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> H-Kennzeichen gewerblich nutzen
Kiwity
Beitrag 12.12.2007, 12:46
Beitrag #1


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An die Expertenrunde,

unser Bäckermeister hat sich einen Tempo Matador Lieferwagen zugelegt mit dem er Brot, Brötchen, Quarktaschen, Puddingteilchen und Manna ausliefern möchte. Das Auto ist bereits für den Transport schmackhaften Gebäcks umgestaltet, im Stil der 50er Jahre lackiert und beschriftet und hat auch schon das H-Kennzeichen.

Im Nachhinein stellt sich aber die Frage, ob Auslieferungsfahrten, also gewerbliche Nutzung mit dem H-Kennzeichen überhaupt zulässig sind?

Aus §§ 2:22 und 9:1 FZV, sowie § 23 StVZO kann ich nichts herauslesen was dagegen spräche.

Was sagt ihr???

wavey.gif

Kiwity
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Peter Lustig
Beitrag 12.12.2007, 15:37
Beitrag #2


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Nach § 2 Nr. 22 FZV sind Oldtimer: Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen.

Ich kann mir vorstellen, dass es in diesem Fall an dem fett dargestellten Merkmal fehlt. Eine gewerbliche Hauptnutzung bei einem historischen Fahrzeug und Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes passt irgendwie nach meinem Empfinden nicht zusammen. think.gif

Möglicherweise gibt es Ausführungsvorschriften zum Oldtimerkennzeichen, die dazu noch etwas Näheres besagen?
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Sachse
Beitrag 12.12.2007, 16:14
Beitrag #3


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Es gibt auch in der Erläuterung zu den §§ keinen Hinweis auf Untersagung der gewerblichen Nutzung.

Ich glaube das ist vergessen worden.


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...sing mei Sachse sing....
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Peter Lustig
Beitrag 12.12.2007, 16:33
Beitrag #4


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Die Richtlinie für die Begutachtung von „Oldtimer“-Fahrzeuge (BMV/StV 13/36.15.17 vom 21. 7.
1997, VkBl S 515), die sich zwar an den § 21c StVZO wendet, der mittlerweile durch die Bestimmungen des § 9 FZV ersetzt wurde, die mir aber sinngemäß auch hier durchaus noch anwendbar erscheint, stellt nicht auf die Nutzung, sondern ausschließlich auf das Fahrzeugalter, das äußere Erscheinungsbild, konstruktive Merkmale und die technische Ausstattung ab.

Bemerkenswert ist in unserem Fall der Abschnitt VI der Richtlinie:
Zitat
Kapitel VI: Besonderheiten Nutzfahrzeuge
Aufbau
- Der Umbau zu einem zeitgenössischen Aufbau ist generell möglich.
- Zeitgenössische Werbe- oder Firmenaufschriften sind akzeptabel.
....

Warum sollte unter diesem Aspekt entgegen meiner eingangs geäußerten Skepsis etwas gegen eine gewerbliche Nutzung sprechen? think.gif

Vielleicht findet sich auch hier noch eine Aussage zu der Thematik: VkBl-Verlautbarung 1997 Nr 155: Begründung zur 25. VO-StVR vom 22. 7. 1997 (VkBl 1997 S 532).
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El Bestrafo
Beitrag 12.12.2007, 16:39
Beitrag #5


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Beim 07er Kennzeichen sehe ich Probleme mit der gewerblichen Benutzung. Allerdings beim "H-Kennzeichen" sehe ich da nicht ganz das Problem. § 23 StVZO ist neu gefasst worden und am 1.3.2007 in Kraft getreten. Nach dieser Neufassung ist für die Zuteilung eines Oldtimerkennzeichens keine »Betriebserlaubnis als Oldtimer« erforderlich. Vielmehr genügt für die Einstufung als Oldtimer die Vorlage eines Gutachtens eines a.a.S.P. oder PI.

Daraus ergibt sich meiner Meinung nach nur eine Einstufung als Oldtimer. Einen Vorteil durch das "H-Kennzeichen" hat der Halter (glaube ich zumindest) nicht.


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Beitrag 12.12.2007, 16:40
Beitrag #6


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Außerdem wird es ja bei Backwaren auch nicht so stark belastet, dass die Pflege des kraftfahrtechnischen Kulturgutes gefährdet ist


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Heinz Wäscher
Beitrag 12.12.2007, 18:14
Beitrag #7


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Wenn ich richtig informiert bin, darf man diese im Moment erst in der Zukunft verbindlich werdenden Umweltzonen legal ohne Feinstaubplakette befahren wenn das Fzg. ein H ganz rechts auf den Nummernschildern hat.

Nebenbei gefragt, es verkauft nicht jemand einen gut erhaltenen Ford-Transit Bj. 1978 oder älter ??? whistling.gif


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ravn
Beitrag 12.12.2007, 18:37
Beitrag #8


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Zum kraftfahrzeugtechnischen Kulturgut würde ich persönlich ja auch die historisch angemessene Nutzung zählen. Der alte Rolls wird für Hochzeitsfahrten gewerblich genutzt, der alte Transporter halt für den Bäckermeister.
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James Bond
Beitrag 12.12.2007, 18:48
Beitrag #9


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Nach den §§ der STVZO bzw FZV dürfte das kein Problem sein, ich sehe hier nur ein steuerrechtliches Problem, das Fz wurde Aufgrund des Alters und der Einstufung als kraftfahrtechnisches Kulturgut steuerlich begünztigt!!1 Zählt dieses bei einer gewerblichen Nutzung auch, oder ist dieses Steuerhinterziehung???


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El Bestrafo
Beitrag 12.12.2007, 19:09
Beitrag #10


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Zitat (James Bond @ 12.12.2007, 18:48) *
Nach den §§ der STVZO bzw FZV dürfte das kein Problem sein, ich sehe hier nur ein steuerrechtliches Problem, das Fz wurde Aufgrund des Alters und der Einstufung als kraftfahrtechnisches Kulturgut steuerlich begünztigt!!1 Zählt dieses bei einer gewerblichen Nutzung auch, oder ist dieses Steuerhinterziehung???

Ich hab dazu im KraftStG nix gefunden. think.gif


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James Bond
Beitrag 12.12.2007, 19:15
Beitrag #11


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@ El Bestrafo
ich auch nicht, habe aber auch keine entsprechende Verwaltungsvorschrift, hier wäre ein Anruf beim Finanzamt sicherlich hilfreich?!


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Kiwity
Beitrag 12.12.2007, 20:16
Beitrag #12


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@Heinz Wäscher

Zitat (Heinz Wäscher @ 12.12.2007, 18:14) *
Nebenbei gefragt, es verkauft nicht jemand einen gut erhaltenen Ford-Transit Bj. 1978 oder älter ??? whistling.gif


Transit nicht, aber einen 1950er Blitz Lieferwagen....

rolleyes.gif

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Ichtyos
Beitrag 12.12.2007, 23:46
Beitrag #13


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Bei der Einführung des Oldtimer-Kennzeichens habe ich in einer Oldie-Zeitschrift gelesen, dass gewerbliche Nutzung nicht zulässig sei. Wenn ich die entsprechende Ausgabe irgendwann mal wiederfinde, kann ich auch eine Quelle nachreichen blushing.gif , es müsste aber die Oldtimer-Markt gewesen sein.

Vielleicht war es schon damals eine "Ente", vielleicht haben sich die Vorschriften geändert...

Zitat (El Bestrafo @ 12.12.2007, 16:39) *
Einen Vorteil durch das "H-Kennzeichen" hat der Halter (glaube ich zumindest) nicht.

Einen Vorteil hat er theoretisch auf der finanziellen Seite. Da wäre die pauschale KfZ-Steuer von 191 € per Anno und eventuell ein günstigerer Versicherungstarif. Außerdem gibt es die grüne Feinstaubplakette.

Im konkreten Fall könnte es aber durchaus sein, dass sich der Vorteil auf die Plakette reduziert. Bei kleinen PKW ist eine "normale" Zulassung mit Besteuerung nach Hubraum billiger, bei einem kleinen LKW mit Gewichtsbesteuerung könnte es genauso aussehen.


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Kiwity
Beitrag 13.12.2007, 10:58
Beitrag #14


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Zitat (Peter Lustig @ 12.12.2007, 16:33) *
Vielleicht findet sich auch hier noch eine Aussage zu der Thematik: VkBl-Verlautbarung 1997 Nr 155: Begründung zur 25. VO-StVR vom 22. 7. 1997 (VkBl 1997 S 532).


Hallo @Peter

ich glaube, Du bist nah dran: ich habe etwas in der Broschüre "Oldtimerzulassung" des DEUVET gefunden:

Seite 58:

"... Der Gesetzgeber geht davon aus, daß Sie den Oldtimer "in der Regel nur noch zur Pflege kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel" einsetzen. Ferner sagt der Gesetzgeber: "Diese Einschränkungen (30 Jahre, Eingangsuntersuchung) dienen der Abgrenzung zu "nur alten" Kraftfahrzeugen, die im Alltagsverkehr oder sogar zu gewerblichen Zwecken eingesetzt werden."
(VkBl 1997, Seite 537, Begründung zur 25. Verordnung, Allgemeines, Abs. 2c)"

Ende des Zitats.

Das hieße also, unser Bäckermeister darf seine Brötchen nicht mit seinem Tempo mit H-Kennzeichen ausliefern.

Stellt sich nun die kuriose Frage, wie bekommt er den Typschlüssel 98 aus seinen Fahrzeugpapieren wieder raus, denn die Zulassungsstelle muß ein H-Kennzeichen zuteilen, oder sehe ich das falsch?

wavey.gif

Kiwity

PS: Habe mal darüber nachgedacht ob bei einem Lanz-, Güldner- oder Kramer-Traktor ein grünes H-Kennzeichen möglich wäre think.gif
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Andreas
Beitrag 13.12.2007, 11:04
Beitrag #15


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Zitat (Kiwity @ 13.12.2007, 10:58) *
Ende des Zitats.


...und weiter sagt die amtliche Begründung aus:

Ein Oldtimerfahrzeug zeichnet sich dadurch aus, dass dieses als historisches Sammlerstück in der Regel nur noch zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes und nicht als übliches Beförderungsmittel eingesetzt wird. Am häufigsten kommen diese Kraftfahrzeuge bei sogenannten Oldtimerrallyes und ähnlichen Veranstaltungen zum Einsatz.


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Kiwity
Beitrag 13.12.2007, 12:03
Beitrag #16


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Zitat (Andreas @ 13.12.2007, 11:04) *
in der Regel


Hallo @Andreas,

"in der Regel" klingt etwas dehnbar, was meinst Du, ist da ein gewisser Spielraum möglich?
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Andreas
Beitrag 13.12.2007, 12:56
Beitrag #17


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Auch in der amtlichen Begründung zu den Einzelbestimmungen (§ 21c) ist es nicht zu 100 % klar gestellt.

"Nur Fahrzeuge die vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden, sollen in den Genuß der Zuteilung des Oldtimerkennzeichens kommen können."


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Beitrag 13.12.2007, 13:33
Beitrag #18


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Zitat (Heinz Wäscher @ 12.12.2007, 18:14) *
Nebenbei gefragt, es verkauft nicht jemand einen gut erhaltenen Ford-Transit Bj. 1978 oder älter ??? whistling.gif

Vllt einen Transit Ex-Feuerwehr Bj. 1970 dry.gif


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Peter Lustig
Beitrag 13.12.2007, 18:40
Beitrag #19


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Zitat (Kiwity @ 13.12.2007, 10:58) *
Stellt sich nun die kuriose Frage, wie bekommt er den Typschlüssel 98 aus seinen Fahrzeugpapieren wieder raus, denn die Zulassungsstelle muß ein H-Kennzeichen zuteilen, oder sehe ich das falsch?

Nein, das Fahrzeug kann auch ganz normal zugelassen werden. Bei der Versicherung sehe ich auch das Problem, dass unser Bäcker eine (kostengünstige) Oldtimerversicherung für sein gewerblich genutztes Fahrzeug wahrscheinlich gar nicht finden wird, d.h. er wird das Fahrzeug im Normaltarif versichern müssen. Da der Fahrzeugwert, der sich beim Normaltarif nach den einschlägigen Bewertungslisten wie z. B. Schwacke Eurotax usw. richtet, in diesem Fall gegen Null tendieren wird, kann er sich eine Fahrzeugversicherung wahrscheinlich sparen, da im Schadensfall (z. B. bei einem Diebstahl) nichts gezahlt werden dürfte.

Das Steuerargument scheint mir auch nicht vernachlässigbar. So wird sich das der Steuergesetzgeber sicherlich nicht gedacht haben, auch wenn konkret im KraftStG nichts zu finden ist. think.gif
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Andreas
Beitrag 13.12.2007, 20:04
Beitrag #20


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Zitat (Peter Lustig @ 13.12.2007, 18:40) *
auch wenn konkret im KraftStG nichts zu finden ist. think.gif


Für Oldtimer gilt ein pauschaler Kfz-Steuersatz.

§ 9 Abs. 4 KraftStG:

Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 (=Oldtimerkennzeichen) beträgt die Jahressteuer,

1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR,
2. im Übrigen 191,73 EUR


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El Bestrafo
Beitrag 13.12.2007, 20:23
Beitrag #21


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Sicher, dass das für "H-Kennzeichen" gilt? Würde das ehr als auf "07er-Kennzeichen" beziehen. Da auch dieser Satz "...wenn sie nur für Krafträder gelten..." nach Mehrzahl anhört. Somit würde das ja auf ein "H" nicht zutreffen...

Oder sehe ich das falsch?? think.gif


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Andreas
Beitrag 13.12.2007, 20:25
Beitrag #22


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Zitat (El Bestrafo @ 13.12.2007, 20:23) *
Sicher, dass das für "H-Kennzeichen" gilt?


§ 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG spricht ausdrücklich von Oldtimerkennzeichen, außerdem nimmt die amtliche Begründung der 25. Änd-VO ausdrücklich Bezug auf diese Vorschrift des KraftStG.


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Peter Lustig
Beitrag 13.12.2007, 20:51
Beitrag #23


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§ 9 Abs. 4 KraftStG spricht nur von Oldtimern, ohne sich näher über deren Nutzung auszulassen. Und genau um dieses Problem geht es doch. Wenn ein Fahrzeug von der Zulassungsstelle formal als Oldtimer anerkannt und zugelassen ist, ist der pauschale ermäßigte Steuersatz fällig. Da wird auch das Finanzamt kaum daran rütteln können.
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Kiwity
Beitrag 14.12.2007, 00:15
Beitrag #24


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Oh, ich hätte nicht gedacht, daß meine Frage sooooo einfach gar nicht zu beantworten ist....

@Peter Lustig

Du meinst also, daß eine normale Zulassung, also ohne H, trotz Typschlüssel 98 möglich ist?
Und das Finanzamt würde, weil kein H, aber 98, wieder nach Gewicht versteuern?

Meinst Du das geht???

think.gif

Kiwity
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Peter Lustig
Beitrag 14.12.2007, 14:50
Beitrag #25


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Erwischt! wink.gif Über die Schlüsselnummer 0098 bin ich etwas leichtfertig hinweg gegangen.

Ob bei dieser Schlüsselnummer (= Oldtimer) auch eine "normale" Zulassung möglich ist oder ob das Fahrzeug ggf. wieder umgeschlüsselt werden muss, solltest Du bei der Zulassungsstelle erfragen. Ansonsten kann ich bezüglich der Umschlüsselung zur Kennzeichnung „Oldtimer“ nur noch auf das VkBl. 1997 S. 486 Erläuterungen 1. bis 3. sowie VkBl. 2005 S. 796 hinweisen.

Sorry, wenn ich für Verwirrung gesorgt haben sollte. blushing.gif
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Peter Lustig
Beitrag 21.12.2007, 13:11
Beitrag #26


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Nachtrag! Offensichtlich sehen zumindest einige Zulassungsstellen, hier das Landratsamt Passau, das in diesem Thread von uns diskutierte Problem nicht so eng. Das unten abgebildete Fahrzeug, das von einem Imker- und Wachszieherbetrieb als Verkaufsfahrzeug genutzt wird, habe ich vor 2 Tagen auf einem Weihnachtsmarkt in Regensburg fotografiert.
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vn-mini
Beitrag 21.12.2007, 15:07
Beitrag #27


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IMHO kann der gesetzgeberische Begünstigungszweck für historische Fahrzeuge kaum zu einer restriktiven Auslegung der Vorschriften herangezogen werden, wenn er keinen konkreten Niederschlag im Gesetzes-/Verordnungstext gefunden hat.
Dem Gesetzgeber war es unbenommen, die Verwendungsart der Fahrzeugs ebenfalls in die Norm aufzunehmen;
hatter aber nich.
Es käme auch zu einer Fülle von Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Frage, ob eine gelegentliche unternehmerische Nutzung schon schädlich ist oder nicht. Wie sähe es aus mit dem Unternehmensberater, dem Anwalt, dem Steuerberater, dem Haus- oder Tierarzt, der gelegentlich bei schönem Wetter mit seinem Oldtimer beruflich veranlasste Fahrten unternimmt und die langweilige Dose stehenlässt?


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Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl
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hallo-stege
Beitrag 21.12.2007, 17:00
Beitrag #28


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Zitat (Kiwity @ 12.12.2007, 12:46) *
unser Bäckermeister hat sich einen Tempo Matador Lieferwagen zugelegt mit dem er Brot, Brötchen, Quarktaschen, Puddingteilchen und Manna ausliefern möchte. Das Auto ist bereits für den Transport schmackhaften Gebäcks umgestaltet, im Stil der 50er Jahre lackiert und beschriftet und hat auch schon das H-Kennzeichen.


a. Da der Tempo Matador als LKW nach Gewicht besteuert wird, bringt das H-Kennzeichen (je nach Baujahr und zGG des Matador) nicht unbedingt wirklich einen riesigen Steuervorteil.

b. ich habe schon etliche Reisebusse aus den 50ern gesehen, die ebenfalls mit H fahren und gewerblich Personen befördern. Hier wird eben "historisch gereist" und damit kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut bewahrt.

c. es spräche also nichts dagegen, mit dem Matador Brötchen auszuliefern (denn dazu war er auch in der Vergangenheit schon da), weil dann eben historisch ausgeliefert wird, und damit ebenfalls Kultur und Kulturgut bewahrt wird.

Gruss von Frank


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Kiwity
Beitrag 21.12.2007, 20:24
Beitrag #29


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Hallo @hallo-stege, @vn-mini und @Peter Lustig,

vielen Dank für Eure Bei/Nachträge.

Ich denke, unserem Bäckermeister nach Lage der Dinge reinen Gewissens die Benutzung seines H-Kennzeichens empfehlen zu können. Sein Matador wird gewiß in jeder Hinsicht ein Sympathieträger werden.

Ich wünsche Euch allen frohe Festtage!

wavey.gif

Kiwity
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Nucki
Beitrag 21.12.2007, 21:43
Beitrag #30


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Auch wenn das nicht unbedingt zur Rechtsfindung beitragen kann, so möchte ich doch noch etwas ergänzen. Eine recht große Brauerei ganz in meiner Nähe ist auf allen Stadtfesten in der Nähe mit einem historischen, als Riesen-Zapfanlage umgebauten, LKW vor Ort. Das Fahrzeug wird ebenfalls mit H-Kennzeichen gefahren. Und auch hier dürfte wohl kaum das kraftfahrzeugtechnische Kulturgut im Vordergrund, sondern eher der außergewöhnliche historische Bierausschank, stehen.

Auf die Schnelle habe ich leider kein entsprechendes Foto gefunden blushing.gif


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Ludwig H
Beitrag 22.12.2007, 00:03
Beitrag #31


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Zitat (Peter Lustig @ 13.12.2007, 20:51) *
§ 9 Abs. 4 KraftStG spricht nur von Oldtimern, ohne sich näher über deren Nutzung auszulassen. Und genau um dieses Problem geht es doch. Wenn ein Fahrzeug von der Zulassungsstelle formal als Oldtimer anerkannt und zugelassen ist, ist der pauschale ermäßigte Steuersatz fällig. Da wird auch das Finanzamt kaum daran rütteln können.

Genau da habe ich große Zweifel, man führe sich nur die aktuelle Behandlung von Lkw auf Pkw-Basis vor Augen. Im Steuerrecht hat die Zulassungsstelle eigentlich nichts zu bestimmen, der einzig richtige Ansprechpartner ist das Finanzamt.
Das Steuerrecht ist ein ganz arg übles Feld, hat mit dem Verkehrsrecht so gar nichts zu schaffen, da würde ich mich nicht auf irgendwelche Versuche und ähnliches einlassen.

Deshalb würde ich an Stelle des Steuerpflichtigen beim FA beraten lassen, bzw. erkundigen und gleich feststellen lassen ob die Pauschalbesteuerung sich in dem Falle überhaupt rechnet


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Zitat (Nachtstute @ 24.01.2008, 21:27)
Edit:
Wie ist denn meine Grundeinstellung? Ehrlich, ich hab eigentlich keine


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