Gelbes Rundumlicht nach § 52 (4) StVZO |
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Gelbes Rundumlicht nach § 52 (4) StVZO |
05.05.2008, 19:41
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 44 Beigetreten: 05.05.2008 Mitglieds-Nr.: 41834 |
nach oben genannter Vorschrift, kann ich ein KfZ mit gelben Blinklicht ausstatten, wenn es für Straßenarbeiten bestimmt ist. Brauch ich trotzdem eine Sondergenehmigung für das Fahrzeug? MfG |
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05.05.2008, 19:50
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#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Eine Genehmigung brauchst Du immer. Eine gelbe Rundumleuchte ist nicht viel mehr, als das Warnblinklicht. Es gibt Dir also weder eine Erlaubnis, noch entbindet sie Dich von einer solchen.
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05.05.2008, 20:00
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7052 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo
Das Fahrzeug muss mit diesen Warnmakierungen versehen sein, um im Strassenverkehr Sonderrechte nach §35 in Anspruch nehmen zu können: http://rsa-95.de/warnmarkierung.htm Das anbringen einer "Rundumleuchte" berechtigt nicht dazu! |
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05.05.2008, 20:23
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 44 Beigetreten: 05.05.2008 Mitglieds-Nr.: 41834 |
Also ich fasse zusammen:
mit der Warnmarkierung kann eine Rundumleuchte für Arbeiten im Straßenverkehr benutzt werden. Die Sonderrechte ergeben sich aus o.g. §. Eine Genehmigung ist dann nicht mehr zwingend notwendig. Wenn ich das falsch interpretiert habe, berichtigt mich bitte. MfG |
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05.05.2008, 20:42
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7052 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Ich hab zwar keine Ahnung, für welche Arbeiten man mit eine Rundumleuchte verwendet, aber ein mit dieser Warnmarkierung ausgerüstetes Fahrzeug darf zum:
Bau, der Reinigung und zum Unterhalten der Strassen benutzt werden. Hier ein Zitat vom §35 StVO : (6) Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Reinigung der Straßen und Anlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen und durch weiß-rot-weiße Warneinrichtungen gekennzeichnet sind, dürfen auf allen Straßen und Straßenteilen und auf jeder Straßenseite in jeder Richtung zu allen Zeiten fahren und halten, soweit ihr Einsatz dies erfordert, zur Reinigung der Gehwege jedoch nur, wenn das zulässige Gesamtgewicht bis zu 2,8 t beträgt. Dasselbe gilt für Fahrzeuge zur Reinigung der Gehwege, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t nicht übersteigt und deren Reifeninnendruck nicht mehr als 3 bar beträgt. Dabei ist sicherzustellen, daß keine Beschädigung der Gehwege und der darunterliegenden Versorgungsleitungen erfolgen kann. Personen, die hierbei eingesetzt sind oder Straßen oder in deren Raum befindliche Anlagen zu beaufsichtigen haben, müssen bei ihrer Arbeit außerhalb von Gehwegen und Absperrungen auffällige Warnkleidung tragen. |
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05.05.2008, 20:46
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#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Eine Genehmigung ist bei der berechtigten Inanspruchnahme von Sonderrechten nicht notwendig. Was Du machen darfst steht in § 35 Abs. 6 StVO, wie das Fahrzeug aussehen muss auch. Die Rundumleuchte ist dann nur hübsches Beiwerk.
Hast Du keine Ausbildung erhalten, wenn Du schon im öffentlichen Verkehrsraum Arbeiten ausführen sollst Ich hab zwar keine Ahnung, für welche Arbeiten man mit eine Rundumleuchte verwendet, aber ein mit dieser Warnmarkierung ausgerüstetes Fahrzeug darf zum: Eine Rundumleuchte ist aber keine Warnmarkierung. -------------------- |
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Gast_buerger_* |
05.05.2008, 20:50
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#7
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In der VwV steht natürlich das die Fahrzeuge nach DIN 30 710 zu Kennzeichnen sind und natürlich über die Warnkleidung die getragen werden muss.
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05.05.2008, 21:39
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#8
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Die Sonderrechte ergeben sich allein aus der Warnmarkierung. Die Rundumleuchte hat hierauf keinen Einfluss.
Sie muß in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden wenn sie fest angebaut wird und sich dadurch die Fahrzeughöhe dauerhaft ändert. Abnehmbare Kennleuchten (Magnet usw) müssen nicht zwingend eingetragen werden. Vorraussetzung ist aber das das Fahrzeug Warnmarkierung nach DIN 30710 hat und gemäß §35(6) StVO eingesetzt wird. Die Warnblinkanlage ist in diesem Zusammenhang nicht zulässig, auch nicht zusammen mit der Rundumleuchte. Zudem reicht eine Rundumleuchte nicht aus um allein mit einem Fahrzeug eine Arbeitsstelle abzusichern - siehe RSA 95. Die Rundumleuchte muß bauartgeprüft ein (K- bzw. E- Kennzeichnung) und eine EMV-Zulassung besitzen. Leuchten von der Tanke sind also ebenfalls unzulässig. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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05.05.2008, 21:57
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1052 Beigetreten: 02.08.2007 Mitglieds-Nr.: 34897 |
Ich mutmaße, es geht hier wohl drum einem Fzg. straßenarbeitsartige Eigenschaften anzudichten, um zur allfällig begehrten Rundumleuchte zu kommen
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05.05.2008, 22:07
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#10
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Im Übrigen gelten die Sonderrechte auf BAB trotz Warnmarkierung nur vorbehaltlich der Festlegungen der Betriebsleitung. Also mal eben auf dem Standstreifen Rückwärts fahren oder eine Betriebsrampe ohne Genehmigung nutzen ist auch mit Warnmarkierung nicht drin.
-------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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06.05.2008, 06:43
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#11
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Im Übrigen gelten die Sonderrechte auf BAB trotz Warnmarkierung nur vorbehaltlich der Festlegungen der Betriebsleitung. Worüber man trefflich streiten könnte. Im übrigen kann ich Deine obigen Ausführungen nur unterstreichen -------------------- |
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06.05.2008, 14:53
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 |
Es gibt ja den Passus "wenn der Auftrag dies erfordert"
Ich kenne es jedenfalls nur so das festgelegt wird wer was wo wann darf. Sogar das man beim Aufbau von Stahlschutzwänden die Baustelle nur am "Eingang" befahren darf und nicht mitten in der Strecke zwischen den Baken durch. -------------------- Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen) |
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