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> Parken in einer Einbahnstrasse
Jenay
Beitrag 20.05.2008, 08:43
Beitrag #1


Neuling
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Hi Leute,

ich habe gestern das erste von 2 Tickets bekommen, weil ich falsch geparkt haben soll.

Ich stehe seit einem Jahr jeden Tag dort und habe vorher noch nie ein Ticket bekommen. Es handelt sich um eine Einbahnstrasse - die glaube ich sogar 30-Zone ist - in der auf der rechten Seite Park buchten sind und da die Strasse etwas breiter ist, parken ich und auch viele andere auf der linken Seite in dieser Strasse. Kurz gesagt: Einbahnstrasse, rechte Seite Parkbuchten, linke Seite parke ich. Es ist auch genug Platz, dass andere Autos locker durch die Strasse fahren können und die Leute in den Parkbuchten ausparken können.

Ich habe mir auch bereits die StVO § 12 durchgelesen und da kann ich nicht finden, dass ich da nicht stehen darf. Zudem ist diese Strasse nicht mit irgendwelchen Park- und/oder Halteverbot-Schildern ausgestattet.

Kann mir vielleicht jemand sagen, ob ich da vielleicht etwas übersehen habe??

Lieben Dank!!! Jenay
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 20.05.2008, 08:49
Beitrag #2


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Hallo,
grundsätzlich ist es zulässig, in Einbahnstrassen in Fahrtrichtung links zu parken (siehe § 12 Abs. 4 Satz 4 StVO), sofern nicht explizte Verbote durch Verkehrszeichen oder allgemeine Vorschiften der StVO dies untersagen.

Welcher Vorwurf wird denn gegen Sie erhoben? Steht auf dem Ticket, gegen welche Vorschriften Sie verstoßen haben sollen?

gez. Lempel
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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:06
Beitrag #3


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Vielen Dank für die schnelle Antwort. In meiner Verwarnung steht folgendes:

"Sie parkten auf einem Strassenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Pakrflächenmarkierung zum Parken freigegeben war. §24 StVG; §15 (4), §49 StVO"

Ticket kostet mich € 15 Euro und ein zweites ist auch noch im Anmarsch.

LG Jenay
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la ultima
Beitrag 20.05.2008, 09:13
Beitrag #4


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Verständnisfrage bzw. der Vollständigkeit halber, es steht dort auch ein Einbahnstraßenschild (Z 220 StVO) ?


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Hane
Beitrag 20.05.2008, 09:14
Beitrag #5


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Das klingt nach Parken auf dem Fussweg. Wie genau sieht es denn dort aus? Gibt es einen Bordstein, an den Du herangefahren oder aufgefahren bist?


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:16
Beitrag #6


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Ja, Einbahnstrassenschild ist da.
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durban
Beitrag 20.05.2008, 09:16
Beitrag #7


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Und, um weitere Alternativen auszuschließen: Es handelt sich nicht um einen verkehrsberuhigten Bereich, oder?

Wenn Du willst, kannst Du ja auch mal ein Photo von der Stelle machen wavey.gif


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:19
Beitrag #8


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Ja, stehe quasi direkt neben dem Fussgängerweg am Bordstein...

Also, es ist jedenfalls ne 30-Zone... Gibt's da nen Unterschied zur Verkehrsberuhigten Zone??? Diese Strasse erlaubt es auch gar nicht schneller zu fahren als 30 aufgrund der parkenden Autos. Zudem ist diese Strasse ca 100 -200 Meter lang.

@durban: werde morgen früh mal versuchen ein Foto zu machen und es dann mailen... Stecke nämlich gerade im Umzug und muss erst mal die Kamera finden :-)
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Mr Hyde
Beitrag 20.05.2008, 09:29
Beitrag #9


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Ja, in einem verkehrsberuhigten Bereich

darf man nur in gekennzeichneten Flächen parken (Parkboxen o.ä.).

Z. 315 ist dieses hier:

Ist dieses aufgestellt, darf (und muss?) man in gezeigter Weise auf dem Gehweg parken. In Einbahnstr. auch links (siehe unten).

Sicher, dass in dem Schreiben §15 (4) StVO aufgeführt ist und nicht §12 (4)? Ersteren gibt es nicht, letzteren zitiere ich mal:
Zitat
(4) Zum Parken ist der rechte Seitenstreifen, dazu gehören auch entlang der Fahrbahn angelegte Parkstreifen, zu benutzen, wenn er dazu ausreichend befestigt ist, sonst ist an den rechten Fahrbahnrand heranzufahren. Das gilt in der Regel auch für den, der nur halten will; jedenfalls muß auch er dazu auf der rechten Fahrbahnseite rechts bleiben. Taxen dürfen, wenn die Verkehrslage es zuläßt, neben anderen Fahrzeugen, die auf dem Seitenstreifen oder am rechten Fahrbahnrand halten oder parken, Fahrgäste ein- oder aussteigen lassen. Soweit auf der rechten Fahrbahnseite Schienen liegen sowie in Einbahnstraßen (Zeichen 220), darf links gehalten und geparkt werden. Im Fahrraum von Schienenfahrzeugen darf nicht gehalten werden.

(4a) Ist das Parken auf dem Gehweg erlaubt, so ist hierzu nur der rechte Gehweg, in Einbahnstraßen der rechte oder linke Gehweg zu benutzen.

Die wichtigsten Sachen hab ich markiert.

Solten folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Einbahnstr (Z.220)
- kein Seitenstreifen links (auch keine Parkbuchten links)
- richtig und komplett an den linken Bordstein (Fahrbahnrand) herangefahren.
- keine Schilder auf der linken Seite, die das Parken auf dem Gehweg anordnen (Z. 315)
- keine sonstigen Schilder bezüglich des Parkens
würde ich ein "Knöllchen" nicht als gerechtfertigt ansehen.

edit: @Experten, gehe ich recht in der Annahme, das ein Seitenstreifen am rechten Fahrbahnrand nicht das Parken am linken Fahrbahnrand verbietet?
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 09:32
Beitrag #10


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Zitat (Jenay @ 20.05.2008, 10:06) *
"Sie parkten auf einem Strassenteil, der weder durch Zeichen 315 noch durch eine Pakrflächenmarkierung zum Parken freigegeben war. §24 StVG; §15 (4), §49 StVO"

Die erste Frage wäre, um welchen "Straßenteil" es sich handelt. Denn bei derartigen Formulierungen verlangt der TBKat immer eine Präzisierung. Und da bereits die StVO das Linksparken auf der Fahrbahn von Einbahnstraßen erlaubt, brauche ich weder Zeichen 314 oder 315, noch eine Parkflächenmarkierung.
Der § 15 Abs. 4 StVO ist übrigens keinesfalls zutreffend. Hier geht es um die Sicherung liegengebliebener (defekter) Fahrzeuge. Vielleicht § 12 Abs. 4 StVO think.gif


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:34
Beitrag #11


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Okay, also ein Park- oder Seitenstreifen ist gar nicht vorhanden. Und ja, es steht da § 12... War wohl ein kleiner Zahlendreher :-)

Werde jetzt mal eben schnell schauen, ob da das Zeichen 220 steht... Nur um sicher zu gehen!!!
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 09:37
Beitrag #12


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Zitat (Jenay @ 20.05.2008, 10:34) *
Werde jetzt mal eben schnell schauen, ob da das Zeichen 220 steht... Nur um sicher zu gehen!!!

Wird schon so sein, wenn Du von Einbahnstraße sprichst. Hat es denn alle Parker auf dieser Seite erwischt think.gif


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:44
Beitrag #13


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Also, so weit ich sehen konnte, hatte es nur mich erwischt, aber das jetzt auch schon 2*...
Hab nachgeschaut und es ist eine Einbahnstrasse...
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 09:48
Beitrag #14


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da wird aber nun wirklich ein Bild notwendig. Hast Du ein Fotohandy, braucht dann nicht länger suchen rolleyes.gif


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:57
Beitrag #15


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Fotohandy hab ich, hab das Foto auch schon gemacht, frage mich jetzt nur noch, wie ich das hier rein bekomme :-) Bin nicht so das technische Wunder :-)
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 09:57
Beitrag #16


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Hast Du es schon auf dem Rechner oder noch im Handy ?


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 09:59
Beitrag #17


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Ist auch schon aufm Rechner...
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 10:09
Beitrag #18


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Hier wäre eine Hoster, aber es soll noch bessere Geben think.gif
Kann jemand helten?
Dann einfach das Bild dort hochladen und hier verlinken. Dazu aber die genaue Adresse des Bildes beim Hoster merken wavey.gif


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 10:18
Beitrag #19


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oh, folgende Fehlermeldung:

Dynamische Seiten in [IMG] sind nicht erlaubt!
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MickyMaus
Beitrag 20.05.2008, 10:31
Beitrag #20


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Dann probiers mal mit http://www.imageshack.us


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Viele Grüße,
MM
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 10:34
Beitrag #21


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Hier das gewünschte Bild:

Angehängte Datei  IMG00019.jpg ( 58.38KB ) Anzahl der Downloads: 77


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 10:39
Beitrag #22


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Hey, super!!! Ganz lieben Dank!!!

Zur Erklärung, ich stehe immer auf der Strasse... Quasi, da wo das rote Auto auf der linken Seite steht...
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AMenge
Beitrag 20.05.2008, 10:42
Beitrag #23


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Nach meiner laienhaften Meinung haben genau dort auch keine Autos zu stehen, da diese das Ein- und Ausparken der korrekt in den Parkbuchten abgestellten Fahrzeuge deutlich erschweren. Dazu kommt, dass in dieser Strasse offenbar sehr deutlich markiert ist, wo Autos abgestellt werden sollen und wo nicht. Und wenn ich sehe, wie weit die Fahrzeuge links in den Kurvenbereich stehen, dann hoffe ich sehr, dass dort niemals die Feuerwehr durch muss.
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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 10:44
Beitrag #24


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hmm, dazu sollte ich vielleicht noch sagen, dass direkt daneben noch eine Strasse verläuft, von der diese auch abzweigt. Diese Strasse is nur zum Parken da... Also eine Feuerwehr hat keine Probleme die Gebäude zu erreichen.

hmm, dazu sollte ich vielleicht noch sagen, dass direkt daneben noch eine Strasse verläuft, von der diese auch abzweigt. Diese Strasse is nur zum Parken da... Also eine Feuerwehr hat keine Probleme die Gebäude zu erreichen.
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Sasquatch
Beitrag 20.05.2008, 10:46
Beitrag #25


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@AMenge: grenzwertig. Nur weil in einer Straße Parkflächen markiert sind, bedeutet das noch nicht, dass man nirgends anders parken darf, allenfalls im VBB ist das so. Und vorauseilenden Gehorsam kann man von Kraftfahrern auch nicht fordern, dass sie ahnen, dass dort niemand parken soll.
Grenzwertig aber deshalb, weil hier der Zwischenraum zu den Schrägparkern auf der anderen Straßenseite wirklich sehr gering ist. Ich persönlich würde dort nicht parken.

Edit: Jenay, Straßen sind grundsätzlich nicht nur zum Parken da, dann wären es nämlich Parkplätze.


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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 10:49
Beitrag #26


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ich hab auch schon auf den parkplätzen gestanden und man kommt ohne Probleme raus. Ich habe allerding auch ein kleines Auto :-) Klar, von dieser Perspektive aus kann ich das auch verstehen, aber wie gesagt, die Leute kommen da ja raus, müssen nur vielleicht ein bisschen kurbeln... Es gibt genügend Parkhäuser, die so aufgebaut sind...
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steveluke
Beitrag 20.05.2008, 10:50
Beitrag #27


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Das Problem liegt wohl darin, dass das Parken im o.g. Fall unzulässig ist, da die verbleibende Restfahrbahnbreite zu niedrig d.h. unter 3,05m ist.
Es handelt sich um eine "enge Straßenstelle" gem. § 12 I 1. StVO.
Das Parken an einer engen Straßenstelle ist stets unzulässig, nicht nur in Einbahnstraßen... think.gif


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 10:51
Beitrag #28


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Okay, aber hätte das denn nicht in meinem Ticket stehen müssen??
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steveluke
Beitrag 20.05.2008, 10:53
Beitrag #29


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Der Tatbestand hätte in dem Fall mE lauten müssen:

Zitat
112102
Sie parkten an einer engen/unübersichtlichen *) Straßenstelle.
§ 12 Abs. 1, § 49 StVO; § 24 StVG; 51a BKat


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Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 11:02
Beitrag #30


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das trifft aber nur zu, wenn es wirklich eng ist. So wie es angezeigt wurde (und darüber sprechen wir jetzt), liegt kein Falschparken vor. Sonst hätte ein anderer Tatbestand herangezogen werden müssen.


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AMenge
Beitrag 20.05.2008, 11:02
Beitrag #31


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Zitat (Sasquatch @ 20.05.2008, 11:46) *
@AMenge: grenzwertig. Nur weil in einer Straße Parkflächen markiert sind, bedeutet das noch nicht, dass man nirgends anders parken darf, allenfalls im VBB ist das so.

Nicht ohne Grund habe ich meinen Beitrag als meine persönliche Meinung gekennzeichnet und diese sogar noch mit dem Prädikat "laienhaft" versehen. Oder um es anders auszudrücken: Ich persönlich würde mein Auto dort auch nicht abstellen. wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 20.05.2008, 11:11
Beitrag #32


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Ich halte den Tatvorwurf, wie er dem TE gemacht wurde, für unzutreffend und falsch und schließe mich hier der Meinung von Achim und steveluke an. Halten und Parken sind als bestimmungsgemäße Nutzung einer Straße nach dem Straßen- und Wegerecht grundsätzlich überall dort zulässig, wo es nicht explizit durch eine Verhaltensvorschrift oder ein Verkehrszeichen der StVO verboten ist. Eine solche Verhaltensvorschrift wäre z. B. der zitierte § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, aber auch der § 1 Abs. 2 StVO. Die Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO wendet sich speziell an den fließenden Verkehr und erfasst z. B. nicht die parkenden Fahrzeuge in der Parkbucht am rechten Bildrand.

Sofern die von steveluke schon angeführte Durchfahrtsbreite von ca. 3 m gegeben ist, aus diesen Parkbuchten ausfahrende Kraftfahrer durch das abgestellte Fahrzeug jedoch behindert werden, käme als verletzte Vorschrift lediglich ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO (TBNr. 1.2 BKat) in Frage.
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 11:37
Beitrag #33


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Ja, also steht hier Widerspruch im Raum. Dabei würde ich aber nur auf die angezeigten Tatumstände eingehen. Denn nach den Bildern wird auf der Fahrbahn, und nicht auf einem anderen Straßenteil geparkt. Und da es sich hier um eine Einbahnstraße handelt, ist dies sogar auf der linken Fahrbahnseite zulässig. Dazu brauche ich weder Zeichen 314, noch eine Parkflächenmarkierung. So lese ich es aus der StVO.


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Peter Lustig
Beitrag 20.05.2008, 11:42
Beitrag #34


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Mit der Nase darauf stoßen, was nun richtig ist, sehe ich auch nicht als Aufgabe des betroffenen Kraftfahrers an. Da sollen die Überwacher schon selber darauf kommen. laugh2.gif
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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 11:42
Beitrag #35


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Ich verstehe das auch so wie Achim...

Hmmm, wenn ich dem "Ticket" widerspreche, mit was muss ich denn von deren Seite aus rechnen? Ich bin nämlich nicht Rechtsschutz versichert. Ausserdem ist es mir besonders wichtig zu wissen, ob ich zukünftig mein Auto da parken darf oder nicht, da das der einzige Platz ist, wo ich parken könnte, ansonsten muss ich entweder morgens um 7h im Büro sein um einen Parkplatz zu bekommen, oder mich für 1.30 Stunden in die Bahn setzen.
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 11:45
Beitrag #36


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Da Herr Lustig schon schreibt, kann ich es sein lassen whistling.gif


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Peter Lustig
Beitrag 20.05.2008, 11:49
Beitrag #37


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Du musst damit rechnen, dass ggf. einer der erwähnten und in diesem Fall zutreffenden Tatbestände (siehe Posting von steveluke oder meinen Link) zur Anwendung kommt. Dann dürftest Du zunächst einmal einen neuen Strafzettel mit der geänderten Anschuldigung bekommen.

Sollte trotz Parkens die verbleibende Durchfahrtsbreite jedoch mindestens ca. 3 m betragen und sollten auch die Parker am rechten Bildrand weitgehend ungehindert ausparken können, kannst Du auch Glück haben, dass nichts mehr folgt.

Nur in diesem 2. Fall darfst Du jedoch künftig dort weiter parken, ohne neue Strafzettel befürchten zu müssen.

Ist die Lage hinsichtlich des Ausparkens insgesamt etwas undurchsichtig z.B. für größere Fahrzeuge, ist auch damit zu rechnen, dass in naher Zukunft dort dann möglicherweise ein Haltverbot aufgestellt werden wird.

Zitat (Achim @ 20.05.2008, 12:45) *
Da Herr Lustig schon schreibt, kann ich es sein lassen whistling.gif

Schneller schreiben! tongue.gif
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 11:56
Beitrag #38


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Zitat (Jenay @ 20.05.2008, 12:42) *
Hmmm, wenn ich dem "Ticket" widerspreche, ...

Ich gehe davon aus, dass Du lediglich ein Ticket am Fahrzeug hattest. Es kann auch ein Postschreiben als "Verwarngeldangebot" sein. In beiden Fällen hast Du entweder die Möglichkeit einen Widerspruch zu schreiben oder weiter abzuwarten. In beiden Fällen kommt dann meist (also nicht immer) ein Bußgeldbescheid. Hier sind dass weitere 23 Euro Bearbeitungsgebühren enthalten. Gegen diesen Bescheid musst Du zwingend Widerspruch innerhalb von 2 Wochen einreichen, sonst wird er rechtskräftig.
Wenn es so weit kommen sollte, dann kannst Du Dich ja noch mal melden.


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Peter Lustig
Beitrag 20.05.2008, 12:02
Beitrag #39


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Bei einer Verwarnung (= Strafzettel) muss nicht notwendigerweise schriftlich reagiert werden. Möglicherweise hilft auch noch ein Telefonat oder eine Vorsprache bei der Dienststelle des "Strafzettelausstellers".
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Jenay
Beitrag 20.05.2008, 12:20
Beitrag #40


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Alles klar, ein riesen grossen DANKE an alle thumbup.gif !!!!! Habt mir echt super geholfen!!! Werde da morgen früh erstmal anrufen und sehen, was die mir da erzählen... Vielleicht war ich ja auch nicht die einzige, die ein Zettelchen bekommen hat und hat da schon angerufen haben.

Werde euch aber auf dem Laufenden halten!!!
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Achim
Beitrag 20.05.2008, 12:30
Beitrag #41


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Zitat (Jenay @ 20.05.2008, 13:20) *
Werde da morgen früh erstmal anrufen und sehen, was die mir da erzählen...
Aber nicht zu viel erzählen. Nicht dass die noch den Tatbestand ändern. Aber fragen kostet ja nichts whistling.gif

Zitat (Jenay @ 20.05.2008, 13:20) *
Werde euch aber auf dem Laufenden halten!!!
Das erwarten wir einfach. rolleyes.gif Viel Erfolg wavey.gif


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Jenay
Beitrag 22.05.2008, 13:50
Beitrag #42


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Hallo Leute,

kurzer Bericht: Der Polizist sagte mir, dass durch mein Parken die Fahrbahn weniger als 3m bestehen würde - um genau zu sein sagte er, die Breite würde 2.90m betragen - und damit wäre der Rettungsweg behindert. Also sollte ich mir wohl mal ein schmaleres Auto holen, da ich finde, bei 10 cm kann man auch mal den Stift stecken lassen. Ausserdem, wie bereits oben erwähnt, geht diese kleine Einbahnstrasse, die wirklich nur zum Parken gedacht ist, von einer ca. 5m breiten Einbahnstrasse ab, wo im Fall der Fälle die Feuerwehr oder wer auch sonst, ohne Probleme durchkommt...

Er hat aber auch zugegeben, das der Tatbestand in meinem Schreiben nicht richtig ist. Hätte ich also widersprochen (schriftlich), würden die das ganze auch einfach nur umschreiben.

LG Jenay
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Achim
Beitrag 22.05.2008, 19:30
Beitrag #43


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Tja, dann wird wohl zahlen die günstigste Variante sein.


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MickyMaus
Beitrag 22.05.2008, 20:33
Beitrag #44


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Zitat (Jenay @ 22.05.2008, 14:50) *
da ich finde, bei 10 cm kann man auch mal den Stift stecken lassen.

Wenn im Rettungsfall die Feuerwehr da durchwill, wird sie sich auch nicht lange fackeln, sondern dir im Zweifelsfall den Außenspiegel abfahren bzw. dir ne Delle in den Kotflügel fahren... dry.gif


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Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 23.05.2008, 11:04
Beitrag #45


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Eine Beanstandung bei 2,90 m verbleibender Durchfahrtsbreite in einer solchen Straße ohne große Verkehrsbedeutung halte ich schon für etwas kleinlich. Das BayObLG (VRS 27 232) hat in einem Fall einer mit Z. 253 StVO gesperrten Straße schon einmal die Auffassung vertreten, dass in einer solchen Straße u. U. auch ein schmalerer Durchfahrraum noch ausreicht, zumal eine verbleibende Durchfahrtsbreite von ca. 3 m (2,55 m maximal zulässige Fahrzeugbreite plus 25 cm Sicherheitsabstand an jeder Seite) nirgendwo gesetzlich festgelegt ist. Bei langsamer und vorsichtiger Fahrt kann man u. U. auch bei geringeren seitlichen Sicherheitsabständen durchaus noch sicher durchfahren. Trotz Sperrung für Lkw muss auch in solchen Straßen mit der Durchfahrt von größeren Versorgungs-, Not- und Rettungsdienstfahrzeugen gerechnet werden. Einfordern kann man eine solche großzügigere Auslegung jedoch nicht.

Daher auch mein Rat: bezahlen, bevor es noch teurer wird.
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