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> Führerschein und Brille
winni_vp
Beitrag 16.03.2008, 23:00
Beitrag #1


Neuling


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Stimmt es, daß man eine Brille nicht nachträglich im Führerschein eintragen lassen muß ? Ich hätte gerne gewußt auf welche gesetzlichen Grundlagen sich dieser Sachverhalt abstützt.
Weiterhin wüßte ich gerne, ob man bei der Neubeantragung eines Kartenführerscheins die Brille oder Kontaktlinsen dann eintragen lassen muß, danke für Info.
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GM_
Beitrag 16.03.2008, 23:10
Beitrag #2


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Hallo winni_vp, willkommen im Forum!

Es ist Sache der FE-Behörde, dir Auflagen zu machen, wenn sie das für nötig hält, da mußt du dich nicht darum bemühen. Rechtsgrundlage ist das gesamte Fahrerlaubnisrecht.

Andererseits ist es eine Straftat nach § 315c StGB wenn man ein Fahrzeug führt obwohl man dazu wegen körperlicher Mängel nicht in der Lage ist und wenn man dabei andere konkret gefährdet oder schädigt. Darum muss man eine Brille (oder Kontaktlinsen), die man zum sicheren Fahren braucht, auch benutzen, egal ob im Führerschein eingetragen oder nicht.


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Noch hat kein einziger Tesla meinen Diesel abgehängt.
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Polo79
Beitrag 16.03.2008, 23:23
Beitrag #3


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Zitat (GM_ @ 16.03.2008, 23:10) *
Darum muss man eine Brille (oder Kontaktlinsen), die man zum sicheren Fahren braucht, auch benutzen, egal ob im Führerschein eingetragen oder nicht.
Das gilt selbst dann, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden.
Zitat
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.


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Da ich zu faul zum Acronymisieren bin, hier ein kleiner Service für Foren-Neulinge.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.03.2008, 01:06
Beitrag #4





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Zitat (Polo79 @ 16.03.2008, 23:23) *
Das gilt selbst dann, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden.
Zitat
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.


Nein, das stimmt so nicht. Der von dir zitierte Satz stammt aus Anlage 6 der FeV, und zwar aus 1.2.1 und somit bezugnehmend auf den Überpunkt 1.2, in dem es heißt: "Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich."

Besteht der Bewerber den Sehtest jedoch, dann gilt 1.1, wo es heißt: "Der Sehtest ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt: 0,7/0,7."

Wer also ohne Brille beispielsweise 0,7/0,7 erreicht, der muss dies nicht mittels Sehhilfe auf 0,8/0,8 verbessern, selbst wenn es möglich wäre.

Richtig ist natürlich, dass man für gutes Sehen auch dann voll verantwortlich ist, wenn kein entsprechender Eintrag im Führerschein vorhanden ist.
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Ichtyos
Beitrag 17.03.2008, 01:27
Beitrag #5


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Zitat (Polo79 @ 16.03.2008, 23:23) *
Zitat
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.
Quelle (Erster Treffer einer bekannten Suchmaschine) wavey.gif

Edit: Uups - viel zu langsam...

Der Beitrag wurde von Ichtyos bearbeitet: 17.03.2008, 01:29


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winni_vp
Beitrag 17.03.2008, 09:18
Beitrag #6


Neuling


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Ist die FE-Behörde die Stelle, wo ich einen neuen Kartenführerschein beantragen kann ? Wenn die FE-Behörde dort anhand des Paßbildes fetstellt, daß man nun Brillenträger ist, wird dies dann eingetragen und muß man ev. einen Sehtest absolvieren ?
Danke für weitere Info.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 17.03.2008, 09:36
Beitrag #7





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Zitat (winni_vp @ 17.03.2008, 09:18) *
Ist die FE-Behörde die Stelle, wo ich einen neuen Kartenführerschein beantragen kann ?

Ja.

Zitat (winni_vp @ 17.03.2008, 09:18) *
Wenn die FE-Behörde dort anhand des Paßbildes fetstellt, daß man nun Brillenträger ist, wird dies dann eingetragen und muß man ev. einen Sehtest absolvieren ?

Wenn man den Sehhilfen-Eintrag im Führerschein vermeiden will, wäre es natürlich geschickter ein Passbild abzuliefern, auf dem man keine Brille trägt. whistling.gif Ein Sehtest ist zwar nur bei der Beantragung einer Fahrerlaubnis vorgeschrieben (Ersterteilung, Neurteilung, Erweiterung) und nicht bei der Umstellung in einen Kartenführerschein. Wenn der Sachbearbeiter aber das Lichtbild mit Brille bemerkt, dann gilt m.E. durchaus § 12 Abs. 8 FeV:

"Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Fahrerlaubnisbewerber die Anforderungen an das Sehvermögen nach Anlage 6 nicht erfüllt oder dass andere Beeinträchtigungen des Sehvermögens bestehen, die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen beeinträchtigen, kann die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung der Entscheidung über die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis oder über die Anordnung von Beschränkungen oder Auflagen die Beibringung eines augenärztlichen Gutachtens anordnen."

Etwas widersprüchlich ist dann die Situation, dass die Behörde keinen Sehtest verlangen kann, aber eben gleich ein augenärztliches Gutachten. In der Praxis wird man sich wohl aber zunächst mit einem Sehtest begnügen.
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Polo79
Beitrag 17.03.2008, 13:46
Beitrag #8


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Zitat (Georg_g @ 17.03.2008, 01:06) *
Zitat (Polo79 @ 16.03.2008, 23:23) *
Das gilt selbst dann, wenn die Mindestanforderungen an das Sehvermögen erfüllt werden.
Zitat
Fehlsichtigkeiten müssen - soweit möglich und verträglich - korrigiert werden.


Nein, das stimmt so nicht. Der von dir zitierte Satz stammt aus Anlage 6 der FeV, und zwar aus 1.2.1 und somit bezugnehmend auf den Überpunkt 1.2, in dem es heißt: "Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich."
Der Satz findet sich aber auch in 2.1.1 FeV und gilt somit uneingeschränkt zumindest für höhere Fahrerlaubnisklassen. Dass er bei den Klassen Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T erst nach nichtbestehen des Sehtest bei der augenärztlichen Zusatzuntersuchung Anwendung findet, habe ich übersehen. Danke für den Hinweis. wavey.gif


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