Verkehrszeichen an Fahrschulautos |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Verkehrszeichen an Fahrschulautos |
04.06.2008, 21:38
Beitrag
#1
|
|||||
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1710 Beigetreten: 28.09.2006 Wohnort: Kiel Mitglieds-Nr.: 23604 |
Zitat § 39 ... (4) Verkehrszeichen können an einem Fahrzeug angebracht sein. Sie gelten auch, während das Fahrzeug sich bewegt. Sie gehen den Anordnungen der ortsfest angebrachten Verkehrszeichen vor." Mal so ganz blöd gefragt, aber es gibt doch massig Fahrschulautos, die Verkehrszeichen an den Seiten zeigen. Müsste ich jetzt nicht streng formal den Zeichen auf dem Fahrschulauto folgen? Nicht das ich das tun würde, aber müssten diese Zeichen nicht von den Fahrschulautos wieder runter? Ohne mich jetzt 100%-ig an eines zu erinnern, sehen diese Verkehrszeichen relativ "echt" aus. -------------------- "Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
|
||||
|
|||||
|
04.06.2008, 21:55
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Ja, Du musst Fahrschulfahrzeugen immer hinterherfahren
Im Ernst: Wenn § 33 Abs. 2 StVO verletzt wird, dann ist es verboten. Sonst hängt es vom Einzelfall ab, ob § 33 Abs. 2 verletzt wird. Zitat (§ 33 Abs. 2 StVO) Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig.
-------------------- |
|
|
05.06.2008, 10:46
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 3792 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Mörfelden-Walldorf (Rhein-Main) Mitglieds-Nr.: 40 |
Wenn an einem Metallmast und an einem Fahrschulauto jeweils das gleiche Verkehrszeichen angebracht bzw aufgemalt ist, dann sehen die sich auch wirklich zum Verwechseln aehnlich. SCNR
Ich denke, die Sache mit der Verwechslungsgefahr trifft hier in keinster Weise zu. Ob man hier aber eine verbotene Werbung sehen koennte, das ist eine andere Sache. Dass aber andere Autofahrer denken koennten, dass solche Zeichen befolgt werden muessen, das ist m.E. etwas weit hergeholt. -------------------- Der Individualverkehr ist deshalb so gefährlich, weil viele Autofahrer nach ihren eigenen Regeln daran teilnehmen.
(Werner Mitsch, dt. Aphoristiker) |
|
|
05.06.2008, 11:02
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 |
Im Ernst: Das Verbot nach §33 trifft aber eher die Fahrschule und hebt nicht die Befolgungspflicht von StVO §39 auf. Vielleicht hat die Fahrschule auch eine Ausnahmegenehmigung oder ist ein zivil maskierter "Freund und Helfer" ("V-Mann", "IM", ...).
Wenn § 33 Abs. 2 StVO verletzt wird, dann ist es verboten. Sonst hängt es vom Einzelfall ab, ob § 33 Abs. 2 verletzt wird. -------------------- MfG Thomas
|
|
|
05.06.2008, 11:02
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1858 Beigetreten: 09.09.2004 Mitglieds-Nr.: 5458 |
Ich liebe solche Fragen! Klar sagt einem der gesunde Menschenverstand die Lösung. Aber ist diese Lösung bei buchstabengetreuer Auslegung der Gesetze auch richtig???
Im zitierten § gibte es kein Einschränkung der Fahrzeuge, also könnte es theoretisch auch ein Fahrschulauto sein. Und wenn dieses nun ein korrektes "zHg 80" dran hat, müsste das ja befolgen....... Das ist dann innerorts sehr hilfreich, dann dürfte ich ja solange mit 80 durch die Stadt brettern, bis die 80 durch ein anderes Schild aufgehoben wird. Anderseits kann man das ja gar nicht aufheben, weil das Schild am Fahrzeug ja Vorrang vor den festangebrachten hat........ Also was sagen die Experten? -------------------- Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
|
|
|
05.06.2008, 11:51
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Auf Darstellungen von Verkehrszeichen, die nicht als amtliche Verkehrszeichen ausgestaltet sind, muss ein Verkehrsteilnehmer nur dann achten, wenn sich ihm aufgrund des äußeren Erscheinungsbilds der Eindruck aufdrängen muss, dass die Darstellung einen für sein Verkehrsverhalten bedeutsamen Hinweis enthält (BayObLG VerkMitt. 70 81).
Davon kann bei einem oder mehreren auf ein Fahrschulfahrzeug aufgemalten Verkehrszeichen doch wohl kaum die Rede sein. Dass es sich um Fahrschulfahrzeug handelt, bei dem erhöhte Vorsicht geboten ist, ergibt sich schon aus dessen Kennzeichnung mittels Dachaufsatz, Aufkleber usw. Ebenso wie auf der Fahrbahn aufgemalte Verkehrszeichen keine Rechtswirkung entfalten, weil ihre Ausgestaltung nicht den Vorschriften der StVO entspricht, gilt dies sinngemäß auch für die vorgenannten Verkehrszeichen. |
|
|
05.06.2008, 12:02
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 |
Auf Darstellungen von Verkehrszeichen, die nicht als amtliche Verkehrszeichen ausgestaltet sind... Die wären ja auch nicht nach §33 verboten.Aber was ist mit Verkehrszeichen, die echt sind bzw. diesen täuschend ähnlich!? -------------------- MfG Thomas
|
|
|
05.06.2008, 12:13
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
|
|
|
05.06.2008, 12:26
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Die StVO sowie die VwV-StVO stellen an die Ausgestaltung von Verkehrszeichen (Ausführung, Größe, Aufstellung) strenge Anforderungen. Nur dann handelt es sich um amtliche Verkehrszeichen, die auch eine Rechtswirkung entwickeln. Nach § 33 Abs. 2 StVO dürfen Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können.
Fahrzeuge, die Verkehrszeichen zeigen wie z.B. die Begleitfahrzeuge von Großraum- und Schwertransporten, verfügen über eine Erlaubnis zur Anbringung dieser Verkehrszeichen bzw. der dazu erforderlichen Vorrichtungen sowie im Einzelfall über eine verkehrsrechtliche Genehmigung zur Verwendung im Straßenverkehr. Dazu müssen bestimmte formale Voraussetzungen erfüllt sein, die selbst von einem nur mittelmäßig begabten Fahrzeugführer bei einem Fahrschulfahrzeug mit aufgeklebten Folien o.ä. kaum als erfüllt angesehen werden können. |
|
|
05.06.2008, 12:29
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Aber ich denke mal daß wohl niemand so besch... sein kann und eine WVZ eines BF3-Fahrzeuges mit dem Aufkleber an einem Fahrschulwagen verwechselt.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
05.06.2008, 12:34
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Da spricht der Praktiker.
Aber hier - wieder einmal - eine jener typischen akademischen Diskussionen geführt, die anscheinend einige Forum-User so lieben. |
|
|
05.06.2008, 12:45
Beitrag
#12
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
... eine jener typischen akademischen Diskussionen ... Sicher, daß die "nur" akademisch ist? Am Heck von Lkw sind ja nicht selten "VZ"-Aufkleber angebracht - ob nun die beliebte Kombination aus "VZ267" rechts und "VZ222-10" links oder die in einigen Ländern wohl vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeiten für *diesen* Lkw igO/agO/AB, gerne rot umrandet. Was also, wenn so ein "Akademiker" auf der BAB auf einen Lkw mit u.a. trifft? Oder auf einen am linken Fahrbahnrand stehenden mit "VZ267"? c.s. |
|
|
05.06.2008, 12:57
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Die Frage habe ich doch hier schon zu beantworten versucht. Und ein Posting weiter oben hast Du es doch auch so schön auf den Punkt gebracht.
Mir ist jedenfalls kein Fall bekannt, wo es diesbezglich in der Praxis schon einmal Probleme gegeben hätte, was sicherlich auch die hier im Forum vertretenen Polizeibeamten gerne bestätigen werden. |
|
|
05.06.2008, 12:59
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Was also, wenn so ein "Akademiker" auf der BAB auf einen Lkw mit u.a. trifft? Dann fährt er mit 50 hinterher, wundert sich jedoch, daß sich das Schild mit 30 von ihm entfernt. Dann gibt er wieder Gas um das Schild einzuholen, und bremst wieder auf 50 runter, wundert sich... Irgend wann wird er dann völlig entnervt von der Autobahn verlassen und in der Ausfahrt dann ständig im Kreis herum fahren, weil er ein Fahrschulauto mit aufgeklebten Z. 215 gesehn hat. Dieses ist bei der nächsten Vorbeifahrt dann weg und er fährt als Geisterfahrer zurück auf die BAB, um sich dort zu kompostieren. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
05.06.2008, 12:59
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 |
Auch Fahrzeuge der Strassenmeisterei werden anscheinend manchmal noch vor der Fahrt zum eigentlichen Einsatzort beschildert.
Eine Beschilderung die an der Baustelle auf der mehrspurigen Autobahn sinnvoll ist, muß im Stadtverkehr nicht sinnvoll sein. Oder soll man wirklich links am Strassenmeisterei-Fzg und damit links an der Verkehrsinsel vorbei? Manchmal vielleicht schon... Akademisch wird's, wenn man infolge "gesunden Menschenverstandes" die Verkehrszeichen befolgt (oder mißachtet) und der entrüstete Richter fragt, ob man denn nicht lesen könne, in der StVO stünde doch klipp und klar... Merke: "Gesunder Menschenverstand" darf ausschließlich im Sinne des Staates eingesetzt werden. -------------------- MfG Thomas
|
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.04.2024 - 19:52 |