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> Offenes Quad fahren mit BF17???
svenner
Beitrag 07.10.2007, 19:28
Beitrag #1


Neuling
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Hallo,
ich bin 17 Jahre alt und habe vor kurzem meinen "Begleitetes fahren mit 17"-Führerschein gemacht.

Darf ich jetzt ein offenes Quad fahren, z.B. ein 350ccm Quad?? Denn so eins darf man ja mit der Klasse B fahren.
Eigentlich muss ja eine Begleitperson dabei sein aber is ja aufm Quad n bisschen schlecht rolleyes.gif
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shocktrooper
Beitrag 07.10.2007, 19:31
Beitrag #2


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Zitat (svenner @ 07.10.2007, 20:28) *
Eigentlich muss ja eine Begleitperson dabei sein aber is ja aufm Quad n bisschen schlecht rolleyes.gif


Du hast Dir die Antwort doch schon selbst gegeben...


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svenner
Beitrag 07.10.2007, 19:40
Beitrag #3


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Also kann die Polizei dazu nichts sagen falls ich mal angehalten werde??
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swift
Beitrag 07.10.2007, 19:43
Beitrag #4


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Zitat (svenner @ 07.10.2007, 20:40) *
Also kann die Polizei dazu nichts sagen falls ich mal angehalten werde??


Doch, denn du darfst nur mit einer eingetragenen Begleitperson fahren (= Vorraussetzung für Klasse B).
Wenn du nun ein Klasse B - Fahrzeug ohne Begleitperson fährst (auch wenn das nicht möglich ist), dann verstößt du gegen die Auflage, mit der der BF17 verbunden ist.
Die Fahrerlaubnis würde dann widerrufen werden und erst nach dem Besuch eines Aufbauseminars wieder ausgehändigt werden.

wavey.gif
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shocktrooper
Beitrag 07.10.2007, 19:46
Beitrag #5


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Vielleicht hast Du mich falsch verstanden - wenn ein Fahrzeug der Klasse B nur einsitzig ist, darfst Du es nicht führen, da es zwangsläufig an der vorgeschriebenen Begleitperson mangelt... o.k.?


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svenner
Beitrag 07.10.2007, 19:50
Beitrag #6


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Achso,
ich habe schon mehrfach deshalb im i-net nach Antworten gesucht und imemr etwas verschiedenes gefunden.
Mal hieß es das geht und sonst waren die sich auch immer unklar.
Mein Fahrlehrer meinte, dass ich eigentlich ein offenes Quad fahren darf, da eine begleitperson da nicht viel nützen würde, ich weiß jetzt nicht was ich da glauben sol... think.gif

Kann mir denn jemand einen Beweis geben das es verboten oder erlaubt ist??
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swift
Beitrag 07.10.2007, 19:53
Beitrag #7


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Zitat (svenner @ 07.10.2007, 20:50) *
Kann mir denn jemand einen Beweis geben das es verboten oder erlaubt ist??


FeV §48a Abs.2:
"Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person)."
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svenner
Beitrag 07.10.2007, 19:57
Beitrag #8


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Achso okay vielen dank!

Wenn jetzt meine Begleitperson also hitnen drauf währe, währe das wiederrum okay?? oder wie?
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shocktrooper
Beitrag 07.10.2007, 19:58
Beitrag #9


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STVG, § 6e, (3):

Eine auf der Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber einer vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr. 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt. Ist die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 teilgenommen hat.


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swift
Beitrag 07.10.2007, 20:00
Beitrag #10


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Zitat (svenner @ 07.10.2007, 20:57) *
Wenn jetzt meine Begleitperson also hitnen drauf währe, währe das wiederrum okay?? oder wie?

Ja. Dann wäre zumindest die Auflage erfüllt.
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svenner
Beitrag 07.10.2007, 20:01
Beitrag #11


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Achso okay.
Vielen Dank an alle für die Antworten.
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vn-mini
Beitrag 08.10.2007, 07:57
Beitrag #12


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Zitat (swift @ 07.10.2007, 21:53) *
FeV §48a Abs.2:
"Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person)."


Mal 'ne ketzerische Frage: Eine "Begleitung" durch Hinterherfahren -wie ein Fahrlehrer- ist wohl unzulässig, selbst wenn eine Kommunikation (Helm zu Helm) möglich ist?!?


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JTH
Beitrag 08.10.2007, 08:03
Beitrag #13


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Gegenfrage: Ist die Begleitperson, welche im Auto hinterher fährt zugelassen, während der 17jährige im andderen Auto vorneherfährt, korrekt?

(genauso ernst gemeint! whistling.gif )


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Peter Lustig
Beitrag 08.10.2007, 10:23
Beitrag #14


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Zitat (vn-mini @ 08.10.2007, 08:57) *
Zitat (swift @ 07.10.2007, 21:53) *
FeV §48a Abs.2:
"Die Fahrerlaubnis ist mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur dann Gebrauch gemacht werden darf, wenn der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens des Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person, die den Anforderungen der Absätze 5 und 6 genügt, begleitet wird (begleitende Person)."


Mal 'ne ketzerische Frage: Eine "Begleitung" durch Hinterherfahren -wie ein Fahrlehrer- ist wohl unzulässig, selbst wenn eine Kommunikation (Helm zu Helm) möglich ist?!?

Diese Frage hat durchaus etwas für sich, sofern eine Kommunikation gewährleistet ist. Der Begriff "begleiten" ist meines Wissens bisher nicht dahingehend abgeklärt, dass die Begleitung zwingend in/auf demselben Fahrzeug stattfinden muss. Die Beratung und Unterstützung des Fahranfängers durch die Begleitperson sollte daher im vorliegenden Fall durchaus auch über eine Kommunikationsanlage erfolgen können. think.gif
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vn-mini
Beitrag 08.10.2007, 12:22
Beitrag #15


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Zitat (JTH @ 08.10.2007, 10:03) *
Gegenfrage: Ist die Begleitperson, welche im Auto hinterher fährt zugelassen, während der 17jährige im andderen Auto vorneherfährt, korrekt?

(genauso ernst gemeint! whistling.gif )


Auch durch Hinzufügen, Weglassen und Verschieben von Kommas hab ich den Sinn der Gegenfrage leider nicht erfasst. sad.gif


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Speedjogy
Beitrag 08.10.2007, 13:50
Beitrag #16


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Zitat
Mal 'ne ketzerische Frage: Eine "Begleitung" durch Hinterherfahren -wie ein Fahrlehrer- ist wohl unzulässig, selbst wenn eine Kommunikation (Helm zu Helm) möglich ist?!?


Hi,
wenn ich mich nicht irre, ist eine Begleitung per Hubschrauber mit einer Verbindung von Helm zu Helm auch unzulässig, oder?
Speedjogy

Der Beitrag wurde von steveluke bearbeitet: 08.10.2007, 13:56
Bearbeitungsgrund: Quote-Tag korrigiert


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Wenn der Maulwurf kräht auf dem Dach, liegt der Hahn vor lachen flach.
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Gast_space-rocker_*
Beitrag 08.10.2007, 15:18
Beitrag #17





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Zitat
Darf ich jetzt ein offenes Quad fahren, z.B. ein 350ccm Quad??

Das nicht, aber du dürftest ein Quad welches unter die Klasse S fällt fahren, da du das Mindestalter der Klasse S (16 Jahre) ja schon erreicht hast und S in B ist.
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Gast_Georg_g_*
Beitrag 08.10.2007, 17:11
Beitrag #18





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Wenn die Begleitperson in einem anderen Fahrzeug sitzt und mit dem BF17-Inhaber per Funk kommuniziert, dann sollte man an Kreuzungen und Ampeln aber sehr aufpassen. Kommt der BF17-Inhaber gerade noch bei Gelb über die Ampel, während die Begleitperson anhalten muss, dann wird gleich nach der Kreuzung die Fahrerlaubnis widerrufen. laugh2.gif
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Gast_space-rocker_*
Beitrag 08.10.2007, 19:04
Beitrag #19





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Zitat (Georg_g @ 08.10.2007, 19:11) *
Wenn die Begleitperson in einem anderen Fahrzeug sitzt und mit dem BF17-Inhaber per Funk kommuniziert, dann sollte man an Kreuzungen und Ampeln aber sehr aufpassen. Kommt der BF17-Inhaber gerade noch bei Gelb über die Ampel, während die Begleitperson anhalten muss, dann wird gleich nach der Kreuzung die Fahrerlaubnis widerrufen. laugh2.gif

Also, nicht unbedingt die beste Alternative. laugh2.gif
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steve5
Beitrag 08.10.2007, 20:51
Beitrag #20


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Also das fidne ich nun auch sehr interessant ob man bei gegebener Kommunikation in einer Kolonne fahren darf^^
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Uwe W
Beitrag 09.10.2007, 16:22
Beitrag #21


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Auch ich würde davon ausgehen, dass das Wort "Begleitung" im Straßenverkehrsgesetz einheitlich auszulegen ist.
Zitat (StVG § 2)
(15) Wer zur Ausbildung, zur Ablegung der Prüfung oder zur Begutachtung der Eignung oder Befähigung ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen führt, muss dabei von einem Fahrlehrer im Sinne des Fahrlehrergesetzes begleitet werden.

Zitat (StVG § 6e)
(1) ... die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich benannten Person begleitet sein muss,

Bei einem Quad sollte eine Begleitung also sowohl durch ein Hinterherfahren mit Funkkontakt als auch durch ein in der Nähe aufhalten mit Funkkontakt (wenn man z.B. das Fahren auf einem Platz übt) möglich sein.

Dass das Quad einsitzig ist, muss vielleicht gar nicht mal gefordert werden: auch auf zweisitzen Motorrädern muss der Fahrlehrer ja nicht auf dem Soziussitz Platz nehmen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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TheWulf
Beitrag 31.12.2016, 15:12
Beitrag #22


Neuling


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Hallo! smile.gif
Ich habe mir den Chatverlauf durchgelesen. Um das Thema nochmal ganz klar abzuschließen... -
Ich wäre 17 Jahre alt und habe den Führerschein Klasse B und mein Vater wäre als Begleitperson eingetragen und ich besitze ein Quad auf dem zwei Personen fahren dürfen. Darf ich dann mit dem Quad rumfahren wenn mein Vater auf dem Soziussitz sitzt?
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Scitch
Beitrag 31.12.2016, 15:53
Beitrag #23


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Hallo TheWulf und herzlich Willkommen im Verkehrsportal. wavey.gif

Zitat (TheWulf @ 31.12.2016, 15:12) *
Darf ich dann mit dem Quad rumfahren wenn mein Vater auf dem Soziussitz sitzt?
Ja.





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Gruß Scitch

Es ist nicht genug zu wissen - man muss auch anwenden. Es ist nicht genug zu wollen - man muss auch tun.
- Johann Wolfgang von Goethe
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blackdodge
Beitrag 31.12.2016, 15:54
Beitrag #24


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JA wavey.gif


da war einer schneller wavey.gif


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