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> Geschwindigkeitsbeschränkung
Polo79
Beitrag 24.06.2007, 15:56
Beitrag #1


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Auf einer Landstraße wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkt. Wird diese Beschränkung aufgehoben, wenn darauf eine weitere Beschränkung durch Zeichen 274 auf 70 km/h folgt? Zeichen 278 und 282 sind nicht vorhanden!


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Nebukad
Beitrag 24.06.2007, 16:03
Beitrag #2


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Natürlich, oder willst du dir sämtliche Schilder entlang einer Strecke merken?
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JTH
Beitrag 24.06.2007, 16:08
Beitrag #3


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Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt solange, bis diese durch eine Andere ersetzt oder explizit aufgehoben wird.


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Polo79
Beitrag 24.06.2007, 21:23
Beitrag #4


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Zitat (JTH @ 24.06.2007, 18:08) *
Eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt solange, bis diese durch eine Andere ersetzt oder explizit aufgehoben wird.


Wo steht das? Könntest Du mir die Quelle nachreichen? wink.gif


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durban
Beitrag 24.06.2007, 22:29
Beitrag #5


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Ich springe mal ein und zitiere mal von Achims Seite:

Zitat
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. ... (BGH(Z) VM 73,4).


Dem Autofahrer wird nicht zugemutet, sich eine Verkettung von Höchstgeschwindigkeiten zu merken wink.gif


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HansKäse
Beitrag 25.06.2007, 07:41
Beitrag #6


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..man darf aber die summe bilden tongue.gif


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Oberlehrer Lempel
Beitrag 25.06.2007, 07:49
Beitrag #7


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... ja, das darf man (oder auch das Produkt) .. aber man darf das Ergebnis nicht als neue zulässige Höchstgeschwindigkeit auffassen tongue.gif tongue.gif

gez. Lempel
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HansKäse
Beitrag 25.06.2007, 08:47
Beitrag #8


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herr lempel, ich hätte noch die potenz anzubieten.

rofl1.gif


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Oberlehrer Lempel
Beitrag 25.06.2007, 08:51
Beitrag #9


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... das wäre am Thema vorbei - wir beschäftigen uns hier mit dem Straßenverkehr ... rofl1.gif

gez. Lempel
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Polo79
Beitrag 26.06.2007, 00:19
Beitrag #10


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Zitat (Nebukad @ 24.06.2007, 18:03) *
Natürlich, oder willst du dir sämtliche Schilder entlang einer Strecke merken?


Das mit dem merken ist so ne Sache... mad.gif

Wie verhält es sich denn bei folgender Situation:
Gegeben sei eine Landstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Vor einer Kurve wird die Geschwindigkeit durch Zeichen 103 kombiniert mit Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkt. Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt nach der Kurve? (Nach der Kurve folgt kein Zeichen!)


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fritz440kombi
Beitrag 26.06.2007, 00:30
Beitrag #11


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Zitat (Polo79 @ 26.06.2007, 02:19) *
Zitat (Nebukad @ 24.06.2007, 18:03) *

Natürlich, oder willst du dir sämtliche Schilder entlang einer Strecke merken?


Das mit dem merken ist so ne Sache... mad.gif

Wie verhält es sich denn bei folgender Situation:
Gegeben sei eine Landstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Vor einer Kurve wird die Geschwindigkeit durch Zeichen 103 kombiniert mit Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkt. Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt nach der Kurve? (Nach der Kurve folgt kein Zeichen!)


Hier würde ich weiter 50km/h annehmen, um keine Wurzeln aus einer unbekannten Teilmenge aus der Gesamtmenge der Allebäume zu ziehen ...


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Oberlehrer Lempel
Beitrag 26.06.2007, 04:34
Beitrag #12


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Hallo,
Zitat (Polo79 @ 26.06.2007, 01:19) *
Wie verhält es sich denn bei folgender Situation:
Gegeben sei eine Landstraße. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit wird durch Zeichen 274 auf 70 km/h beschränkt. Vor einer Kurve wird die Geschwindigkeit durch Zeichen 103 kombiniert mit Zeichen 274 auf 50 km/h beschränkt. Welche zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt nach der Kurve? (Nach der Kurve folgt kein Zeichen!)
dann gilt (aus der StVO, § 41 Abs. 7):
Zitat
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht.
Da das erste Zeichen 274 durch das zweite aufgehoben wird, gilt nach dem Ende der durch das zweite Zeichen gegebenen Verbotsstrecke (also nach der durch Zeichen 103 angezeigten (scharfen) Kurve) die grundsätzlich zugelassene Höchstgeschwindigkeit - für PKW auf einer deutschen Landstrasse mithin also 100 km/h.

Andernfalls, also wenn nach der Kurve wieder 70 km/h gelten soll, muss dies durch ein neues Zeichen 274 angeordnet werden.

gez. Lempel
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Polo79
Beitrag 26.06.2007, 12:31
Beitrag #13


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Zitat (durban @ 25.06.2007, 00:29) *
Ich springe mal ein und zitiere mal von Achims Seite:

Zitat
Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beginnt am Verkehrszeichen (wenn nicht durch Zusatzzeichen ein anderer Beginn angezeigt wird) und endet mit deren Aufhebung oder durch ein neues Zeichen mit zulässiger Höchstgeschwindigkeit. ... (BGH(Z) VM 73,4).


Dem Autofahrer wird nicht zugemutet, sich eine Verkettung von Höchstgeschwindigkeiten zu merken wink.gif


Es ist ja nicht so dass ich Dir nicht glaube, aber welche Quelle soll das sein? Ein BGH Urteil? Gibt es keine Regelung in der StVO? think.gif


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HaWeThie
Beitrag 26.06.2007, 13:43
Beitrag #14


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Auch wenn du es nicht glaubst: es ist nicht alles in der StVO geregelt. Der Verordnungsgeber ging eigentlich von der Selbstverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer und den Regeln der Logik aus.
Allerdings gibt es immer wieder Zeitgenossen, die alles genau geregelt haben wollen, und bemühen darum auch bei selbstverständlichen Dingen die Gerichte.
Hier liegt ein Urteil des BGH vor (BGH(Z)=Bundesgerichtshof in Zivilsachen) wegen dieser Selbstverständlichkeit bis zum BGH gegangen ist.


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Polo79
Beitrag 26.06.2007, 14:04
Beitrag #15


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Zitat (HaWeThie @ 26.06.2007, 15:43) *
Auch wenn du es nicht glaubst: es ist nicht alles in der StVO geregelt. Der Verordnungsgeber ging eigentlich von der Selbstverantwortlichkeit der Verkehrsteilnehmer und den Regeln der Logik aus.
Allerdings gibt es immer wieder Zeitgenossen, die alles genau geregelt haben wollen, und bemühen darum auch bei selbstverständlichen Dingen die Gerichte.
Hier liegt ein Urteil des BGH vor (BGH(Z)=Bundesgerichtshof in Zivilsachen) wegen dieser Selbstverständlichkeit bis zum BGH gegangen ist.


Allein schon die Tatsache, dass es offensichtlich ein Urteil gibt, belegt, dass es durch die nichtvorhandene Regelung zu Missverständnissen kommen kann. Ich glaube kaum, dass der gute Mann (oder Frau) vor den BGH zieht, nur um eine Reglung zu erreichen.
Gibt es dieses Urteil irgendwo zum Nachlesen? Der Hintergrund würde mich sehr interessieren. smile.gif


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