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Beitrag
#1
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Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 23 Beigetreten: 23.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23457 ![]() |
wieder mal wurde im Kollegenkreis heiss diskutiert. Folgender Fall: Der Unternehmer U. bezahlt seinem Fahrer F. eine Fahrerkarte, die dieser beruflich auch benutzt. Es kommt zu Differenzen zwischen U. und F. Zum Zwecke des Auslesens überlässt F. dem U. die Fahrerkarte. Dieser behält die Karte ein und entlässt F. Frage: Hat F. Anspruch auf die Herausgabe der Fahrerkarte ? Wenn ja, mit welcher Begründung ? Grüße |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21966 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 ![]() |
...Frage: Hat F. Anspruch auf die Herausgabe der Fahrerkarte ? Wenn ja, mit welcher Begründung ? Ja!! Begründung: Die Karte ist personenbezogen und wird in der Regel nur einmalig ausgestellt.. Der Fahrer benötigt ja zur Berufsausübung seine Fahrerkarte. Wenn er bei der Führerscheinstelle eine neue Karte beantragt, muss er eine eidesstattliche Erklärung über Verlust oder Diebstahl der Karte abgeben. Im vorliegenden Fall wird man ihn wohl davon in Kenntnis setzen, dass es sich hier nicht um Diebstahl, sondern um Unterschlagung handelt, aber ich nehme an, dass unsere Freunde und Helfer ihm trotzdem die Kate recht bald wiederbeschaffen werden. Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 ![]() |
Ich stimme da Doc voll zu. Die Karte gehört dem Fahrer, dessen Name auch draufsteht. Dabei ist es unerheblich, wer die Kosten für die Ausstellung getragen hat.
Behält der Unternehmer die Karte ein um sie zu behalten, und weigert sich diese wieder herauszugeben, so ist idR der Tatbestand der Unterschlagung erfüllt. Knüpft der Unternehmer Bedingungen an die Weiderherausgabe so kommt eine Nötigung in Betracht. Die RRückerlangung kann durch eine Strafanzeige bei der Polizei erfolgen. Eine weitere Möglichkeit ist die zunächst schriftliche Einforderung, welche auch mit anwaltlicher Hilfe und/oder gerichtlich erfolgen kann. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Ich würde hier auch zivilrechtlich einen Anspruch auf Schadensersatz sehen, wenn der TE z.B. eine Arbeit mangels Fahrerkarte nicht antreten kann.
Das könnte für den alten AG recht teuer werden... ![]() -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Schließe mich den Vorredner an, die Rechtsgrundlage, wahrscheinlich die nächste Frage
![]() ![]() -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Beitrag
#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4972 Beigetreten: 13.08.2004 Mitglieds-Nr.: 4923 ![]() |
Schließe mich den Vorredner an, die Rechtsgrundlage, wahrscheinlich die nächste Frage
![]() ![]() -------------------- Locker bleiben, gaaaaaanz locker !
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 13:33 |