Wass/womit/ab wann darf man einen Einachsschlepper fahren |
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Wass/womit/ab wann darf man einen Einachsschlepper fahren |
19.07.2007, 18:08
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 16 Beigetreten: 14.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34158 |
ich möche gerne wissen: Ab wann bzw. mit welche Führerschein man einen Einachschlepper (Holder, Agria etc.) mit "Anhänger" auf der Straße fahren darf??? Mir ist klar das man Licht, Blinker und ein Hupe braucht......... Danke für alle Antworten MFG -------------------- Gruß Lukas
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19.07.2007, 18:20
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 355 Beigetreten: 11.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23047 |
Da Du keine genaueren Angaben gemacht hast, gehe ich mal vom "Normalfall" aus, d.h. es handelt sich um eine Zugmaschine für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke, deren Geschwindigkeit 25 km/h nicht überschreitet.
Dafür benötigst Du die Klasse L, die Du mit 16 Jahren erwerben kannst. Das Mitführen von Anhängern ist hierbei in der Klasse L eingeschlossen. -------------------- "Optimisten leiden regelmäßig an einem Mangel an Informationen"
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19.07.2007, 18:41
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Ohne Anhänger fahren sich die Teile immer so schlecht...
Benötigt wird mindestens die Klasse L welche idR ab 16 Jahren zu erwerben ist. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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20.07.2007, 08:08
Beitrag
#4
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 16 Beigetreten: 14.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34158 |
Hallo!
Mit Einchsschlepper meine ich sowas: http://cgi.ebay.de/Goldoni-Einachser-mit-Fraes e-Plug-Anhaenger-Top-Zustand_W0QQitemZ220130068347QQihZ012QQcategoryZ519QQrdZ1QQcmdZViewItem sicher das man das nur mit Klasse l fahren kann oder auch mit Mofaprüfbescheinigung oder so???? MFG -------------------- Gruß Lukas
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20.07.2007, 13:57
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Nein, eine Mofa-Prüfbescheinigung gilt wie oben schon geschrieben, für Mofas (Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h)
Bei einem Einachsschlepper handelt es sich um eine gänzlich andere Fahrzeugart, welche eine Fahrerlaubnis mindestens der Kl. L oder T erfordert. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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21.07.2007, 09:04
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Nein, eine Mofa-Prüfbescheinigung gilt wie oben schon geschrieben, für Mofas (Einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h) Bei einem Einachsschlepper handelt es sich um eine gänzlich andere Fahrzeugart, welche eine Fahrerlaubnis mindestens der Kl. L oder T erfordert. Ein Einachs-Schlepper ist doch "handgeführt", also zum hinterherlaufen. Braucht man dafür denn eine Fahrerlaubnis? Und mit einem Anhänger, auf dem man sitzen kann, ist es doch eine Fahrzeugkombination aus Zugfahrzeug und Anhänger. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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21.07.2007, 10:09
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Dann lauf mal hinter dem Einachsschlepper her, wenn er mit 20 durch'sDorf fährt!
Mit dem Hänger dran ist er mE ein FE-pflichtiges Fahrzeug welches mindestens Kl L erfordert. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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21.07.2007, 10:29
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Dann lauf mal hinter dem Einachsschlepper her, wenn er mit 20 durch'sDorf fährt! Mit dem Hänger dran ist er mE ein FE-pflichtiges Fahrzeug welches mindestens Kl L erfordert. Holla, holla, da gibt es mehr als 1 Gang und damit auch welche, die unter 20 das Ding antreiben. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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21.07.2007, 10:58
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo
Von der FE-Erlaubnispflicht ausgenommen sind : An Holmen geführte einachsige Zugmaschinen Ob der Lenker dieser Geräte aber zufuss hinterher laufen muß oder auf einem angehängten " Sitzkarren " mitfahren darf ist nicht näher beschrieben. Ich denke aber das diese Sitzkarren als Anhänger anzusehen sind. Die eventuell angedachte 6Kmh regelung hat auf die FE-Pflicht keine Bedeutung sondern befreit diese Geräte von der Zulassungspflicht. |
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21.07.2007, 11:06
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Solange sie an Holmen geführt werden: ja! Aber in Verbindung mit der "Nachlaufsitzbank" ist die FE-Pflicht wieder voll da.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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21.07.2007, 11:28
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#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 16 Beigetreten: 14.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34158 |
Hallo!
mist....naja wars nix mit 15 oder so rumfahren............ ich mahc mit 16 keine klasse l oder so...mit 17 mach ich schon auto............ lohnt sich net........ MFG -------------------- Gruß Lukas
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21.07.2007, 11:36
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#12
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Beim BF17 hast Du dann die Klasse L includiert.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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21.07.2007, 13:04
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Solange sie an Holmen geführt werden: ja! Aber in Verbindung mit der "Nachlaufsitzbank" ist die FE-Pflicht wieder voll da. Wie werden die Dinger denn in ihrer Richtung und Geschwindigkeit beeinflusst? Indem sie an Holmen geführt werden. Steht es irgendwo, dass man das nur im Gehen oder Laufen machen darf? -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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21.07.2007, 13:40
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Ich gehe davon aus das der/die Verfasser der StVO davon überzeugt waren man könne dieses "An Holmen führen" nur zu fuss bewerkstelligen.
Aber wie das aussieht wenn der Lenker dieser Fahrzeuge "Rollschuhe oder neudeutsch Inlineskater" an den Füssen hat - darüber bin ich noch am grübeln Solange sie an Holmen geführt werden: ja! Aber in Verbindung mit der "Nachlaufsitzbank" ist die FE-Pflicht wieder voll da. Wie werden die Dinger denn in ihrer Richtung und Geschwindigkeit beeinflusst? Indem sie an Holmen geführt werden. Steht es irgendwo, dass man das nur im Gehen oder Laufen machen darf? Das ist ja das Problem , habe ich aber weiter oben schon geschrieben, es steht nirgendwo geschrieben! |
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21.07.2007, 15:13
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Ich gehe davon aus das der/die Verfasser der StVO davon überzeugt waren man könne dieses "An Holmen führen" nur zu fuss bewerkstelligen. Aber wie das aussieht wenn der Lenker dieser Fahrzeuge "Rollschuhe oder neudeutsch Inlineskater" an den Füssen hat - darüber bin ich noch am grübeln Mit Rollschuhen wird es schwerlich möglich sein den Einachsschlepper - insbesondere beim Kurvenfahren - sicher zu führen. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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21.07.2007, 17:48
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#16
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Das ist wohl wahr!
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22.07.2007, 06:08
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Ich gehe davon aus das der/die Verfasser der StVO davon überzeugt waren man könne dieses "An Holmen führen" nur zu fuss bewerkstelligen. Aber wie das aussieht wenn der Lenker dieser Fahrzeuge "Rollschuhe oder neudeutsch Inlineskater" an den Füssen hat - darüber bin ich noch am grübeln Mit Rollschuhen wird es schwerlich möglich sein den Einachsschlepper - insbesondere beim Kurvenfahren - sicher zu führen. Die Altersklasse, die dieses "An Holmen führen" in der Regel tun, haben darin bestimmt mehr Erfahrung und eine ander Interessenslage als an Inlinern. Die Aussage, dass eine Einzelperson davon ausgeht, dass "die Verfasser der StVO davon überzeugt waren", hilft uns doch wenig weiter. Auch das Wort "führen" hilft nichts, weil ja auch vom "Führen von Kraftfahrzeugen" im Verkehrsrecht geschrieben wird. Also ich kann bisher nicht erkennen, woraus sich eine Führerscheinpflicht für das Führen eines Einachsschleppers an den Holmen im Sitzen von einer "Nachlaufsitzbank" bzw. einem Anhänger mit Sitzbank aus ergibt. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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22.07.2007, 06:16
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#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Ich sehe keinen einachsichen Ackerschlepper mehr vor mir, welcher an Holmen geführt wird, sondern ein mehrachsiges Gefährt bzw. ein Kfz mit Anhänger.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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22.07.2007, 06:30
Beitrag
#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Ich sehe keinen einachsichen Ackerschlepper mehr vor mir, welcher an Holmen geführt wird, sondern ein mehrachsiges Gefährt bzw. ein Kfz mit Anhänger. Ich sehe eine Fahrzeugkombination aus einem einachsigen Ackerschlepper und einem ein- oder mehrachsigen Anhänger. Die Definition "mehrachsiges Gefährt" ist rechtlich sehr ungenau. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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22.07.2007, 07:06
Beitrag
#20
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Hallo Leute,
vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: Hier hab ichs gefunden. Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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22.07.2007, 07:24
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#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Sag ich doch...
Hat sich der Bauch wieder mal nicht getäuscht... -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
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22.07.2007, 08:52
Beitrag
#22
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 16 Beigetreten: 14.07.2007 Mitglieds-Nr.: 34158 |
Hallo!
naja war wohl nix...naja trozdem danke für die recherien (keine ahnung wie man das schreibt ) ist ech sche..e das man nix ohne führerschein fahren kann.....naja außer man läuft hinter her...echt intersannt....... naja wie gesagt: mit 16 en traktorfüherschein oder so lohnt sich net......kannst mit 17 autofü. machen.. trozdem MFG -------------------- Gruß Lukas
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23.07.2007, 10:05
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 135 Beigetreten: 06.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31392 |
Hi,
hab euren Thread interessiert mitgelesen. Allerdings hat sich mit jetzt eine Frage aufgeworfen: Zitat Hallo Leute, vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: Hier hab ichs gefunden. Unter hier habe ich folgenden Wortlaut gefunden: Zitat § 4 Erlaubnispflicht und Ausweispflicht für das Führen von Kraftfahrzeugen (1) Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Fahrerlaubnis. Ausgenommen sind einspurige, einsitzige Fahrräder mit Hilfsmotor auch ohne Tretkurbeln, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, daß die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn nicht mehr als 25 km/h beträgt (Mofas); besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen jedoch angebracht sein, motorisierte Krankenfahrstühle (einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit Elektroantrieb, einer Leermasse von nicht mehr als 300 kg einschließlich Batterien jedoch ohne Fahrer, einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15 km/h und einer Breite über alles von maximal 110 cm), Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Lese ich daraus jetzt richtig ab, dass man für Mofas keine FE braucht? Oder zählt die Prüfbescheinigung nicht zu den FE? -------------------- Liebe Grüße,
Frank-DeBÖ Rechtschreibfehler sind geistiges Eigentum und stehen unter dem besonderen Schutz des Urheberrechts. Vervielfältigung, Verleih und Verkauf werden strafrechtlich verfolgt... |
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23.07.2007, 10:28
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1176 Beigetreten: 23.05.2007 Mitglieds-Nr.: 32005 |
Lese ich daraus jetzt richtig ab, dass man für Mofas keine FE braucht? Oder zählt die Prüfbescheinigung nicht zu den FE? Die Prüfbescheingiung für Mofa ist nur der Nachweis, dass der Mofa- Fahrer gemäß § 5 FEV "ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist.", also keine FE. -------------------- ______ Zu schwere Last erdrückt den Esel. - - - - - www.transport-campus.de - - - - - - - - - www.123-fragebogen.de - - - -
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23.07.2007, 10:51
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Die Mofa-Prüfbescheinigung wird von einem Prüfer (hier zumeist vom TÜV) ausgestellt und belegt die Fahrfertigkeit wie sie @mapam beschreiben hat. Eine Fahrerlaubnis muß von einer Behörde erteilt werden. Der TÜV ist keine solche FE-erteilende Behörde.
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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23.07.2007, 11:29
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5255 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33783 |
Hallo Leute, vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: Hier hab ichs gefunden. Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. Dann müsste der TE aber diesen Einachsschlepper doch fahren dürfen sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt. -------------------- Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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23.07.2007, 12:11
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#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Hallo Leute, vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: Hier hab ichs gefunden. Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. Dann müsste der TE aber diesen Einachsschlepper doch fahren dürfen sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt. Darf er, - er will aber nicht hinterherlaufen sondern mitfahren (Für ihn kämen "Motorisierte Krankenfahrstühle" in betracht) |
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23.07.2007, 12:41
Beitrag
#28
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
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23.07.2007, 12:55
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 303 Beigetreten: 05.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8671 |
Also das mit den Krankenfahrstühlen musst Du mir näher erklären. Ich bin `64 geboren und brauch auch keine Mofa-Prüfbescheinigung. Warum sollte ich für meinen E-Rollstuhl plötzlich eine Prüfbescheinigung oder Führerschein brauchen.
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23.07.2007, 13:33
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
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23.07.2007, 16:52
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5255 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33783 |
Hallo Leute, vergesst alle meine Ausführungen und Fragen: Hier hab ichs gefunden. Richtig muss es heißen: "... die von Fußgängern an Holmen geführt werden...". Damit ist es unzweifelhaft, dass man sitzend auf nem Anhänger einen Führerschein braucht. Dann müsste der TE aber diesen Einachsschlepper doch fahren dürfen sofern die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit 6km/h nicht übersteigt. Darf er, - er will aber nicht hinterherlaufen sondern mitfahren (Für ihn kämen "Motorisierte Krankenfahrstühle" in betracht) Sorry, aber warum muß er laufen? In der verlinkten FeV §4 Absatz 3 steht doch unter anderem folgendes: Zitat Ausgenommen sind...Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h Ein Einachsschlepper mit Anhänger wäre doch dann eine Zugmaschine die nach Bauart für die Verwendung für Land- und forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt ist. Entscheidend wäre also die Geschwindigkeit, die bauartbedingt nicht über 6 km/h liegen darf um ohne FE gefahren werden zu dürfen. -------------------- Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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23.07.2007, 17:07
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7054 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30602 |
Stimmt, im Falle von SAM, Flurförderfahrzeugen und Staplern scheint das so zu sein.
Bisher ging es um einachsige, an Holmen geführte Zugmaschinen. Mit Anhänger sind das z w e i Fahrzeuge, davon ist in der FeV keine Rede |
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23.07.2007, 21:39
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5255 Beigetreten: 05.07.2007 Mitglieds-Nr.: 33783 |
Wäre die Frage ob es sich tatsächlich um zwei Fahrzeuge, also Zugmaschine und Anhänger handelt. Da die Mitnahme von Personen in und auf Anhängern verboten ist kann ich mir nicht vorstellen das es ein Gespann gibt bei dem es erlaubt ist das der Fahrer auf dem Anhänger sitzend die Zugmaschine bedient. Daher kann es sich IMHO nicht um einen Anhänger handeln.
-------------------- Dieses Zeichen gilt nicht für Busse, jedoch für Wohnmobile, denn dies sind keine PKW (OLG Braunschweig in VRS 86, 150).
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.05.2024 - 10:00 |