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> Wann wird die erste SP-Marke geklebt?, Auswirkung durch Fz-Kontrolle und Ahndung vor der ersten fälligen SP
arnolt
Beitrag 24.01.2008, 13:06
Beitrag #1


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Hallo zusammen,
hier kommt eine Frage für die Zulassungsexperten und die Ahndungsbefugten im öffentlichen Straßenverkehr.

Sachverhalt: Ein SP-Pflichtiges Sattelkraftfahrzeug bestehend aus ZM >12t und Aufliger > 10t gerät vor der ersten fälligen HU in eine Polizeikontrolle. Dem Halter wird daraufhin vorgeworfen crybaby.gif , die vorgeschrieben SP-Marke nicht am Auflieger angebracht zu haben.

Meine Frage ist nun think.gif : Wann ist die SP-Marke anzubringen? think.gif Dass der Halter nach den §§ 29, 31, Anl VIII StVZO und § 23 StVO hierfür verantwortlich ist, ist unbestritten.

Nach meiner Meinung kann die SP-Marke erst nach der HU angebracht werden, nach der eine SP fällig wird. Da die Frist für die SP erst mit der durchgeführten HU beginnt.
Allerdings wird im weiteren Verlauf des Fahrzeuglebens die Marke schon mit Durchführung der vorangegangenen SP geklebt und nach durchgeführter HU eventuell angepasst. Zuteilungsberechtigt sind die Zulassungsstellen und die für die Durchführung der Untersuchung berechtigten Stellen genannt. Also könnte es ja auch sein, dass der Halter bei der Zulassung des Fahrzeugs die erforderliche SP-Marke bei der Zulassungsstelle fordern muss. Die Plakettenträger bekommt man ja manchmal schon vom Ausrüster.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Viel spass beim Grübeln
arnolt


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Alles wird gut.

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Burkhard
Beitrag 24.01.2008, 16:59
Beitrag #2


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Im BT-Kat-OWi ist hierzu zu finden:
Zitat
TBNR: 329012
Sie wiesen den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, nicht durch eine Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild nach.
( B - 1 ) 10,00
§ 29 Abs. 2, § 69a StVZO; § 24 StVG; -- BKat


Die Fristen sind festgelegt und beginnen mit dem Monat der Erstzulassung. Daher ist es unproblematisch seiner Verpflichtung aus § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nachzukommen. Die HU Marke wird ja auch sofort angebracht. Keine andere rechtliche Interpretation gibt es für die SP Marke. Dass dies nur in den seltensten Fällen verfolgt wird, sei dahingestellt.

Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass die SP-Marke erst mit der ersten HU geklebt wird, hätte er dies auch so formuliert. So wurden aber für die HU und SP sinngemäß die gleichen Formulierungen verwendet.

Zitat
(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur
1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,
2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.


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arnolt
Beitrag 25.01.2008, 09:35
Beitrag #3


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Zitat (Burkhard @ 24.01.2008, 16:59) *
...
ist es unproblematisch seiner Verpflichtung aus § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 nachzukommen. Die HU Marke wird ja auch sofort angebracht.
...
Hätte der Verordnungsgeber gewollt, dass die SP-Marke erst mit der ersten HU geklebt wird, hätte er dies auch so formuliert.
...


Hallo Burkhard,

das scheint ja alles prima geregelt zu sein. Ist es tatsächlich bei Erstzulassung eines LKW mit einem zGM 12,0 t möglich, eine SP-Marke zu bekommen?
Die erste SP ist ja nach den Fristen nach 42 Monaten fällig. Wenn der LKW 01/08 zugelassen wird ist die SP 07/11 fällig.
think.gif Haben Zulassungsstellen tatsächlich Marken für 2011? Die Überwachungsorganisationen haben meines Wissens erst Ende 2008 die Marken für 2011.


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AdventureRudi
Beitrag 25.01.2008, 11:38
Beitrag #4


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Also bei uns haben die die Plaketten schon, die haben ja auch HU , AU bereits für 2011


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Früher war ich schrecklich unentschlossen, heute bin ich mir da nicht mehr so sicher!
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Stanislaz
Beitrag 31.01.2008, 23:32
Beitrag #5


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Hallo,

nach Anlage VIII StVZO:

LKW >12t und Anhänger >10t

in den ersten 2 Jahren wird Jährlich die HU gemacht (die SP nicht),
die erste SP ist 6 Monate später fällig, also insgesamt nach 2,5 Jahren
(30 Monate) nach Erstzulassung.

Wenn also ein Fahrzeug 01/08 zugelassen wird, der 01/09 die erste HU,
01/10 die 2. HU und 07/10 die erste SP hat, dann sind SP-Marken
(braun 2010) selbstverständlich vorhanden.

Wenn er aber 07/08 kommt, 07/10 die 2. HU hat,
muss er 01/11 die erste SP haben.

Diese Marken können die entsprechenden Stellen erst ab 07/08 beziehen.

Die Regel ist, bei der 1. HU wird die HU-Plakette angebracht und die SP-Marke,
mit den Vermerk im HU-Prüfbericht.

Gruß


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trinken + fahren = nix gut und trinken - fahren = nix gut = trinken nix gut.
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Sachse
Beitrag 11.02.2008, 19:06
Beitrag #6


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Zitat (Stanislaz @ 31.01.2008, 23:32) *
Hallo,

nach Anlage VIII StVZO:

LKW >12t und Anhänger >10t

in den ersten 2 Jahren wird Jährlich die HU gemacht (die SP nicht),
die erste SP ist 6 Monate später fällig, also insgesamt nach 2,5 Jahren
(30 Monate) nach Erstzulassung.

Wenn also ein Fahrzeug 01/08 zugelassen wird, der 01/09 die erste HU,
01/10 die 2. HU und 07/10 die erste SP hat, dann sind SP-Marken
(braun 2010) selbstverständlich vorhanden.

Wenn er aber 07/08 kommt, 07/10 die 2. HU hat,
muss er 01/11 die erste SP haben.

Diese Marken können die entsprechenden Stellen erst ab 07/08 beziehen.

Die Regel ist, bei der 1. HU wird die HU-Plakette angebracht und die SP-Marke,
mit den Vermerk im HU-Prüfbericht.

Gruß


Das diese "Regel" leider von einigen Zulassungsstellen so getätigt wird, heißt noch lange nicht, das sie richtig ist.

Das was Burkhard schreibt ist leider richtig. Die Zulassungsstelle muß die erste Prüfmarke dem Kunden zuteilen.


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Wolfman34
Beitrag 23.02.2008, 14:29
Beitrag #7


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So ist's. Normalerweise sollte die erste SP-Marke bereits bei der Zulassung des Fahrzeuges ausgehändigt werden. Wird jedoch leider meistens vergessen.
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hbuhl
Beitrag 05.04.2008, 20:42
Beitrag #8


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Hallo,

das Problem der fehlenden SP Plakette bestätigt sich auch bei uns im Landkreis. Es werden immer wieder ZgM vorstellig, die weder Träger noch SP Kleber selber angebracht haben. Dies holen wir durch eine Zuteilung des notwendigen SP Klebers selbstverständlich nach (TÜV).


Gruß Heiko cool.gif


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"Wenn die Begriffe nicht richtig sind, so stimmen die Worte nicht, und stimmen die Worte nicht, so kommen auch die Werke nicht zustande." (Konfuzius, chin. Philosoph 551-479 v. Chr.)
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astracar
Beitrag 06.04.2008, 20:24
Beitrag #9


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Dieses Problem findet sich anscheinend Mehrerorts, so auch in meiner nahen und auch weiteren Umgebung. Aber warum soll ein Halter dafür gerade stehen, weil er bei der Zulassung die nötige SP-Marke nicht bekam.

Jaja, ich weiß, dass der Halter für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fz verantwortlich ist. Allerdings gehört dann aber auch dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Zulassungsbehörde auf die Finger geklopft.
Anscheinend hat da jemand Skrupel, eine Prüfplakette in die Hände eines "Normalsterblichen" zu geben think.gif
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Sachse
Beitrag 09.07.2008, 17:02
Beitrag #10


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Zitat (astracar @ 06.04.2008, 22:24) *
Dieses Problem findet sich anscheinend Mehrerorts, so auch in meiner nahen und auch weiteren Umgebung. Aber warum soll ein Halter dafür gerade stehen, weil er bei der Zulassung die nötige SP-Marke nicht bekam.

Jaja, ich weiß, dass der Halter für den ordnungsgemäßen Zustand seines Fz verantwortlich ist. Allerdings gehört dann aber auch dem zuständigen Sachbearbeiter bei der Zulassungsbehörde auf die Finger geklopft.
Anscheinend hat da jemand Skrupel, eine Prüfplakette in die Hände eines "Normalsterblichen" zu geben think.gif

...müssen die eigentlich garnicht, nach der Übergabe an den Kunden ist der Halter für die ordnungsgemäße Anbringung zuständig.


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650er burgman
Beitrag 09.07.2008, 21:43
Beitrag #11


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Zitat (Sachse @ 09.07.2008, 18:02) *
...müssen die eigentlich garnicht, nach der Übergabe an den Kunden ist der Halter für die ordnungsgemäße Anbringung zuständig.



Das ist so nicht ganz richtig. Wegen diesem Thema habe ich mir mal die Freiheit genommen und direkt an das Ministerium für Verkehr in Bonn geschrieben und die Frage gestellt, ob die SP-Marke direkt bei der Zulassung (also auch bei funkelnagelneuen Fahrzeugen) oder wie oft von den Fahrern und Haltern behauptet, erst bei der 1. HU geklebt wird. Hier die Antwort des BMV (ich bitte um Verständnis darum, dass die Namen unleserlich gemacht wurden. Aber es kann ja jeder auf der Homepage des BMW selber eine Anfrage starten):

Antwort:
"BMVBS
Bonn, 04.03.2008
Referat S 33

Anbringung der Prüfmarke auf dem SP-Schild nach Anlage IXb
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Ihre Email vom 23.02.2008

Sehr geehrter Herr M,

für Ihre Email danke ich Ihnen und beantworte Ihre Frage wie folgt:

Nach hiesiger Auffassung ist die Formulierung in § 29 Abs. 2 StVZO
verständlich. Insoweit darf ich Sie bitten, diese Formulierung
nachzulesen. Zu Ihren Fragen im Einzelnen:

1. Prüfmarken und das SP-Schild sind bei der Erstzulassung des
Fahrzeuges anzubringen.

2. Die Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen und von dem
Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften
der Anlage IXb StVZO anzubringen (Erstzulassung).

3. Alternativ (oder) sind diese durch die zur Durchführung von
Hauptuntersuchungen oder Si-cherheitsprüfungen berechtigten Personen
zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb StVZO auf
dem SP-Schild anzubringen.

Ich hoffe, damit Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
H. B"

Man kann also sehen, dass in erster Linie die Zulassungsstelle für die Erteilung der SP-Marke zuständig ist. Nach Anrufen meinerseits bei mehreren Zulassungsstellen ist festzustellen, dass es überall anders gehandhabt wird. Die einen teilen die Plakette zu, andere haben gar keine Plaketten, wieder andere weisen den Halter darauf hin, beim Hersteller oder einer Werkstatt oder Prüforganisation eine Plakette zu besorgen. Ich spreche hier von Zulassungsstellen aus Rheinland-Pfalz.

Ich hoffe hiermit gehelft zu haben :-)
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Sachse
Beitrag 10.07.2008, 10:05
Beitrag #12


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entschuldigung, ich habe das schlecht beschrieben.
Meine Antwort bezog sich auf den letzten Satz in Sachen Skrupel.
Natürlich ist Deine Antwort richtig und im Gesetz ganz klar beschrieben.
Die zulassungsstelle hat die 1. SP-Marke zuzuteilen und auszuhändigen.


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C3PO
Beitrag 28.07.2008, 13:11
Beitrag #13


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Zitat (650er burgman @ 09.07.2008, 23:43) *
(ich bitte um Verständnis darum, dass die Namen unleserlich gemacht wurden.

Nun ja... die Initialien sind im Dunstkreis der StVZO ja auch mehr als ausreichend, was bei so einem Urgestein auch nicht weiter verunderlich ist. wink.gif

Die SP wird übrigens von vielen Zulassungsbehörden sehr stiefmütterlich behandelt, nicht nur bei der Frage der Zuteilung der Prüfmarke bei der EZ. Da wird z.B. auch oft die Zugelassung gemacht, obwohl eine gültige SP fehlt o.ä. Keine Ahnung warum das so ist...
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fritzsche
Beitrag 24.02.2010, 09:17
Beitrag #14


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Hallöchen an alle!

Ich möchte aufgrund gegebenen Anlaß (Kunde erhielt "Knöllchen" wegen fehlender SP- Marken) auf diese Fragestellung nochmals eingehen; War bisher "nur" interessierter Mitleser, habe mich nun sogar entschlossen, mit zu mischen...

Also sorry, daß ich dieses Thema aufwärme, aber:

- In §29 StVZO, Absatz 2 steht, daß die Prüfmarke für die SP durch die Zulassungsbehörde ODER von den zur Durchführung von HU oder SP berechtigten Personen zuzuteilen sind.

Das bedeutet für mich, daß SVA, Prüfer oder Werkstatt dies vornehmen können.

Nun steht auch in §29 StVZO (2), daß dieder Monat, in dem das Fahrzeug zur SP muß, durch eine Prüfmarke nachzuweisen ist.

Daraus kann ich ableiten, daß also bei der Erstzulassung oder bei Wiederzulassung die SP- Marke auszugeben ist.

Nun habe ich aber auch die Anlage VIII zur StVZO durchgeforstet:

Hier steht jetzt genauer, welche Fristen in §29 gemeint sind.

Und da wird unterschieden zwischen HU und SP:

in Punkt 2.3 steht: "Die Frist für die nächste HU beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HU" .... und weiter: "Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr kommen, beginnt die Frist für die nächste HU mit dem Monat und Jahr der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens".

Also, so wie gewohnt, bei der Erstzulassung bekommt man den "Tüv"- Stempel durchs Straßenverkehrsamt.

in Punkt 2.4 steht aber nichts dem Punkt 2.3 gleiches, sondern abewandelt: "Die Frist für dei Durchführung der SP beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HAUPTUNTERSUCHUNG"

Also, von "Erstmals in den Verkehr kommen" steht da defintiv nichts.

Also stelle ich mal als Diskussionsgrundlage in den Raum:

1.) Hätte der Gesetzgeber gewollt, daß auf jeden Fall schon bei EZ eine Prüfmarke zugeteilt wird, hätte er anders formuliert.

2.) Die Prüfmarke muß erst dann zugeteilt werden, wenn die letzte HU vor dem danach folgenden SP- Termin durchgeführt wurde, denn 2.4 der Anlage VIII sagt ja genau das aus. Das ist im Regelfall bei der zweiten HU.
Vielleicht wollte man so Rechnung tragen, daß viele Fahrzeuge innerhalb dieser Zeiten umgemeldet oder abgemeldet werden, und so jedesmal die SP- Marke wieder angepaßt werden müßte.

Ich bin gespannt auf Eure Antworten und sage schon mal "Danke"!


________________________________________________________-

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Hoheneicherstation
Beitrag 24.02.2010, 10:23
Beitrag #15


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Zitat (fritzsche @ 24.02.2010, 10:17) *
...Die Frist für dei Durchführung der SP beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten HAUPTUNTERSUCHUNG"



Hallo

So wie ich die Regelung kenne beginnt die Frist, bei Fahrzeugen >12t, 30 Monate nach Erstzulassung und dann alle 6 Monate. Deshalb wird die Plakette bei Erstzulassung erteilt.



Edith sagt, mann soll "neue" begrüßen.
Deshalb: Willkommen im Portal!
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C3PO
Beitrag 24.02.2010, 10:24
Beitrag #16


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Anlage VIII regelt doch nur die Fristen und wie sie zu berechnen sind und das ist für die Zuteilung der Plaketten/Prüfmarken zwar wichtig, für die Frage, ob anzubringen oder nicht aber irrelevant.

Ausschlaggebend für die Anbringung ist § 29 Abs. 2 StVZO, in dem festgelegt ist, dass der Monat, in dem HU oder SP vorgeführt werden müssen durch die HU-Plakette/SP-Prüfmarke nachzuweisen ist. Dies gilt völlig unabhängig von EZ, Fz-Alter, durch- oder nicht durchgeführter HU etc. pp.
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Hoheneicherstation
Beitrag 24.02.2010, 10:46
Beitrag #17


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Zitat (C3PO @ 24.02.2010, 11:24) *
Anlage VIII regelt doch nur die Fristen und wie sie zu berechnen sind und das ist für die Zuteilung der Plaketten/Prüfmarken zwar wichtig, für die Frage, ob anzubringen oder nicht aber irrelevant.

Ausschlaggebend für die Anbringung ist § 29 Abs. 2 StVZO, ...



Ich vermute mal, beim "Kunden" des TE war keine SP-Marke geklebt weil davon ausgegangen wurde, in der Zeit von der Erstzulassung bis zur ersten HU bräuchte keine SP-Marke vorhanden zu sein.
- Deshalb auch der Hinweis auf Anlage VIII -
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fritzsche
Beitrag 24.02.2010, 21:10
Beitrag #18


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hallöchen an alle und danke für die nette begrüßung.

ich habe jetzt, da zu hause, den gesetzestext nicht mehr zur hand.

Jau, bei dem "Kunden" handelt es sich um einen Spediteur, bei dem 1 Fahrzeug angehalten wurde. Es sind aber mehrere, neue, Fahrzeuge im Einsatz, denen die SP- Marke fehlt.

Ob es sich jetzt um ganz neu zugelassene handelt, oder um Fahrzeuge, die schon mal zur HU waren und dennoch keine SP- Marke geklebt bekamen, weiß ich (noch) nicht.

Ich würde jedenfalls eine SP- Marke erst dann zuteilen, wenn die letzte Hu vor der zu erwartenden SP durchgeführt ist. Vorher macht es meiner Meinung nach keinen Sinn und das Ding gammelt nur nutzlos am Fahrzeug.

Der Kunde, also Fuhrparkleiter, hat auch schon Kontakt mit der Zulassungsstelle aufgenommen. Dort will man sich wohl noch schlau machen.

Denn: Wie schon mehrfach angeführt wurde, gibt´s bei "unseren" SVA keine SP- Marken (Oder vielleicht nur auf drängelnde Nachfrage, was sich meiner Kenntnis entzieht).

Ich verstehe vor Allem nicht, warum der Gesetzgeber zwischen HU und SP so verschieden formuliert hat.

Also jetzt noch mal viel Spaß und Danke für Eure Antworten!!



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Hoheneicherstation
Beitrag 24.02.2010, 21:35
Beitrag #19


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Hallo

Ich zitiere hier aus § 29 den Absatz 2 teilweise:

(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug spätestens zur

1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem amtlichen Kennzeichen nachzuweisen,

2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch eine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild nach Anlage IXb nachzuweisen.

Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach den Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild anzubringen. SP-Schilder dürfen von der Zulassungsbehörde, von den zur Hauptuntersuchung berechtigten Personen, dem Fahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftragten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht werden.

Da steht ganz einfach, es muss eine Prüfplakette für die HU und eine Prüfmarke für die SP vorhanden sein.
Die Frist bis zur ersten HU ist, um bei meinem obigen Beispiel zu bleiben, 24 Monate nach der Estzulassung und die Frist bis zur ersten SP ist 30 Monate.
Beide Fristen sind durch entsprechende Prüfplaketten/Prüfmarken, vom Tag der Erstzulassung an, nachzuweisen.
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fritzsche
Beitrag 24.02.2010, 21:45
Beitrag #20


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ok und wer klebt denn nun??

Es heißt ja schließlich

Zitat
Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen ODER von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen


Da kann ja jeder dem anderen den schwarzen Peter zuschieben!!


OFF Topic:

Sagt mal, wie geht das mit dem Zitieren??
Und mit einer festen Fußzeile?
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Hoheneicherstation
Beitrag 25.02.2010, 09:28
Beitrag #21


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Zitat (fritzsche @ 24.02.2010, 22:45) *
Sagt mal, wie geht das mit dem Zitieren??
Und mit einer festen Fußzeile?



Hallo

Ich verlinke mal diese Seite "unseres" Testbereiches: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...mp;p=1056573594
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C3PO
Beitrag 25.02.2010, 12:39
Beitrag #22


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Zitat (fritzsche @ 24.02.2010, 21:45) *
ok und wer klebt denn nun??

Es heißt ja schließlich

Zitat
Prüfplaketten sind von der Zulassungsbehörde oder den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und auf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und gegen Mißbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken sind von der Zulassungsbehörde zuzuteilen sowie vom Halter oder seinem Beauftragten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der Anlage IXb anzubringen ODER von den zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen berechtigten Personen zuzuteilen


Da kann ja jeder dem anderen den schwarzen Peter zuschieben!!
Das ist völlig egal, wer den schwarzen Peter zugespielt bekommt. Der Halter hat die Verpflichtung, dafür zu sogen, dass die HU-Plakette und die SP-Prüfmarke dran sind. Dass noch nicht alle Zulassungsbehörden das mit der SP-Marke mitbekommen haben, ist bedauerlich, schützt letztlich aber nicht vor Strafe, wie das mit der Unwissenheit halt so ist.
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Stefan Süßmann
Beitrag 25.02.2010, 14:29
Beitrag #23


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Die SP-Marke hat halt ein entscheidendes Problem: Man kann ihren Träger nicht abschrauben und mit ins Straßenverkehrsamt nehmen.

Im Bereich "meines" SVA wird bei Erstzulassung und Wiederzulassung die SP-Marke ignoriert. Bei Neufahrzeugen wird sie bei der ersten HU angebracht (SP-Schild ausstellen, Marke anbringen, Prüfbuch anlegen). Bei einer SP während vorübergehender Stilllegung bringe ich auch die SP-Marke an, weil sie bei der Wiederzulassung garantiert nicht angebracht wird.

Zitat
Das ist völlig egal, wer den schwarzen Peter zugespielt bekommt. Der Halter hat die Verpflichtung, dafür zu sogen, dass die HU-Plakette und die SP-Prüfmarke dran sind. Dass noch nicht alle Zulassungsbehörden das mit der SP-Marke mitbekommen haben, ist bedauerlich, schützt letztlich aber nicht vor Strafe, wie das mit der Unwissenheit halt so ist.

Ich finde, so einfach kann man es sich in einem Rechtsstaat nicht machen. Wenn in diesem Punkt das Zulassungsverfahren nicht fehlerfrei arbeitet, kann man das nicht einfach verwarnungsgeldbewährt auf den Halter abwälzen.

mfg

Stefan
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650er burgman
Beitrag 25.02.2010, 15:03
Beitrag #24


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Nicht nur die Zulassungsstellen arbeiten hier fehlerhaft. Auch die Prüforganisationen senden immer wieder Mängelberichte mit dem Vermerk zurück, dass die Prüfmarke für die SP erst nach der ersten HU erforderlich sei. Anscheinend besteht hier immer noch Aufklärungsbedarf, denn diese Auskunft, die den Fahrern oder Haltern gegeben wird, ist nicht richtig.
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Sachse
Beitrag 25.02.2010, 18:47
Beitrag #25


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Zitat (Stefan Süßmann @ 25.02.2010, 14:29) *
Die SP-Marke hat halt ein entscheidendes Problem: Man kann ihren Träger nicht abschrauben und mit ins Straßenverkehrsamt nehmen.

Im Bereich "meines" SVA wird bei Erstzulassung und Wiederzulassung die SP-Marke ignoriert. Bei Neufahrzeugen wird sie bei der ersten HU angebracht (SP-Schild ausstellen, Marke anbringen, Prüfbuch anlegen). Bei einer SP während vorübergehender Stilllegung bringe ich auch die SP-Marke an, weil sie bei der Wiederzulassung garantiert nicht angebracht wird.

Zitat
Das ist völlig egal, wer den schwarzen Peter zugespielt bekommt. Der Halter hat die Verpflichtung, dafür zu sogen, dass die HU-Plakette und die SP-Prüfmarke dran sind. Dass noch nicht alle Zulassungsbehörden das mit der SP-Marke mitbekommen haben, ist bedauerlich, schützt letztlich aber nicht vor Strafe, wie das mit der Unwissenheit halt so ist.

Ich finde, so einfach kann man es sich in einem Rechtsstaat nicht machen. Wenn in diesem Punkt das Zulassungsverfahren nicht fehlerfrei arbeitet, kann man das nicht einfach verwarnungsgeldbewährt auf den Halter abwälzen.

mfg

Stefan



Meist liegt der SP-Grundträger im Fahrzeug. Nur der, der das Fahrzeug zulässt, bekommt den Grundträger nicht mit, weil keiner mit dem Ding etwas anfangen konnte.


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Taizee
Beitrag 25.02.2010, 21:20
Beitrag #26


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aus eigener Erfahrung:"Brauchen Sie das Sp-Schild oder nur den Pfeil?" "Sp? was ist das?"
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fritzsche
Beitrag 26.02.2010, 13:54
Beitrag #27


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Zitat
C3PO Geschrieben: 25.02.2010, 12:39
Zitat (fritzsche @ 24.02.2010, 21:45)

Da kann ja jeder dem anderen den schwarzen Peter zuschieben!!
Das ist völlig egal, wer den schwarzen Peter zugespielt bekommt. Der Halter hat die Verpflichtung, dafür zu sogen, dass die HU-Plakette und die SP-Prüfmarke dran sind. Dass noch nicht alle Zulassungsbehörden das mit der SP-Marke mitbekommen haben, ist bedauerlich, schützt letztlich aber nicht vor Strafe, wie das mit der Unwissenheit halt so ist.



Diese Meinung finde ich auch ein bißchen hart. Immerhin hat nicht jeder eine Fassung der StVZO dabei. Und selbst wenn, das versteht ja eh´nur derjenige, der damit regelmäßig zu tun hat.

Wenn das Thema so einfach wäre, würde diese Diskussion ja auch nicht nötig sein :-)

Bei "meinem" Fall hat sich das zuständige SVA schlau gemacht und bestellt (!) jetzt SP- Marken. Die Fahrzeuge der Halters sind nächsten Monat HU- fällig und werden dann Stück für Stück "eingenordet".

Aber im Prinzip bleibe ich beratungsresitent:

Zwar steht im §29 StVZO, daß durch Prüfplakette und Prüfmarke die jeweilige Frist nachzuweisen ist, aber ab wann, steht in Anlage VIII: Nämlich bei der HU ab Erstzulassung bzw. Zuteilung eines Kennzeichens und bei der SP mit Monat und Jahr der letzten HU.

So, hoffentlich werde ich jetzt nicht zum Kleinkarierten hier abgestempelt.

Der Beitrag wurde von fritzsche bearbeitet: 26.02.2010, 13:54
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C3PO
Beitrag 26.02.2010, 14:36
Beitrag #28


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Zitat (fritzsche @ 26.02.2010, 13:54) *
Diese Meinung finde ich auch ein bißchen hart. Immerhin hat nicht jeder eine Fassung der StVZO dabei. Und selbst wenn, das versteht ja eh´nur derjenige, der damit regelmäßig zu tun hat.

Ich sehe das deshalb etwas härter, weil wir hier nicht von Pkw sondern von schweren Nutzfahrzeugen reden. Selbst der gewöhnliche Pkw Fahrer sollte im Normalfall wissen, welche Plaketten am Auto bzw. Kennzeichen dran sein müssen und was der TÜV ist. Insbesondere von den Haltern (bzw. Fuhrparkverantwortlichen) aber auch den Fahrern von i.Allg. gewerblich genutzten schweren Nutzfahrzeugen sollte man m.E. da schon etwas mehr erwarten dürfen. Dass die Zulassungsbehörden aber teilweise so rum schlampen ist wirklich bedenklich, da leben wohl viele noch im Zeitalter von ZU und BSU.

Zitat (fritzsche @ 26.02.2010, 13:54) *
[Aber im Prinzip bleibe ich beratungsresitent:

Zwar steht im §29 StVZO, daß durch Prüfplakette und Prüfmarke die jeweilige Frist nachzuweisen ist, aber ab wann, steht in Anlage VIII: Nämlich bei der HU ab Erstzulassung bzw. Zuteilung eines Kennzeichens und bei der SP mit Monat und Jahr der letzten HU.

So, hoffentlich werde ich jetzt nicht zum Kleinkarierten hier abgestempelt.
Beratunsresistenz ist immer etwas bedauerliches, prädestiniert denjenigen aber zu einer politischen Laufbahn. wink.gif Was hier aber so schwer zu verstehen ist, ist mir unverständlich. § 29 regelt klar, dass die SP-Marke an einem zugelassenen Fz. dran sein muss und die Anlage regelt die Frist, also in welchen Monat/Jahr man die SP durchführen lassen muss. Da beisst sich nichts.
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fritzsche
Beitrag 26.02.2010, 14:58
Beitrag #29


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hä hä,

au ja

ich werd´Verkehrsminister und dann räumen wir mit dem ganzen kauderwelsch auf! tongue.gif

also: von meiner Seite aus ist alles geklärt.

Vielen Dank für die rege Diskussion!
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