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> Bußgelder aus Österreich, können die Österreicher Geld einfordern?
TNG
Beitrag 06.06.2008, 10:26
Beitrag #1


Neuling


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Hey,

ich bin mitte März in Salzburg auf der Autobahn von hinten geblitzt worden. Nun kommt der Bescheid: 139 km/h bei zugelassenen 100 km/h. Kostet 255 ükken.

MUSS ICH DAS ZAHLEN?

Gibt es evtl. Einwände à la "von hinten geblitzt" oder so?

danke für Antworten!
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THOR
Beitrag 06.06.2008, 10:37
Beitrag #2


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Zitat (Andreas @ 28.11.2007, 16:45) *
In die Forensuche die Begriffe "+rechtshilfe +österreich" eingeben, da finden sich einige Threads zum Thema.


--------------------
Gruß

THOR
Ein Quad (von lat. quatuor „vier“) ist ein Fahrzeug mit vier Rädern. Man könnte es als Motorrad mit 4 Rädern bezeichnen.
FZV (FahrZeugVerunstaltung), StVZO + StVO kann man dsbzgl. als Quatsch aus deutschland bezeichnen!

Treffen 10./11./12.10 ? Bundesland Franken
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Q-Treiberin
Beitrag 06.06.2008, 10:42
Beitrag #3


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Zitat
MUSS ICH DAS ZAHLEN?

Jo, österreichische Bußgelder werden auch in D eingetrieben.


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Personalführung ist die Kunst einen Mitarbeiter so über den Tisch zu ziehen, dass er die Reibungshitze als Nestwärme empfindet...
oder
Wer glaubt, dass ein Abteilungsleiter eine Abteilung leitet der glaubt auch, dass ein Zitronenfalter Zitronen faltet...
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aufins
Beitrag 06.06.2008, 11:01
Beitrag #4


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Ausserdem können die ziemlich schmollig werden, wenn Du sie nochmal besuchst un der Betrag noch offen ist!!!


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Feuerpferd
Beitrag 06.06.2008, 11:19
Beitrag #5


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Wenn der Fahrer nicht identifiziert werden kann, gilt in Österreich, anders als in Deutschland, die Halterhaftung. Österreichische Knöllchen bei denen für Verstöße im fließenden Verkehr der Halter haften soll werden daher in Deutschland daher nicht vollstreckt. Allerdings sollte man sich dann, wenn man nicht bezahlt, besser nicht mehr in Österreich blicken lassen.


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Peter Lustig
Beitrag 06.06.2008, 11:29
Beitrag #6


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Das ist so nicht ganz korrekt. Vollstreckt werden in Deutschland lediglich solche Bußgeldbescheide nicht, die aufgrund eines Verstoßes gegen die in Österreich geltende Verpflichtung des Halters, Auskunft über den Fahrzeuglenker zur Tatzeit zu geben, erlassen worden sind, da dies dem in Deutschland geltenden Rechtsgrundsatz, nach dem sich ein Betroffener nicht selbst beschuldigen muss, zuwider läuft.
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Feuerpferd
Beitrag 06.06.2008, 11:50
Beitrag #7


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Dann hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage gewusst wonach ein Österreichisches Ticket für ein Vergehen im fließenden Verkehr, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und somit deutschem Recht widerspricht, vollstreckt werden kann.


--------------------
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TNG
Beitrag 06.06.2008, 11:51
Beitrag #8


Neuling


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ohje -

also alles klar. VIelen DAnk für die Antworten.

Da ich zur Zeit auch noch in Österreich wohne und hier daher quasi allgegenwärtig "sichtbar" bin... werde ich wohl zahlen müssen - oder aber wahlweise 36 std Haft ;-)

Wäre auch ein Erlebnis... allerdings tritt das später im Führungszeugnis auf oder? hihi....

schöne Grüße!
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Andreas
Beitrag 06.06.2008, 11:55
Beitrag #9


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Zitat (Feuerpferd @ 06.06.2008, 12:50) *
Dann hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage gewusst wonach ein Österreichisches Ticket für ein Vergehen im fließenden Verkehr, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und somit deutschem Recht widerspricht, vollstreckt werden kann.


Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann weil der Halter sich z. B. weigert den Fahrer zu benennen , wird auch in Ö das Bußgeldverfahren wegen des Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt. Allerdings kann dann ein Bußgeld wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerermittlung gegen den Halter erlassen werden. Dieser Bußgeldbescheid wird dann von den deutschen Behörden nicht vollstreckt.


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Peter Lustig
Beitrag 06.06.2008, 11:57
Beitrag #10


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Zitat (Feuerpferd @ 06.06.2008, 12:50) *
Dann hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage gewusst wonach ein Österreichisches Ticket für ein Vergehen im fließenden Verkehr, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und somit deutschem Recht widerspricht, vollstreckt werden kann.

Das ist im österreichischen Recht, das dies zulässt, begründet. Die Tat wurde in Österreich begangen und wird demnach nach nationalem Recht des Alpenstaats verfolgt und geahndet. Das deutsche Recht ist hier nicht berührt und daher nicht relevant. Deutschland leistet lediglich Vollstreckungshilfe beim österreichischen Bußgeldbescheid im Rahmen der bilateralen Vereinbarung.

Leider muss ich auch den Ausführungen von Andreas widersprechen. Das österreichische Recht bietet bei bestimmten Tatbeständen, bei denen die "Ausforschung" des Täters unterbleiben kann, weil es sich um relativ geringfügige Übertretungen handelt, die Möglichkeit einer "Anonymverfügung" mit einer Strafobergrenze von 218 €. Die Anonymverfügung wird formlos direkt dem Fahrzeughalter ("Zulassungsbesitzer") zugestellt. Wird dann innerhalb von 4 Wochen mit dem Originalzahlschein bezahlt, ist die Sache erledigt. Wird nicht bezahlt odert wird für die Überweisung nicht der Originalzahlschein verwendet, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Für diesen Fall gilt dann die erwähnte Obergrenze von 218 € nicht mehr; die Verwaltungsbehörde kann also auch ein höheres Bußgeld als das auf der Anonymverfügung ausgewiesene verhängen.

Neben der Anonymverfügung gibt es in Österreich noch das Organstrafmandat mit einer Obergrenze von 36 €, das mit der in Deutschland geläufigen Verwarnung vergleichbar ist. Dabei wird das Mandat dem Fahrzeugführer ausgehändigt oder am Fahrzeug angebracht. Bei Nichtbezahlung oder nicht formgerechter Zahlung innerhalb von 14 Tagen erfolgt die Überleitung in ein Verwaltungsstrafverfahren (s.o.).

Auch im Verwaltungsstrafverfahren ist die Ermittlung des Verantwortlichen zur Tatzeit nicht zwingend erforderlich. Sofern keine Verfahrenseinstellung erfolgt, wird das Verfahren mit einem "Straferkenntnis" gegen den Verantwortlichen zur Tatzeit oder aber auch gegen den Fahrzeughalter abgeschlossen. Die Bestrafung wegen des Ausgangsdelikts eines in Deutschland wohnenden Betroffenen wird über die Grenze hinweg vollstreckt. Lediglich ein Strafbescheid über eine nicht erfolgte Lenkerauskunft wird von den deutschen Behörden nicht vollstreckt.
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TNG
Beitrag 06.06.2008, 12:16
Beitrag #11


Neuling


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Zitat (Andreas @ 06.06.2008, 13:55) *
Zitat (Feuerpferd @ 06.06.2008, 12:50) *
Dann hätte ich aber gerne mal die Rechtsgrundlage gewusst wonach ein Österreichisches Ticket für ein Vergehen im fließenden Verkehr, bei dem der Fahrer nicht ermittelt werden konnte und somit deutschem Recht widerspricht, vollstreckt werden kann.


Wenn der Fahrer nicht ermittelt werden kann weil der Halter sich z. B. weigert den Fahrer zu benennen , wird auch in Ö das Bußgeldverfahren wegen des Geschwindigkeitsverstoßes eingestellt. Allerdings kann dann ein Bußgeld wegen der fehlenden Mitwirkung bei der Fahrerermittlung gegen den Halter erlassen werden. Dieser Bußgeldbescheid wird dann von den deutschen Behörden nicht vollstreckt.



wenn in Ö dann auch das Bußgeldverfahren eingestellt wird, können die mich doch auch bei weiteren Verkehrskontrollen nicht mehr für die damalige Tat belangen - ODER? (also wenn ich nicht zahle)
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Peter Lustig
Beitrag 06.06.2008, 12:19
Beitrag #12


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Nach einer Verfahrenseinstellung ist - wie auch in Deutschland - eine nachträgliche Verfolgung nicht mehr möglich.
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aufins
Beitrag 06.06.2008, 13:15
Beitrag #13


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Zitat (TNG @ 06.06.2008, 13:51) *
oder aber wahlweise 36 std Haft ;-)
.. allerdings tritt das später im Führungszeugnis auf oder? hihi....
schöne Grüße!


Mein Kentnisstand hierfür.

- ab 90 Tagessätzen
- ab 3 Monaten Haft wird eingetragen


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Peter Lustig
Beitrag 06.06.2008, 18:42
Beitrag #14


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Keine Angst! § 4 BZRG lautet: "In das Register sind die rechtskräftigen Entscheidungen einzutragen, durch die ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen einer rechtswidrigen Tat
....
"

Verurteilungen durch ausländische Gerichte werden im Bundeszentralregister nicht eingetragen.
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aufins
Beitrag 06.06.2008, 18:48
Beitrag #15


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Zitat (Peter Lustig @ 06.06.2008, 20:42) *
Verurteilungen durch ausländische Gerichte werden im Bundeszentralregister nicht eingetragen.


Nicht mal bei schweren Straftaten innerhalb der EU?
Und andersrum auch nicht, ein Schwede sitzt bei uns z.B. wegen KV 1 Jahr und sein Heimatland erlangt darüber keine Kentnis?


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Peter Lustig
Beitrag 06.06.2008, 19:28
Beitrag #16


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Das BZRG sieht dazu nichts vor. Der Umfang der Auskunft aus dem BZRG bestimmt sich aus § 41. Danach erhalten ausländische Behörden keine Auskunft. Diese werden sich in begründeten Fällen aber ggf. an deutsche Gerichte wenden, über die dann die erforderliche Auskunft veranlasst veranlasst wird.
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Mycroft007
Beitrag 07.06.2008, 14:37
Beitrag #17


Neuling


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Ich wurde in Österreich mit 47 kmh zu schnell erwischt ...

weiss vielleicht jemand was das ungefähr kostet und ob ich
in Deutschland mit einem Fahrverbot rechnen muss??


Danke
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Peter Lustig
Beitrag 07.06.2008, 17:34
Beitrag #18


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Die Ahndung erfolgt nach österreichischem Recht. 47 km/h Überschreitung führt zu einem Straferkenntnis (Strafbescheid) zwischen 75 und 220 € sowie zu einer Entziehung der Lenkberechtigung, die allerdings nur in Österreich gilt. Die Entziehung der Lenkberechtigung kann von 2 Wochen bis zu mehreren Monaten dauern. Die Wirkung des Erlöschens der Fahrerlaubnis für Österreich tritt jedoch erst nach einer Entziehungsdauer ab 18 Monaten ein. Für Deutschland hat der Verstoß keine Folgen. Der Strafbescheid kann jedoch aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen in Deutschland vollstreckt werden.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 07.06.2008, 19:10
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Trucker
Beitrag 28.01.2010, 16:02
Beitrag #19


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Zitat
Ich schreibe hier mal in diesem thread weiter bevor ich einen neuen aufmache


Einer meiner Kollegen bekam heute von unserem Disponenten ein Schreiben aus Österreich darauf steht Lenkerauskunft der disponent hat diese natürlich gemacht im Internet.

es geht um ein Vergehen am 19.10.2009 wenn er jetzt einen Bußgeldbescheid bekommt ist dieser nicht schon verjährt ?


--------------------
Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Andreas
Beitrag 28.01.2010, 16:10
Beitrag #20


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Zitat (Trucker @ 28.01.2010, 16:02) *
es geht um ein Vergehen am 19.10.2009 wenn er jetzt einen Bußgeldbescheid bekommt ist dieser nicht schon verjährt ?


Die Verfolgungsverjährung beträgt in Österreich bei Verkehrsübertretungen 6 Monate


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haidi
Beitrag 30.01.2010, 12:11
Beitrag #21


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Zitat (Peter Lustig @ 06.06.2008, 11:57) *
Leider muss ich auch den Ausführungen von Andreas widersprechen. Das österreichische Recht bietet bei bestimmten Tatbeständen, bei denen die "Ausforschung" des Täters unterbleiben kann, weil es sich um relativ geringfügige Übertretungen handelt, die Möglichkeit einer "Anonymverfügung" mit einer Strafobergrenze von 218 €. Die Anonymverfügung wird formlos direkt dem Fahrzeughalter ("Zulassungsbesitzer") zugestellt. Wird dann innerhalb von 4 Wochen mit dem Originalzahlschein bezahlt, ist die Sache erledigt. Wird nicht bezahlt odert wird für die Überweisung nicht der Originalzahlschein verwendet, wird ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet.


Stimmt nicht (mehr?)
Die Anonymverfügung kann auch elektronisch bezahlt werden, dabei müssen gewisse Formalismen eingehalten werden (Aktenzahl und KFZ-Kennzeichen in bestimmte Felder der elektronischen Überweisung).
Hab erst diese Woche eine Anonymverfügung bekommen wegen nicht-Blinken bei Ausfahrt aus Kreisverkehr - 40 Euro sad.gif Dabei bin ich ein Extremblinker - nur in dem KV fährt man locker mit 50 durch, wenn man die nächste Ausfahrt nimmt, da geht das Blinkerlamperl gerade 2 x an. Tja - beweisen kann man es nicht, dass man geblinkt hätte:(

Hannes


Zitat (Peter Lustig @ 07.06.2008, 17:34) *
Die Ahndung erfolgt nach österreichischem Recht. 47 km/h Überschreitung führt zu einem Straferkenntnis (Strafbescheid) zwischen 75 und 220 € sowie zu einer Entziehung der Lenkberechtigung, die allerdings nur in Österreich gilt.


Zwingend ist der Führerscheinentzugl, wenn die Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40, außerorts um 50 überschritten wird.

Hannes
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