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> Fehlende Tüvplakette, Anhänger ohne Tüv auf Privatgrundstück
bimbusch
Beitrag 09.10.2007, 14:57
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,
vielleicht kann mir jemand helfen.Habe angemeldeten Anhänger ohne Tüv(8 Monate) auf meinem Grundstück stehen gehabt. Jetzt soll ich ein Bußgeld bezahlen, als wenn ich mit dem Anhänger im Straßenverkehr unterwegs gewesen wäre.
Find ich total überzogen.
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HaWeThie
Beitrag 09.10.2007, 15:05
Beitrag #2


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Das ist der Normalfall.
Angemeldete Fz. (auch ein Anhänger ist einer) müssen regelmäßig zur HU, sonst wird ein Bußgeld fällig.


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tomcraft
Beitrag 09.10.2007, 15:11
Beitrag #3


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Wie HaWeThie schon schrieb: Die Pflicht zur Vorstellung zur HU hängt einzig und allein mit einer tatsächlichen Zulassung zusammen. Dann ist es egal, wo das Fahrzeug steht. Ob zerlegt in der Garage oder komplett einbetoniert ist fast egal, also auch, ob auf Privatgrundstück und nicht im öffentlichen Verkehrsraum in Benutzung.
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GerhardNL
Beitrag 09.10.2007, 15:15
Beitrag #4


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Hallo,

Du hättest den Anhänger abmelden sollen. Dann wäre nichts passiert.

MfG
Gerhard


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JTH
Beitrag 09.10.2007, 15:18
Beitrag #5


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Da wäre es besser gewesen, wenn Du das Kennzeichen abgeschraubt hättest. Das wäre auf Privatgrund kein Problem gewesen. Dann hätte es keiner bemerkt!

Solange das Fahrzeug oder der Hänger zugelassen ist, muß auch die HU fristgerecht erledigt werden. So gesehen ist der BGB voll in Ordnung...


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El Bestrafo
Beitrag 09.10.2007, 15:28
Beitrag #6


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Jetzt muss ich mal ne blöde Frage in den Raum werfen.

Warum begeht der Halter eine Owi? Das Fz. steht auf Privatgelände. (Egal ob es jetzt im öffentlichen Straßenland benutzt werden könnte). Auf nachweislichen Privatgelände greifen die Vorschriften des StVG (könnte somit auch ohne FE dort fahren) nicht . Wieso soll aber in diesem speziellen Fall die StVZO gelten bzw. ausgerechnet der § 29 StVZO? Alle anderen §§ aus der StVZO würden doch dort auch nicht greifen??

Der Mängelbericht mit Hinweis an die Zulassungsstelle ist ja ok, aber warum die Anzeige??? think.gif

Vielleicht bin ich ja im Moment zu blöd das zu verstehen... huh.gif


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tomcraft
Beitrag 09.10.2007, 15:37
Beitrag #7


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Das ist Rechtsprechung und Kommentierung. Aus Hentschel ( Rz. 20 ) : Entscheidend ist nicht die tatsächliche, sondern die rechtlich zulässige Benutzung.

Allerdings ist auch dies die einzige mir bekannte Konstellation, bei der es nicht darauf ankommt, ob das Fahrzeug nun auf öffentlichem Verkehrsraum angetroffen wird oder nicht.

Aber das Gesetz sagt ja:

§29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind...


und fordert letztlich nicht eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr.
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JTH
Beitrag 09.10.2007, 15:55
Beitrag #8


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Die Vorstellung zur HU hängt an der Zulassung und nicht an der Teilnahme am Straßenverkehr.


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El Bestrafo
Beitrag 09.10.2007, 16:03
Beitrag #9


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*Der Kommentar zum § 29 StVZO sagt da aber was anderes aus:

Nichtdurchführung HU keine Ordnungswidrigkeit, wenn Kfz zwecks Reparatur auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche abgestellt ist. Die Untersuchung von Kfz u Anh ergibt sich grundsätzlich aus § 29 Abs 1. Nach § 29 6Abs 1 müssen die Halter von Fz, die ein eigenes amtliches Kennzeichen haben, ihre Fz in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen lassen. Zu diesem Zweck hat der FzHalter das Fz vorzuführen.

Die Tatsache, dass das Fz im öffentlichen Straßenverkehr trotz Zulassung nicht benutzt wird, berührt diese Vorführpflicht nicht, erst recht nicht die Benutzung lediglich in dem Rahmen, in dem die Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens an sich entbehrlich gewesen wäre (§ 18 Abs 2). Obwohl somit dem ersten Anschein nach der FzHalter für das hier in Rede stehende u auf einem abschließbaren Hinterhof abgestellte Kfz mit einer Ordnungswidrigkeit belegt werden könnte, so ist dies unter Berücksichtigung von § 1 Abs 1 Satz 1 StVG nicht der Fall, da das Fz, sofern die Beschreibung zutrifft, nicht fahrbereit ist u repariert werden muss u soll.
Daher ist eine Inbetriebnahme auf öffentlichen Straßen entspr § 1 Abs 1 StVG nicht möglich. Insofern ist festzustellen, dass durch die Nichtdurchführung der HU an einem nichtfahrbereiten u auf einer nichtöffentlichen Verkehrsfläche abgestellten Kfz ein Ordnungswidrigkeiten-Tatbestand nicht erfüllt ist. (2006)


Somit sind die Aussagen der grundsätzlichen HU zu relativieren.


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tomcraft
Beitrag 09.10.2007, 16:18
Beitrag #10


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Das war mir neu und dann nehme ich mein Posting oben mit "einbetoniert" und "zerlegt" zurück, muss ein neuer Kommentar sein ( oder nicht Hentschel? )

Da Du bestimmt den Text nicht eigenhändig extra abgetippt hast: Gibt es eine Link zum Kommentar? Kannte ich nämlich bisher nicht, würde mich interessieren. Welchen Kommentar hast Du zitiert?

Edit: Wobei von Reparatur oder nicht fahrbereit beim TE nicht geschrieben wurde.
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 09.10.2007, 16:27
Beitrag #11


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Hallo,
nicht nur zugelassene, sondern sogar nicht zugelassene, aber zulassungspflichtige Fahrzeuge müssen gemäß § 29 StVZO grundsätzlich regelmäßig zur HU:
Zitat
§29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
(1) Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen im Sinne des § 3 Abs. 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen nach § 4 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen.


Allerdings hält Anlage VIII der StVZO eine Ausnahme für abgemeldete Fahrzeuge bereit:
Zitat
2.7 Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeugscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Entstempelung des amtlichen Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind.
Vorübergehend stillgelegte Fahrzeuge müssen also während des Stilllegungszeitraumes nicht zur HU.

Auf den Sonderfall des nichtfahrbereiten und auf nichtöffentlicher Verkehrsfläche abgestellten Fahrzeuges hat bereits "El Bestrafo" hingewiesen. Auch ein solches Fahrzeug muss nicht zur HU, solange es nicht fahrbereit ist.

gez. Lempel
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El Bestrafo
Beitrag 09.10.2007, 16:33
Beitrag #12


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Kirschbaumverlag; Kommentar zur StVZO, 40. Ergänzungslieferung, März 2007

Einen Link kann ich dazu nicht anbieten.


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Kai R.
Beitrag 09.10.2007, 16:51
Beitrag #13


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Dummerweise bekommst Du ab dem 8 Monat zum Bussgeld von 40€ zzgl. Auslagen und Verwaltung ca 23€ auch noch 2 Punkte in Flensburg.

Vielleicht war der Anhänger ja zur Reparatur auf dem Grundstück abgestellt?

Grüße

Kai


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Grüße

Kai

--- sorry, keine Privatkonsultationen per PN ---
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 09.10.2007, 17:37
Beitrag #14


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Hallo,
Zitat (Kai R. @ 09.10.2007, 17:51) *
Dummerweise bekommst Du ab dem 8 Monat zum Bussgeld von 40€ zzgl. Auslagen und Verwaltung ca 23€ auch noch 2 Punkte in Flensburg.
... nein, bei einem normalen Anhänger erst ab dem 9. Monat (siehe BKat Nr. 186.2.3).

gez. Lempel
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bimbusch
Beitrag 09.10.2007, 18:19
Beitrag #15


Neuling


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Zitat (Kai R. @ 09.10.2007, 18:51) *
Dummerweise bekommst Du ab dem 8 Monat zum Bussgeld von 40€ zzgl. Auslagen und Verwaltung ca 23€ auch noch 2 Punkte in Flensburg.

Vielleicht war der Anhänger ja zur Reparatur auf dem Grundstück abgestellt?

Grüße

Kai



Der Hänger war nicht fahrbereit (Bremsen fest). Mein Grundstück ist ein Betriebsgelände. Öffentlich oder nicht öffentlich?
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El Bestrafo
Beitrag 09.10.2007, 18:24
Beitrag #16


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Schau mal hier: FAQ: öffentlicher Verkehrsraum


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Heinz Wäscher
Beitrag 09.10.2007, 19:22
Beitrag #17


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Aber man dürfte doch das amtliche Kennzeichen von einem auf dem eigenen Grund- und Boden parkenden Anhänger abschrauben, ich meine, so lange der Anhänger nicht benutzt wird. Es geht ja nur da drum, nicht das das Teil irgendwie abhanden kommt oder beschädigt wird oder nass oder sonstwas ... whistling.gif

Noch folgendes. Bei mir in der Gegend parkt jemand auf seinem direkt an einen Bürgersteig grenzendem Grundstück PKW die dort eindeutig (Zettel im Fenster) zum Verkauf angeboten werden. Natürlich ohne Kennzeichen, dafür parken manche PKW zumindestens teilweise auf dem Bürgersteig. Scheint aber keinen zu stören, obwohl es eine viel befahrene Bundesstraße ist. Mich persönlich stört so was auch nicht, aber wenn ich das hier lese ,das jemand auf seinem Privatgrundstück ... ranting.gif !!!


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Voltaire: „Wenn Du wissen willst, wer dich beherrscht, musst Du nur herausfinden, wen Du nicht kritisieren darfst.
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HaWeThie
Beitrag 09.10.2007, 21:55
Beitrag #18


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Zitat (El Bestrafo @ 09.10.2007, 18:03) *
*Der Kommentar zum § 29 StVZO sagt da aber was anderes aus:

Da die Rechtsprechung unddie Gesetzeslage ziemlich eindeutig sind: welcher Kommentar vertritt denn diese Mindermeinung?


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El Bestrafo
Beitrag 09.10.2007, 21:56
Beitrag #19


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Dieser wink.gif


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HaWeThie
Beitrag 10.10.2007, 06:30
Beitrag #20


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Zitat (El Bestrafo @ 09.10.2007, 23:56) *

blushing.gif

(dennoch: Mindermeinung)


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Peter Lustig
Beitrag 10.10.2007, 09:51
Beitrag #21


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Der Kirschbaum-Kommentar ist allerdings ein anerkannter, recht verbreiteter Kommentar. Ob man den dann so einfach als Mindermeinung abtun kann? Worauf stützt sich der Kommentar denn mit seiner Meinung?
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HaWeThie
Beitrag 10.10.2007, 10:21
Beitrag #22


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Der Kirschbaum ist mir und den Kollegen der BG-Stelle nicht bekannt.
Dass Fz., die HU-pflichtig sind, auch dann zur HU müssen, wenn sie nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden, ist nach den mir vorliegenden Informationen, die immer noch geltende Rechtslage und wird auch so von der Rechtsprechung gehalten.

In dem Kommentar (eben erst mal genauer gelesen - von daher muss ich die "mindermeinung" etwas zurücknehmen blushing.gif ) ging es ja auch um ein nicht fahrbereites Kfz. Das hätte der TE doch in der Anhörung der Behörde mitteilen können und durch entsprechende Belege nachweisen.
Dafür ist doch die Anhörung gemacht.


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bimbusch
Beitrag 10.10.2007, 13:26
Beitrag #23


Neuling


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Zitat (HaWeThie @ 10.10.2007, 12:21) *
Der Kirschbaum ist mir und den Kollegen der BG-Stelle nicht bekannt.
Dass Fz., die HU-pflichtig sind, auch dann zur HU müssen, wenn sie nicht im öffentlichen Verkehrsraum bewegt werden, ist nach den mir vorliegenden Informationen, die immer noch geltende Rechtslage und wird auch so von der Rechtsprechung gehalten.

In dem Kommentar (eben erst mal genauer gelesen - von daher muss ich die "mindermeinung" etwas zurücknehmen blushing.gif ) ging es ja auch um ein nicht fahrbereites Kfz. Das hätte der TE doch in der Anhörung der Behörde mitteilen können und durch entsprechende Belege nachweisen.
Dafür ist doch die Anhörung gemacht.



Habe dieses dem Polizeibeamten bei Abgabe der Mängelkarte mitgeteilt. Antwort: interessiere nicht, Hänger kann wieder repariert und somit im Straßenverkehr genutzt werden, somit habe ich bei der Anhörung diese Argument nicht gebraucht.
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HaWeThie
Beitrag 10.10.2007, 15:03
Beitrag #24


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Tja dann: Bußgeldbescheid nehmen - vollständig lesen - Kapitel "Rechtsbehelfsbelehrung" (oder so ähnlich) nochmal lesen - danach handeln (d.h. rechtzeitig Einspruch einlegen) - auf Urteil warten


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Peter Lustig
Beitrag 10.10.2007, 20:03
Beitrag #25


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Deine Aussage bei der Abgabe der Mängelkarte wird im Übrigen auch kaum als Anhörung im rechtlichen Sinn gewertet worden sein. Also bleibt vermutlich nur noch der von HaWeThie vorgeschlagene Weg.
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