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#1
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 515 Beigetreten: 30.06.2007 Wohnort: Masuren Mitglieds-Nr.: 33555 ![]() |
unser Bäckermeister hat sich einen Tempo Matador Lieferwagen zugelegt mit dem er Brot, Brötchen, Quarktaschen, Puddingteilchen und Manna ausliefern möchte. Das Auto ist bereits für den Transport schmackhaften Gebäcks umgestaltet, im Stil der 50er Jahre lackiert und beschriftet und hat auch schon das H-Kennzeichen. Im Nachhinein stellt sich aber die Frage, ob Auslieferungsfahrten, also gewerbliche Nutzung mit dem H-Kennzeichen überhaupt zulässig sind? Aus §§ 2:22 und 9:1 FZV, sowie § 23 StVZO kann ich nichts herauslesen was dagegen spräche. Was sagt ihr??? ![]() Kiwity |
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#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Nach § 2 Nr. 22 FZV sind Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.
Ich kann mir vorstellen, dass es in diesem Fall an dem fett dargestellten Merkmal fehlt. Eine gewerbliche Hauptnutzung bei einem historischen Fahrzeug und Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes passt irgendwie nach meinem Empfinden nicht zusammen. ![]() Möglicherweise gibt es Ausführungsvorschriften zum Oldtimerkennzeichen, die dazu noch etwas Näheres besagen? |
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Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
Es gibt auch in der Erläuterung zu den §§ keinen Hinweis auf Untersagung der gewerblichen Nutzung.
Ich glaube das ist vergessen worden. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeuge (BMV/StV 13/36.15.17 vom 21. 7.
1997, VkBl S 515), die sich zwar an den § 21c StVZO wendet, der mittlerweile durch die Bestimmungen des § 9 FZV ersetzt wurde, die mir aber sinngemäß auch hier durchaus noch anwendbar erscheint, stellt nicht auf die Nutzung, sondern ausschließlich auf das Fahrzeugalter, das äußere Erscheinungsbild, konstruktive Merkmale und die technische Ausstattung ab. Bemerkenswert ist in unserem Fall der Abschnitt VI der Richtlinie: Zitat Kapitel VI: Besonderheiten Nutzfahrzeuge Aufbau - Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich. - Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel. .... Warum sollte unter diesem Aspekt entgegen meiner eingangs geäußerten Skepsis etwas gegen eine gewerbliche Nutzung sprechen? ![]() Vielleicht findet sich auch hier noch eine Aussage zu der Thematik: VkBl-Verlautbarung 1997 Nr 155: Begründung zur 25. VO-StVR vom 22. 7. 1997 (VkBl 1997 S 532). |
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#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
Beim 07er Kennzeichen sehe ich Probleme mit der gewerblichen Benutzung. Allerdings beim "H-Kennzeichen" sehe ich da nicht ganz das Problem. § 23 StVZO ist neu gefasst worden und am 1.3.2007 in Kraft getreten. Nach dieser Neufassung ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens keine »Betriebserlaubnis als Oldtimer« erforderlich. Vielmehr genügt für die Einstufung als Oldtimer die Vorlage eines Gutachtens eines a.a.S.P. oder PI.
Daraus ergibt sich meiner Meinung nach nur eine Einstufung als Oldtimer. Einen Vorteil durch das "H-Kennzeichen" hat der Halter (glaube ich zumindest) nicht. -------------------- Wir sind die Guten
![]() Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 725 Beigetreten: 17.05.2006 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 19441 ![]() |
Außerdem wird es ja bei Backwaren auch nicht so stark belastet, dass die Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes gefährdet ist
-------------------- Piloten ist nichts verboten...
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Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11927 Beigetreten: 19.09.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 36749 ![]() |
Wenn ich richtig informiert bin, darf man diese im Moment erst in der Zukunft verbindlich werdenden Umweltzonen legal ohne Feinstaubplakette befahren wenn das Fzg. ein H ganz rechts auf den Nummernschildern hat.
Nebenbei gefragt, es verkauft nicht jemand einen gut erhaltenen Ford-Transit Bj. 1978 oder älter ??? ![]() -------------------- Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.“
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 862 Beigetreten: 24.09.2007 Wohnort: Hønefoss, Norwegen Mitglieds-Nr.: 36946 ![]() |
Zum kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut würde ich persönlich ja auch die historisch angemessene Nutzung zählen. Der alte Rolls wird für Hochzeitsfahrten gewerblich genutzt, der alte Transporter halt für den Bäckermeister.
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1835 Beigetreten: 02.12.2003 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 830 ![]() |
Nach den §§ der STVZO bzw FZV dürfte das kein Problem sein, ich sehe hier nur ein steuerrechtliches Problem, das Fz wurde Aufgrund des Alters und der Einstufung als kraftfahrtechnisches Kulturgut steuerlich begünztigt!!1 Zählt dieses bei einer gewerblichen Nutzung auch, oder ist dieses Steuerhinterziehung???
-------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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#10
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Nach den §§ der STVZO bzw FZV dürfte das kein Problem sein, ich sehe hier nur ein steuerrechtliches Problem, das Fz wurde Aufgrund des Alters und der Einstufung als kraftfahrtechnisches Kulturgut steuerlich begünztigt!!1 Zählt dieses bei einer gewerblichen Nutzung auch, oder ist dieses Steuerhinterziehung??? Ich hab dazu im KraftStG nix gefunden. ![]() -------------------- Wir sind die Guten
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#11
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@ El Bestrafo
ich auch nicht, habe aber auch keine entsprechende Verwaltungsvorschrift, hier wäre ein Anruf beim Finanzamt sicherlich hilfreich?! -------------------- Der Klügste ist der, der weiß, was er nicht weiß! Sokrates
Dieses ist keine rechts-oder technische Beratung,sondern nur meine persönliche Meinung! |
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#12
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#13
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Bei der Einführung des Oldtimer-Kennzeichens habe ich in einer Oldie-Zeitschrift gelesen, dass gewerbliche Nutzung nicht zulässig sei. Wenn ich die entsprechende Ausgabe irgendwann mal wiederfinde, kann ich auch eine Quelle nachreichen
![]() Vielleicht war es schon damals eine "Ente", vielleicht haben sich die Vorschriften geändert... Einen Vorteil durch das "H-Kennzeichen" hat der Halter (glaube ich zumindest) nicht. Einen Vorteil hat er theoretisch auf der finanziellen Seite. Da wäre die pauschale KfZ-Steuer von 191 € per Anno und eventuell ein günstigerer Versicherungstarif. Außerdem gibt es die grüne Feinstaubplakette. Im konkreten Fall könnte es aber durchaus sein, dass sich der Vorteil auf die Plakette reduziert. Bei kleinen PKW ist eine "normale" Zulassung mit Besteuerung nach Hubraum billiger, bei einem kleinen LKW mit Gewichtsbesteuerung könnte es genauso aussehen. -------------------- _/ _/_/_/_/_/_/_/_/_/_/
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#14
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Vielleicht findet sich auch hier noch eine Aussage zu der Thematik: VkBl-Verlautbarung 1997 Nr 155: Begründung zur 25. VO-StVR vom 22. 7. 1997 (VkBl 1997 S 532). Hallo @Peter ich glaube, Du bist nah dran: ich habe etwas in der Broschüre "Oldtimerzulassung" des DEUVET gefunden: Seite 58: "... Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Sie den Oldtimer "in der Regel nur noch zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel" einsetzen. Ferner sagt der Gesetzgeber: "Diese Einschränkungen (30 Jahre, Eingangsuntersuchung) dienen der Abgrenzung zu "nur alten" Kraftfahrzeugen, die im Alltagsverkehr oder sogar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden." (VkBl 1997, Seite 537, Begründung zur 25. Verordnung, Allgemeines, Abs. 2c)" Ende des Zitats. Das hieße also, unser Bäckermeister darf seine Brötchen nicht mit seinem Tempo mit H-Kennzeichen ausliefern. Stellt sich nun die kuriose Frage, wie bekommt er den Typschlüssel 98 aus seinen Fahrzeugpapieren wieder raus, denn die Zulassungsstelle muß ein H-Kennzeichen zuteilen, oder sehe ich das falsch? ![]() Kiwity PS: Habe mal darüber nachgedacht ob bei einem Lanz-, Güldner- oder Kramer-Traktor ein grünes H-Kennzeichen möglich wäre ![]() |
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#15
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Ende des Zitats. ...und weiter sagt die amtliche Begründung aus: Ein Oldtimerfahrzeug zeichnet sich dadurch aus, dass dieses als historisches Sammlerstück in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel eingesetzt wird. Am häufigsten kommen diese Kraftfahrzeuge bei sogenannten Oldtimerrallyes und ähnlichen Veranstaltungen zum Einsatz. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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#16
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#17
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Auch in der amtlichen Begründung zu den Einzelbestimmungen (§ 21c) ist es nicht zu 100 % klar gestellt.
"Nur Fahrzeuge die vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, sollen in den Genuß der Zuteilung des Oldtimerkennzeichens kommen können." -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#18
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Nebenbei gefragt, es verkauft nicht jemand einen gut erhaltenen Ford-Transit Bj. 1978 oder älter ??? ![]() Vllt einen Transit Ex-Feuerwehr Bj. 1970 ![]() -------------------- Piloten ist nichts verboten...
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#19
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Stellt sich nun die kuriose Frage, wie bekommt er den Typschlüssel 98 aus seinen Fahrzeugpapieren wieder raus, denn die Zulassungsstelle muß ein H-Kennzeichen zuteilen, oder sehe ich das falsch? Nein, das Fahrzeug kann auch ganz normal zugelassen werden. Bei der Versicherung sehe ich auch das Problem, dass unser Bäcker eine (kostengünstige) Oldtimerversicherung für sein gewerblich genutztes Fahrzeug wahrscheinlich gar nicht finden wird, d.h. er wird das Fahrzeug im Normaltarif versichern müssen. Da der Fahrzeugwert, der sich beim Normaltarif nach den einschlägigen Bewertungslisten wie z. B. Schwacke Eurotax usw. richtet, in diesem Fall gegen Null tendieren wird, kann er sich eine Fahrzeugversicherung wahrscheinlich sparen, da im Schadensfall (z. B. bei einem Diebstahl) nichts gezahlt werden dürfte. Das Steuerargument scheint mir auch nicht vernachlässigbar. So wird sich das der Steuergesetzgeber sicherlich nicht gedacht haben, auch wenn konkret im KraftStG nichts zu finden ist. ![]() |
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#20
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
auch wenn konkret im KraftStG nichts zu finden ist. ![]() Für Oldtimer gilt ein pauschaler Kfz-Steuersatz. § 9 Abs. 4 KraftStG: Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 (=Oldtimerkennzeichen) beträgt die Jahressteuer, 1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR, 2. im Übrigen 191,73 EUR -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
Sicher, dass das für "H-Kennzeichen" gilt? Würde das ehr als auf "07er-Kennzeichen" beziehen. Da auch dieser Satz "...wenn sie nur für Krafträder gelten..." nach Mehrzahl anhört. Somit würde das ja auf ein "H" nicht zutreffen...
Oder sehe ich das falsch?? ![]() -------------------- Wir sind die Guten
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#22
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Sicher, dass das für "H-Kennzeichen" gilt? § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG spricht ausdrücklich von Oldtimerkennzeichen, außerdem nimmt die amtliche Begründung der 25. Änd-VO ausdrücklich Bezug auf diese Vorschrift des KraftStG. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
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#23
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
§ 9 Abs. 4 KraftStG spricht nur von Oldtimern, ohne sich näher über deren Nutzung auszulassen. Und genau um dieses Problem geht es doch. Wenn ein Fahrzeug von der Zulassungsstelle formal als Oldtimer anerkannt und zugelassen ist, ist der pauschale ermäßigte Steuersatz fällig. Da wird auch das Finanzamt kaum daran rütteln können.
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#24
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 515 Beigetreten: 30.06.2007 Wohnort: Masuren Mitglieds-Nr.: 33555 ![]() |
Oh, ich hätte nicht gedacht, daß meine Frage sooooo einfach gar nicht zu beantworten ist....
@Peter Lustig Du meinst also, daß eine normale Zulassung, also ohne H, trotz Typschlüssel 98 möglich ist? Und das Finanzamt würde, weil kein H, aber 98, wieder nach Gewicht versteuern? Meinst Du das geht??? ![]() Kiwity |
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#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Erwischt!
![]() Ob bei dieser Schlüsselnummer (= Oldtimer) auch eine "normale" Zulassung möglich ist oder ob das Fahrzeug ggf. wieder umgeschlüsselt werden muss, solltest Du bei der Zulassungsstelle erfragen. Ansonsten kann ich bezüglich der Umschlüsselung zur Kennzeichnung „Oldtimer“ nur noch auf das VkBl. 1997 S. 486 Erläuterungen 1. bis 3. sowie VkBl. 2005 S. 796 hinweisen. Sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt haben sollte. ![]() |
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#26
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Nachtrag! Offensichtlich sehen zumindest einige Zulassungsstellen, hier das Landratsamt Passau, das in diesem Thread von uns diskutierte Problem nicht so eng. Das unten abgebildete Fahrzeug, das von einem Imker- und Wachszieherbetrieb als Verkaufsfahrzeug genutzt wird, habe ich vor 2 Tagen auf einem Weihnachtsmarkt in Regensburg fotografiert.
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#27
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
IMHO kann der gesetzgeberische Begünstigungszweck für historische Fahrzeuge kaum zu einer restriktiven Auslegung der Vorschriften herangezogen werden, wenn er keinen konkreten Niederschlag im Gesetzes-/Verordnungstext gefunden hat.
Dem Gesetzgeber war es unbenommen, die Verwendungsart der Fahrzeugs ebenfalls in die Norm aufzunehmen; hatter aber nich. Es käme auch zu einer Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, ob eine gelegentliche unternehmerische Nutzung schon schädlich ist oder nicht. Wie sähe es aus mit dem Unternehmensberater, dem Anwalt, dem Steuerberater, dem Haus- oder Tierarzt, der gelegentlich bei schönem Wetter mit seinem Oldtimer beruflich veranlasste Fahrten unternimmt und die langweilige Dose stehenlässt? -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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#28
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 508 Beigetreten: 18.10.2005 Wohnort: Satrup / Angeln Mitglieds-Nr.: 13825 ![]() |
unser Bäckermeister hat sich einen Tempo Matador Lieferwagen zugelegt mit dem er Brot, Brötchen, Quarktaschen, Puddingteilchen und Manna ausliefern möchte. Das Auto ist bereits für den Transport schmackhaften Gebäcks umgestaltet, im Stil der 50er Jahre lackiert und beschriftet und hat auch schon das H-Kennzeichen. a. Da der Tempo Matador als LKW nach Gewicht besteuert wird, bringt das H-Kennzeichen (je nach Baujahr und zGG des Matador) nicht unbedingt wirklich einen riesigen Steuervorteil. b. ich habe schon etliche Reisebusse aus den 50ern gesehen, die ebenfalls mit H fahren und gewerblich Personen befördern. Hier wird eben "historisch gereist" und damit kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bewahrt. c. es spräche also nichts dagegen, mit dem Matador Brötchen auszuliefern (denn dazu war er auch in der Vergangenheit schon da), weil dann eben historisch ausgeliefert wird, und damit ebenfalls Kultur und Kulturgut bewahrt wird. Gruss von Frank -------------------- |
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#29
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 515 Beigetreten: 30.06.2007 Wohnort: Masuren Mitglieds-Nr.: 33555 ![]() |
Hallo @hallo-stege, @vn-mini und @Peter Lustig,
vielen Dank für Eure Bei/Nachträge. Ich denke, unserem Bäckermeister nach Lage der Dinge reinen Gewissens die Benutzung seines H-Kennzeichens empfehlen zu können. Sein Matador wird gewiß in jeder Hinsicht ein Sympathieträger werden. Ich wünsche Euch allen frohe Festtage! ![]() Kiwity |
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#30
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2807 Beigetreten: 05.04.2004 Wohnort: Saarland Mitglieds-Nr.: 2650 ![]() |
Auch wenn das nicht unbedingt zur Rechtsfindung beitragen kann, so möchte ich doch noch etwas ergänzen. Eine recht große Brauerei ganz in meiner Nähe ist auf allen Stadtfesten in der Nähe mit einem historischen, als Riesen-Zapfanlage umgebauten, LKW vor Ort. Das Fahrzeug wird ebenfalls mit H-Kennzeichen gefahren. Und auch hier dürfte wohl kaum das kraftfahrzeugtechnische Kulturgut im Vordergrund, sondern eher der außergewöhnliche historische Bierausschank, stehen.
Auf die Schnelle habe ich leider kein entsprechendes Foto gefunden ![]() -------------------- |
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#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 597 Beigetreten: 20.12.2007 Mitglieds-Nr.: 39084 ![]() |
§ 9 Abs. 4 KraftStG spricht nur von Oldtimern, ohne sich näher über deren Nutzung auszulassen. Und genau um dieses Problem geht es doch. Wenn ein Fahrzeug von der Zulassungsstelle formal als Oldtimer anerkannt und zugelassen ist, ist der pauschale ermäßigte Steuersatz fällig. Da wird auch das Finanzamt kaum daran rütteln können. Genau da habe ich große Zweifel, man führe sich nur die aktuelle Behandlung von Lkw auf Pkw-Basis vor Augen. Im Steuerrecht hat die Zulassungsstelle eigentlich nichts zu bestimmen, der einzig richtige Ansprechpartner ist das Finanzamt. Das Steuerrecht ist ein ganz arg übles Feld, hat mit dem Verkehrsrecht so gar nichts zu schaffen, da würde ich mich nicht auf irgendwelche Versuche und ähnliches einlassen. Deshalb würde ich an Stelle des Steuerpflichtigen beim FA beraten lassen, bzw. erkundigen und gleich feststellen lassen ob die Pauschalbesteuerung sich in dem Falle überhaupt rechnet -------------------- Zitat (Nachtstute @ 24.01.2008, 21:27)
Edit: Wie ist denn meine Grundeinstellung? Ehrlich, ich hab eigentlich keine |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 16.10.2025 - 10:55 |