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> Ende Überholverbot
sven911
Beitrag 08.04.2008, 11:47
Beitrag #1


Neuling


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Hallo

Folgende Situation auf einer Bundesstrasse: Es steht zunächst ein allgemeines Überholverbotschild beidseitig ergänzt durch eine durchgezogene Line. Nach ca 200m folgt eine Doppelline einseitig unterbrochen und ein Überholverbotsschild ergänzt um: "Ausgenommen langsamfahrende Fahrzeuge". Dann nach weiteren 300m endet die Doppellinie und geht in normal gestrichelte Linien über. Länge ca 500-600m, dann folgt vor einem Bahnübergang wieder ein Überholverbot welches nach dem Bahnübergang aufgehoben wird.

Zur Ergänzung: Auf der Gegenfahrbahn erfolgt mit Beginn der Doppelinie ein Überholverbot.

Frage: Ist das Überholverbot mit Ende der Doppelline in aufgehoben oder erst nach dem Bahnübergang?
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Andreas
Beitrag 08.04.2008, 11:53
Beitrag #2


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Zitat (sven911 @ 08.04.2008, 12:47) *
Frage: Ist das Überholverbot mit Ende der Doppelline in aufgehoben


Nein

Zitat
oder erst nach dem Bahnübergang?


Ja, das Überholverbot endet erst mit dem Zeichen 280


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Feuerpferd
Beitrag 08.04.2008, 12:17
Beitrag #3


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Zitat (sven911 @ 08.04.2008, 12:47) *
ein Überholverbotsschild ergänzt um: "Ausgenommen langsamfahrende Fahrzeuge".

Und bitte wie definiert man "langsamfahrende Fahrzeuge"? Das ist doch ein sehr dehnbarer und subjektiver Begriff. Ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig?


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Andreas
Beitrag 08.04.2008, 13:05
Beitrag #4


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Zitat (Feuerpferd @ 08.04.2008, 13:17) *
Und bitte wie definiert man "langsamfahrende Fahrzeuge"? Das ist doch ein sehr dehnbarer und subjektiver Begriff. Ist eine solche Beschilderung überhaupt zulässig?


Vermutlich meint der TE das ZZ 1049-11 (Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h dürfen überholt werden)


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Feuerpferd
Beitrag 08.04.2008, 13:21
Beitrag #5


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OK, ja. Dann ist klar. wavey.gif


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Peter Lustig
Beitrag 08.04.2008, 15:14
Beitrag #6


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Das ZZ. 1049-11 StVO lässt also nicht, wie manche Kraftfahrer fälschlich meinen, nur das Überholen von Traktoren oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu, sondern es bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aus welchen Gründen auch immer nicht schneller als 25 km/h fahren. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit spielt hier auch keine Rolle. Maßgeblich ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.
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swift
Beitrag 08.04.2008, 16:14
Beitrag #7


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Und wie würde das im Falle eines Falles mit der Beweispflicht aussehen?

Muss ich dann nachweisen, dass das KFZ max. 25 km/h gefahren ist oder muss erst mal das Gegenteil und somit mir der Verstoß bewiesen werden?
Letzteres dürfte doch für die Damen und Herren der police.gif kaum möglich sein... oder ist eine Schätzung in so einem Fall vor Gericht verwertbar?

wavey.gif
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Peter Lustig
Beitrag 08.04.2008, 16:35
Beitrag #8


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Die Beweispflicht im Falle eines Tatvorwurfs liegt bei der Behörde bzw. den anzeigenden Personen. Schätzungen der Geschwindigkeit sind auch in diesem Fall nicht zulässig bzw. gerichtsverwertbar.

Eine Beanstandung wäre z. B. dergestalt möglich, dass ein (ziviles) Polizeifahrzeug bereits längere Zeit in der Kolonne mitfährt, die das langsame Fahrzeug hinter sich herzieht, und dabei festgestellt wird, dass die gefahrene Geschwindigkeit regelmäßig über 25 km/h liegt. Überholt ein Kraftfahrer in dieser Situation, kann die abgelesene Kolonnengeschwindigkeit zum Zeitpunkt des Überholmanövers (natürlich unter Abzug der im Einzelfall vorgesehenen Toleranzen) zu Grunde gelegt werden.
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SF6
Beitrag 08.04.2008, 18:32
Beitrag #9


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Zitat (Peter Lustig @ 08.04.2008, 16:14) *
Das ZZ. 1049-11 StVO lässt also nicht, wie manche Kraftfahrer fälschlich meinen, nur das Überholen von Traktoren oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen zu, sondern es bezieht sich auf alle Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen, die aus welchen Gründen auch immer nicht schneller als 25 km/h fahren. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit spielt hier auch keine Rolle. Maßgeblich ist die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit.


Das scheint aber nicht allgemein herrschende Meinung zu sein:

"Wird das Überholen von langsamen Fahrzeugen durch Zusatzschild 1049-11 gestattet, gilt das nicht für KFZ mit bauartbedingter höherer Fahrgeschwindigkeit, die infolge der Verkehrs- und Straßenverhältnisse oder wegen einer Panne nicht schneller fahren können." (BayObLG VRS 57, 213)
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Peter Lustig
Beitrag 08.04.2008, 19:25
Beitrag #10


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Von wann ist das Urteil/ der Beschluss?
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Andreas
Beitrag 08.04.2008, 19:27
Beitrag #11


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Zitat (Peter Lustig @ 08.04.2008, 20:25) *
Von wann ist das Urteil/ der Beschluss?


VRS 57 = Verkehrsrechtssammlung 1957.


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Peter Lustig
Beitrag 08.04.2008, 19:41
Beitrag #12


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Geht´s in der VRS nicht nach Band und Seite und nicht nach Jahrgang und Seite?

1957 wäre freilich schon uralt und kaum mehr als aktuell zu bezeichnen. Vielleicht kannst Du einmal eine entsprechende Recherche in Juris o.ä. starten.

Sofern infolge der Straßen- oder auch der Verkehrsverhältnisse langsam gefahren werden muss, kann ich die Argumentation und Sichtweise des BayObLG durchaus nachvollziehen, bei einem Pannenfall oder einer technischen Störung wäre diese Festlegung jedoch im Interesse der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs als eher kontraproduktiv anzusehen.
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Andreas
Beitrag 08.04.2008, 19:52
Beitrag #13


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Zitat (Peter Lustig @ 08.04.2008, 20:41) *
Vielleicht kannst Du einmal eine entsprechende Recherche in Juris o.ä. starten.


Will mal sehen was sich machen läßt. wink.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.04.2008, 19:56
Beitrag #14





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Das Traktorsymbol des Zeichens 1049-10 bedeutet "Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen", sodass nach dem Wortlaut nicht die bbH entscheidend ist, sondern auch Fahrzeuge, die wegen einer Panne nicht schneller fahren können, davon erfasst werden.

Zeichen 1049-11 hat das identische Traktorsymbol, allerdings unterscheidet sich der Text in seiner Bedeutung doch geringfügig, nämlich wie schon erwähnt "Kraftfahrzeuge und Züge bis 25 km/h". Auf das "können oder dürfen" wird hier nicht verwiesen, aber meines Erachtens ist anzunehmen, dass sich die Bedeutung des Traktorsymbols nicht unterscheiden soll.

Rechtsprechung aus dem Jahr 1957 anzuführen, setzt voraus, dass sich der Text zu den beiden Zeichen seit dieser Zeit nicht geändert hat. Ob das zutrifft, kann ich nicht sagen.
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Peter Lustig
Beitrag 08.04.2008, 20:02
Beitrag #15


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Ich denke, dass die Rechtsprechung noch nicht gar so alt ist. laugh2.gif Schaun mer mal, ob Andreas etwas herausbringt. Möglicherweise hat sich die Bedeutung des ZZ. 1049-11 StVO zwischenzeitlich tatsächlich geändert? think.gif
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ukr
Beitrag 08.04.2008, 20:19
Beitrag #16


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Die Jahreszahl kann nicht stimmen, 1957 gab es dieses ZZ noch garnicht. think.gif


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Andreas
Beitrag 09.04.2008, 06:34
Beitrag #17


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Zitat (Peter Lustig @ 08.04.2008, 21:02) *
Schaun mer mal, ob Andreas etwas herausbringt. Möglicherweise hat sich die Bedeutung des ZZ. 1049-11 StVO zwischenzeitlich tatsächlich geändert? think.gif


Ich habe den Beschluss gefunden... yahoo.gif

Bayerisches Oberstes Landesgericht 1. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 19.04.1979, Az. 1 Ob OWi 53/79

In dem verhandelten Fall war unter dem Überholverbot das ZZ 1049-10 (Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen) und nicht das ZZ 1049-11 angebracht. Der Beschluss ist also nicht einschlägig. wink.gif

Die arme Kraftfahrerin hatte in dem verhandelten Fall auch Glück. Das BayObLG sah zwar ein Verstoß gegen das Überholverbot, allerdings hielt es eine Ahndung nicht für geboten. Das Verfahren wurde dann gemäß § 47 Abs 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft eingestellt.


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ukr
Beitrag 09.04.2008, 06:51
Beitrag #18


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Bedeutet diese Kombination (mit 1049-10) dann eigentlich:

a) der 25km/h Pilot darf nicht überholt werden, alle anderen aber schon
b) der 25km/h Pilot darf nicht überholen

think.gif


--------------------


Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 09.04.2008, 08:08
Beitrag #19


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Zitat (ukr @ 09.04.2008, 07:51) *
Bedeutet diese Kombination (mit 1049-10) dann eigentlich:
a) der 25km/h Pilot darf nicht überholt werden, alle anderen aber schon
b) der 25km/h Pilot darf nicht überholen
think.gif

In der Regel schränkt ein Zusatzschild die Aussage des Haupt-Schildes ein.
Wenn auf einem Zusatzschild bestimmte Wochentage, Uhrzeiten oder Fahrzeugarten stehen, bedeutet das: "Nur zu diesen Zeiten gilt das Schild" bzw. "Nur für diese Fahrzeuge gilt das Schild".
Logisch wäre demnach: Nur langsame Fahrzeuge dürfen nicht überholen.


Übrigens:
Das mit der TATSÄCHLICHEN Geschwindigkeit des Überholten kann ich so nicht recht glauben.
Erstens:
Ich komme (bei entsprechender Beschilderung) mit 100 km/h angefahren und nähere mich einem erheblich langsameren Fahrzeug.
Muss ich dann zunächst einmal abbremsen und mich durch Hinterherfahren davon überzeugen, dass der andere WIRKLICH nicht schneller als 25 km/h ist?
Zweitens:
Ich überhole mit 100 km/h einen etwa 70 km/h fahrenden Lastzug. Ein mir folgender police.gif zieht mich danach raus und ich sage: "Beweisen Sie mir erst mal, dass der Lkw schneller als 25 gefahren ist. Haben Sie den etwa gemessen? tongue.gif

Doc


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Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können.
Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht!
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Lemon70
Beitrag 09.04.2008, 09:04
Beitrag #20


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Zitat
ZZ 1049-10 (Kraftfahrzeuge und Züge, die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen)


Das heißt also, dass ich nur Fahrzeuge überholen darf, die mir über diese weiße Plakette am Heck signalisieren, dass sie von der Bauart her eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von bis zu 25km/h fahren? Wenn diese Plakette fehlt, müßte ich eigentlich davon ausgehen, dass dieses Fahrzeug nicht dazu zählt. Intuitive Entscheidungen sind ja unerwünscht dry.gif


Ein PKW.Schleppverband, der mit Warnblinkern mit 20 km/h unterwegs ist, dürfte also nicht überholt werden. Sehe ich das richtig?


--------------------
Viele Grüße
Lemon70



... alles wird gut 😊
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Andreas
Beitrag 09.04.2008, 09:08
Beitrag #21


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Zitat (Lemon70 @ 09.04.2008, 10:04) *
Ein PKW.Schleppverband, der mit Warnblinkern mit 20 km/h unterwegs ist, dürfte also nicht überholt werden. Sehe ich das richtig?


So hat es das BayObLG entschieden. Daher sollte eigentlich auch das ZZ 1049-11 unter des Überholverbot, dann sind alle Unklarheiten beseitigt.


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Peter Lustig
Beitrag 09.04.2008, 10:26
Beitrag #22


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Zitat (Doc aus Bückeburg @ 09.04.2008, 09:08) *
...
Übrigens:
Das mit der TATSÄCHLICHEN Geschwindigkeit des Überholten kann ich so nicht recht glauben.
Erstens:
Ich komme (bei entsprechender Beschilderung) mit 100 km/h angefahren und nähere mich einem erheblich langsameren Fahrzeug.
Muss ich dann zunächst einmal abbremsen und mich durch Hinterherfahren davon überzeugen, dass der andere WIRKLICH nicht schneller als 25 km/h ist?

Ja, wenn dort ein Überholverbot mit ZZ. 1049-11 StVO aufgestellt ist.
Zitat (Doc aus Bückeburg @ 09.04.2008, 09:08) *
Zweitens:
Ich überhole mit 100 km/h einen etwa 70 km/h fahrenden Lastzug. Ein mir folgender police.gif zieht mich danach raus und ich sage: "Beweisen Sie mir erst mal, dass der Lkw schneller als 25 gefahren ist. Haben Sie den etwa gemessen? tongue.gif
Wenn der Beamte glaubwürdig machen kann, dass der Lkw schneller als 25 km/h gefahren ist, z.B. weil man in der Kolonne vorher bereits mit 70 km/h laut Tachoanzeige dahingefahren ist, wird ein Richter hier mitziehen.


Zitat (Andreas @ 09.04.2008, 07:34) *
Zitat (Peter Lustig @ 08.04.2008, 21:02) *
Schaun mer mal, ob Andreas etwas herausbringt. Möglicherweise hat sich die Bedeutung des ZZ. 1049-11 StVO zwischenzeitlich tatsächlich geändert? think.gif


Ich habe den Beschluss gefunden... yahoo.gif

Danke fürs Suchen.
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Doc aus Bückeburg
Beitrag 09.04.2008, 13:08
Beitrag #23


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Zitat (Lemon70 @ 09.04.2008, 10:04) *
... Ein PKW.Schleppverband, der mit Warnblinkern mit 20 km/h unterwegs ist, dürfte also nicht überholt werden. Sehe ich das richtig?

Meiner Meinung nach JA: Wenn einer FREIWILLIG so langsam fährt, darfst Du NICHT überholen.

Vor vielen Jahren habe ich mal einen entsprechenden Beitrag in der ADAC-Motorwelt gelesen:
Person 1 fährt mit einem Traktor zur nächsten Heuwiese.
Person 2 fährt mit einem Golf zur selben Wiese und bleibt dabei unmittelbar hinter dem Trecker.

Person 3 dürfte zwar den Trecker, nicht aber den Golf überholen, muss also in diesem Fall dahinter bleiben wallbash.gif.


Es ist übrigens nicht so schlimm, wenn am Anhänger keine "25" hängt:
Vielleicht hing ja einen am Trecker... tongue.gif

Doc


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Andreas
Beitrag 09.04.2008, 13:45
Beitrag #24


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Hier die Gründe des Beschlusses des BayObLG im Volltext:

Zitat
Gründe

Die Betroffene überholte mit ihrem Personenkraftwagen an einer Stelle, an der durch das Zeichen 276 mit einem Zusatzschild, das in schwarzer Farbe einen Traktor zeigte, ein Überholverbot angeordnet war, einen Personenkraftwagen, der mit eingeschalteter Warnblinkanlage mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 km/h fuhr.

Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen einer fahrlässig begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit nach § 5 Abs 3 Nr 2, § 49 Abs 1 Nr 5 StVO, § 24 StVG eine Geldbuße festgesetzt. Mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zulassung sie beantragt, rügt die Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.

Dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist stattzugeben, weil eine Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts geboten ist (§ 80 Abs 1 und 3 Satz 1 OWiG). Die Frage, ob ein Zusatzschild mit dem Sinnbild eines Traktors außer Kraftfahrzeugen und Zügen, die nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, nur solche Kraftfahrzeuge erfaßt, die schon ihrer Bauart nach keine 25 km/h übersteigende Geschwindigkeit erreichen können, oder auch solche, denen dies lediglich wegen eines Fahrzeugschadens derzeit nicht möglich ist, bedarf einer Klärung durch eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das durch Zeichen 276 angeordnete Überholverbot durch ein Zusatzschild mit dem Sinnbild eines Traktors eingeschränkt worden, und zwar, wie dem Urteilszusammenhang zweifelsfrei entnommen werden kann, weder in der Weise, daß es nur für die durch das Zusatzschild bezeichneten Fahrzeuge galt, noch in der Weise, daß diese Fahrzeuge von der Beachtung des Überholverbots freigestellt wurden, sondern in der Form, daß Fahrzeuge der durch das Zusatzschild bezeichneten Art auch in der Überholverbotszone überholt werden durften. Nach der in § 39 Abs 3 Satz 2 StVO normierten Bedeutung des Zusatzschildes war damit das Überholen solcher Kraftfahrzeuge und Züge gestattet, "die nicht schneller als 25 km/h fahren können oder dürfen". Nach dem klaren Wortlaut dieser Vorschrift kam es nicht darauf an, welche Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug tatsächlich einhielt, sondern - da die zweite Alternative der angeführten Begriffsbestimmung hier von vornherein ausscheidet - ausschließlich darauf, mit welcher Geschwindigkeit es fahren konnte.

Wie dem angefochtenen Urteil eindeutig zu entnehmen ist, konnte der von der Betroffenen überholte Personenkraftwagen seiner Bauart nach an sich wesentlich schneller als 25 km/h fahren. Dagegen schließen die Feststellungen des Amtsgerichts nicht die Möglichkeit aus, daß er zur Tatzeit infolge eines Motorschadens oder sonstigen Fahrzeugschadens keine höhere als die von ihm tatsächlich eingehaltene Geschwindigkeit von etwa 20 km/h erreichen konnte. Hiervon ist deshalb mangels Nachweises des Gegenteils zugunsten der Betroffenen auszugehen. Entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde durfte die Betroffene jedoch auch in diesem Fall den Personenkraftwagen nicht überholen.

Nach der in § 39 Abs 2, Satz 2 StVO enthaltenen Begriffsbestimmung erfaßt das Zusatzschild mit dem Symbol eines Traktors Kraftfahrzeuge ganz bestimmter Art und stellt damit nicht auf den augenblicklichen Zustand eines Fahrzeugs ab, sondern auf die Eigenschaften, die ihm ganz allgemein anhaften. Dies versteht sich für die zweite Alternative ("nicht schneller ... fahren ... dürfen") von selbst; aber auch für die erste Alternative ("nicht schneller ... fahren können") gilt dasselbe. Es kann also nicht darauf ankommen, ob das Fahrzeug gerade in dem in Frage stehenden Zeitpunkt eine höhere Geschwindigkeit als 25 km/h erreichen kann. So gehört sicherlich ein Lastkraftwagen, der auf ebener Strecke ohne weiteres wesentlich schneller fahren kann, nicht deshalb vorübergehend zu den Fahrzeugen, die (im Sinne der in § 39 Abs 2, Satz 2 StVO enthaltenen Begriffsbestimmung) "nicht schneller als 25 km/h fahren können", weil er infolge seiner starken Beladung eine Steigungsstrecke beispielsweise nur mit 10 km/h überwinden kann. Ein Pannenfahrzeug, das wegen eines Fahrzeugschadens vorübergehend eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschreiten kann, kann nicht anders behandelt werden. Die Vorschrift muß deshalb dahin verstanden werden, daß sie nur Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h erfaßt, also Fahrzeuge, für die der Verordnungsgeber auch sonst besondere Vorschriften geschaffen hat (vgl § 5 Abs 1 Satz 1 - Klasse 4 -, § 18 Abs 2 Nr 6 Buchst a letzter Satz, § 35e Abs 3 Satz 1, § 36a Abs 2 Nr 1, § 41 Abs 4, Abs 9 Satz 6, Abs 10 Satz 2 Halbsatz 2, Abs 15 Satz 6 Nr 1, Abs 17, § 43 Abs 1 Satz 4, § 56 Abs 2 Nrn 3 und 4 StVZO).

Nur diese Auslegung wird den Bedürfnissen des Straßenverkehrs und der Rechtssicherheit gerecht. Diese erfordern, daß dann, wenn durch ein Zusatzschild eine durch Verkehrszeichen getroffene Anordnung auf Fahrzeuge bestimmter Art beschränkt oder Fahrzeuge bestimmter Art von einer solchen Anordnung ausgenommen werden, eindeutig klargestellt sein muß, welche Fahrzeuge darunter fallen. Das ist aber nur der Fall, wenn an Eigenschaften der betroffenen Fahrzeuge angeknüpft wird, die objektiv ein für allemal feststehen und auch für einen Außenstehenden als solche erkennbar sind. Dies ist bei Kraftfahrzeugen, die auf Grund besonderer Vorschriften nicht schneller als 25 km/h fahren dürfen, der Fall, ebenso aber auch bei Kraftfahrzeugen, die nach ihrer Bauart nicht schneller fahren können. Denn es handelt sich insoweit nur um wenige Arten von Kraftfahrzeugen, die sich von anderen Fahrzeugen schon äußerlich unterscheiden. Würde dagegen auf die Geschwindigkeit abgestellt, die das Kraftfahrzeug in seinem gegenwärtigen Zustand tatsächlich erreichen kann, so wäre die Frage, ob es sich um ein durch das Zusatzschild mit dem Symbol des Traktors erfaßtes Fahrzeug handelt oder nicht, weitgehend schon einer objektiven Klärung entzogen. Vor allem aber wäre anderen Verkehrsteilnehmern eine Beurteilung dieser Frage unmöglich, obwohl - jedenfalls in dem hier zu entscheidenden Fall, daß es sich um eine (passive) Ausnahme von einem Überholverbot handelt - auch die Zulässigkeit ihres eigenen Fahrverhaltens davon abhängen kann, ob das betreffende Fahrzeug schneller als 25 km/h fahren kann oder nicht.

Wenn hiernach auch für die von der Rechtsbeschwerde erstrebte Freisprechung der Betroffenen kein Raum ist, so ist doch der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt ihrer Tat, die sich deutlich von sonstigen Fällen der Mißachtung eines Überholverbots unterscheidet, sehr gering. Bei dem von der Betroffenen überholten Personenkraftwagen handelte es sich erkennbar um ein Pannenfahrzeug, das gemessen am übrigen Verkehrsfluß ungewöhnlich langsam fuhr. Das Überholen dieses Fahrzeugs war nicht gefährlicher als ein durch das Zusatzschild ausdrücklich zugelassenes Überholen eines - unter Umständen wesentlich längeren - Kraftfahrzeugs (womöglich mit Anhänger), das schon seiner Bauart nach nicht schneller als 25 km/h fahren konnte oder nicht schneller fahren durfte. Für die Annahme, daß das Überholen auch unabhängig von dem angeordneten Überholverbot - etwa wegen geringer Sichtweite oder im Hinblick auf die konkrete Verkehrslage - unzulässig gewesen wäre, besteht kein Anhalt. Unter diesen Umständen erachtet der Senat eine Ahndung nicht für geboten. Das Verfahren wird daher gemäß § 47 Abs 2 OWiG mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft


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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 07.05.2024 - 13:20