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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 21.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40324 ![]() |
habe da mal eine generelle Frage zu Gültigkeit von privat angebrachten Parkverbotschildern (also die Dinger, die man im Baumarkt kaufen kann). Nebenan wurde eine neue Nobel-Wohnanlage gebaut und die Verwaltung der Anlage hat nun an einer Grenzmauer der Wohnanlage ein Schild aufgehägt, auf dem sinngemäß steht, dass man hier nicht parken darf, weil man sonst abgeschleppt, angezeigt, geteert und gefedert und mit Katzendreck erschossen wird (also halt sehr vollmundige Drohungen gegen Falschparker). Das Problem ist meiner Meinung nach, dass das Schild aus mehreren Gründen nicht rechtskräftig ist, da a) Die Fläche, auf der geparkt wird, eine öffentliche Straße und keine zur Wohnanlage gehörende Privatfläche ist b) von den geparkten Autos keine Verkehrsbehinderung ausgeht c) es sich um keine Feuerwehranfahrtszone handelt Außerdem wüsste ich gerne, ob die Androhung, dass das geparkte Auto abgeschleppt wird, überhaupt irgendeine Rechtskraft besitzt. Ich kann mir nicht vorstellen, dass man einfach aus Privatperson eine Parkverbotszone definieren kann und dann einfach auch Autos abschleppen lassen kann. Ich wüsste einfach mal gerne, wie viel Rechtskraft solche privat angebrachten Schilder überhaupt besitzen. Viele Grüße, Tiberias28 |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8126 Beigetreten: 13.06.2006 Mitglieds-Nr.: 20252 ![]() |
Hallo @Tiberias28: zuerst einmal: Willkommen im Verkehrsportal!
Zu deiner Frage: Bist Du absolut sicher, dass es sich um eine Zitat öffentliche Straße und keine zur Wohnanlage gehörende Privatfläche handelt - so mit Widmung usw.? Wenn die fraglichen Flächen z.B. dem Besitzer der Wohnanlagen gehören, dann darf er durchaus bestimmen, wer dort parken darf. (Anfrage beim Grundbuchamt macht schlau...)Auf gewisse Untertöne in Deinem Beitrag gehe ich erstmal nicht ein. Vielleicht habe ich auch etwas überinterpretiert ![]() -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2501 Beigetreten: 21.04.2006 Wohnort: Pfalz Mitglieds-Nr.: 18634 ![]() |
Wie sieht das Zeichen aus? Steht da Parkverbot oder ist es ein durchgestrichenes P oder eher wie ein offizielles VZ wie z. B. Z283?
-------------------- MfG
Troll Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig. |
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#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 21.02.2008 Mitglieds-Nr.: 40324 ![]() |
Hallo!
es handelt sich um kein offizielles Verkehrszeichen, sondern um ein Plastikschild, wie man es im Baumarkt kaufen kann. Es ist halt rechteckig und es steht drauf, dass das Parken verboten ist und dass widerrechtlich geparkte Fahrzeuge abgeschleppt werden und Anzeige erstattet wird. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Nochmals gefragt, woher weißt du das es sich bei der Fläche um öffentlichen Verkehrsgrund handelt?
-------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ein Plastikschild, das nicht einem Verkehrszeichen der StVO entspricht, hat verkehrsrechtlich keinerlei Bedeutung. Ein derartiges Verbot kann allenfalls auf zivilrechtlichem Weg durchgesetzt werden.
Auch ein StVO-konformes Verkehrszeichen hat dann verkehrsrechtlich keine Bedeutung, wenn es von einer unzuständigen Stelle angeordnet ist. Zuständige Stellen sind ausschließlich die in § 45 StVO aufgeführten Behörden. Von diesen Behörden angeordnete Verkehrszeichen können auch von anderer Seite nach den Vorgaben der behördlichen Anordnung aufgestellt werden. Amtliche Verkehrszeichen entwickeln ihre Wirkung nur auf öffentlichen Verkehrsflächen. Siehe dazu auch unsere FAQ: Öffentlicher Verkehrsraum Auf Privatgrund können jedoch andere Vorschriften, z.B. zur vorbeugenden Brandverhütung, Freihaltung von Not- und Rettungswegen, gelten, die in der Regel Vorschriften des betreffenden Bundeslands sind. |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Erkundige Dich doch zunächst einmal bei der Stadtverwaltung, ob es sich tatsächlich um öffentlichen Verkehrsraum handelt. Wenn ja, dann sollen die dafür sorgen, dass das Schild entfernt wird.
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#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1858 Beigetreten: 09.09.2004 Mitglieds-Nr.: 5458 ![]() |
Ich glaube nicht, das die Stadt jemandem verbieten kann irgendwelche Schilder an seine Wand zu nageln, wo irgendwelche (unwirksame) Verbote erteilt werden
-------------------- Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 13169 Beigetreten: 01.10.2007 Mitglieds-Nr.: 37208 ![]() |
Muss sie auch nicht denn das Schild ist verkehrsrechtlich gesehen eh nicht vorhanden bzw. nicht von Bedeutung.
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 348 Beigetreten: 06.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39311 ![]() |
Weil´s gerade dazu passt:
Wie sähe es aus, wenn ein Privatgrunstück, das tatsächlich eine öffentl. Verkehrsfläche darstellt, vom Eigentümer kurzfristig auch privat genutzt werden soll? Welche Maßnahmen wären hier zu treffen betr. Absperrung, Haltverbot o.ä. Aus den örtlichen Gegebenheiten kann sich dem normalen VT (noch nichtmal dem geneigten VP-Leser ![]() Wäre evtl. sogar eine verkehrsrechtliche Anordnung nötig? |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 569 Beigetreten: 03.12.2007 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 38739 ![]() |
Wie sähe es aus, wenn ein Privatgrunstück, das tatsächlich eine öffentl. Verkehrsfläche darstellt, vom Eigentümer kurzfristig auch privat genutzt werden soll? Welche Maßnahmen wären hier zu treffen Der Eigentümer muss dann dafür Sorge tragen, dass der Verkehrsteilnehmer erkennen kann, dass er ein Privatgrundstück befährt und zu erkennen geben ob er das Befahren zulässt oder nicht und wenn er es zulässt wie er es sich vorstellt. Manchmal ist es offensichtlich (Tankstelle) manchmal bedarf es der Hinweise (Supermarktparkplätze). -------------------- "Irren ist menschlich, Vergeben ist göttlich" (Alexander Pope)
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#12
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Ich glaube nicht, das die Stadt jemandem verbieten kann irgendwelche Schilder an seine Wand zu nageln, wo irgendwelche (unwirksame) Verbote erteilt werden Falls jemand einem anderen das rechtmäßige Parken auf öffentlicher Fläche mit Drohungen verbieten ist, dann ist das Nötigung, also eine Straftat. Wieso sollte man die Begehung einer Straftat nicht unterbinden dürfen? |
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#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 ![]() |
Privatgrunstück, das tatsächlich eine öffentl. Verkehrsfläche darstellt Im Gegensatz zum Thema "Geltungsbereich der StVO" ist es für die (hier im Raum stehende) Besitzstörung nicht interessant, dass eine Fläche "faktisch öffentlichen Verkehrsraum" darstellt. Es geht einzig und allein um die Eigentümerschaft des Grundstücks. Ist es Privatgrund (egal ob faktisch öffentlicher Verkehrsraum oder auch nicht), begeht der Falschparker diese genannte Besitzstörung und der Eigentümer kann Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes der Besitzstörung fordern und auch einleiten. Die Eintreibung der verauslagten Kosten kann aber nur auf zivilrechtlichem Wege (i.a.R. Klage) erfolgen. Wem das zu trocken war: Auch der Supermarkt-Pächter kann Falschparker von seinem Parkplatz entfernen lassen, auch wenn der Parkplatz faktisch öffentlicher Verkehrsraum ist. Um vom Falschparker die Abschleppkosten ersetzt zu bekommen, muss er diesen im Zweifel auf die Zahlung verklagen. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1858 Beigetreten: 09.09.2004 Mitglieds-Nr.: 5458 ![]() |
Falls jemand einem anderen das rechtmäßige Parken auf öffentlicher Fläche mit Drohungen verbieten ist, dann ist das Nötigung, also eine Straftat. Wieso sollte man die Begehung einer Straftat nicht unterbinden dürfen? Wenn ich an meine Hauswanf schreibe "Rauchen auf dem Gehweg verboten, bei Zuwiderhandlungen wird angezeigt" ist das eine Straftat? -------------------- Alles, was lediglich wahrscheinlich ist, ist wahrscheinlich falsch. Rene Descartes, 1596-1650
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 348 Beigetreten: 06.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39311 ![]() |
Im Gegensatz zum Thema "Geltungsbereich der StVO" ist es für die (hier im Raum stehende) Besitzstörung nicht interessant, dass eine Fläche "faktisch öffentlichen Verkehrsraum" darstellt. Es geht einzig und allein um die Eigentümerschaft des Grundstücks. Ist es Privatgrund (egal ob faktisch öffentlicher Verkehrsraum oder auch nicht), begeht der Falschparker diese genannte Besitzstörung und der Eigentümer kann Maßnahmen zur Beseitigung des Zustandes der Besitzstörung fordern und auch einleiten. Die Eintreibung der verauslagten Kosten kann aber nur auf zivilrechtlichem Wege (i.a.R. Klage) erfolgen. Wem das zu trocken war: Auch der Supermarkt-Pächter kann Falschparker von seinem Parkplatz entfernen lassen, auch wenn der Parkplatz faktisch öffentlicher Verkehrsraum ist. Um vom Falschparker die Abschleppkosten ersetzt zu bekommen, muss er diesen im Zweifel auf die Zahlung verklagen. Aber wenn das Grundstück für den Besitzstörer nicht als Privat erkennbar ist kann man ihm wohl kaum einen Strick daraus drehen? Im konkreten Fall geht es allerdings nicht um Falschparker sondern um die Nutzung einer Fläche für Veranstaltungen, die der normale VT als "Straße" bezeichnen würde. Welche Maßnahmen wären hier zu treffen, um die Fläche im Voraus legal abzusperren / freizuhalten? |
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#16
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Grundsätzlich liegt es im Ermessen eines Grundstückseigentümers, anderen Personen die Benutzung seines Grundstücks, unabhängig davon, wie sich dieses dem Betrachter darstellt, zu verbieten. Um dies nach außen zum Ausdruck zu bringen, muss und darf er ggf. geeignete Maßnahmen treffen wie z.B. Aufstellen von Hinweisschildern, Absperrungen, Schranken, Zaun usw.
Dieses Recht kann u.U. durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht zu Gunsten bestimmter Personen eingeschränkt sein. Dann dürfen die dort aufgeführten Personen, z.B. Nachbarn o.ä., das Grundstück befahren. In diesem Fall stellt sich natürlich das Problem des Aussperrens unwillkommener Fahrzeuge schwieriger dar. Ich glaube nicht, das die Stadt jemandem verbieten kann irgendwelche Schilder an seine Wand zu nageln, wo irgendwelche (unwirksame) Verbote erteilt werden Hier kommt ggf. das Verbot des § 33 Abs. 2 StVO zum Tragen. Aufgrund der Formulierung dieser Bestimmung reicht bereits die abstrakte Möglichkeit des Verwechselns oder der Wirkungsbeeinträchtigung aus. |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 348 Beigetreten: 06.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39311 ![]() |
Grundsätzlich liegt es im Ermessen eines Grundstückseigentümers, anderen Personen die Benutzung seines Grundstücks, unabhängig davon, wie sich dieses dem Betrachter darstellt, zu verbieten. Um dies nach außen zum Ausdruck zu bringen, muss und darf er ggf. geeignete Maßnahmen treffen wie z.B. Aufstellen von Hinweisschildern, Absperrungen, Schranken, Zaun usw. ...Leitkegel? |
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#18
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Warum nicht auch Leitkegel? Alle Mittel, die einen Erfolg bringen und nicht ggf. eine Gefahr darstellen (Ausheben eines tiefen, nicht abgesicherten Grabens quer über die Zufahrt o.ä.
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Falls jemand einem anderen das rechtmäßige Parken auf öffentlicher Fläche mit Drohungen verbieten ist, dann ist das Nötigung, also eine Straftat. Da lehnst du dich aber sehr weit aus dem Fenster. Ich kann in einem solchen Fall beim besten Willen keine Straftat erkennen. ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Mit "Drohung": gucks du hier !!!
-------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ich sehe den Fall wie Andreas. Damit eine Nötigung tatbestandsmäßig ist, muss nicht nur gedroht werden, sondern die Drohung muss auch rechtswidrig geschehen und mit einem empfindlichen Übel verbunden sein. Damit dürften die Früchte für eine Nötigung in diesem Fall sehr hoch hängen.
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#22
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Die Drohung ist rechtswidrig, wenn dort geparkt werden darf - und wer würde Abschleppen nicht als empfindliches Übel ansehen?
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Betreiber Beiträge: 104 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 39 ![]() |
Hier pflichte ich Peter Lustig bei. Er hat aus meiner Sicht Recht.
Eine Nötigung im strafrechtlichen Sinne liegt noch lange nicht vor, wenn jemand ein "Parkverbotsschild" anbringt, ohne hierfür eine tragfähige Rechtsgrundlage zu haben. Der Nötigungsstraftatbestand des StGB ist sehr kompliziert. Aber in der dargestellten Konstellation ist er mit Sicherheit nicht verwirklicht... -------------------- |
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 ![]() |
Jaja, mit Nötigungen hat es unser Schorsch... Er versucht, in alles und jedes eine Nötigung reinzuinterpretieren. Selbst bei seiner Nachttischlampe hat er es schon versucht, da hat er aber nach 3 Minuten aufgegeben, weil er selbst nicht wusste, wie er sie argumentativ an den Haaren herbeiziehen kann.
![]() -------------------- Viele Grüße,
MM |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 ![]() |
Privatgrund UND (teil)öffenlicher Verkehrsraum schließen sich nicht aus. Es gibt private Grundstücke mit Wegedienstbarkeit, dort dürfen je nach Dienstbarkeit Fremde fahren, aber Halten und Parken darf der Grundstückseigentümer trotzdem verbieten.
Wer darf an solchen Flächen eigentlich die (quasi)amtlichen Verkehrsschilder anordnen und aufstellen? Bußgeldstelle, Zuständigkeit oder privatvertragliche durch Befahren akzeptierte Zuständigkeit der Flughafen-AG? Z.B. Flughafen München-Erdinger Moos. Privatfläche und -straßen der Flughafen-AG, aber amtliche Beschildederung? |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Jaja, mit Nötigungen hat es unser Schorsch... Ich erinne mal an den Beitrag über eine (vorgetäuschte) Grundstückseinfahrt, wo auch jemand ein entsprechendes Schild angebracht hat. Der TE dieses Themas hatte sich bei der Stadtverwaltung erkundigt und bekam die Antwort, dass der Anbringer des Schildes schon aufgefordert sei, es zu entfernen, eben weil es Nötigung sei. |
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#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Tatsächlich öffentlicher Verkehrsraum und verkehrsrechtliche Anordnungen durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde schließen sich ebenso nicht aus. Wenn sich auf solchen Flächen eine Notwendigkeit ergibt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des dort stattfindenden Verkehrs Anordnungen zu erlassen, darf dies die Straßenverkehrsbehörde auch tun. Dies ist in der Regel auch im Interesse des Grundstückseigentümers bzw. Verantwortlichen. Auch wenn solche Regelungen meist eine Ausnahme darstellen, sind sie nicht gerade selten.
Weitere Beispiele: Englischer Garten (z. B. neben Gehwegen auch eigene Rad- und Reitwege) oder das Hochwasserbett der Isar (Rad- und Gehwegnetz) in München. |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 ![]() |
Der TE dieses Themas hatte sich bei der Stadtverwaltung erkundigt und bekam die Antwort, dass der Anbringer des Schildes schon aufgefordert sei, es zu entfernen, eben weil es Nötigung sei. Dann hatte der Mitarbeiter der Stadtverwaltung genauso ein juristisches Halbwissen wie du. Wie viele falsche Aussagen ich schon von Verwaltungsmitarbeitern und Polizisten o.ä. bekommen habe, weiß ich schon nicht mehr. Ich hab irgendwann aufgehört zu zählen... -------------------- Viele Grüße,
MM |
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6223 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Ich glaube Euch gerne, dass es keine Nötigung ist. Aber darf ich an meine Fassade -rein zur Zierde natürlich- Parkverbotsähnliche Schilder anbringen mit Abbildchen von Abschleppwagen? Auch wenn es auf öffentlichem Grund Parkende so irritieren könnte, dass ich zufällig öfters mal einen freien Parkplatz vor meiner Haustür vorfinde.
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Guggst Du § 33 Abs. 2 StVO bzw. TBNr. 133024 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs (15 € Verwarnungsgeld). Im Extremfall wäre auch noch § 132 StGB Amtsanmaßung, 2. Alternative "... eine Handlung vornimmt, welche nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf", denkbar.
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Ich glaube Euch gerne, dass es keine Nötigung ist. Aber darf ich an meine Fassade -rein zur Zierde natürlich- Parkverbotsähnliche Schilder anbringen mit Abbildchen von Abschleppwagen? Auch wenn es auf öffentlichem Grund Parkende so irritieren könnte, dass ich zufällig öfters mal einen freien Parkplatz vor meiner Haustür vorfinde. ..... und dann kommt ein freundlicher Zeitgenosse und übernimmt für Dich den Anruf beim Abschlepper ![]() @MickeyMaus Wenn ich mir den von Peter Lustig genannten §33 StVO so anschaue, dann kommt mir der Gedanke, dass auch eine ungenehmigte Ausfahrt eine verbotene Einrichtung, die sich auf den Verkehr auswirken könnte, ist. |
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 ![]() |
Wenn ich mir den von Peter Lustig genannten §33 StVO so anschaue, dann kommt mir der Gedanke, dass auch eine ungenehmigte Ausfahrt eine verbotene Einrichtung, die sich auf den Verkehr auswirken könnte, ist. Wodraus liest du das? ![]() Und vor allem: Wer schreibt vor, dass Ausfahrten genehmigt werden müssen? Eine Rechtsgrundlage hast du auch nach mehrfacher Aufforderung nicht geliefert. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Weil es sich bei der selbstgebastelten Ausfahrt um eine Einrichtung handelt, die Auswirkungen auf den Verkehr haben könnte Ich würde an deiner Stelle den § 33 Abs. 2 Satz 1 StVO noch einmal ganz in Ruhe durchlesen..... ![]() "Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können." Wie kann jetzt eine Ausfahrt (die im übrigen keine Einrichtung i. S. von § 33 StVO ist) einem Verkehrszeichen oder einer Verkehrseinrichtung gleichen? ![]() -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#35
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
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#36
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 ![]() |
Eine Ausfahrt gleicht nicht einer Verkehrseinrichtung, sie ist eine Verrkehrseinrichtung. Schade, dass du nach 1500 Beiträgen und fast 3 Jahren Portalszugehörigkeit immer noch nicht weißt, was Verkehrseinrichtungen sind: Zitat (§43 StVO) (1) Verkehrseinrichtungen sind Schranken, Sperrpfosten, Parkuhren, Parkscheinautomaten, Geländer, Absperrgeräte, Leiteinrichtungen sowie Blinklicht- und Lichtzeichenanlagen. § 39 Abs. 1 gilt entsprechend.
-------------------- Viele Grüße,
MM |
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#37
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7886 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 ![]() |
Ihr habt recht. Unter Verkehrseinrichtung hatte ich doch tatsächlich Einrichtungen verstanden, die dem Verkehr dienen - wie konnte ich da nur so daneben liegen.
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Beitrag
#38
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6223 Beigetreten: 05.11.2003 Mitglieds-Nr.: 508 ![]() |
Guggst Du § 33 Abs. 2 StVO bzw. TBNr. 133024 des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs (15 € Verwarnungsgeld). Danke Peter Lustig, es gibt wohl nichts was nicht irgendwie geregelt wäre. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 18:26 |