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> Gültigkeit privater Parkverbotschilder, Gilt ein privat angebrachtes Parkverbot immer?
Tiberias28
Beitrag 21.02.2008, 22:07
Beitrag #1


Neuling


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Hallo!

habe da mal eine generelle Frage zu Gültigkeit von privat angebrachten Parkverbotschildern (also die Dinger, die man im Baumarkt kaufen kann).
Nebenan wurde eine neue Nobel-Wohnanlage gebaut und die Verwaltung der Anlage hat nun an einer Grenzmauer der Wohnanlage ein Schild aufgehägt, auf dem sinngemäß steht, dass man hier nicht parken darf, weil man sonst abgeschleppt, angezeigt, geteert und gefedert und mit Katzendreck erschossen wird (also halt sehr vollmundige Drohungen gegen Falschparker).
Das Problem ist meiner Meinung nach, dass das Schild aus mehreren Gründen nicht rechtskräftig ist, da

a) Die Fläche, auf der geparkt wird, eine öffentliche Straße und keine zur Wohnanlage gehörende Privatfläche ist
b) von den geparkten Autos keine Verkehrsbehinderung ausgeht
c) es sich um keine Feuerwehranfahrtszone handelt

Außerdem wüsste ich gerne, ob die Androhung, dass das geparkte Auto abgeschleppt wird, überhaupt irgendeine Rechtskraft besitzt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einfach aus Privatperson eine Parkverbotszone definieren kann und dann einfach auch Autos abschleppen lassen kann.
Ich wüsste einfach mal gerne, wie viel Rechtskraft solche privat angebrachten Schilder überhaupt besitzen.

Viele Grüße,

Tiberias28
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Ichtyos
Beitrag 22.02.2008, 02:42
Beitrag #2


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Hallo @Tiberias28: zuerst einmal: Willkommen im Verkehrsportal!

Zu deiner Frage: Bist Du absolut sicher, dass es sich um eine
Zitat
öffentliche Straße und keine zur Wohnanlage gehörende Privatfläche
handelt - so mit Widmung usw.? Wenn die fraglichen Flächen z.B. dem Besitzer der Wohnanlagen gehören, dann darf er durchaus bestimmen, wer dort parken darf. (Anfrage beim Grundbuchamt macht schlau...)

Auf gewisse Untertöne in Deinem Beitrag gehe ich erstmal nicht ein. Vielleicht habe ich auch etwas überinterpretiert whistling.gif


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Wattestäbchen
Beitrag 22.02.2008, 06:55
Beitrag #3


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Wie sieht das Zeichen aus? Steht da Parkverbot oder ist es ein durchgestrichenes P oder eher wie ein offizielles VZ wie z. B. Z283?


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MfG
Troll

Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Tiberias28
Beitrag 22.02.2008, 09:07
Beitrag #4


Neuling


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Hallo!

es handelt sich um kein offizielles Verkehrszeichen, sondern um ein Plastikschild, wie man es im Baumarkt kaufen kann.
Es ist halt rechteckig und es steht drauf, dass das Parken verboten ist und dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden und Anzeige erstattet wird.
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Andreas
Beitrag 22.02.2008, 09:09
Beitrag #5


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Nochmals gefragt, woher weißt du das es sich bei der Fläche um öffentlichen Verkehrsgrund handelt?


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Peter Lustig
Beitrag 22.02.2008, 11:27
Beitrag #6


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Ein Plastikschild, das nicht einem Verkehrszeichen der StVO entspricht, hat verkehrsrechtlich keinerlei Bedeutung. Ein derartiges Verbot kann allenfalls auf zivilrechtlichem Weg durchgesetzt werden.

Auch ein StVO-konformes Verkehrszeichen hat dann verkehrsrechtlich keine Bedeutung, wenn es von einer unzuständigen Stelle angeordnet ist. Zuständige Stellen sind ausschließlich die in § 45 StVO aufgeführten Behörden. Von diesen Behörden angeordnete Verkehrszeichen können auch von anderer Seite nach den Vorgaben der behördlichen Anordnung aufgestellt werden.

Amtliche Verkehrszeichen entwickeln ihre Wirkung nur auf öffentlichen Verkehrsflächen. Siehe dazu auch unsere FAQ: Öffentlicher Verkehrsraum

Auf Privatgrund können jedoch andere Vorschriften, z.B. zur vorbeugenden Brandverhütung, Freihaltung von Not- und Rettungswegen, gelten, die in der Regel Vorschriften des betreffenden Bundeslands sind.
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Schorsch
Beitrag 22.02.2008, 12:18
Beitrag #7


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Erkundige Dich doch zunächst einmal bei der Stadtverwaltung, ob es sich tatsächlich um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Wenn ja, dann sollen die dafür sorgen, dass das Schild entfernt wird.
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Dirk-
Beitrag 22.02.2008, 12:50
Beitrag #8


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Ich glaube nicht, das die Stadt jemandem verbieten kann irgendwelche Schilder an seine Wand zu nageln, wo irgendwelche (unwirksame) Verbote erteilt werden


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ukr
Beitrag 22.02.2008, 12:53
Beitrag #9


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Muss sie auch nicht denn das Schild ist verkehrsrechtlich gesehen eh nicht vorhanden bzw. nicht von Bedeutung.


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Im Zweifelsfall ergänzen sich beide Seiten gut, weil sie gleichermaßen inkompetent sind, und weil "Otto" die behördlichen Anordnungen mit der gleichen fehlgeleiteten Intuition befolgt, mit der sie die Aufsteller auch "gemeint" haben. (VP-Mitglied Questionaire zur Außenwirkung von Anordnungen / Verkehrszeichen)
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Markus77
Beitrag 22.02.2008, 13:12
Beitrag #10


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Weil´s gerade dazu passt:

Wie sähe es aus, wenn ein Privatgrunstück, das tatsächlich eine öffentl. Verkehrsfläche darstellt, vom Eigentümer kurzfristig auch privat genutzt werden soll? Welche Maßnahmen wären hier zu treffen betr. Absperrung, Haltverbot o.ä. Aus den örtlichen Gegebenheiten kann sich dem normalen VT (noch nichtmal dem geneigten VP-Leser ) die Tatsache erschließen, daß es sich um Privatgrund handelt.
Wäre evtl. sogar eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig?
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la ultima
Beitrag 22.02.2008, 14:42
Beitrag #11


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Zitat (Markus77 @ 22.02.2008, 13:12) *
Wie sähe es aus, wenn ein Privatgrunstück, das tatsächlich eine öffentl. Verkehrsfläche darstellt, vom Eigentümer kurzfristig auch privat genutzt werden soll? Welche Maßnahmen wären hier zu treffen

Der Eigentümer muss dann dafür Sorge tragen, dass der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, dass er ein Privatgrundstück befährt und zu erkennen geben ob er das Befahren zulässt oder nicht und wenn er es zulässt wie er es sich vorstellt.
Manchmal ist es offensichtlich (Tankstelle) manchmal bedarf es der Hinweise (Supermarktparkplätze).


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Schorsch
Beitrag 22.02.2008, 14:55
Beitrag #12


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Zitat (Dirk- @ 22.02.2008, 12:50) *
Ich glaube nicht, das die Stadt jemandem verbieten kann irgendwelche Schilder an seine Wand zu nageln, wo irgendwelche (unwirksame) Verbote erteilt werden


Falls jemand einem anderen das rechtmäßige Parken auf öffentlicher Fläche mit Drohungen verbieten ist, dann ist das Nötigung, also eine Straftat. Wieso sollte man die Begehung einer Straftat nicht unterbinden dürfen?
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MickyMaus
Beitrag 22.02.2008, 15:04
Beitrag #13


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Zitat (Markus77 @ 22.02.2008, 13:12) *
Privatgrunstück, das tatsächlich eine öffentl. Verkehrsfläche darstellt

Im Gegensatz zum Thema "Geltungsbereich der StVO" ist es für die (hier im Raum stehende) Besitzstörung nicht interessant, dass eine Fläche "faktisch öffentlichen Verkehrsraum" darstellt. Es geht einzig und allein um die Eigentümerschaft des Grundstücks. Ist es Privatgrund (egal ob faktisch öffentlicher Verkehrsraum oder auch nicht), begeht der Falschparker diese genannte Besitzstörung und der Eigentümer kann Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes der Besitzstörung fordern und auch einleiten. Die Eintreibung der verauslagten Kosten kann aber nur auf zivilrechtlichem Wege (i.a.R. Klage) erfolgen.
Wem das zu trocken war: Auch der Supermarkt-Pächter kann Falschparker von seinem Parkplatz entfernen lassen, auch wenn der Parkplatz faktisch öffentlicher Verkehrsraum ist. Um vom Falschparker die Abschleppkosten ersetzt zu bekommen, muss er diesen im Zweifel auf die Zahlung verklagen.


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Dirk-
Beitrag 22.02.2008, 15:11
Beitrag #14


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Zitat (Schorsch @ 22.02.2008, 14:55) *
Falls jemand einem anderen das rechtmäßige Parken auf öffentlicher Fläche mit Drohungen verbieten ist, dann ist das Nötigung, also eine Straftat. Wieso sollte man die Begehung einer Straftat nicht unterbinden dürfen?


Wenn ich an meine Hauswanf schreibe "Rauchen auf dem Gehweg verboten, bei Zuwiderhandlungen wird angezeigt" ist das eine Straftat?


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Markus77
Beitrag 22.02.2008, 16:26
Beitrag #15


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Zitat (MickyMaus @ 22.02.2008, 15:04) *
Im Gegensatz zum Thema "Geltungsbereich der StVO" ist es für die (hier im Raum stehende) Besitzstörung nicht interessant, dass eine Fläche "faktisch öffentlichen Verkehrsraum" darstellt. Es geht einzig und allein um die Eigentümerschaft des Grundstücks. Ist es Privatgrund (egal ob faktisch öffentlicher Verkehrsraum oder auch nicht), begeht der Falschparker diese genannte Besitzstörung und der Eigentümer kann Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes der Besitzstörung fordern und auch einleiten. Die Eintreibung der verauslagten Kosten kann aber nur auf zivilrechtlichem Wege (i.a.R. Klage) erfolgen.
Wem das zu trocken war: Auch der Supermarkt-Pächter kann Falschparker von seinem Parkplatz entfernen lassen, auch wenn der Parkplatz faktisch öffentlicher Verkehrsraum ist. Um vom Falschparker die Abschleppkosten ersetzt zu bekommen, muss er diesen im Zweifel auf die Zahlung verklagen.

Aber wenn das Grundstück für den Besitzstörer nicht als Privat erkennbar ist kann man ihm wohl kaum einen Strick daraus drehen?
Im konkreten Fall geht es allerdings nicht um Falschparker sondern um die Nutzung einer Fläche für Veranstaltungen, die der normale VT als "Straße" bezeichnen würde. Welche Maßnahmen wären hier zu treffen, um die Fläche im Voraus legal abzusperren / freizuhalten?
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Peter Lustig
Beitrag 22.02.2008, 16:53
Beitrag #16


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Grundsätzlich liegt es im Ermessen eines Grundstückseigentümers, anderen Personen die Benutzung seines Grundstücks, unabhängig davon, wie sich dieses dem Betrachter darstellt, zu verbieten. Um dies nach außen zum Ausdruck zu bringen, muss und darf er ggf. geeignete Maßnahmen treffen wie z.B. Aufstellen von Hinweisschildern, Absperrungen, Schranken, Zaun usw.

Dieses Recht kann u.U. durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zu Gunsten bestimmter Personen eingeschränkt sein. Dann dürfen die dort aufgeführten Personen, z.B. Nachbarn o.ä., das Grundstück befahren. In diesem Fall stellt sich natürlich das Problem des Aussperrens unwillkommener Fahrzeuge schwieriger dar.

Zitat (Dirk- @ 22.02.2008, 12:50) *
Ich glaube nicht, das die Stadt jemandem verbieten kann irgendwelche Schilder an seine Wand zu nageln, wo irgendwelche (unwirksame) Verbote erteilt werden

Hier kommt ggf. das Verbot des § 33 Abs. 2 StVO zum Tragen. Aufgrund der Formulierung dieser Bestimmung reicht bereits die abstrakte Möglichkeit des Verwechselns oder der Wirkungsbeeinträchtigung aus.
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Markus77
Beitrag 22.02.2008, 17:49
Beitrag #17


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Zitat (Peter Lustig @ 22.02.2008, 16:53) *
Grundsätzlich liegt es im Ermessen eines Grundstückseigentümers, anderen Personen die Benutzung seines Grundstücks, unabhängig davon, wie sich dieses dem Betrachter darstellt, zu verbieten. Um dies nach außen zum Ausdruck zu bringen, muss und darf er ggf. geeignete Maßnahmen treffen wie z.B. Aufstellen von Hinweisschildern, Absperrungen, Schranken, Zaun usw.


...Leitkegel?
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Peter Lustig
Beitrag 22.02.2008, 18:18
Beitrag #18


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Warum nicht auch Leitkegel? Alle Mittel, die einen Erfolg bringen und nicht ggf. eine Gefahr darstellen (Ausheben eines tiefen, nicht abgesicherten Grabens quer über die Zufahrt o.ä. laugh2.gif ) sind zulässig.
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Andreas
Beitrag 22.02.2008, 20:13
Beitrag #19


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Zitat (Schorsch @ 22.02.2008, 14:55) *
Falls jemand einem anderen das rechtmäßige Parken auf öffentlicher Fläche mit Drohungen verbieten ist, dann ist das Nötigung, also eine Straftat.


Da lehnst du dich aber sehr weit aus dem Fenster. Ich kann in einem solchen Fall beim besten Willen keine Straftat erkennen. blink.gif


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Heinz Wäscher
Beitrag 22.02.2008, 22:40
Beitrag #20


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Mit "Drohung": gucks du hier !!!


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Peter Lustig
Beitrag 23.02.2008, 17:53
Beitrag #21


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Ich sehe den Fall wie Andreas. Damit eine Nötigung tatbestandsmäßig ist, muss nicht nur gedroht werden, sondern die Drohung muss auch rechtswidrig geschehen und mit einem empfindlichen Übel verbunden sein. Damit dürften die Früchte für eine Nötigung in diesem Fall sehr hoch hängen. whistling.gif
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Schorsch
Beitrag 23.02.2008, 21:21
Beitrag #22


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Die Drohung ist rechtswidrig, wenn dort geparkt werden darf - und wer würde Abschleppen nicht als empfindliches Übel ansehen?
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RA Goetz Grunert
Beitrag 24.02.2008, 00:45
Beitrag #23


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Hier pflichte ich Peter Lustig bei. Er hat aus meiner Sicht Recht.

Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne liegt noch lange nicht vor, wenn jemand ein "Parkverbotsschild" anbringt, ohne hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage zu haben. Der Nötigungsstraftatbestand des StGB ist sehr kompliziert. Aber in der dargestellten Konstellation ist er mit Sicherheit nicht verwirklicht...


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MickyMaus
Beitrag 24.02.2008, 01:14
Beitrag #24


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Jaja, mit Nötigungen hat es unser Schorsch... Er versucht, in alles und jedes eine Nötigung reinzuinterpretieren. Selbst bei seiner Nachttischlampe hat er es schon versucht, da hat er aber nach 3 Minuten aufgegeben, weil er selbst nicht wusste, wie er sie argumentativ an den Haaren herbeiziehen kann. rolleyes.gif


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Kolbenfeder
Beitrag 24.02.2008, 12:48
Beitrag #25


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Privatgrund UND (teil)öffenlicher Verkehrsraum schließen sich nicht aus. Es gibt private Grundstücke mit Wegedienstbarkeit, dort dürfen je nach Dienstbarkeit Fremde fahren, aber Halten und Parken darf der Grundstückseigentümer trotzdem verbieten.

Wer darf an solchen Flächen eigentlich die (quasi)amtlichen Verkehrsschilder anordnen und aufstellen? Bußgeldstelle, Zuständigkeit oder privatvertragliche durch Befahren akzeptierte Zuständigkeit der Flughafen-AG?

Z.B. Flughafen München-Erdinger Moos. Privatfläche und -straßen der Flughafen-AG, aber amtliche Beschildederung?
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Schorsch
Beitrag 24.02.2008, 13:45
Beitrag #26


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Zitat (MickyMaus @ 24.02.2008, 01:14) *
Jaja, mit Nötigungen hat es unser Schorsch...



Ich erinne mal an den Beitrag über eine (vorgetäuschte) Grundstückseinfahrt, wo auch jemand ein entsprechendes Schild angebracht hat. Der TE dieses Themas hatte sich bei der Stadtverwaltung erkundigt und bekam die Antwort, dass der Anbringer des Schildes schon aufgefordert sei, es zu entfernen, eben weil es Nötigung sei.
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Peter Lustig
Beitrag 24.02.2008, 13:49
Beitrag #27


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Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum und verkehrsrechtliche Anordnungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde schließen sich ebenso nicht aus. Wenn sich auf solchen Flächen eine Notwendigkeit ergibt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des dort stattfindenden Verkehrs Anordnungen zu erlassen, darf dies die Straßenverkehrsbehörde auch tun. Dies ist in der Regel auch im Interesse des Grundstückseigentümers bzw. Verantwortlichen. Auch wenn solche Regelungen meist eine Ausnahme darstellen, sind sie nicht gerade selten.

Weitere Beispiele: Englischer Garten (z. B. neben Gehwegen auch eigene Rad- und Reitwege) oder das Hochwasserbett der Isar (Rad- und Gehwegnetz) in München.
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MickyMaus
Beitrag 24.02.2008, 19:16
Beitrag #28


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Zitat (Schorsch @ 24.02.2008, 13:45) *
Der TE dieses Themas hatte sich bei der Stadtverwaltung erkundigt und bekam die Antwort, dass der Anbringer des Schildes schon aufgefordert sei, es zu entfernen, eben weil es Nötigung sei.

Dann hatte der Mitarbeiter der Stadtverwaltung genauso ein juristisches Halbwissen wie du. Wie viele falsche Aussagen ich schon von Verwaltungsmitarbeitern und Polizisten o.ä. bekommen habe, weiß ich schon nicht mehr. Ich hab irgendwann aufgehört zu zählen...


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helmet lampshade
Beitrag 25.02.2008, 10:12
Beitrag #29


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Ich glaube Euch gerne, dass es keine Nötigung ist. Aber darf ich an meine Fassade -rein zur Zierde natürlich- Parkverbotsähnliche Schilder anbringen mit Abbildchen von Abschleppwagen? Auch wenn es auf öffentlichem Grund Parkende so irritieren könnte, dass ich zufällig öfters mal einen freien Parkplatz vor meiner Haustür vorfinde.
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Peter Lustig
Beitrag 25.02.2008, 11:38
Beitrag #30


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Guggst Du § 33 Abs. 2 StVO bzw. TBNr. 133024 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs (15 € Verwarnungsgeld). Im Extremfall wäre auch noch § 132 StGB Amtsanmaßung, 2. Alternative "... eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf", denkbar.
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Schorsch
Beitrag 25.02.2008, 12:36
Beitrag #31


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Zitat (helmet lampshade @ 25.02.2008, 10:12) *
Ich glaube Euch gerne, dass es keine Nötigung ist. Aber darf ich an meine Fassade -rein zur Zierde natürlich- Parkverbotsähnliche Schilder anbringen mit Abbildchen von Abschleppwagen? Auch wenn es auf öffentlichem Grund Parkende so irritieren könnte, dass ich zufällig öfters mal einen freien Parkplatz vor meiner Haustür vorfinde.



..... und dann kommt ein freundlicher Zeitgenosse und übernimmt für Dich den Anruf beim Abschlepper laugh2.gif .


@MickeyMaus
Wenn ich mir den von Peter Lustig genannten §33 StVO so anschaue, dann kommt mir der Gedanke, dass auch eine ungenehmigte Ausfahrt eine verbotene Einrichtung, die sich auf den Verkehr auswirken könnte, ist.
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MickyMaus
Beitrag 25.02.2008, 12:42
Beitrag #32


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Zitat (Schorsch @ 25.02.2008, 12:36) *
Wenn ich mir den von Peter Lustig genannten §33 StVO so anschaue, dann kommt mir der Gedanke, dass auch eine ungenehmigte Ausfahrt eine verbotene Einrichtung, die sich auf den Verkehr auswirken könnte, ist.

Wodraus liest du das? blink.gif
Und vor allem: Wer schreibt vor, dass Ausfahrten genehmigt werden müssen? Eine Rechtsgrundlage hast du auch nach mehrfacher Aufforderung nicht geliefert.


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Schorsch
Beitrag 25.02.2008, 16:08
Beitrag #33


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Zitat (MickyMaus @ 25.02.2008, 12:42) *
Wodraus liest du das? blink.gif



Weil es sich bei der selbstgebastelten Ausfahrt um eine Einrichtung handelt, die Auswirkungen auf den Verkehr haben könnte (weil andere meinen könnten, dass sie dort nicht parken dürfen) - und solche Einrichtungen sind lt. §33 unzulässig.
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Andreas
Beitrag 25.02.2008, 16:15
Beitrag #34


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Zitat (Schorsch @ 25.02.2008, 16:08) *
Weil es sich bei der selbstgebastelten Ausfahrt um eine Einrichtung handelt, die Auswirkungen auf den Verkehr haben könnte


Ich würde an deiner Stelle den § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO noch einmal ganz in Ruhe durchlesen..... blink.gif

"Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können."

Wie kann jetzt eine Ausfahrt (die im übrigen keine Einrichtung i. S. von § 33 StVO ist) einem Verkehrszeichen oder einer Verkehrseinrichtung gleichen? think.gif


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Schorsch
Beitrag 25.02.2008, 16:42
Beitrag #35


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Zitat (Andreas @ 25.02.2008, 16:15) *
Wie kann jetzt eine Ausfahrt (die im übrigen keine Einrichtung i. S. von § 33 StVO ist) einem Verkehrszeichen oder einer Verkehrseinrichtung gleichen? think.gif



Eine Ausfahrt gleicht nicht einer Verkehrseinrichtung, sie ist eine Verrkehrseinrichtung.
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MickyMaus
Beitrag 25.02.2008, 16:46
Beitrag #36


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Zitat (Schorsch @ 25.02.2008, 16:42) *
Eine Ausfahrt gleicht nicht einer Verkehrseinrichtung, sie ist eine Verrkehrseinrichtung.

Schade, dass du nach 1500 Beiträgen und fast 3 Jahren Portalszugehörigkeit immer noch nicht weißt, was Verkehrseinrichtungen sind:
Zitat (§43 StVO)
(1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.


--------------------
Viele Grüße,
MM
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Schorsch
Beitrag 25.02.2008, 17:13
Beitrag #37


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Ihr habt recht. Unter Verkehrseinrichtung hatte ich doch tatsächlich Einrichtungen verstanden, die dem Verkehr dienen - wie konnte ich da nur so daneben liegen.
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helmet lampshade
Beitrag 25.02.2008, 17:45
Beitrag #38


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Zitat (Peter Lustig @ 25.02.2008, 11:38) *
Guggst Du § 33 Abs. 2 StVO bzw. TBNr. 133024 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs (15 € Verwarnungsgeld).

Danke Peter Lustig,
es gibt wohl nichts was nicht irgendwie geregelt wäre.
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