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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 18.06.2007 Mitglieds-Nr.: 33062 ![]() |
![]() ich benötige eine genau Information zu der neuen Fahrzeugzulassungsverordnung. Sind nach der neuen FZV Arbeitsmaschinen zulassungspflichtig wenn diese mehr als 20 Km/h fahren können und sie sich auf öffentlichen Wegen bewegen? Die Definition "zulassungspflichtig" ist mir sehr wichtig. (Pflichtig ja oder nein) Ich denke das laut der § 3 und 4 der FZV, die Arbeitsmaschinen nicht zulassungspflichtig aber kennzeichnungspflichtig sind?! Danke für die Hilfe. |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Die Legaldefinition, was eine "selbstfahrenden Arbeitsmaschine" (SAM) ist, findest Du in § 2 Nr. 17 FZV. Früher gab es dazu eine Dienstanweisung zu § 18 StVZO, in der die als SAM anerkannten Arbeitsmaschinen aufgeführt waren. Diese ist zwar seit dem Inkrafttreten der FZV nicht mehr gültig, jedoch lehnen sich die Zulassungsstellen nach wie vor an sie an.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a FZV sind SAM (als Kraftfahrzeuge) sowie laut § 3 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. d FZV Arbeitsmaschinen in der Form von Anhängern von den Vorschriften des Zulassungsverfahrens befreit. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) spielt dabei keine Rolle. Nach § 3 Abs. 3 FZV können die nach Abs. 2 vom Zulassungsverfahren befreiten Kraftfahrzeuge und Anhänger auf Antrag auch zugelassen werden. Die Voraussetzungen für die Inbetriebnahme der zulassungsfreien Fahrzeuge findest Du dann in § 4 FZV. Demnach müssen u.a. SAM ein Kennzeichen führen, wenn ihre bbH mehr als 20 km/h beträgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 FZV). Die Kennzeichenpflicht darf in diesem Fall jedoch nicht mit einer Zulassungspflicht verwechselt werden. Die Fahrzeuge bleiben nach wie vor mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen (Kfz-Steuer, Versicherung) zulassungsfrei. Ahnliches gilt gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 FZV u.a. auch für Arbeitsmaschinen als Anhänger, die nicht für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. |
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Beitrag
#3
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 ![]() |
Demnach müssen u.a. SAM ein Kennzeichen führen, wenn ihre bbH mehr als 20 km/h beträgt (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 FZV). Die Kennzeichenpflicht darf in diesem Fall jedoch nicht mit einer Zulassungspflicht verwechselt werden. Die Fahrzeuge bleiben nach wie vor mit allen sich daraus ergebenden Konsequenzen (Kfz-Steuer, Versicherung) zulassungsfrei. Kleiner Einwand. ![]() Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 6b PflVersG sind SAM versicherungspflichtig, wenn die Höchstgeschwindigkeit mehr als 20 km/h beträgt und sie nicht der Zulassungspflicht unterliegen. Ansonsten wären z. B. auch die großen Autokräne nicht versicherungspflichtig. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Danke für den Hinweis. Da schaut man einmal nicht ins Gesetz - und schon liegt man daneben.
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 03.08.2025 - 23:21 |