Führerschein und Brille |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Führerschein und Brille |
16.03.2008, 23:00
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 16.03.2008 Mitglieds-Nr.: 40800 |
Weiterhin wüßte ich gerne, ob man bei der Neubeantragung eines Kartenführerscheins die Brille oder Kontaktlinsen dann eintragen lassen muß, danke für Info. |
||||
|
|||||
|
16.03.2008, 23:10
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10599 Beigetreten: 14.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7260 |
Hallo winni_vp, willkommen im Forum!
Es ist Sache der FE-Behörde, dir Auflagen zu machen, wenn sie das für nötig hält, da mußt du dich nicht darum bemühen. Rechtsgrundlage ist das gesamte Fahrerlaubnisrecht. Andererseits ist es eine Straftat nach § 315c StGB wenn man ein Fahrzeug führt obwohl man dazu wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist und wenn man dabei andere konkret gefährdet oder schädigt. Darum muss man eine Brille (oder Kontaktlinsen), die man zum sicheren Fahren braucht, auch benutzen, egal ob im Führerschein eingetragen oder nicht. -------------------- Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
|
|
|
16.03.2008, 23:23
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Darum muss man eine Brille (oder Kontaktlinsen), die man zum sicheren Fahren braucht, auch benutzen, egal ob im Führerschein eingetragen oder nicht. Das gilt selbst dann, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden. Zitat Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
-------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
|
|
Gast_Georg_g_* |
17.03.2008, 01:06
Beitrag
#4
|
Guests |
Das gilt selbst dann, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden. Zitat Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Nein, das stimmt so nicht. Der von dir zitierte Satz stammt aus Anlage 6 der FeV, und zwar aus 1.2.1 und somit bezugnehmend auf den Überpunkt 1.2, in dem es heißt: "Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich." Besteht der Bewerber den Sehtest jedoch, dann gilt 1.1, wo es heißt: "Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7." Wer also ohne Brille beispielsweise 0,7/0,7 erreicht, der muss dies nicht mittels Sehhilfe auf 0,8/0,8 verbessern, selbst wenn es möglich wäre. Richtig ist natürlich, dass man für gutes Sehen auch dann voll verantwortlich ist, wenn kein entsprechender Eintrag im Führerschein vorhanden ist. |
|
|
17.03.2008, 01:27
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 |
Zitat Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Edit: Uups - viel zu langsam... Der Beitrag wurde von Ichtyos bearbeitet: 17.03.2008, 01:29 -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
|
|
|
17.03.2008, 09:18
Beitrag
#6
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 16.03.2008 Mitglieds-Nr.: 40800 |
Ist die FE-Behörde die Stelle, wo ich einen neuen Kartenführerschein beantragen kann ? Wenn die FE-Behörde dort anhand des Paßbildes fetstellt, daß man nun Brillenträger ist, wird dies dann eingetragen und muß man ev. einen Sehtest absolvieren ?
Danke für weitere Info. |
|
|
Gast_Georg_g_* |
17.03.2008, 09:36
Beitrag
#7
|
Guests |
Ist die FE-Behörde die Stelle, wo ich einen neuen Kartenführerschein beantragen kann ? Ja. Wenn die FE-Behörde dort anhand des Paßbildes fetstellt, daß man nun Brillenträger ist, wird dies dann eingetragen und muß man ev. einen Sehtest absolvieren ? Wenn man den Sehhilfen-Eintrag im Führerschein vermeiden will, wäre es natürlich geschickter ein Passbild abzuliefern, auf dem man keine Brille trägt. Ein Sehtest ist zwar nur bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis vorgeschrieben (Ersterteilung, Neurteilung, Erweiterung) und nicht bei der Umstellung in einen Kartenführerschein. Wenn der Sachbearbeiter aber das Lichtbild mit Brille bemerkt, dann gilt m.E. durchaus § 12 Abs. 8 FeV: "Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen." Etwas widersprüchlich ist dann die Situation, dass die Behörde keinen Sehtest verlangen kann, aber eben gleich ein augenärztliches Gutachten. In der Praxis wird man sich wohl aber zunächst mit einem Sehtest begnügen. |
|
|
17.03.2008, 13:46
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6673 Beigetreten: 24.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24455 |
Das gilt selbst dann, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden. Zitat Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden. Nein, das stimmt so nicht. Der von dir zitierte Satz stammt aus Anlage 6 der FeV, und zwar aus 1.2.1 und somit bezugnehmend auf den Überpunkt 1.2, in dem es heißt: "Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich." -------------------- [A] [BE] [C1E] [CE] [D1E] [DE] [MSLT]
Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge. |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 28.03.2024 - 15:42 |