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> Der ignorierte Abs.9 von §45 StVO, Neuer Aufsatz von Dietmar Kettler online
velo
Beitrag 14.12.2007, 16:42
Beitrag #1


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http://www.strassenverkehrsrecht-online.de...fsatz_07_12.pdf



Aufschlussreicher Artikel von Kettler, der mit zwingender Logik darlegt, warum der überwiegende Großteil angeordneter RWBP rechtswidrig sind, von Gerichten aber dennoch nicht als rechtswidrig angesehen werden.



Viel Spass beim Lesen!


gruss

velo


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§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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diomega
Beitrag 14.12.2007, 17:47
Beitrag #2


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Sehr schön smile.gif

Fällt für mich so ungefähr in die Kategorie "Was Sie schon immer mal sagen wollten, aber noch nie so stringent auszudrücken vermochten" wink.gif

...und gleich anschließend daran die bei mir ständig präsente Frage für den konkreten Fall Anordnung von "blau": Macht sich nicht derjenige, der sich mittels Unterschrift für eine gegen §45(9) verstoßende Anordnung von Z.237,240,241 verantwortlich zeichnet über diese illegale Handlung hinaus evtl. auch PERSÖNLICH eines "gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr" schuldig?

Immerhin ist Stand der Wissenschaft, dass "blau" gegenüber "nicht blau" - zumindest innerstädtisch - zusätzliche Gefahr verursacht, statt Gefahr zu verringern.


Gruß,
diomega

p.s: "Dies&Das" dürfte besser passen als "Verhalten im Straßenverkehr"


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Lupfi
Beitrag 14.12.2007, 20:45
Beitrag #3


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Wahre Worte die der Herr Kettler da schreibt. Aber ist es nicht Ironie des Schicksaals, dass ein solcher Mann in einer Stadt wohnt, wo Regeln für den Radverkehr teilweise über den Haufen geworfen werden? Muss er doch auch "verbotswidrig" am Zeichen 267 vorbei, um auf den benutzungspflichtigen Radweg in einer Tempo 30 Zone zu kommen. rolleyes.gif


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"Auch das Parken auf Radwegen werde abends nicht geahndet, weil eine Gefährdung zu der ruhigen Tageszeit nicht mehr zu befürchten ist." (Klasse sowas!)
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Wattestäbchen
Beitrag 14.12.2007, 21:24
Beitrag #4


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Wobei sich das ja nicht nur auf Radwege bezieht, sondern auf alle unnötigen Zeichen. Wie z. B.

auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrs nach §9a.


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MfG
Troll

Diese Nachricht wurde elektronisch erstellt und ist ohne Unterschrift gültig.
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Peter Lustig
Beitrag 14.12.2007, 21:46
Beitrag #5


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Einen ersten, viel beachteten Aufsatz zu der Thematik des § 45 Abs. 9 StVO gab es von RA Dr. Dietmar Kettler unter der Überschrift "§ 45 IX StVO - ein übersehener Paragraf?" schon in NZV 2002, S. 57. Leider hat dieser Aufsatz, wie der Autor nun mehr oder minder resignierend feststellt zwar Resonanz gefunden, nicht jedoch hat der seinerzeit neu geschaffene § 45 Abs. 9 StVO, der Auslöser der Gedanken von Dr. Kettler war, ein Umdenken in der Rechtsprechung bewirkt.

Eigentlich schade, eine vertane Chance, wie ich finde. think.gif

Zitat (Wattestäbchen @ 14.12.2007, 21:24) *
Wobei sich das ja nicht nur auf Radwege bezieht, sondern auf alle unnötigen Zeichen. Wie z. B.
auf der Mittelinsel eines Kreisverkehrs nach §9a.

Das Merkblatt für die Anlage von kleinen Kreisverkehrsplätzen – Ausgabe 1998 –, herausgegeben von der Arbeitsgruppe Straßenentwurf der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, erwähnt nicht umsonst, dass das Z. 211-20 StVO bei der Aufstellung des Z. 215 StVO in der Regel entfällt. wink.gif
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