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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Ich habe einige Fragen, die aber alle zu einem Beispiel gehören. Bin mir auch nicht sicher, ob ich hier im richtigen Forum bin. Doch da alles zu einem Beispiel gehört, habe ich sie alle hier zusammen gefasst. 1. Betrifft Verkehrsberuhigungen durch z.B. Fahrbahnschwellen oder Blumenkästen die durch Bauart, Größe oder Aufstellungsort einen Unfallgefahrenpunkt darstellen bzw. Beschädigungen an KFZ verursachen können. Ich kann mich erinnern das bei uns in Mainz die Stadt einige Fahrbahnschwellen "entschärfen mußten weil einige KFZ Beschädigt wurden beim drüber fahren und einige Blumenkästen demontieren bzw. umstellen mußten, da sie einen Unfallgefahrenpunkt darstellten. Außerdem mußten damals an besonders kritischen Stellen Warnschilder angebracht werden. Und da ist meine Frage: Müssen besonders kritische Stellen von verkehrsberuhigenden Maßnahmen wie eben Fahrbahnschwellen & Blumenkästen ausgeschildert sein (z.B. durch Warnschild Fahrbahnverengung oder Straßenschäden o.ä)? 2. Kosten durch säubern und entfernen von Ölflecken oder Spuren nach Unfall. Wenn durch eine Beschädigung der Ölwanne wegen Aufsetzens des PKW auf einer der genannten Fahrbahnschwellen Öl auf Fahrbahn gelangt und von Feuerwehr entfernt und gesäubert wird, wer kommt für Kosten auf? Bei einem Unfall dürfte es ja der Verursacher sein. 3. Kommt eine KFZ-Haftpflichtversicherung für die Kosten der Reinigung auf? Oder vielleicht eine andere Versicherung? 4. Kann eine Gemeinde oder Feuerwehr diese Kosten noch nach über 4 1/2 Jahren einfordern obwohl vorher nie ein Hinweis auf evtl. anfallende Kosten gemacht wurde und man dadurch natürlich nach 4 1/2 Jahren die Versicherung nicht mehr in Anspruch nehmen kann (z.B. durch Wechsel)? Müßte da nicht viel früher eine Rechnung (oder wie auch immer das dort heißt) oder Hinweis kommen, damit man sich eben rechtzeitig mit einer Versicherung zusammen setzt? 5. Ist eine solche Rechnung überhaupt Rechtens, wenn sie erst nach Beschluß einer Gebührenerhöhung, die zusätzlich erst 3 Jahre nach einem Schaden in Kraft tritt erstellt wird. Gruß und ein ganz dickes Danke schon im Vorraus für jede Antwort. |
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#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24500 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Budde6,
herzlich willkommen im Verkehrsportal. In der Regel stellt man solche Fragen, wenn man selber betroffen ist, bzw. wenn es sich um das eigene Fahrzeug handelte, dass beschädigt wurde, richtig? Um Dir antworten zu können, wären noch ein paar Fragen zu klären: War Dein Auto tiefer gelegt, und wenn ja, wie groß war der Abstand zwischen Unterboden und Fahrbahn, bzw. zwischen Spoiler und Fahrbahn? Wie hoch waren die Bodenschweller? War die Polizei vor Ort und hat den Unfall aufgenommen? Wenn ja: Was stand im Unfallbericht, wer wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, und warum? Hat die Polizei irgendetwas an den Schwellern oder an Deinem Fahrzeug bemängelt? Sind die Schweller noch in der gleichen Form angebracht, oder wurde mittlerweile nachgebesert (letzteres würde dafür sprechen, dass nicht alles in Ordnung war)? Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung werden von deutschen Gerichten sehr kritisch gesehen. Es gibt unendliche Urteile, welche die Gemeinde zum Schadenersatz heranziehen. Dazu sind aber eine Reihe von Fragen zu beantworten. Siehe daher Fragen von nachteule
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Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Hallo, Budde6, herzlich willkommen im Verkehrsportal. In der Regel stellt man solche Fragen, wenn man selber betroffen ist, bzw. wenn es sich um das eigene Fahrzeug handelte, dass beschädigt wurde, richtig? Um Dir antworten zu können, wären noch ein paar Fragen zu klären: War Dein Auto tiefer gelegt, und wenn ja, wie groß war der Abstand zwischen Unterboden und Fahrbahn, bzw. zwischen Spoiler und Fahrbahn? Wie hoch waren die Bodenschweller? War die Polizei vor Ort und hat den Unfall aufgenommen? Wenn ja: Was stand im Unfallbericht, wer wurde für den Unfall verantwortlich gemacht, und warum? Hat die Polizei irgendetwas an den Schwellern oder an Deinem Fahrzeug bemängelt? Sind die Schweller noch in der gleichen Form angebracht, oder wurde mittlerweile nachgebesert (letzteres würde dafür sprechen, dass nicht alles in Ordnung war)? Viele Grüße, Nachteule Danke erstmal für die Antwort. Hatte diesen Text auch in 2 anderen Jura-Foren wo man allerdings keine persönlichen Fälle beschreiben darf (ich denke wegen anwaltlicher Beratung) und da mußte ich umformulieren. Da ich kopiert habe waren meine Fragen hier natürlich auch so gestellt. Nun zu Deinen Fragen. Ja, es betrifft mich selbst. ![]() Nein, Auto war nicht tiefer gelegt, sodaß der Abstand zur Straße ganz normal war. Die genaue Höhe der Fahrbahnschwelle kann ich leider nicht sagen. Es ist keine nachträglich aufgebrachte Fahrbahnschwelle wie diese schmalen Stangen oder diese kleinen runden Dinger (sorry, weiß die Namen davon nicht), sondern es handelt sich um eine Kopfsteinpflasterstraße und diese ist kurz nach Beginn des Kopfsteinpflasters ähnlich einer wellenförmigen Erhebung eingebaut worden. Ohne jegliche Kennzeichnung. Um es etwas zu beschreiben würde ich sagen, stell Dir vor, Du stehst vor einer Straße und der Boden wird von unten nach oben in einer Wellenform nach oben gedrückt. Deshalb ist die genaue Höhe auch für mich nicht möglich anzugeben aber ich denke das der Scheitelpunkt ca. 20cm hoch ist. Die Probleme liegen darin, dass diese Schwelle ziemlich steil nach oben und unten geht für die Höhe die sie hat und das keinerlei Kennzeichnung auf der Straße ist wie z.B. eine farbliche Markierung o.ä.! Nein, es war keine Polizei vor Ort. Ich kannte diese Stelle damals noch nicht, da ich erst einige Monate zuvor dorthin gezogen war. Kurze Erklärung wie es passiert ist. Ich war auf dem Heimweg von einer Bäckerei, die ich damals erstmalig in diesem Ort besuchte. Da ein Wenden dort schlecht war und ich aber nicht genau wußte wie ich am Besten zurück fahre, fragte ich jemanden, die mir den einfachsten Weg erklärte. Dabei mußte ich an dem alten Rathaus vorbei. Als ich in die Straße abbog, bemerkte ich erst recht spät ein Schild, das kurz hinter der Ecke aufgestellt war, das es eine verkehrsberuhigte Straße ist. Und in dem Moment bin ich auch schon mit dem Auto auf diese Schwelle gefahren und dabei hatte mein Auto aufgesetzt. ![]() ![]() Die nächsten beiden Fragen haben sich ja dadurch erledigt, das keine Polizei da war. Bis heute wurde an den Schwellern selbst nichts nachgebessert. Allerdings wurde neuerdings (haben wir erst vor 2 Wochen gesehen) das Gefahrzeichenschild Zeichen 112 - Unebene Fahrbahn dort aufgestellt. Es kann eigentlich noch nicht sehr lange dort stehen, da es nicht fest in der Straße eingelassen wurde sondern noch auf einer transportablen Halterung montiert ist, ähnlich derer, wie man sie an Baustellen findet oder bei vorübergehenden Änderungen am Verkehrsweg. So, ich hoffe, daß hilft Dir bei der Findung einer Antwort auf meine Fragen. Danke nochmal. |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 ![]() |
Leider wird Dir hier nur der schwere Weg übrig bleiben. Suche Dir einen guten Anwalt für Verkehrsrecht. Dieser kennt sicher die entsprechende Rechtsprechung für Einbauten in der Fahrbahn. Dann sollte einer Schadenregulierung nichts im Wege stehen. Dass es zu einem Schaden gekommen ist, kannst Du ja anhand der Feuerwehrmeldung nachweisen. Die entsprechende Rechnung wird ja auch noch auf Dich zukommen.
Viel Glück bei Deiner Schadenregulierung. -------------------- |
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24500 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Budde6,
vielen Dank für die Antworten auf meine Fragen. So, wie Du es beschreibst, sehe ich auch (fast) keine andere Möglichkeit, als die von Achim beschriebene (ich wollte nur nicht unhöflich sein, und mich gar nicht auf Deine Antwort melden). Wenn Du Glück hast, kannst Du die Angelegenheit aber sogar unbürokratisch mit der zuständigen Behörde regeln (ein Versuch schadet nicht); ansonsten: siehe oben. Viel Erfolg und teile doch bitte mit, wenn sich etwas neues ergibt. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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Beitrag
#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ein wenig Rechtsprechung:
Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung dürfen den Verkehr in keinem Fall gefährden (BGH NZV 91 385; OLG Hamm NZV 92 483). Ggf. ist davor zu warnen (OLG Nürnberg NZV 90 433; OLG Hamm NJW 96 733; OLG Celle NZV 91 353). Ausführungen zur Beschaffenheit von Fahrbahnschwellen zur Verkehrsberuhigung sind zu finden in BGH(Z) VRS 81 421, OLG Hamm a.a.O., OLG Köln VerkMitt. 93 57. Die Aufstellung von Blumenkübeln auf der Fahrbahn ist ein Verstoß gegen § 32 StVO (gilt nicht bei einer Aufstellung auf einer Sperrfläche Z. 298 StVO - OLG Düsseldorf ZfS 96 128). Zitat Verkehrssicherungspflicht bei Anbringung von Fahrbahnschwellen
GG Art. 103 I; BGB § 839; NRWStrWG § 9a 1. Zu den Anforderungen an die Beschaffenheit von Hindernissen (Bodenschwellen, Aufpflasterungen u. a.), die zur Durchsetzung von geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen von dem Verkehrssicherungspflichtigen im Straßenbereich angebracht werden. 2. Zur Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Verwertung von Sachverständigengutachten, die in anderen Verfahren erstattet worden sind. BGH, Urt. v. 16. 05. 1991 - III ZR 125/90 (Hamm) Zum Sachverhalt: Der Kl. fuhr am 29. 04. 1987 mit seinem Pkw Panther Lima auf der W.-Straße in der bekl. Stadt. Auf der Fahrbahn dieser Straße befinden sich in der Höhe einer Schule drei zur Geschwindigkeitsdämpfung angebrachte Bodenschwellen. Auf sie wird durch das Verkehrszeichen 112 zu § 40 StVO - ohne Angabe ihrer Höhe - hingewiesen. Außerdem werden sie durch diagonale Nagelungen auf der Fahrbahn angekündigt; die Höchstgeschwindigkeit ist an dieser Stelle auf 30 km/h beschränkt. Eine der Schwellen ist 7,3 cm hoch. Auf ihr setzte der Pkw des Kl., der nur eine Bodenfreiheit von 7 cm hat, auf. Der gusseiserne Auspuffkrümmer zerbrach. Die Auspuffanlage riss ab. Dem Kl. ist dadurch ein Schaden von 1821,28 DM entstanden. Der Kl. verlangt von der Bekl. Ersatz dieses Schadens. Das LG hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Bekl. hat das OLG (NZV 1990, 352 r. Sp.) die Klage abgewiesen. Die Revision des Kl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Sache. Aus den Gründen: I. Das BerGer. hat eine Haftung der Bekl. wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht verneint, weil die von ihr verwendeten Bodenschwellen (Fahrbahnschwellen) nicht auf Fahrzeuge "mit extrem geringer Bodenfreiheit" ausgelegt werden müßten. Dies ist in mehrfacher Hinsicht durch Rechtsfehler beeinflusst. 1. Kraft ihrer öffentlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (§ 9a NRWStrWG) ist die Bekl. gehalten, ihre öffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und sie in diesem Zustand zu halten sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlage drohen (vgl. Arndt, Die Straßenverkehrssicherungspflicht, 2. Aufl., Kap. 2 Nr. 21). Diese Grundsätze sind auch zu beachten, wenn die öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse - wie hier in Form von Bodenschwellen - anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde geschwindigkeitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art Nachdruck zu verleihen. Dabei darf aber das mit solchen baulichen Hindernissen verfolgte Ziel nicht aus dem Auge verloren werden: das Hindernis muss einerseits geeignet sein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten - hier: Verminderung der Geschwindigkeit - zu veranlassen; es darf andererseits aber nicht selbst zur Quelle einer Verkehrsgefährdung werden, indem es ankommende Fahrzeuge trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Kraftfahrzeugführers beschädigt und dadurch unerwünschte Gefahrenlagen ausgerechnet an einem verkehrssensiblen Punkt hervorruft. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist hierbei, was die Konstruktion solcher Hindernisse betrifft, grundsätzlich derjenigen Ausführung der Vorzug zu geben, die, regelmäßig in Verbindung mit sonstigen verkehrsregelnden Maßnahmen (Geschwindigkeitsbeschränkungen, Warnschilder und dergleichen), das angestrebte Ziel - Einwirkung auf das Verhalten der Verkehrsteilnehmer - erfüllt, jedoch für die betroffenen Verkehrsteilnehmer die geringste "Eingriffsintensität" hat. Bei dieser Abwägung können auch Kostengesichtspunkte mit berücksichtigt werden, jedoch nur insoweit, als es darum geht, unter den für die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht gleich geeigneten Mitteln ein bestimmtes auszuwählen (vgl. Arndt, Kap. 4 Nr. 414). Ob die erwünschte Vereinheitlichung dieser Auswahlkriterien nicht den Erlass verbindlicher Vorschriften über die Mindestbodenfreiheit von Kfz nahe legt, ist eine allein von Gesetz- und Verordnungsgeber zu beantwortende Frage (vgl. dazu auch § 19 I StVZO i. V. mit Anh. II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates v. 06. 02. 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kfz und Kfz-Anhänger - ABl EG Nr. L 42/1 -; die dort vorgesehene Einzelrichtlinie zur Bodenfreiheit ist, soweit ersichtlich, noch nicht erlassen worden). Das BerGer. verfehlt daher die richtige Fragestellung, wenn es ausführt, der Pflichtige sei nicht gehalten, "im Interesse von sportlich ambitionierten Kraftfahrern innerstädtische Straßen renntauglich auszubauen", oder bemerkt, "die Hersteller von extrem tiefergelegten Serienfahrzeugen könnten den Verkehrssicherungspflichtigen . . . nicht dazu zwingen, auf geschwindigkeitsdämpfende und verkehrsberuhigende Maßnahmen zu verzichten." Um solche Ansinnen an die für den Zustand der öffentlichen Straßen Verantwortlichen geht es hier nicht. Denn der Unfallhergang ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass das Fahrzeug des Kl. beim Überfahren der (dritten) Bodenschwelle beschädigt wurde, obwohl der Lenker die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bis auf Schrittgeschwindigkeit vermindet hatte. Zu entscheiden ist allein, ob die Bekl. durch die Wahl dieser Bodenschwelle unter den für das gesteckte Ziel in Betracht kommenden Ausführungen diejenige ausgewählt hat, die zugleich eine hinreichende Gewähr dafür bot, ankommende Fahrzeuge, deren Führer die einzuhaltende Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten, nicht zu beschädigen. 2. Fahrbahnschwellen, wie die Bekl. sie angelegt hat, sind geeignet, Fahrzeuge mit besonders niedriger Bodenfreiheit zu gefährden, weil sie sich bei entsprechendem Radstand des Fahrzeugs zwischen dessen Vorder- und Hinterräder in voller Bauhöhe als Hindernis einfügen, auf dem Teile des Fahrzeugs dann "aufsitzen" können. Die den Gegenstand der Revisionszulassung bildende Frage, ob der Verkehrssicherungspflichtige sich auch auf solche Fahrzeuge einzustellen hat, wenn sie den deutschen Zulassungsbestimmungen entsprechen, ist in dieser Allgemeinheit für den hier zu entscheidenden Fall nicht entscheidungserheblich. Abzustellen ist jeweils auf die Verkehrsbedeutung der konkreten Straße. Der Verkehrssicherungspflichtige hat grundsätzlich alle Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, Gefahren, die von der Straße ausgehen, von den Benutzern fernzuhalten, mit denen nach der Zweckbestimmung und der Beschaffenheit der (konkreten) Straße gerechnet werden muss. Angesichts der Widmung der hier in Rede stehenden Straße (zur Bedeutung des Umfangs der Widmung für die Tragweite der Verkehrssicherungspflicht vgl. Senat, VersR 1989, 847 = BGHR BGB § 839 I 1 Verkehrssicherungspflicht 1) für den allgemeinen innerstädtischen Verkehr, der nicht auf bestimmte Fahrzeugtypen beschränkt ist, musste daher mit allen Fahrzeugen gerechnet werden, die nach § 30 I, II StVZO zugelassen werden können. Dazu gehören auch solche, die eine geringere als die "übliche" Bodenfreiheit aufweisen, wenn sie nur gewährleisten, dass bei ihrem verkehrsüblichen Betrieb niemand geschädigt (usw.) wird und ihre Insassen vor Verletzungen namentlich bei Unfällen möglichst geschützt sind. Abgesehen davon, dass es eine "übliche" oder "normale" Bodenfreiheit bei Kfz nicht gibt, wird mit einer derartigen Ausrichtung und Begrenzung der Straßenverkehrssicherungspflicht jedenfalls bei der Anbringung von Bodenschwellen eine Verkehrssituation geschaffen, die von dem einzelnen Fahrzeugführer nicht mehr beherrschbar ist. Das zeigt hier auch der Hergang des Unfalles: Der Kl. hatte - mit Schrittgeschwindigkeit - bereits die ersten beiden Schwellen passiert und blieb mit dem Fahrzeug erst an der letzten hängen, ohne irgendwie davor gewarnt worden zu sein, dass es sich um Schwellen von unterschiedlicher - und zwar ansteigender - Höhe handelte. Die Straßenführung bis zu dieser Stelle gab ihm ebenfalls keine Veranlassung, mit Hindernissen zu rechnen, die er auch bei Einhaltung der Schrittgeschwindigkeit nicht gefahrlos passieren konnte. Insoweit unterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt von dem Fall, dass im Hinblick auf die besondere Gestaltung eines ganzen Gebiets mit besonderen Hindernissen im gesamten Bereich gerechnet werden muss, etwa bei ausgeschilderten verkehrsberuhigten Zonen oder bei Fußgängerzonen. Hier jedenfalls konnte der Kl. mit derart gefährlichen Hindernissen nicht rechnen, da weder nach dem Ort noch nach dessen Umgebung eine derartige Gefährlichkeit nahe lag. Nachdem er die beiden ersten Schwellen ohne Schaden überfahren hatte und aus dem fahrenden Auto heraus schwerlich abschätzen konnte, dass die dritte Schwelle noch etwas höher sein würde, hatte er zudem keine Veranlassung, seine Fahrt zu unterbrechen und sein Fahrzeug vor dem Hindernis ganz anzuhalten, was die einzige Möglichkeit gewesen wäre, die Beschädigung zu vermeiden. Die Auffassung des BerGer. läuft daher darauf hinaus, dass Fahrer von - wenn auch in Deutschland zugelassenen - Fahrzeugen mit besonders niedriger Bodenfreiheit innerstädtische Straßen schlechthin nicht mehr befahren können, wenn sie damit rechnen müssten, unvermutet ohne besondere Warnung auf Hindernisse zu stoßen, denen sie nicht ausweichen können. II. Das BerGer. hat im einzelnen geprüft, welche Arten von geschwindigkeitshemmenden Hindernissen - Bodenschwellen oder sog. Aufpflasterungen - zur Erreichung des angestrebten Ziels einerseits erforderlich und andererseits im Hinblick auf die Folgen für die Verkehrsteilnehmer "vertretbar" sind. Es hat dazu seine in einer Reihe einschlägiger Prozesse durch die dort eingeholten Gutachten von Sachverständigen erworbene Sachkunde verwertet und ist u. a. zu dem Ergebnis gelangt, dass die Auffassung, nur eine Aufpflasterung sei mit den Anforderungen an die Verkehrssicherheit vereinbar, nicht zutreffe. Da hier feststeht, dass eine Aufpflasterung nicht zu dem Fahrzeugschaden geführt hätte, weil der Kl. bei der von ihm eingehaltenen Schrittgeschwindigkeit dann gefahrlos über eine so beschaffene "Schikane" gekommen wäre, ist diese tatrichterliche Feststellung entscheidungserheblich. Sie wird jedoch von der Revision zu Recht beanstandet, weil sie auf verfahrensfehlerhafte Weise zustande gekommen ist. Das BerGer. hat durch diese Verwertung des aus anderen Prozessen geschöpften Wissens den Anspruch des Kl. auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 I GG) verletzt, weil es die Grundlagen seiner Feststellungen den Parteien nicht zugänglich gemacht und ihnen nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, sich dazu vor der Verwertung in der Entscheidung zu äußern. 1. Allerdings darf und muss jeder Richter zur Rechtsfindung mit seinem Wissen und seiner Erfahrung beitragen. Innerhalb gewisser Grenzen kann er sich auf nicht allgemein zugänglichen Gebieten besondere Kenntnisse verschaffen, und zwar auch durch die häufige Bearbeitung ähnlich liegender Rechtsstreitigkeiten, in denen von verschiedenen Sachverständigen Gutachten zu immer wiederkehrenden Fragen erstattet worden sind. Auf diese Weise erwirbt er nicht nur die Fähigkeit zur kritischen Würdigung fachlicher Gutachten, sondern auch ein bei der Urteilsfindung verwertbares eigenes Wissen (BGHZ 44, 75 [82]). In einem solchen Fall ist der Tatrichter nicht gehalten, in der mündlichen Verhandlung und auch im Urteil darzulegen, welche Fälle und welche Begutachtungen die Grundlage seiner Entscheidung bilden. Er kann sich dann auf den Hinweis beschränken, dass er sich aufgrund seiner langjährigen richterlichen Erfahrung in der Lage sehe, eine Tatsachenfrage in einem bestimmten Sinne zu beurteilen. Von einem ausdrücklichen Hinweis kann der Richter auch dann absehen, wenn er seine Erfahrung, gewonnen aus in ähnlich gelagerten Fällen erstatteten Gutachten, lediglich zur Begründung dafür verwendet, dass er sich dem im Rechtsstreit selbst erstatteten Gutachten anschließt. In einem solchen Falle stützt der Tatrichter sich entscheidend auf das Gutachten eines Sachverständigen und beruft sich nur im Zuge der Würdigung dieses Gutachtens zusätzlich auf seine eigene Fachkunde; unter diesen Umständen ist er nicht gehalten, seine eigene richterliche Erfahrung - und ihre Quellen - vorher darzulegen. Anders ist es dagegen, wenn der Tatrichter sich entscheidend auf die eigene, ihm durch zahlreiche Gutachten vermittelte Sachkunde stützt. In einem solchen Fall muss er sein Fachwissen in den Rechtsstreit einführen, wenn es sich um ein Erfahrungswissen handelt, das ausserhalb des Gebiets der allgemeinen Lebenserfahrung liegt und daher bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden kann; er muss es den Parteien eröffnen, um ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (BGH, MDR 1967, 745; RzW 1962, 76; vgl. auch Senat, Urt. v. 18. 04. 1991 - III ZR 79/90). 2. Im vorliegenden Fall hat das BerGer. seine Würdigung des Sachverhalts wesentlich auf Gutachten gestützt, die in anderen Rechtsstreitigkeiten erstattet worden waren und den Parteien nicht bekannt sein mussten. Auch eine Kenntnis des Inhalts dieser Gutachten konnte bei den Parteien nicht vorausgesetzt werden, da er nicht Gegenstand der allgemeinen Lebenserfahrung ist. Das BerGer. hätte daher die Parteien in der mündlichen Verhandlung auf diese Erkenntnisquellen hinweisen müssen, um ihnen die Möglichkeit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und ggf. die Einsichtnahme in diese Gutachten zu beantragen. Dies ist nicht geschehen. III. Die auf § 839 BGB gestützte Klage ist vorliegend nicht deshalb unbegründet, weil das BerGer. das Verhalten der verantwortlichen Bediensteten der Bekl. als berechtigt angesehen hat und nach einem Grundsatz der Rechtsprechung in solchen Fällen regelmäßig ein Verschulden des Amtsträgers zu verneinen ist. Die Auffassung des BerGer., dass die gewählte Schwellenart eine angemessene Lösung der gestellten Aufgabe darstelle, ist, wie unter II. dargelegt, durch Verfahrensfehler beeinflusst. Daher ist der genannte Grundsatz hier nicht anzuwenden. Ein Verschulden ist im übrigen auch nicht deshalb zu verneinen, weil das BerGer. die Ansicht vertritt, auf Fahrzeuge von so geringer Bodenfreiheit wie das Fahrzeug des Kl. brauche sich der Verkehrssicherungspflichtige bei Anbringung solcher Hindernisse schlechthin nicht einzustellen. Denn auch diese Auffassung ist durch die unzulässige Verwertung der aus anderen Prozessen gewonnenen Sachkunde beeinflußt. Hätte nämlich diese Würdigung zu dem Ergebnis geführt, dass nur solche Anlagen in Betracht kommen, die - wie z. B. Aufpflasterungen - keine zusätzlichen Gefahren für den fließenden Verkehr mit sich bringen, hätte ein objektiv pflichtwidriges Verhalten nicht verneint werden können. IV. Die Zurückverweisung der Sache gibt dem BerGer. Gelegenheit zu der Prüfung, welche Anlagen zur Durchsetzung geschwindigkeitsmindernder Gebote in Betracht kommen, wenn neben dem Ziel der Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer auch dem Grundsatz Rechnung getragen wird, unter den geeigneten Mitteln dasjenige auszuwählen, das die geringste "Eingriffstiefe" auch für diejenigen Verkehrsteilnehmer hat, die gewillt sind, die Gebote zur Minderung der Geschwindigkeit zu beachten. In diesem Zusammenhang wäre es eine einseitige und daher nicht zu billigende Betrachtungsweise, wenn allein auf die "ungehorsamen" Verkehrsteilnehmer und die ihnen bei unverminderter Geschwindigkeit drohenden Risiken abgestellt würde, nicht aber auch auf die Interessenlage der Verkehrsteilnehmer, die trotz Einhaltung der Geschwindigkeitsgebote - wie hier der Kl. - Schaden nehmen. Zur Problematik der Fahrbahnschwellen s. auch die Entscheidungen desselben Berufungssenats in NZV 1990, 352 1. Sp. und NJW 1990, 2474 = NZV 1990, 470 L. |
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Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Die entsprechende Rechnung wird ja auch noch auf Dich zukommen. Viel Glück bei Deiner Schadenregulierung. Achim und nachteule, Danke für Eure Antworten. Das ich einen Anwalt konsultieren muß, wenn ich meinen Schaden ersetzt haben möchte, hatte ich mir schon gedacht. Doch vielmehr ging es mir darum, ob ich die Rechnung zur Reinigung der Ölspur bezahlen muß. Diese habe ich übrigens jetzt erst bekommen, nach 4 1/2 Jahren, und deshalb habe ich ja auch hier im Forum nachgefragt. Ich werde Euch auf jeden Fall auf dem Laufenden halten. (siehe auch Antwort an Peter Lustig) *** komplettes Zitat von Peter Lustig wegen der Übersichtlichkeit gelöscht *** Genau das war`s, was ich gesucht hatte! Vielen Dank Peter Lustig!!! Bisher ging es mir eigentlich nur darum, ob ich diese Rechnung überhaupt bezahlen muß, da sie ja erst nach 4 1/2 Jahren gestellt wurde. Doch mit diesem Urteil und den bisher dazu gegebenen Antworten von Euch allen hat sich die Sachlage für mich insoweit geändert, das ich nun auch die Gemeinde auf Schadensersatz verklagen werde, wobei mir genau dieses Urteil eine hoffentlich große Hilfe sein wird. Danke nochmal an alle! Und w.g., ich werde Euch auf dem Laufenden halten. Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 08.01.2008, 12:53
Bearbeitungsgrund: Zitat gelöscht
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Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 ![]() |
Wenn ich richtig interpretiere, Schwellen in einer 30iger Zone die Fahrzeuge auf Schrittgeschwindigkeit "herabdrosseln" sind nicht OK? Also ich habe jetzt keinen Schaden, aber mich stören die Teile, weil ich eben nur ungern drüber fahren würde...
Bei uns sind es geteerte Schwellen, ca 11cm hoch (so hoch die die Bordsteine rechts und links), die ganze Fahrbahnbreite und ca einen bis 1,50 Meter Länge. -------------------- |
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#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Schwellen sind nicht grundsätzlich unzulässig. Sie dürfen nur keine über das übliche Maß hinausgehende besondere Gefährdung für den mit zulässiger Geschwindigkeit fahrenden Verkehr darstellen. So können Schwellen z.B. in verkehrsberuhigten Bereichen, in denen für den Fahrverkehr von Haus aus Schrittgeschwindigkeit vorgeschrieben ist, anders ausgestaltet sein als in Tempo-30-Zonen.
Schwellen sind im Grunde genommen Aufpflasterungen. Im Gegensatz zu den vielfach gebräuchlichen Aufpflasterungen handelt es sich dabei um solche mit einer sehr kurzen räumlichen Ausdehnung. Beispiele: Beispiel 1 Beispiel 2 Beispiel 3 Noch etwas Rechtsprechung: Der Verkehrssicherungspflichtige hat dafür Sorge zu tragen, daß die Verkehrsteilnehmer auf geschwindigkeitsdämpfende Maßnahmen, wie beispielsweise Schwellen im Fahrraum, rechtzeitig und klar hingewiesen werden. Ist dies der Fall, darf er aber davon ausgehen, daß sich die Verkehrsteilnehmer auf die Maßnahme einrichten und ihre Geschwindigkeit entsprechend anpassen (OLG Hamm, Urt. v. 21. 11. 1989, NJW 90, 2774, OLG Düsseldorf, Urt. v. 8. 6. 1989 VersR 89, 1196, LG Limburg, Urt. v. 4. 12. 1985, MittDST 734/86). Die Schwellen müssen so ausgestaltet werden, daß sie unter normalen Verhältnissen mit angemessener Geschwindigkeit überfahren werden können, ohne Fahrzeugbeschädigungen zu verursachen. Dabei ist aber zu beachten, daß beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht die Funktion hat, das gefahrlose Überfahren der Schwelle zu ermöglichen, sondern umgekehrt, die Schwelle die Beachtung der Geschwindigkeit erzwingen soll (OLG Hamm, Urt. v. 3. 4. 1990, DAR 90, 458 (460)). Die Anforderungen an die Erkennbarkeit von geschwindigkeitsdämpfenden Maßnahmen, wie etwa von Blumenkübeln oder von Pollern, sind unterschiedlich danach, welche verkehrsregelnden Maßnahmen hinsichtlich der jeweiligen Straße getroffen worden sind (OLG Celle, Urt. v. 18. 7. 1990, DAR 91, 25). Ein Autofahrer auf einer innerörtlichen Straße mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h braucht nicht mit Hindernissen auf der Fahrbahn zu rechnen. Demnach sind die Anforderungen an die Hinweispflicht des Verkehrssicherungspflichtigen hoch. In geschwindigkeitsreduzierten Zonen und verkehrsberuhigten Bereichen muß der Fahrer eines Kraftfahrzeuges dagegen mit verkehrs- und parkbehindernden Einrichtungen rechnen. Entsprechend geringer ist die Notwendigkeit, darauf hinzuweisen, obwohl die Verkehrsteilnehmer auch hier nicht mit unerwarteten und überraschenden Gegenständen zu rechnen brauchen. Auch in ihrer konkreten Ausgestaltung, z. B. durch scharfe Kanten etc., dürfen die Hindernisse keine Gefahr darstellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 20. 3. 1986, VersR 86, 1086, LG Hannover, Urt. v. 14. 12. 1982, VersR 84, 766, LG München, Urt. v. 3. 9. 1987, DAR 88, 60). |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2380 Beigetreten: 19.10.2003 Mitglieds-Nr.: 379 ![]() |
Die Schwellen müssen so ausgestaltet werden, daß sie unter normalen Verhältnissen mit angemessener Geschwindigkeit überfahren werden können, ohne Fahrzeugbeschädigungen zu verursachen. Dabei ist aber zu beachten, daß beispielsweise eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h nicht die Funktion hat, das gefahrlose Überfahren der Schwelle zu ermöglichen, sondern umgekehrt, die Schwelle die Beachtung der Geschwindigkeit erzwingen soll (OLG Hamm, Urt. v. 3. 4. 1990, DAR 90, 458 (460)). Also dann muss ich mal nachfragen ob Schrittgeschwindigkeit angemessen ist in einer 30iger Zone. Denn schneller gehts nicht wirklich. Früher waren Schwellen wie auf Bild 2 zu sehen verbaut. Mittlerweile aber die oben genannten "Berge auf der Straße". -------------------- |
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Beispiele: Beispiel 1 Ähnlich wie diese ist die genannte Schwell. Nur das sie m.E. höher ist als die auf dem Bild, soweit ich dies erkenne und das sie aus Kopfsteinpflaster ist. |
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Beitrag
#13
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 24500 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33782 ![]() |
Hallo, Budde6,
wenn Du keineRechtsschutzversicherung hast, könntest Du auch mit Deiner Haftpflichtversicherung sprechen, die den Schaden im Zweifelsfalle sowieso zahlen muss. Unter Umständen sind sie ebenfalls der Ansicht, dass die Ersatzansprüche nicht berechtigt sind und fechten das Ganze sogar stellvertretend für Dich vor Gericht aus, weil sie ja sonst zahlen müssten. Auch hier: Fragen kostet nichts. Viele Grüße, Nachteule -------------------- Zuerst ignorieren sie dich, dann lachen sie über dich, dann bekämpfen sie dich und dann gewinnst du.
Mahatma Gandhi |
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#14
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Hallo, Budde6, wenn Du keineRechtsschutzversicherung hast, könntest Du auch mit Deiner Haftpflichtversicherung sprechen, die den Schaden im Zweifelsfalle sowieso zahlen muss. Unter Umständen sind sie ebenfalls der Ansicht, dass die Ersatzansprüche nicht berechtigt sind und fechten das Ganze sogar stellvertretend für Dich vor Gericht aus, weil sie ja sonst zahlen müssten. Auch hier: Fragen kostet nichts. Viele Grüße, Nachteule Leider gibt es auch hier ein Problem. Aufgrund der späten Rechnungstellung (nach 4 1/2 Jahren) hat sich da einiges geändert. Das alte Fahrzeug ist schon einige Jahre verschrottet und die Versicherung habe ich vor 3 1/2 Jahren gewechselt. D.h. die heutige Versicherung sagt, das war vor unserer Zeit, interessiert uns nicht und die alte sagt, Sie sind nicht mehr bei uns, da geht nichts. Also, Versicherung kann ich hier abhaken. Das Wichtigste ist eben, ob die Rechnung noch korrekt gestellt ist (wegen der späten Rechnungsstellung und der damit verbundenen nicht möglichen Inanspruchnahme der Versicherung) oder eben schon verjährt? Ob und wie ich die Gemeinde dann noch in Regress nehmen kann, werde ich dann eben noch sehen. Wichtig: Rechnung korrekt oder verjährt? Ganz vergessen: Welcher Paragraph beschreibt hier die Verjährung? |
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#15
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
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#16
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Habe eben mal das BGB etwas durchforstet. Was ist mit §199 Abs. (3) http://bundesrecht.juris.de/bgb/__199.html ?
Da siehts leider etwas anders aus. Wird mir wohl nichts anderes übrig bleiben, als nun doch einen Anwalt zu konsultieren. Durch diesen § hat sich zumindest meine Widerspruchsmöglichkeit erledigt. ![]() |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 567 Beigetreten: 18.03.2006 Wohnort: Südniederrhein Mitglieds-Nr.: 17694 ![]() |
In Langenfeld mußte man so ca.1990 auch einige Aufpflasterungen wieder absenken da der Niederflurbus(kamen damals auf den Markt) der Linie 790 mit dem Boden aufsetzte und aus eigener Kraft weder vor noch zurück kam.
Soweit ich weiß haben sich damals die Rheinbahn und die Stadt Langenfeld die Reperaturkosten geteilt. PS. Wie die Zeit vergeht,jetz gibt es schon die dritte Generation Niederflurbusse ![]() -------------------- |
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#18
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Hier mal ein paar Foto`s der Fahrbahnschwelle und deren (lächerlichen) Beschilderung ...
![]() ![]() ![]() ![]() ... und hier mal ein Foto, wie dumm hier in unserer Verbandsgemeinde gearbeitet wird! ![]() ![]() |
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Das Kleinsteinpflaster scheint sich schön langsam in seine Einzelbestandteile aufzulösen. Das Gefahrzeichen 112 Unebene Fahrbahn auf dem provisorischen Ständer hat man wohl wegen des maroden Zustands der Schwelle aufgestellt. Die hochstehenden kantigen Steine könnten eine zusätzliche Gefahrensituation hervorrufen.
An sich kommt mir die (intakte) Schwelle nicht so kriminell vor, da es sich dabei um einen nicht allzu hohen, sanft gerundeten Buckel zu handeln scheint. Was allerdings in diesem Zusammenhang die Aufforderung auf dem Zusatzzeichen "Radfahrer absteigen" soll, ist mir nicht klar und nicht ganz nachvollziehbar. In Kombination mit dem Gefahrzeichen hat das Schild ohnehin allenfalls Empfehlungscharakter, aber keine rechtliche Verbindlichkeit. Wahrscheinlich möchte sich die zuständige Behörde hier lediglich zusätzlich absichern, falls etwas passieren sollte. und warum sollte ein Radfahrer bei entsprechender Vorsicht nicht trotzdem über die Schwelle fahren können? Auf dem letzten Bild fehlt nur noch, dass der verkehrsberuhigte Bereich als Einbahnstraße beschildert ist. ![]() |
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#20
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 9 Beigetreten: 05.01.2008 Mitglieds-Nr.: 39306 ![]() |
Hoffentlich besteht vor dem Z. 267 StVO wenigstens eine ausreichend dimensionierte Wendemöglichkeit, so dass dort auch größere Fahrzeuge (mit Anhängern) wenden können. Leider nicht direkt. Man kann nur links in eine ziemlich schmale Gasse abbiegen oder erst nochmal ca. 50mtr. zurücksetzen. Da kann man dann wenden. Was aber fehlt ist der Hinweis "Achtung, geänderte Verkehrsführung" da dies erst seit einigen tagen dort steht und vorher über Jahre keine Einbahnstraße war. Also ein Anwohner der gewohnheitsmäßig jeden Tag da fährt, fliegt ganz scvhnell in die Falle rein. |
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#21
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 195 Beigetreten: 01.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50807 ![]() |
die beschilderung "ende verkehrsberuhigung/spardose" ist aber korrekt, da auch andere VT, z.b. fußgänger auf das ende der VB hingewiesen werden müssen.
aber zum thema: gibt es anforderungen an die bauliche gestaltung von aufpflasterungen oder ist alles zulässig, solange mit der zHg überfahrende fahrzeuge nicht beschädigt werden? hintergrund meiner frage ist, dass bei mir zwei aufplasterungen neu errichtet wurden, allerdings ohne hinweisende beschilderung, zHg ist 50 km/h. natürlich bin ich beim ersten mal mit ziemlich hoher geschwindigkeit drüber gefahren, da die neue gefahrenquelle nicht rechtzeitig erkennbar war. selbst bei schrittgeschwindigkeit setze ich mitunter auf.. |
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
Wie ist denn die Rampenneigung?
Größer als 1 : 20 ? -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 195 Beigetreten: 01.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50807 ![]() |
das kann ich derzeit nicht sagen. davon abgesehen, ich stehe gerade auf dem schlauch: bedeutet 1:20 eine 5-prozentige-neigung?
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#24
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
1 cm in der Höhe bei 20 cm in der Länge
![]() Nach der RASt 06 werden in Erschließungsstraßen durch Teilaufpflasterungen Geschwindigkeiten zwischen 25 km/h und 35 km/h erreicht, wenn die Neigungen ca. 1 : 10 bis 1 : 7 betragen. Das sind dann sogenannte "fahrdynamisch wirksame Teilaufpflasterungen". Bei Rampenneigungen von 1 : 25 bis 1 : 15 spricht die RASt 06 dann von "optisch wirksamen Teilaufpflasterungen", bei Linienverkehr sollte die Neigung eher 1 : 25 betragen. Aber so wie du das schilderst, habe ich so meine Bedenken, ob der Verkehrssicherungspflicht durch den Baulastträger auch wirklich genüge getan ist. -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 195 Beigetreten: 01.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50807 ![]() |
wenn ich es schaffe, mache ich gelegentlich mal ein foto.
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5124 Beigetreten: 25.08.2008 Wohnort: Wien/Österreich Mitglieds-Nr.: 43905 ![]() |
Leider gibt es auch hier ein Problem. Aufgrund der späten Rechnungstellung (nach 4 1/2 Jahren) hat sich da einiges geändert. Das alte Fahrzeug ist schon einige Jahre verschrottet und die Versicherung habe ich vor 3 1/2 Jahren gewechselt. D.h. die heutige Versicherung sagt, das war vor unserer Zeit, interessiert uns nicht und die alte sagt, Sie sind nicht mehr bei uns, da geht nichts. Also, Versicherung kann ich hier abhaken. Ich würde mich von der alten Versicherung nicht so abspeisen lassen. du warst zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mit dem schadenverursachenden Fahrzeug bei dieser Versicherung versichert. Dass du jetzt nicht mehr bei dieser Versicherung bist, spielt nach meiner Meinung keine Rolle. Sie müssen den Schaden begleichen oder wenn er ungerechtfertigt ist (z.B. Verjährung), dich dementsprechend vertreten. Aber ein Anwalt wird dich da sicher genauer informieren können. Stell dir vor, du wechselst zum 1.1. die Versicherung, am 31.12. hast einen Unfall, die alte Versicherung sagt, sie sind nicht mehr bei uns und die neue sagt, das war vor unserer Zeit? Liebe Grüße Hannes |
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#27
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 195 Beigetreten: 01.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50807 ![]() |
wenn ich es schaffe, mache ich gelegentlich mal ein foto. hier sind die bilder. bild1 bild2 bild3 bild4 zur erläuterung: die baustelle am rand hat mit der aufpflasterung nichts zu tun - verlegung von erdkabeln. gemeindestraße ohne geschwindigkeitsbegrenzung, warnhinweise existieren nicht, obwohl z.t. extrem schwer zu erkennen (z.b. bild2). |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 10790 Beigetreten: 21.12.2004 Mitglieds-Nr.: 7367 ![]() |
Zollstock wäre hilfreich gewesen. Aber es sieht schon so aus, als ob man nicht mit jedem Vehikel mit 50 drüberfahren sollte.
Doch wenn man sich die temporäre Baustelle wegdenkt, Strasse trocken und sauber, zHG ist ja 50km/h, dann könnte es auch mir passieren. Ähnliche Rampen dürften in unseren 30er Zonen stecken (wobei einzelne Rampen eher 20km/h nahelegen, wenn nicht doch irgendwann was vorzeitig kaputt gehen soll). -------------------- MfG Thomas
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#29
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3867 Beigetreten: 27.01.2006 Wohnort: Mal hier, mal da Mitglieds-Nr.: 16344 ![]() |
Zollstock wäre hilfreich gewesen. Brauch ich nicht ![]() Dieser Rampenstein überbrückt auf 75 cm Länge 8 cm Höhe: Klick, letzte Seite. Hinzu kommen dann noch ca. 4 cm Differenz bis OK Bord oberhalb des Rampensteines, die dann innerhalb von 4 Reihen Rechteckpflaster (Steinbreite 10 cm ) angehoben werden. Demnach werden ca. 12 cm Höhe auf einer Länge von ca. 115 cm überbrückt. Solche Rampen kenne ich auch nur aus 30er Zonen. ![]() -------------------- Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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#30
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 195 Beigetreten: 01.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50807 ![]() |
ich werde mir doch mal gelegentlich nen zollstock schnappen.
das sind keine rampensteine, und die sind auch nicht 75cm lang. für mich sieht das ganze irgendwie nicht normgerecht aus. auf jeden fall kann ich schon bei 10km/h den untergrund spüren/hören. das ist glaube ich nicht so vorgesehen ![]() |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 195 Beigetreten: 01.10.2009 Mitglieds-Nr.: 50807 ![]() |
so kann man sich täuschen... die rampensteine sind tatsächlich 75 cm lang. damit ergibt sich eine rampenlänge von ca. 100 cm (konnte nicht exakt nachmessen, da vorhin viel los war). aus der höhe der aufpflasterung von 12 cm ergibt sich eine neigung von 12 prozent. nachher bin ich bei der stadtverwaltung...
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#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 26843 Beigetreten: 21.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36827 ![]() |
Hallo,
die Forderung nach 4,5 Jahren kann nicht nur verjährt sein, sie kann auch verwirkt sein. Das ist dann der Fall, wenn Du davon ausgehen konntest, dass nichts mehr nachkommt. Grüße Kai -------------------- Grüße
Kai --- sorry, keine Privatkonsultationen per PN --- |
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#33
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 10341 Beigetreten: 26.11.2008 Mitglieds-Nr.: 45539 ![]() |
Ich würde mich von der alten Versicherung nicht so abspeisen lassen. du warst zum Zeitpunkt des Schadenseintrittes mit dem schadenverursachenden Fahrzeug bei dieser Versicherung versichert. Dass du jetzt nicht mehr bei dieser Versicherung bist, spielt nach meiner Meinung keine Rolle. Sie müssen den Schaden begleichen oder wenn er ungerechtfertigt ist (z.B. Verjährung), dich dementsprechend vertreten. Aber ein Anwalt wird dich da sicher genauer informieren können. Stell dir vor, du wechselst zum 1.1. die Versicherung, am 31.12. hast einen Unfall, die alte Versicherung sagt, sie sind nicht mehr bei uns und die neue sagt, das war vor unserer Zeit? Das Problem ist aber, dass man es der Versicherung unverzüglich melden muss, sprich allerspätestens ein paar Tage nach Hinterlassen der Ölspur und nicht erst, wenn die Rechnung kommt. Dies nicht zu melden, ist eine Obliegenheitsverletzung, die Versicherung muss zwar für den Schaden eintreten, nimmt aber je nach Schwere der Obligenheitsverletzung 2.500 bis 5.000 EUR Regress. Je nach Höhe der Rechnung kann es also gut sein, dass es sich überhaupt nicht lohnt, bei der Versicherung auf den Tisch zu hauen... |
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Beitrag
#34
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 15124 Beigetreten: 08.09.2004 Wohnort: Stuttgart Mitglieds-Nr.: 5436 ![]() |
die Forderung nach 4,5 Jahren kann nicht nur verjährt sein, sie kann auch verwirkt sein. Äh, das ist doch hier hundsnormaler Schadenersatz?Da ist die regelmässige Verjährung doch 3 Jahre nach Anspruchsentstehung. Hemmung käme nur bei Verhandlung oder Rechtsverfolgung in Frage und auch das nur begrenzt. Wenn also keine Verhandlung stattgefunden hat und keine Rechtsverfolgung begonnen wurde, ist das verjährt. Ich würde die Rechnung mit eben diesem Kommentar zurückweisen. Nichts weiter. Alles andere "isch gschwätzt" - IMHO -------------------- Gruß Kai
---------------------- "Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu? |
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Beitrag
#35
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 642 Beigetreten: 22.06.2011 Mitglieds-Nr.: 59986 ![]() |
Sorry, wenn ich den alten Fred nochmal rauskrame, aber ich habe ein so schön passendes Video zu dem Thema gefunden
![]() http://www.youtube.com/watch?v=GPNeqfiTkO0 Bodenschwellen und Rost vertragen sich offensichtlich nicht ![]() -------------------- Egal ob Verkehrsunfall, angeblicher Rotlichtverstoß, Wildunfall, Fahrerflucht oder Nötigung im Straßenverkehr. *** www.onboardkamera.blogspot.com |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 15.07.2025 - 04:36 |