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> Was ist eine Einmündung?, Zählt abgesenkter Bordstein?
Kuli
Beitrag 08.12.2007, 14:57
Beitrag #1


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Was ist eigentlich eine Einmündung?

Soweit ich weiß, gelten die berühmten "Blauschilder" aber auch Haltverbotsschilder ja nur bis zur nächsten Einmündung.


Aber was ist eigentlich eine Einmündung?
Zählen auch Straßen dazu, die über einen abgesenkten Bordstein und den Gehweg/Radweg auf "meine" Straße treffen?

Ich kenn beispielsweise einen Radweg, der eine Vorfahrtstraße begleitet. Das Blauschild wird allerdings nur hinter den Einmündungen ohne Bordstein wiederholt, an den anderen Seitenstraßen steht es nicht (auch kein 306, aber das muss ja auch nicht)
Heißt das, nach diesen "Einmündungen mit abgesenktem Bordstein" muss/darf ich auf der Straße radeln?
Oder sind es keine Einmündungen und das Blauschild gilt weiterhin?
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Kuli
Beitrag 09.12.2007, 15:27
Beitrag #2


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unsure.gif

Will oder kann niemand diese Frage beantworten?
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Peter Lustig
Beitrag 09.12.2007, 16:24
Beitrag #3


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Da schauen wir uns am besten den § 8 StVO an, der die Vorfahrt regelt und in dem die Rede von Kreuzungen und Einmündungen ist.

Eine Kreuzung im vorfahrtrechtlichen Sinn stellt die Schnittfläche zweier oder mehrerer sich schneidender Fahrbahnen verschiedener Straßen dar (OLG Hamm DAR 69 279; OLG Bamberg VRS 43 402). Dabei setzen sich die Straßenäste jenseits, ggf. auch seitlich versetzt fort (BGH NJW 74 949; OLG Düsseldorf DAR 00 175). Zum Vorfahrtbereich gehört die gesamte Kreuzungsfläche (BGH NJW 74 749; KG Berlin NZV 02 79; OLG Hamm NZV 98 26) in ganzer Fahrbahnbreite (BGH VR 75 38; OLG Karlsruhe VRS 103 21; OLG Jena DAR 00 570 und andere), bei rechtwinkligen Kreuzungen wird die Kreuzungsfläche begrenzt durch die Fluchtlinien der sich kreuzenden Fahrbahnen einschließlich angelegter fahrbahnbegleitender Radwege (BGH VR 64 1195; BGHSt NJW 86 2651 und zahlreiche andere).

Eine Einmündung ist jedes Zusammentreffen von Straßen, bei denen die einmündende Straße jenseits keine Fortsetzung hat.

Der o.a. Begriff der Kreuzungen und Einmündungen lässt sich im Hinblick auf den Geltungsbereich von fahrbahnbegleitenden Radweg- und Haltverbotsbeschilderungen sinngemäß übertragen. Eine Kreuzung oder Einmündung liegt dann vor, wenn sich schneidende Fahrbahnen, ggf. begleitet von Radwegen, vorhanden sind, unabhängig davon, ob eine Fahrbahn dabei im Einmündungsbereich über einen abgesenkten Bordstein geführt wird, was z. B. bei einer als verkehrsberuhigter Bereich ausgebauten und ausgeschilderten Straße häufig der Fall ist.

Eine Kreuzung oder Einmündung im vorfahrtrechtlichen Sinn liegt aber auch dann vor, wenn z. B. ein unabhängig von einer Fahrbahn geführter Radweg in einen anderen Radweg einmündet bzw. diesen kreuzt.

Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte auch an den Einmündungen, an denen die Straße über einen abgesenkten Bordstein bzw. über einen Geh- und Radweg hinweg auf eine durchgehende Straße geführt wird, die Beschilderung wiederholt werden.
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Lupfi
Beitrag 09.12.2007, 16:41
Beitrag #4


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Zitat (Peter Lustig @ 09.12.2007, 16:24) *
Eine Kreuzung oder Einmündung im vorfahrtrechtlichen Sinn liegt aber auch dann vor, wenn z. B. ein unabhängig von einer Fahrbahn geführter Radweg in einen anderen Radweg einmündet bzw. diesen kreuzt.


Das liest sich ja wie "Rechts vor Links" auf Radwegen. Gibt es sowas in der Praxis überhaupt oder existiert sowas nur theoretisch?


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Peter Lustig
Beitrag 09.12.2007, 16:58
Beitrag #5


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Radwege sind mit Z. 237 StVO beschilderte oder auch nur baulich gestaltete und unbezeichnete Sonderwege und werden verkehrsrechtlich als Bestandteil von Straßen angesehen mit den entsprechenden Konsequenzen (z. B. Vorfahrt, Vorrang beim Abbiegen, Benutzungsverbot für andere Verkehrsteilnehmer usw.). Laut Bundesverfassungsgericht (NZV 01 493) dienen sie der Fernhaltung von Radfahrern von der Fahrbahn zum Zweck der Verkehrsentmischung und Unfallverhütung.

Die Vorfahrtregelungen des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gelten auch für das Verhältnis unabhängiger Radwege untereinander, also solchen Radwegen, die keiner Straße zugeordnet werden können. Solche von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde auch amtlich mit Z. 237 StVO beschilderten Radwege finden sich in München z. B. im Hochwasserbett der Isar oder im Englischen Garten, wo jeweils ein ganzes Radwegenetz existiert.
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Lupfi
Beitrag 09.12.2007, 17:11
Beitrag #6


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Ok, ich wollte nämlich schon sagen. Auf den typischen straßenbegleitenden Radwegen herscht lediglich §1.


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Peter Lustig
Beitrag 09.12.2007, 17:24
Beitrag #7


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Zitat (Lupfi @ 09.12.2007, 17:11) *
Ok, ich wollte nämlich schon sagen. Auf den typischen straßenbegleitenden Radwegen herscht lediglich §1.

Bist Du Dir da wirklich sicher? An Kreuzungen und Einmündungen von Straßen, die von Radwegen begleitet werden und an denen sich Radwege kreuzen, gilt für Radfahrer untereinander die Vorfahrtregelung für den Verkehr auf der Fahrbahn. Auch solche Radwege gehören dabei zur Straße, wenn vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zwischen Radweg und Fahrbahn stehen (OLG Hamburg DAR 63 273).
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Lupfi
Beitrag 09.12.2007, 20:13
Beitrag #8


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Ziemlich sicher, denn hier oben im Norden gibt es kaum Haltlinien auf Radwegen und eher sowas:

http://www.muenster.de/stadt/stadtplanung/..._Radverkehr.pdf

(Dort das Bild mit der Nummer 19 raussuchen)

Sowas gibt es hier häufig als Zweirichtungsradweg und aus beiden Richtungen darf ohne Beachtung der Ampel gefahren werden. Nun kommen aber von einer Seite Radfahrer hinzu, wenn diese bei Grün ihre Radfurt nutzen, um auf die andere Seite zu gelangen. Und was gilt nun auf der Schnittfläche der beiden Radwege? Recht vor Links? Da die Radfahrer per Lichtsignal über die Furt gelotst werden, verlieren andere Verkehrszeichen ja ihre Bedeutung, so dass es unerheblich ist, ob das eine nun eine Vorfahrtsstraße ist oder nicht. Es kann höchstens Rechts vor Links gelten, tut es aber meiner Meinung nicht und wird hier auch nicht so gehandhabt.


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Peter Lustig
Beitrag 09.12.2007, 21:27
Beitrag #9


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Du meinst das Bild 19 auf Seite 31? Das Bild zeigt einen Fall, der von mir nicht gemeint war. Hier haben wir zum Einen die Radfahrer auf dem durchgehenden Radweg, die fahren dürfen, ohne auf die Ampel zu achten, und zum Anderen die bei Grünlicht die Fahrbahn auf der Radfahrerfurt querenden Radfahrer, die dann mit den durchfahrenden Radfahrern zusammentreffen. Klar, dass sich hier das Miteinander von Radfahrer/Radfahrer und auch Radfahrer/Fußgänger nach § 1 Abs. 2 StVO bemisst.

Meine Anmerkung bezog sich auf eine Kreuzung/Einmündung ohne Signalisierung. Ich gebe Dir allerdings Recht, dass solche Fälle in der Praxis vermutlich relativ selten sind.
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Ichtyos
Beitrag 10.12.2007, 01:42
Beitrag #10


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Ich haben via PN von @Kuli den angesprochenen Straßenteil erfragt und war gestern dort...

Da es schon dunkel war, konnte ich die einmündenden Straßen nicht genauer erkennen. Auf den ersten Blick wurde der "Blauschild"-Radweg von den einmündenden Seitenstraßen optisch nicht unterbrochen.

Die Verkehrsplanung im Heimatort von @Kuli ist auf jeden Fall recht "kreativ", ich komme im Verlauf der kommenden Woche dort nochmal bei besseren Lichtverhältnissen vorbei und werde meine Beobachtungen berichten....


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diomega
Beitrag 10.12.2007, 09:53
Beitrag #11


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Eine Bemerkung am Rande:

Einmündungen ausschließlich auf der der einem benutzungspflichtigen Radweg gegenüberliegenden Straßenseite beenden ebenfalls dessen Benutzungspflicht, wenn die blaue Beschilderung nicht wiederholt wird:

Zitat (ADFC Oldenburg)
Ebenfalls, und dazu gab es bislang noch kein Urteil, darf der Radfahrer den Radweg verlassen und auf der Fahrbahn weiter fahren, wenn von links eine Straße einmündet und die Benutzungspflicht nicht wiederholt wird. In diesem Fall endet die Benutzungspflicht. Dieses hatte die Oldenburger Stadtverwaltung bislang bestritten und behauptet, die Benutzungspflicht gelte weiter, weil der rechte Radweg von der Einmündung auf der linken Seite nicht betroffen sei. Mit dieser Meinung dürfte die Stadtverwaltung ziemlich alleine da stehen, denn es ist nicht möglich, dass nur Teile einer Straße betroffen sind. Wäre dies wirklich so, wie die Verwaltung behauptet, wäre der Radweg nicht mehr Straßenbegleitend und damit nicht mehr benutzungspflichtig. Eine Betroffenheit des rechten Radweges liegt zudem auch direkt vor, wenn z.B. ein Radfahrer von diesem Radweg links in die einmündende Straße einbiegt oder ein Radfahrer aus dieser einmündenden Straße in die Hauptstraße einbiegt.


Quelle

(Na gut. "Nur" ein Amtsgericht. Aber so lange keine anders lautenden Urteile vorliegen...)

Gruß,
diomega


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Kuli
Beitrag 10.12.2007, 14:13
Beitrag #12


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Zitat (Ichtyos @ 10.12.2007, 01:42) *
Da es schon dunkel war, konnte ich die einmündenden Straßen nicht genauer erkennen. Auf den ersten Blick wurde der "Blauschild"-Radweg von den einmündenden Seitenstraßen optisch nicht unterbrochen.

Das stimmt, deswegen frag ich ja - eine Einmündung ist es ja aber dennoch, wenns nur nach dem optischen Eindruck ginge, wär vieles anders wink.gif

Zitat (diomega @ 10.12.2007, 09:53) *
Einmündungen ausschließlich auf der der einem benutzungspflichtigen Radweg gegenüberliegenden Straßenseite beenden ebenfalls dessen Benutzungspflicht, wenn die blaue Beschilderung nicht wiederholt wird:

Oha, wenn das sogar so weit geht, bestätigt das meine Annahme ja sogar noch mehr, dass das Blauschild dort nicht mehr gilt...
Allerdings, wenn ich auf dem Radweg weiterfahren würde, könnte man sicher von einem Verbotsirrtum ausgehen, bzw den Radweg als "anderen, rechten Radweg" ansehen - blöd nur, dass der angesprochene gemeinsame Geh- und Radweg auch in der Gegenrichtung befahren werden darf... andere, linke Radwege gibts ja nicht wink.gif
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Peter Lustig
Beitrag 10.12.2007, 14:19
Beitrag #13


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@diomega
Diese Argumentation halte ich schon für ein wenig abenteuerlich. Fraglich, ob sie einer obergerichtlichen Nachprüfung standhielte.
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granny
Beitrag 10.12.2007, 15:33
Beitrag #14


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Zitat (Peter Lustig @ 10.12.2007, 15:19) *
@diomega
Diese Argumentation halte ich schon für ein wenig abenteuerlich. Fraglich, ob sie einer obergerichtlichen Nachprüfung standhielte.

Diese Argumentation ist nicht abenteuerlich, sondern die Konsequenz aus dem § 2 Abs. 4 Satz 2 und 3 StVO. Benutzungspflicht besteht nur dort, wo die als Voraussetzung zwingend erforderliche Kennzeichnung vorhanden ist. "Andere" Radwege hingegen sind folglich überall dort präsent, wo an Stelle der erforderlichen Kennzeichnung eine "Nichtkennzeichnung" vorhanden ist.

Gemäß VwV zu Z.237 StVO steht die Beschilderung stets am Beginn eines Radweges. Die Beschilderung ist an jeder (!) Einmündung oder Kreuzung zu wiederholen. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen Einmündungen und Kreuzungen, die eine bauliche Unterbrechung auslösen, und Einmündungen, die dies nicht tun. Die "Nichtkennzeichnung" an einer Querstraße von links kommt somit einem Zeichen "Benutzungspflicht Ende" gleich.

Dieser Ansatz ergibt sich nicht nur durch indirekte Rückschlüsse über die VwV StVO, sondern auch aus der StVO selbst: Die Schnittfläche zwischen dem rechten Radweg und der Verlängerung der Seitenlinien der Fahrbahn der von links eintreffenden Querstraße ist kein Radweg i.S. des § 2 Abs. 4, sondern eine "Radverkehrsführung" gemäß § 9 Abs. 2 StVO, deren Benutzungspflicht dort geregelt wird. Der dahinter liegende neue Radwegabschnitt erfährt durch diese Unterbrechung in seinem Benutzungspflichtstatus natürlich einen "Reset".
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Peter Lustig
Beitrag 10.12.2007, 16:46
Beitrag #15


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Sollten die Obergerichte dem tatsächlich folgen, kann man nur noch sagen: es lebe der Schilderwald. Rational nachvollziehbar ist das jedenfalls nicht.
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diomega
Beitrag 10.12.2007, 17:25
Beitrag #16


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Zitat (Peter Lustig @ 10.12.2007, 16:46) *
Rational nachvollziehbar ist das jedenfalls nicht.


...und zwar beinahe genausowenig nachvollziehbar wie Anordnungen von Benutzungspflicht (innerstädtisch, bürgersteiggeführt) an sich. wink.gif


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Arthur Dent
Beitrag 10.12.2007, 17:29
Beitrag #17


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Zitat (Peter Lustig @ 10.12.2007, 16:46) *
Sollten die Obergerichte dem tatsächlich folgen, kann man nur noch sagen: es lebe der Schilderwald. Rational nachvollziehbar ist das jedenfalls nicht.

Das ist sehr leicht nachzuvollziehen, da ja sonst ein von links einbiegender Radfahrer von einer eventuell angeordneten Benutzungspflicht nichts wissen kann.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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Heinz Wäscher
Beitrag 11.12.2007, 00:34
Beitrag #18


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Nur mal so eine kleine Anmerkung zu der von Lupfi verlinkten Broschüre aus Münster:

Irgendwie beruhigend, das es "nur" einer sechzigseitigen Broschüre bedarf, deren Existenz mir bislang nicht bekannt war,
um kompakt und anschaulich zu erklären, welchen Widrigkeiten und/oder kreativen planerischen Ein(zel)fällen kompetenter Bürohengste man sich in unserem schönen Deutschland als Radfahrer ausgesetzt sieht.

Ich war immer davon ausgegangen, das es komplizierter ist.

Wenn meine Kinder mit dem Radfahren anfangen werden, werde ich genau "diese" Broschüre als Grundlage für die verkehrserzieherische Grundausbildung verwenden. whistling.gif


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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granny
Beitrag 11.12.2007, 10:32
Beitrag #19


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Zitat (Peter Lustig @ 10.12.2007, 17:46) *
Sollten die Obergerichte dem tatsächlich folgen

Wie soll man an ein OLG-Urteil zu diesem Punkt kommen?
Radwegmissachtung ist ein Bagatelldelikt, gegen das nach der ersten Instanz keine richtigen Rechtsmittel mehr eingelegt werden können.
Und bei Urteilen zur Haftungsfrage nach einem Unfall ist es unerheblich, ob der Weg (noch) benutzungspflichtig war.

Zitat
es lebe der Schilderwald. Rational nachvollziehbar ist das jedenfalls nicht.

Den hauptsächlichen Schilderwald hat der Gesetzgeber verbrochen, als er die Benutzungspflicht von der dafür obligatorischen Beschilderung abhängig machte. Die paar zusätzlichen Schilder, die notwendig wären, um auch noch gegenüberliegende Einmündungen "wasserfest" zu machen, fallen doch gegenüber der ohnehin angeordneten Blauschwemme überhaupt nicht ins Gewicht.
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