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> Wass/womit/ab wann darf man einen Einachsschlepper fahren
wuttel
Beitrag 19.07.2007, 18:08
Beitrag #1


Neuling
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Hallo!

ich möche gerne wissen:

Ab wann bzw. mit welche Führerschein man einen Einachschlepper (Holder, Agria etc.) mit "Anhänger" auf der Straße fahren darf???

Mir ist klar das man Licht, Blinker und ein Hupe braucht.........


Danke für alle Antworten smile.gif


MFG


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Gruß Lukas
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Taylor
Beitrag 19.07.2007, 18:20
Beitrag #2


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Da Du keine genaueren Angaben gemacht hast, gehe ich mal vom "Normalfall" aus, d.h. es handelt sich um eine Zugmaschine für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, deren Geschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet.
Dafür benötigst Du die Klasse L, die Du mit 16 Jahren erwerben kannst.
Das Mitführen von Anhängern ist hierbei in der Klasse L eingeschlossen.


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"Optimisten leiden regelmäßig an einem Mangel an Informationen"
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JTH
Beitrag 19.07.2007, 18:41
Beitrag #3


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Ohne Anhänger fahren sich die Teile immer so schlecht...

Benötigt wird mindestens die Klasse L welche idR ab 16 Jahren zu erwerben ist.


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wuttel
Beitrag 20.07.2007, 08:08
Beitrag #4


Neuling
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Hallo!

Mit Einchsschlepper meine ich sowas:


http://cgi.ebay.de/Goldoni-Einachser-mit-Fraes
e-Plug-Anhaenger-Top-Zustand_W0QQitemZ220130068347QQihZ012QQcategoryZ519QQrdZ1QQcmdZViewItem

sicher das man das nur mit Klasse l fahren kann oder auch mit Mofaprüfbescheinigung oder so????



MFG


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Gruß Lukas
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JTH
Beitrag 20.07.2007, 13:57
Beitrag #5


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Nein, eine Mofa-Prüfbescheinigung gilt wie oben schon geschrieben, für Mofas (Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h)

Bei einem Einachsschlepper handelt es sich um eine gänzlich andere Fahrzeugart, welche eine Fahrerlaubnis mindestens der Kl. L oder T erfordert.


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mapam
Beitrag 21.07.2007, 09:04
Beitrag #6


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Zitat (JTH @ 20.07.2007, 15:57) *
Nein, eine Mofa-Prüfbescheinigung gilt wie oben schon geschrieben, für Mofas (Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h)

Bei einem Einachsschlepper handelt es sich um eine gänzlich andere Fahrzeugart, welche eine Fahrerlaubnis mindestens der Kl. L oder T erfordert.

Ein Einachs-Schlepper ist doch "handgeführt", also zum hinterherlaufen. Braucht man dafür denn eine Fahrerlaubnis? Und mit einem Anhänger, auf dem man sitzen kann, ist es doch eine Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug und Anhänger.


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JTH
Beitrag 21.07.2007, 10:09
Beitrag #7


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Dann lauf mal hinter dem Einachsschlepper her, wenn er mit 20 durch'sDorf fährt! laugh2.gif

Mit dem Hänger dran ist er mE ein FE-pflichtiges Fahrzeug welches mindestens Kl L erfordert.


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mapam
Beitrag 21.07.2007, 10:29
Beitrag #8


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Zitat (JTH @ 21.07.2007, 12:09) *
Dann lauf mal hinter dem Einachsschlepper her, wenn er mit 20 durch'sDorf fährt! laugh2.gif

Mit dem Hänger dran ist er mE ein FE-pflichtiges Fahrzeug welches mindestens Kl L erfordert.

Holla, holla, da gibt es mehr als 1 Gang und damit auch welche, die unter 20 das Ding antreiben.


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Hoheneicherstation
Beitrag 21.07.2007, 10:58
Beitrag #9


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Hallo

Von der FE-Erlaubnispflicht ausgenommen sind : An Holmen geführte einachsige Zugmaschinen

Ob der Lenker dieser Geräte aber zufuss hinterher laufen muß oder auf einem angehängten " Sitzkarren " mitfahren darf ist nicht näher beschrieben.

Ich denke aber das diese Sitzkarren als Anhänger anzusehen sind. Die eventuell angedachte 6Kmh regelung hat auf die FE-Pflicht keine Bedeutung sondern befreit diese Geräte von der Zulassungspflicht.
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JTH
Beitrag 21.07.2007, 11:06
Beitrag #10


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Solange sie an Holmen geführt werden: ja! Aber in Verbindung mit der "Nachlaufsitzbank" ist die FE-Pflicht wieder voll da.


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wuttel
Beitrag 21.07.2007, 11:28
Beitrag #11


Neuling
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Hallo!

mist....naja wars nix mit 15 oder so rumfahren............

ich mahc mit 16 keine klasse l oder so...mit 17 mach ich schon auto............


lohnt sich net........


MFG


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Gruß Lukas
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JTH
Beitrag 21.07.2007, 11:36
Beitrag #12


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Beim BF17 hast Du dann die Klasse L includiert.


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mapam
Beitrag 21.07.2007, 13:04
Beitrag #13


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Zitat (JTH @ 21.07.2007, 13:06) *
Solange sie an Holmen geführt werden: ja! Aber in Verbindung mit der "Nachlaufsitzbank" ist die FE-Pflicht wieder voll da.

Wie werden die Dinger denn in ihrer Richtung und Geschwindigkeit beeinflusst? Indem sie an Holmen geführt werden. Steht es irgendwo, dass man das nur im Gehen oder Laufen machen darf?


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Hoheneicherstation
Beitrag 21.07.2007, 13:40
Beitrag #14


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Ich gehe davon aus das der/die Verfasser der StVO davon überzeugt waren man könne dieses "An Holmen führen" nur zu fuss bewerkstelligen.

Aber wie das aussieht wenn der Lenker dieser Fahrzeuge "Rollschuhe oder neudeutsch Inlineskater" an den Füssen hat - darüber bin ich noch am grübeln think.gif

Zitat (mapam @ 21.07.2007, 15:04) *
Zitat (JTH @ 21.07.2007, 13:06) *

Solange sie an Holmen geführt werden: ja! Aber in Verbindung mit der "Nachlaufsitzbank" ist die FE-Pflicht wieder voll da.

Wie werden die Dinger denn in ihrer Richtung und Geschwindigkeit beeinflusst? Indem sie an Holmen geführt werden. Steht es irgendwo, dass man das nur im Gehen oder Laufen machen darf?


Das ist ja das Problem , habe ich aber weiter oben schon geschrieben, es steht nirgendwo geschrieben!
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JTH
Beitrag 21.07.2007, 15:13
Beitrag #15


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Zitat (Hoheneicherstation @ 21.07.2007, 14:40) *
Ich gehe davon aus das der/die Verfasser der StVO davon überzeugt waren man könne dieses "An Holmen führen" nur zu fuss bewerkstelligen.

Aber wie das aussieht wenn der Lenker dieser Fahrzeuge "Rollschuhe oder neudeutsch Inlineskater" an den Füssen hat - darüber bin ich noch am grübeln think.gif


Mit Rollschuhen wird es schwerlich möglich sein den Einachsschlepper - insbesondere beim Kurvenfahren - sicher zu führen.


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Hoheneicherstation
Beitrag 21.07.2007, 17:48
Beitrag #16


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Das ist wohl wahr!
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mapam
Beitrag 22.07.2007, 06:08
Beitrag #17


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Zitat (JTH @ 21.07.2007, 17:13) *
Zitat (Hoheneicherstation @ 21.07.2007, 14:40) *

Ich gehe davon aus das der/die Verfasser der StVO davon überzeugt waren man könne dieses "An Holmen führen" nur zu fuss bewerkstelligen.

Aber wie das aussieht wenn der Lenker dieser Fahrzeuge "Rollschuhe oder neudeutsch Inlineskater" an den Füssen hat - darüber bin ich noch am grübeln think.gif

Mit Rollschuhen wird es schwerlich möglich sein den Einachsschlepper - insbesondere beim Kurvenfahren - sicher zu führen.

Die Altersklasse, die dieses "An Holmen führen" in der Regel tun, haben darin bestimmt mehr Erfahrung und eine ander Interessenslage als an Inlinern. rofl1.gif

Die Aussage, dass eine Einzelperson davon ausgeht, dass "die Verfasser der StVO davon überzeugt waren", hilft uns doch wenig weiter. Auch das Wort "führen" hilft nichts, weil ja auch vom "Führen von Kraftfahrzeugen" im Verkehrsrecht geschrieben wird.

Also ich kann bisher nicht erkennen, woraus sich eine Führerscheinpflicht für das Führen eines Einachsschleppers an den Holmen im Sitzen von einer "Nachlaufsitzbank" bzw. einem Anhänger mit Sitzbank aus ergibt.


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JTH
Beitrag 22.07.2007, 06:16
Beitrag #18


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Ich sehe keinen einachsichen Ackerschlepper mehr vor mir, welcher an Holmen geführt wird, sondern ein mehrachsiges Gefährt bzw. ein Kfz mit Anhänger.


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mapam
Beitrag 22.07.2007, 06:30
Beitrag #19


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Zitat (JTH @ 22.07.2007, 08:16) *
Ich sehe keinen einachsichen Ackerschlepper mehr vor mir, welcher an Holmen geführt wird, sondern ein mehrachsiges Gefährt bzw. ein Kfz mit Anhänger.

Ich sehe eine Fahrzeugkombination aus einem einachsigen Ackerschlepper und einem ein- oder mehrachsigen Anhänger. Die Definition "mehrachsiges Gefährt" ist rechtlich sehr ungenau.


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mapam
Beitrag 22.07.2007, 07:06
Beitrag #20


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Hallo Leute,
vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: blushing.gif
Hier hab ichs gefunden.

Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. whistling.gif


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JTH
Beitrag 22.07.2007, 07:24
Beitrag #21


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whistling.gif Sag ich doch... whistling.gif


Hat sich der Bauch wieder mal nicht getäuscht... laugh2.gif


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wuttel
Beitrag 22.07.2007, 08:52
Beitrag #22


Neuling
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Hallo!

naja war wohl nix...naja trozdem danke für die recherien (keine ahnung wie man das schreibt laugh.gif )

ist ech sche..e das man nix ohne führerschein fahren kann.....naja außer man läuft hinter her...echt intersannt.......


naja wie gesagt: mit 16 en traktorfüherschein oder so lohnt sich net......kannst mit 17 autofü. machen..



trozdem MFG


--------------------
Gruß Lukas
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Frank-DeBÖ
Beitrag 23.07.2007, 10:05
Beitrag #23


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Hi,

hab euren Thread interessiert mitgelesen. Allerdings hat sich mit jetzt eine Frage aufgeworfen:

Zitat
Hallo Leute,
vergesst alle meine Ausführungen und Fragen:
Hier hab ichs gefunden.


Unter hier habe ich folgenden Wortlaut gefunden:

Zitat
§ 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen

(1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind

einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein,

motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm),

Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.


Lese ich daraus jetzt richtig ab, dass man für Mofas keine FE braucht? Oder zählt die Prüfbescheinigung nicht zu den FE?


--------------------
Liebe Grüße,
Frank-DeBÖ


Rechtschreibfehler sind geistiges Eigentum und stehen unter dem besonderen Schutz des Urheberrechts. Vervielfältigung, Verleih und Verkauf werden strafrechtlich verfolgt...
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mapam
Beitrag 23.07.2007, 10:28
Beitrag #24


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Zitat (Frank-DeBÖ @ 23.07.2007, 12:05) *
Lese ich daraus jetzt richtig ab, dass man für Mofas keine FE braucht? Oder zählt die Prüfbescheinigung nicht zu den FE?

Die Prüfbescheingiung für Mofa ist nur der Nachweis, dass der Mofa- Fahrer gemäß § 5 FEV
"ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.", also keine FE.


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JTH
Beitrag 23.07.2007, 10:51
Beitrag #25


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Die Mofa-Prüfbescheinigung wird von einem Prüfer (hier zumeist vom TÜV) ausgestellt und belegt die Fahrfertigkeit wie sie @mapam beschreiben hat. Eine Fahrerlaubnis muß von einer Behörde erteilt werden. Der TÜV ist keine solche FE-erteilende Behörde.


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Feuerpferd
Beitrag 23.07.2007, 11:29
Beitrag #26


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Zitat (mapam @ 22.07.2007, 09:06) *
Hallo Leute,
vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: blushing.gif
Hier hab ichs gefunden.

Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. whistling.gif

Dann müsste der TE aber diesen Einachsschlepper doch fahren dürfen sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt. think.gif


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Hoheneicherstation
Beitrag 23.07.2007, 12:11
Beitrag #27


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Zitat (Feuerpferd @ 23.07.2007, 13:29) *
Zitat (mapam @ 22.07.2007, 09:06) *

Hallo Leute,
vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: blushing.gif
Hier hab ichs gefunden.

Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. whistling.gif

Dann müsste der TE aber diesen Einachsschlepper doch fahren dürfen sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt. think.gif



Darf er, - er will aber nicht hinterherlaufen sondern mitfahren wink.gif

(Für ihn kämen "Motorisierte Krankenfahrstühle" in betracht)
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Hoheneicherstation
Beitrag 23.07.2007, 12:41
Beitrag #28


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Zitat (Hoheneicherstation @ 23.07.2007, 14:11) *
Darf er, - er will aber nicht hinterherlaufen sondern mitfahren wink.gif

(Für ihn kämen "Motorisierte Krankenfahrstühle" in betracht)



Sorry der TE ist ja erst 16 Jahre alt, das mit den Krankenfahrstühlen geht nur wenn der Betreffende vor 1963 geboren ist.
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Babyauto
Beitrag 23.07.2007, 12:55
Beitrag #29


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Also das mit den Krankenfahrstühlen musst Du mir näher erklären. Ich bin `64 geboren und brauch auch keine Mofa-Prüfbescheinigung. Warum sollte ich für meinen E-Rollstuhl plötzlich eine Prüfbescheinigung oder Führerschein brauchen.
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Hoheneicherstation
Beitrag 23.07.2007, 13:33
Beitrag #30


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Zitat (Hoheneicherstation @ 23.07.2007, 14:41) *
Sorry der TE ist ja erst 16 Jahre alt, das mit den Krankenfahrstühlen geht nur wenn der Betreffende vor 1963 geboren ist.



Oh verflixt, Rechenfehler von mir.
Muss heissen:vor dem 1. April 1965 geboren. - siehe FeV §76 Übergangsrecht " Punkt 3 "
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Feuerpferd
Beitrag 23.07.2007, 16:52
Beitrag #31


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Zitat (Hoheneicherstation @ 23.07.2007, 14:11) *
Zitat (Feuerpferd @ 23.07.2007, 13:29) *

Zitat (mapam @ 22.07.2007, 09:06) *

Hallo Leute,
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Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. whistling.gif

Dann müsste der TE aber diesen Einachsschlepper doch fahren dürfen sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt. think.gif



Darf er, - er will aber nicht hinterherlaufen sondern mitfahren wink.gif

(Für ihn kämen "Motorisierte Krankenfahrstühle" in betracht)


Sorry, aber warum muß er laufen? In der verlinkten FeV §4 Absatz 3 steht doch unter anderem folgendes:
Zitat
Ausgenommen sind...Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h

Ein Einachsschlepper mit Anhänger wäre doch dann eine Zugmaschine die nach Bauart für die Verwendung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist. Entscheidend wäre also die Geschwindigkeit, die bauartbedingt nicht über 6 km/h liegen darf um ohne FE gefahren werden zu dürfen.


--------------------
Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Hoheneicherstation
Beitrag 23.07.2007, 17:07
Beitrag #32


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Stimmt, im Falle von SAM, Flurförderfahrzeugen und Staplern scheint das so zu sein.
Bisher ging es um einachsige, an Holmen geführte Zugmaschinen. Mit Anhänger sind das z w e i Fahrzeuge, davon ist in der FeV keine Rede
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Feuerpferd
Beitrag 23.07.2007, 21:39
Beitrag #33


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Wäre die Frage ob es sich tatsächlich um zwei Fahrzeuge, also Zugmaschine und Anhänger handelt. Da die Mitnahme von Personen in und auf Anhängern verboten ist kann ich mir nicht vorstellen das es ein Gespann gibt bei dem es erlaubt ist das der Fahrer auf dem Anhänger sitzend die Zugmaschine bedient. Daher kann es sich IMHO nicht um einen Anhänger handeln. think.gif


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Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 05.05.2024 - 10:00