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> Telefonieren während einer Verkehrskontrolle, Erlaubt oder nicht?
DieBo
Beitrag 27.05.2007, 11:10
Beitrag #1


Neuling
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Einen schönen Pfingstsonntag zusammen

Weiß zufällig Jemand, ob es erlaub oder verboten ist, während einer Verkehrskontrolle zu telefonieren? Ich frage deshalb, weil es ja auch sehr dringende Gespräche gibt, die höher zu bewerten sind, als das Recht des Staates/der Polizei, z.B. Familienangehöriger liegt im Krankenhaus oder ein Geschäftsmann hat grad einen Geschäftspartner am Telefon, wo es um viel Geld geht. Freue mich über Antworten.

wavey.gif
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Iceage
Beitrag 27.05.2007, 11:18
Beitrag #2


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solange der Motor läuft kostet es 40€ und es gibt einen Punkt. Da ist es auch egal ob es eine Verkehrskontrolle gibt. Da für gibt es eine Freisprech bzw bluetooth damit bist du auf der sicheren Seite.


--------------------
in jedem steckt doch ein kleiner Elch
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Gast_BAB3_*
Beitrag 27.05.2007, 11:33
Beitrag #3





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Natürlich kann man, in gegenseitiger Absprache, ein (wichtiges) Gespräch führen. Du solltest Dich aber hüten, den police.gif einfach da stehen zu lassen und erstmal in aller Ruhe Telefonieren, das kommt nicht so prall. Die Verkehrskontrolle könnte sonst länger ausfallen als von Dir überhaupt erwartet. Stell Dir vor, Du lässt den police.gif einfach stehen und nach 5 min. bist Du endlich soweit. Was glaubst Du, wie die anschließende Kontrolle ausfällt und stell Dir vor, er findet etwas, das zu Beanstanden ist??? think.gif
Stichwort: Wie man in den Wald reinruft...

Gesetzlich steht dem Telefonat (bei ausgeschaltetem Motor rolleyes.gif ) nix im Wege.

Also: Miteinander ist immer besser als gegeneinander
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MrMurphy
Beitrag 27.05.2007, 11:36
Beitrag #4


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Hallo,

das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Da kommt es schon viel häufiger vor, das Informationen weitergegeben werden, die zur Vertuschung eines Vergehens dienen.

Von daher kann ich gut nachvollziehen, das die Polizei während der Kontrolle Gespräche verbietet. Und da man den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten muss haben die auch das Recht dazu.

Gruss

MrMurphy
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Malermeister
Beitrag 27.05.2007, 11:55
Beitrag #5


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Zitat
Natürlich kann man, in gegenseitiger Absprache, ein (wichtiges) Gespräch führen. Du solltest Dich aber hüten, den einfach da stehen zu lassen und erstmal in aller Ruhe Telefonieren, das kommt nicht so prall.

Was bei guter Kinderstube auch eine Sebstverständlichkeit ist

Zitat
das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich.

Unwahrscheinlich ist das nicht. Allerdings kann man seinem tel. Gegenüber durchaus sagen, das man sich etwas später wieder meldet - denn eine Kontrolle wird mit Sicherheit als Grund akzeptiert.

Zitat
in gegenseitiger Absprache, - Miteinander ist immer besser als gegeneinander
yes.gif yes.gif

mfg


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Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen.
MPS-Kinder
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ccfuchs
Beitrag 27.05.2007, 11:57
Beitrag #6


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Zitat
Und da man den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten muss haben die auch das Recht dazu.

das kommt ganz auf die weisung an,...
Solange keine rechtliche Grundlage dafür existiert oder gar gegn gesetzte verstößt muss man selbstvertändlich niht Folge leisten.


--------------------
Diskutiere nie mit einem Idioten - der Zuhörer könnte den Unterschied nicht erkennen.
(Murphy s law)
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Bonsai-Brummi
Beitrag 27.05.2007, 12:28
Beitrag #7


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Zitat (MrMurphy @ 27.05.2007, 12:36) *
das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Da kommt es schon viel häufiger vor, ...

... daß das Gespräch durch die Kontrolle und den dadurch entstehenden Zeitverlust überhaupt erst notwendig wird.
Was mir übrigens noch nie verweigert wurde smile.gif
Ebensowenig, ein eingehendes Gespräch anzunehmen ("Machen Sie's aber bitte kurz" police.gif )

lg
c.s.
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JTH
Beitrag 27.05.2007, 12:32
Beitrag #8


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Zitat (Bonsai-Brummi @ 27.05.2007, 14:28) *
Zitat (MrMurphy @ 27.05.2007, 12:36) *
das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Da kommt es schon viel häufiger vor, ...

... daß das Gespräch durch die Kontrolle und den dadurch entstehenden Zeitverlust überhaupt erst notwendig wird.
Was mir übrigens noch nie verweigert wurde smile.gif
Ebensowenig, ein eingehendes Gespräch anzunehmen ("Machen Sie's aber bitte kurz" police.gif )

lg
c.s.


Wie schon von BAB gesagt: "Wie man in den Wald hineinruft..."

BB's Aussage kann ich nur zustimmen


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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GrünWeißNRW
Beitrag 27.05.2007, 15:52
Beitrag #9


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Zitat (ccfuchs @ 27.05.2007, 13:57) *
Zitat
Und da man den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten muss haben die auch das Recht dazu.

das kommt ganz auf die weisung an,...
Solange keine rechtliche Grundlage dafür existiert oder gar gegn gesetzte verstößt muss man selbstvertändlich niht Folge leisten.

Das hier nicht von "Erwürgen Sie sich selbst!" geredet wird, ist doch klar, oder? Ging ja ums telefonieren...

Schließe mich den Vorrednern an. Den Ggü. blöd stehen lassen ist unhöflich und kommt garantiert als Bumerang zurück.
Sonst sollte es wohl kein Prob werden, wenn nicht ellenlange Geschichten erzählt werden.
Zurückrufen kann jeder.
Auf der Toilette telefonieren wohl die wenigsten.
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Blyyy
Beitrag 27.05.2007, 22:34
Beitrag #10


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Soweit ich weiß ist man bei einer Verkehrkontrolle zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet (wobei man sie aber auch nicht daran hindern darf). Es spricht meiner Meinung also nichts dagegen wenn du aussteigst, deine Papiere hinterlässt und erstmal eine Weile telefonierst... oder was auch immer.

Dass dies nicht sonderlich freundlich wirkt sollte natürlich klar sein.
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JTH
Beitrag 28.05.2007, 06:50
Beitrag #11


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...und dann kommen wir wieder auf Beitrag #3 zurück... shutup.gif


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Grüße aus dem Allgäu - JTH



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Gast_BAB3_*
Beitrag 28.05.2007, 07:47
Beitrag #12





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Zitat (Blyyy @ 27.05.2007, 23:34) *
...Soweit ich weiß ist man bei einer Verkehrkontrolle zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet...
Falsch!
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Bonsai-Brummi
Beitrag 28.05.2007, 07:56
Beitrag #13


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Zitat (Blyyy @ 27.05.2007, 23:34) *
zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet

Selbst wenn, Blyyy:
So'n Unfug kostet im Zweifelsfall Deine Zeit und Deine Nerven;
vielleicht sogar bares Geld - wenn die police.gif police.gif sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern rolleyes.gif

lg
c.s.
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Gast_BAB3_*
Beitrag 28.05.2007, 08:22
Beitrag #14





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Zitat (Bonsai-Brummi @ 28.05.2007, 08:56) *
...wenn die police.gif police.gif sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern...

Ein Schelm, wer böses dabei denkt... whistling.gif
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GrünWeißNRW
Beitrag 28.05.2007, 16:16
Beitrag #15


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Und wenn sie finden, was sie gar nicht suchen sollten tongue.gif
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XSJoe
Beitrag 28.05.2007, 16:44
Beitrag #16


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Was haben wir blos vor 15 Jahren gemacht, aös wir noch keine Handys hatten ?

Mir währe es peinlcih, wenn ich während einer Kontrolle angerufen, bzw irgendjemanden anrufen würde.

Gruß
Joachim
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Blyyy
Beitrag 28.05.2007, 16:45
Beitrag #17


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Zitat (BAB3 @ 28.05.2007, 09:47) *
Zitat (Blyyy @ 27.05.2007, 23:34) *
...Soweit ich weiß ist man bei einer Verkehrkontrolle zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet...
Falsch!


Bitte belegen. Ansonsten ist das genauso stichhaltig wie meine Aussage das dem nicht so ist - Was von mir von dem Grundsatz abgeleitet ist, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (und genau der kommt auch z.B. bei Wohnungdurchsuchungen zum tragen).

Zitat
So'n Unfug kostet im Zweifelsfall Deine Zeit und Deine Nerven;


Darum gehts doch garnicht. Das sowas nicht zu entspannteren Atmosphäre beiträgt, sollte jedem klar sein. Trotzdem ist es doch wohl nicht falsch zu wissen wo die Grenzen der Staatsdiener sind und sollte jemand auf diese Grenzen bestehen so ist das sein gutes Recht und wenn die Polizei noch so nett ist.

PS:
Zitat
wenn die police.gif sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern

Das "suchen" ist in einer allgemeinen Verkehrskontrolle teilweise auch vom Gesetzgeber eingeschränkt.
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Trucker
Beitrag 28.05.2007, 17:57
Beitrag #18


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Zitat (Blyyy @ 28.05.2007, 17:45) *
Zitat
So'n Unfug kostet im Zweifelsfall Deine Zeit und Deine Nerven;

PS:
Zitat
wenn die police.gif sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern

Das "suchen" ist in einer allgemeinen Verkehrskontrolle teilweise auch vom Gesetzgeber eingeschränkt.

think.gif
Also du gibst dem police.gif den Schlüssel zum Kofferraum um Warndreieck,Verbandskasten und Reserverad zu kontrolieren rofl1.gif
wenn du den cop.gif geärgert hast fällt ihm bestimmt das eine oder andere ein was er überprüfen kann,und wo er etwas findet. shutup.gif rofl1.gif rofl1.gif


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Gruß Werner



Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen



wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten
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Burkhard
Beitrag 28.05.2007, 18:26
Beitrag #19


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Zitat (Blyyy @ 28.05.2007, 17:45) *
... Bitte belegen. Ansonsten ist das genauso stichhaltig wie meine Aussage das dem nicht so ist - Was von mir von dem Grundsatz abgeleitet ist, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (und genau der kommt auch z.B. bei Wohnungdurchsuchungen zum tragen).


Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers (Nachzulesen in meinem Buch)
Werden Weisungen eines Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle nicht befolgt, so wird auch dies als Ordnungswidrigkeit mit 20 € (BKat 128) geahndet. Hierzu zählen aber nur die Anweisungen, die nicht explizit in anderen Vorschriften (siehe unten) erfasst sind. Dazu gehören z. B.
– Aussteigen aus dem Fahrzeug, um die Fahrzeugtechnik oder die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers kontrollieren zu können,
– die Aufforderung, Beleuchtungseinrichtungen zur Überprüfung durchzuschalten oder
– die Bremse zur Überprüfung zu betätigen.

Kraftfahrer haben somit im Rahmen von Verkehrskontrollen gewisse Mitwirkungspflichten. Hiervon nicht erfasst sind die freiwillige Atemalkoholfeststellung und die Blutentnahme.

Weiterführende Vorschriften konkretisieren die Mitwirkungspflichten wie folgt (Auszüge):

Führerschein § 4 Abs. 2 FeV
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(BKat 168) Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 €

Fahrzeugschein § 24 Abs. 1 StVZO neu § 11 Abs. 5 FZV (sinngemäß)
… Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; …
(BKat 174) Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 €

Mitzuführender Gegenstände § 31 b StVZO
Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszu-händigen:
1. Feuerlöscher (§ 35 g Abs. 1),
2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1, 3 und 4),
3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14),
4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 2),
5. Tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54 b),
6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).
(BKat 191) Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt 5 €

Überprüfung von Fahrzeuggewichten § 31 c StVZO

Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen.
(BKat 200) Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen 50 €, 1 Pkt.

Weitere Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den speziellen Vorschriften zur Überwachung des gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehrs. Verstöße hiergegen ergeben sich dann aus den einschlägigen Vorschriften.


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Gast_BAB3_*
Beitrag 28.05.2007, 19:06
Beitrag #20





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Zitat (Blyyy @ 28.05.2007, 17:45) *
...Bitte belegen. Ansonsten ist das genauso stichhaltig wie meine Aussage das dem nicht so ist...
Nur die Tatsache, dass ich die letzten Stunden nicht am PC war, hat mich davon abgehalten, die bereits beschriebenen Pflichten (nur nicht so ausführlich) darzulegen.
Noch Fragen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle?

Ansonsten: Danke Burkhard für Deine geleistete Arbeit... wavey.gif
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Blyyy
Beitrag 28.05.2007, 19:07
Beitrag #21


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Zitat
Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers (Nachzulesen in meinem Buch)
Werden Weisungen eines Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle nicht befolgt, so wird auch dies als Ordnungswidrigkeit mit 20 € (BKat 128) geahndet. Hierzu zählen aber nur die Anweisungen, die nicht explizit in anderen Vorschriften (siehe unten) erfasst sind. Dazu gehören z. B.
– Aussteigen aus dem Fahrzeug, um die Fahrzeugtechnik oder die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers kontrollieren zu können,


Dem Stimme ich zu, das fällt für mich unter nicht behindern, da eine technische Überprüfung z.T. nur möglich ist, wenn wenn die Beamten entsprechenden Zugriff auf die Kontrolle haben.

Zitat
– die Aufforderung, Beleuchtungseinrichtungen zur Überprüfung durchzuschalten oder
– die Bremse zur Überprüfung zu betätigen.


Das ist soweit ich weiß strittig. IMHO bin ich nicht verpflichted dies zu machen, sondern darf nur die Beamten nicht daran hindern solche Tests durchzuführen.

Zitat
Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.


Auch unstrittig. Genau wie das zugänglichmachen von Verbandkasten und Warndreieck usw, die man aber u.U. auf dem Vodersitz transportieren kann, womit keine weitere Aktionen nötig sind.

Aber ganz grundsätzlich gesehen habe ich auch bei einer Verkehrkonstrolle das Recht nicht mit den Beamten zu sprechen und hinzugehen bzw. zu machen was ich will, solange ich nicht festgenommen wurde (danach ist es kein Recht mehr, aber immernoch straffrei). Selbst wenn Verkehrsvorschriften dies einschränken (z.B. die genannte Achslastwiegung, kann ich dazu immernoch nicht gezwungen werden sondern höchstens mit Bußgeldern belegt.

Und nochmal für alle Gutbürger: Das ist eine rein hypothetische Diskussion zwischen (zumindest von meiner Seite) juristischen Laien.
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Gast_BAB3_*
Beitrag 28.05.2007, 19:13
Beitrag #22





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Zitat (Blyyy @ 28.05.2007, 20:07) *
...Aber ganz grundsätzlich gesehen habe ich auch bei einer Verkehrkonstrolle das Recht nicht mit den Beamten zu sprechen und hinzugehen bzw. zu machen was ich will...

Mach einfach mal bei der nächsten Verkehrskontrolle was Du willst und sprich nicht mit dem police.gif
Anschließend schildere uns doch mal Deine Eindrücke vom weiteren Verlauf der Kontrolle whistling.gif
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Blyyy
Beitrag 28.05.2007, 19:19
Beitrag #23


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Zitat (BAB3 @ 28.05.2007, 21:13) *
Mach einfach mal bei der nächsten Verkehrskontrolle was Du willst und sprich nicht mit dem police.gif
Anschließend schildere uns doch mal Deine Eindrücke vom weiteren Verlauf der Kontrolle whistling.gif


Ich erlaube mir mal deine Beiträge zu ignorieren, da du weder sachliches postest (und nicht nur hier), noch meine Beiträge zu lesen scheinst, in denen extra darauf hingewiesen wurde dass es eine hypothetische Diskussion ist.
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Trucker
Beitrag 28.05.2007, 19:38
Beitrag #24


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Du hast auf deine Hypotetische Frage genug Antworten von Fachleuten( police.gif police.gif) bekommen ua einigen die es wirklich wissen.Dir wurden Gesetze zitiert von cop.gif's . aus meiner Beruflichen Erfahrung weiss ich das man eine Mitwirkungspflicht hat.Also schliesse ich mich @BAB3 an berichte bitte von der nächsten police.gif Kontrolle


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Gruß Werner



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Gast_BAB3_*
Beitrag 28.05.2007, 20:20
Beitrag #25





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Zitat (Blyyy @ 28.05.2007, 20:19) *
...Ich erlaube mir mal deine Beiträge zu ignorieren...
Solange ich nicht von Leuten ignoriert werde die tatsächlich Hilfe benötigen und nicht nur theoretisieren, kann ich damit leben.

@ Trucker: Jetzt ignoriert er Dich wahrscheinlich auch, wie kommst Du denn damit klar? rofl1.gif
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Burkhard
Beitrag 29.05.2007, 00:04
Beitrag #26


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Leute! Ich würde mich von einem ignoranten Menschen im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht provozieren lassen, wie es hier rein hypothetisch von @Blyyy dargestellt wurde. Keiner ist verpflichtet, mit einem cop.gif zu reden, sofern es nicht um die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit geht, in welchem Zusammenhang der Betroffene Angaben zu seiner Person machen muss. Es ist aber ausreichend, wenn er wortlos seinen Personalausweis zum Zwecke einer zweifelsfreien Identifizierung aushändigt.

Ich finde es auch nicht besonders professionell, wenn wegen solchen kindlichen Verhaltens die Kontrolle unverhältnismäßig ausgeweitet wird. Es gibt nun mal einfach solche Typen, die von der Polizei nichts halten und jede Verkehrskontrolle als schwer wiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte sehen, d. h. hier die Staatsgewalt hautnah erleben.

Wenn klare Verstöße vorliegen ist es o. k., wenn nicht, dann sollte nicht nach irgendwelchen Mängeln gesucht werden bzw. solche an den Haaren herbei gezogen werden, wie z. B. ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist). Darüber sind wir doch erhaben. cop.gif


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Mr.Eierhals
Beitrag 29.05.2007, 00:51
Beitrag #27


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Und wenn dann der police.gif sich auf dieses Niveau begibt, dann haben wir sehr schnell, den von mir ab und an zitierten, "Wachtmeister Wichtig".

Wer als police.gif meint, aufgrund irgendwelcher Animositäten es "dem da mal richtig zeigen zu müssen"....der haut in meinen Augen diejenigen Beamten tüchtig in den Sack, die ihre Arbeit ordentlich und mit einem gewissen Augenmaß versehen.

wie schon zitiert...wie es in den Wald reinruft.... als police.gif sollte man eigentlich eine gewisse psychische Reife und Stärke besitzen, genug um sich nicht auf ein derartiges Kindergartenniveau herabzubegeben.

Wer damit auch noch Haussieren geht....nun der trägt enorm zum Spruch bei, daß es keine Polizistenwitze gebe....


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Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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Gast_BAB3_*
Beitrag 29.05.2007, 06:47
Beitrag #28





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@ Mr.Eierhals und Burkhard:

Ihr habt ja soooo recht. Nur wenn sich einer gar nicht gibt und immer wieder die Sache aufkocht, dann muss er sich nicht wundern, wenn er die entsprechenden Antworten bekommt. wavey.gif

Einen schönne Tag noch @ all
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Kölnfahrer
Beitrag 29.05.2007, 09:01
Beitrag #29


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Zitat (Burkhard @ 29.05.2007, 02:04) *
Leute! Ich würde mich von einem ignoranten Menschen im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht provozieren lassen, wie es hier rein hypothetisch von @Blyyy dargestellt wurde. ...Ich finde es auch nicht besonders professionell, wenn wegen solchen kindlichen Verhaltens die Kontrolle unverhältnismäßig ausgeweitet wird. Es gibt nun mal einfach solche Typen, die von der Polizei nichts halten und jede Verkehrskontrolle als schwer wiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte sehen, ...

Könnte es sein, dass es auch Typen gibt, die der Polizei durchaus positiv gegenüberstehen, die aber nunmal einfach ein Mobiltelefon besitzen und das Normalste machen, was man macht, wenn ein Telefon klingelt, nämlich rangehen? rolleyes.gif Es erschließt sich mir nicht ganz, was daran zwingend kindlich oder provokativ sein muss.

Wenn der Polizist Führer- und Fahrzeugschein hat und man die Alkoholfrage beantwortet hat, hat der Ordnungshüter mit dem Zeug erstmal zu tun. So war das bisher in jeder Kontrolle, in die ich gekommen bin, und das waren schon ein paar. Wieso soll man da nicht mal telefonieren, wenn das Gespräch eh gerade ankommt? Wenn die Staatsgewalt dann doch noch Fragen hat, sagt ich meinem Gespächspartner am Telefon: "Moment mal gerade" und wendet sich dem Polizisten zu. Danach telefoniert man weiter. Wo ist das Problem?

Gut, ich persönlich würde das sehr wahrscheinlich auch nicht so machen, weil ich es unhöflich gegenüber dem Polizisten (=Mensch!) finde, aber Höflichkeit ist ziemlich aus der Mode gekommen und manch einer denkt sich vielleicht einfach nichts dabei. Toll ist das nicht, aber muss man dem gleich unterstellen, er mache das zur Provokation? Vielleicht kriegt der gerade einen Anruf, dass er Vater geworden ist oder ein naher Verwandter eine schwierige OP überstanden hat. Ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Fahrer (=auch Mensch!) das gerade wichtiger ist, als dem Polizisten zuzuhören, wie er sein: "Machste mir mal ne Halterabfrage...?" in den Äther schickt?

Zitat
... ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist).
offtopic.gif, ich weiß, aber ich muss doch mal nachfragen: dafür kann man nicht belangt werden?
Zitat
Darüber sind wir doch erhaben. cop.gif
Von Polizisten, die für diesen Beruf geeignet sind, erwarte - und kenne - ich das zumindest so, ja.


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"... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht."

F. Urlaub
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Burkhard
Beitrag 29.05.2007, 09:42
Beitrag #30


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Zitat (Kölnfahrer @ 29.05.2007, 10:01) *
Könnte es sein, dass es auch Typen gibt, die der Polizei durchaus positiv gegenüberstehen, die aber nunmal einfach ein Mobiltelefon besitzen und das Normalste machen, was man macht, wenn ein Telefon klingelt, nämlich rangehen? rolleyes.gif Es erschließt sich mir nicht ganz, was daran zwingend kindlich oder provokativ sein muss.
Gar nichts. Darum ging es mir auch nicht. Es ging um den Typen, der ganz bewusst jedes Gespräch verweigert.

Zitat
Wenn der Polizist Führer- und Fahrzeugschein hat und man die Alkoholfrage beantwortet hat, hat der Ordnungshüter mit dem Zeug erstmal zu tun. So war das bisher in jeder Kontrolle, in die ich gekommen bin, und das waren schon ein paar. Wieso soll man da nicht mal telefonieren, wenn das Gespräch eh gerade ankommt? Wenn die Staatsgewalt dann doch noch Fragen hat, sagt ich meinem Gespächspartner am Telefon: "Moment mal gerade" und wendet sich dem Polizisten zu. Danach telefoniert man weiter. Wo ist das Problem?
Da gibt es kein Problem, das sehe ich genauso.

Zitat
Zitat
... ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist).
offtopic.gif, ich weiß, aber ich muss doch mal nachfragen: dafür kann man nicht belangt werden?
Nein. Du kannst dir ja die einschlägigen Threads raussuchen. cop.gif


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AMenge
Beitrag 29.05.2007, 09:45
Beitrag #31


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Zitat (Kölnfahrer @ 29.05.2007, 10:01) *
Könnte es sein, dass es auch Typen gibt, die der Polizei durchaus positiv gegenüberstehen, die aber nunmal einfach ein Mobiltelefon besitzen und das Normalste machen, was man macht, wenn ein Telefon klingelt, nämlich rangehen?

Für mich ist es normal, dass ich in einer solchen Situation aufs Display sehe, um festzustellen, wer da anruft. Und dann entscheide ich, ob der Gesprächspartner mir so wichtig ist, dass ich unbedingt sofort rangehen muss oder ob es mir wichtiger ist, erstmal die Polizeikontrolle zu erledigen und dann zurück zu rufen.
Da ich persönlich nicht so fürchterlich wichtig bin, würde ich in den allermeisten Fällen zur zweiten Variante tendieren.
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El Bestrafo
Beitrag 29.05.2007, 09:48
Beitrag #32


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Mal an alle, wie oft kommt ihr in eine Polizeikontrolle und ausgerechnet in diesem Moment klingelt das Telefon?


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Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen.
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Charly70
Beitrag 29.05.2007, 09:54
Beitrag #33


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Zitat (El Bestrafo @ 29.05.2007, 11:48) *
Mal an alle, wie oft kommt ihr in eine Polizeikontrolle und ausgerechnet in diesem Moment klingelt das Telefon?


tongue.gif Ich kam bisher als Fahrer in eine Verkehrkontrolle, und da hatte ich noch kein Handy laugh2.gif laugh2.gif rofl1.gif
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steveluke
Beitrag 29.05.2007, 09:59
Beitrag #34


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Zitat (El Bestrafo @ 29.05.2007, 10:48) *
Mal an alle, wie oft kommt ihr in eine Polizeikontrolle und ausgerechnet in diesem Moment klingelt das Telefon?

Na komm, El Bestrafo, das kommt hin und wieder tatsächlich mal vor.
Es ist heutzutage mit den Telefongesprächen doch so: Je höher ein Bedarf an mobiler Kommunikation von der werbetreibenden Industrie suggeriert wird, um so mehr wird für jeden denkbaren Unsinn zum Telefonhörer gegriffen.
Wobei ich auch nicht alle Mobiltelefonate hinsichtlich ihrer "Wichtigkeit" über einen Kamm scheren will.

I.d.R. wollen beide Parteien die Kontrolle zügig hinter sich bringen; in der Praxis wird der Fahrzeugführer sein Gespräch schnell beenden wollen, der Beamte kann sich zwischenzeitlich auch um die Kontrolle des Fahrzeuges als solches kümmern.
So richtiger "Leerlauf" wird doch nicht entstehen.


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Mr.T
Beitrag 29.05.2007, 10:01
Beitrag #35


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Zitat (Kölnfahrer @ 29.05.2007, 10:01) *
Zitat
... ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist).
offtopic.gif, ich weiß, aber ich muss doch mal nachfragen: dafür kann man nicht belangt werden?

FAQ: Erste-Hilfe-Kasten, Verbandkasten, Sanikasten - Verfalldatum


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Tropico
Beitrag 29.05.2007, 10:04
Beitrag #36


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Zitat (Burkhard @ 28.05.2007, 20:26) *
Mitzuführender Gegenstände § 31 b StVZO


5. Tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54 b),
6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2),
7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2).


5. Ich wüsste nicht das ich Tragbare Blinkleuchten in irgendeinem PKW schonmal gesehen hätte. Auch eine Taschenlampe ist mir nicht Aufgefallen.
6. +7. würd ich sagen die sollten Fest verbaut sein, oder sind hier Passende Ersatzteile gemeint?
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steveluke
Beitrag 29.05.2007, 10:12
Beitrag #37


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@Tropico:
Diese Vorschriften betreffen selbstverständlich nur die Fahrzeugführer, die an ihren Fahrzeugen Hubbühnen oder andere Anbauten angebracht haben (in erster Linie LKW).


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Burkhard
Beitrag 29.05.2007, 10:18
Beitrag #38


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Musst du ja auch nicht. Der § 31b StVZO verweist immer auf die jeweiligen Rechtsvorschriften. Nur wenn das Fahrzeug diesen unterliegt, sind die genannten Gegenstände mitzuführen.

Es war nur der Beleg dafür, dass es noch mehr Mitwirkungspflichten gibt, als den FS und Fahrzeugschein auszuhändigen. wink.gif


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