Telefonieren während einer Verkehrskontrolle, Erlaubt oder nicht? |
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Telefonieren während einer Verkehrskontrolle, Erlaubt oder nicht? |
27.05.2007, 11:10
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 30 Beigetreten: 10.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30476 |
Weiß zufällig Jemand, ob es erlaub oder verboten ist, während einer Verkehrskontrolle zu telefonieren? Ich frage deshalb, weil es ja auch sehr dringende Gespräche gibt, die höher zu bewerten sind, als das Recht des Staates/der Polizei, z.B. Familienangehöriger liegt im Krankenhaus oder ein Geschäftsmann hat grad einen Geschäftspartner am Telefon, wo es um viel Geld geht. Freue mich über Antworten. |
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27.05.2007, 11:18
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2389 Beigetreten: 15.01.2006 Wohnort: ca.15920 km. nördl. vom .Südpol Mitglieds-Nr.: 15999 |
solange der Motor läuft kostet es 40€ und es gibt einen Punkt. Da ist es auch egal ob es eine Verkehrskontrolle gibt. Da für gibt es eine Freisprech bzw bluetooth damit bist du auf der sicheren Seite.
-------------------- in jedem steckt doch ein kleiner Elch
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Gast_BAB3_* |
27.05.2007, 11:33
Beitrag
#3
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Natürlich kann man, in gegenseitiger Absprache, ein (wichtiges) Gespräch führen. Du solltest Dich aber hüten, den einfach da stehen zu lassen und erstmal in aller Ruhe Telefonieren, das kommt nicht so prall. Die Verkehrskontrolle könnte sonst länger ausfallen als von Dir überhaupt erwartet. Stell Dir vor, Du lässt den einfach stehen und nach 5 min. bist Du endlich soweit. Was glaubst Du, wie die anschließende Kontrolle ausfällt und stell Dir vor, er findet etwas, das zu Beanstanden ist???
Stichwort: Wie man in den Wald reinruft... Gesetzlich steht dem Telefonat (bei ausgeschaltetem Motor ) nix im Wege. Also: Miteinander ist immer besser als gegeneinander |
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27.05.2007, 11:36
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 |
Hallo,
das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Da kommt es schon viel häufiger vor, das Informationen weitergegeben werden, die zur Vertuschung eines Vergehens dienen. Von daher kann ich gut nachvollziehen, das die Polizei während der Kontrolle Gespräche verbietet. Und da man den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten muss haben die auch das Recht dazu. Gruss MrMurphy |
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27.05.2007, 11:55
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 |
Zitat Natürlich kann man, in gegenseitiger Absprache, ein (wichtiges) Gespräch führen. Du solltest Dich aber hüten, den einfach da stehen zu lassen und erstmal in aller Ruhe Telefonieren, das kommt nicht so prall. Was bei guter Kinderstube auch eine Sebstverständlichkeit ist Zitat das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Unwahrscheinlich ist das nicht. Allerdings kann man seinem tel. Gegenüber durchaus sagen, das man sich etwas später wieder meldet - denn eine Kontrolle wird mit Sicherheit als Grund akzeptiert. Zitat in gegenseitiger Absprache, - Miteinander ist immer besser als gegeneinander mfg -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
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27.05.2007, 11:57
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 525 Beigetreten: 08.03.2007 Mitglieds-Nr.: 29366 |
Zitat Und da man den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten muss haben die auch das Recht dazu. das kommt ganz auf die weisung an,... Solange keine rechtliche Grundlage dafür existiert oder gar gegn gesetzte verstößt muss man selbstvertändlich niht Folge leisten. -------------------- Diskutiere nie mit einem Idioten - der Zuhörer könnte den Unterschied nicht erkennen.
(Murphy s law) |
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27.05.2007, 12:28
Beitrag
#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Da kommt es schon viel häufiger vor, ... ... daß das Gespräch durch die Kontrolle und den dadurch entstehenden Zeitverlust überhaupt erst notwendig wird. Was mir übrigens noch nie verweigert wurde Ebensowenig, ein eingehendes Gespräch anzunehmen ("Machen Sie's aber bitte kurz" ) lg c.s. |
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27.05.2007, 12:32
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
das so ein wichtigtes Gespräch während einer Fahrt und dann auch noch während einer Kontrolle notwendig ist, ist eher unwahrscheinlich. Da kommt es schon viel häufiger vor, ... ... daß das Gespräch durch die Kontrolle und den dadurch entstehenden Zeitverlust überhaupt erst notwendig wird. Was mir übrigens noch nie verweigert wurde Ebensowenig, ein eingehendes Gespräch anzunehmen ("Machen Sie's aber bitte kurz" ) lg c.s. Wie schon von BAB gesagt: "Wie man in den Wald hineinruft..." BB's Aussage kann ich nur zustimmen -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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27.05.2007, 15:52
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
Zitat Und da man den Weisungen der Polizeibeamten Folge leisten muss haben die auch das Recht dazu. das kommt ganz auf die weisung an,... Solange keine rechtliche Grundlage dafür existiert oder gar gegn gesetzte verstößt muss man selbstvertändlich niht Folge leisten. Das hier nicht von "Erwürgen Sie sich selbst!" geredet wird, ist doch klar, oder? Ging ja ums telefonieren... Schließe mich den Vorrednern an. Den Ggü. blöd stehen lassen ist unhöflich und kommt garantiert als Bumerang zurück. Sonst sollte es wohl kein Prob werden, wenn nicht ellenlange Geschichten erzählt werden. Zurückrufen kann jeder. Auf der Toilette telefonieren wohl die wenigsten. |
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27.05.2007, 22:34
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#10
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 281 Beigetreten: 15.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28559 |
Soweit ich weiß ist man bei einer Verkehrkontrolle zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet (wobei man sie aber auch nicht daran hindern darf). Es spricht meiner Meinung also nichts dagegen wenn du aussteigst, deine Papiere hinterlässt und erstmal eine Weile telefonierst... oder was auch immer.
Dass dies nicht sonderlich freundlich wirkt sollte natürlich klar sein. |
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28.05.2007, 06:50
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
...und dann kommen wir wieder auf Beitrag #3 zurück...
-------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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Gast_BAB3_* |
28.05.2007, 07:47
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#12
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28.05.2007, 07:56
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet Selbst wenn, Blyyy: So'n Unfug kostet im Zweifelsfall Deine Zeit und Deine Nerven; vielleicht sogar bares Geld - wenn die sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern lg c.s. |
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Gast_BAB3_* |
28.05.2007, 08:22
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#14
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28.05.2007, 16:16
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1990 Beigetreten: 13.01.2007 Wohnort: NRW Mitglieds-Nr.: 27351 |
Und wenn sie finden, was sie gar nicht suchen sollten
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28.05.2007, 16:44
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#16
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 286 Beigetreten: 02.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31271 |
Was haben wir blos vor 15 Jahren gemacht, aös wir noch keine Handys hatten ?
Mir währe es peinlcih, wenn ich während einer Kontrolle angerufen, bzw irgendjemanden anrufen würde. Gruß Joachim |
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28.05.2007, 16:45
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#17
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 281 Beigetreten: 15.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28559 |
...Soweit ich weiß ist man bei einer Verkehrkontrolle zu keiner aktiven Zusammenarbeit mit der Polizei über das aushändigen der Papiere hinaus verpflichtet... Falsch!Bitte belegen. Ansonsten ist das genauso stichhaltig wie meine Aussage das dem nicht so ist - Was von mir von dem Grundsatz abgeleitet ist, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (und genau der kommt auch z.B. bei Wohnungdurchsuchungen zum tragen). Zitat So'n Unfug kostet im Zweifelsfall Deine Zeit und Deine Nerven; Darum gehts doch garnicht. Das sowas nicht zu entspannteren Atmosphäre beiträgt, sollte jedem klar sein. Trotzdem ist es doch wohl nicht falsch zu wissen wo die Grenzen der Staatsdiener sind und sollte jemand auf diese Grenzen bestehen so ist das sein gutes Recht und wenn die Polizei noch so nett ist. PS: Zitat wenn die police.gif sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern Das "suchen" ist in einer allgemeinen Verkehrskontrolle teilweise auch vom Gesetzgeber eingeschränkt. |
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28.05.2007, 17:57
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#18
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1683 Beigetreten: 25.12.2005 Wohnort: Bardowick bei Lüneburg Mitglieds-Nr.: 15610 |
Zitat So'n Unfug kostet im Zweifelsfall Deine Zeit und Deine Nerven; PS: Zitat wenn die police.gif sich an die alte Weisheit "Suchet, so werdet Ihr finden" erinnern Das "suchen" ist in einer allgemeinen Verkehrskontrolle teilweise auch vom Gesetzgeber eingeschränkt. Also du gibst dem den Schlüssel zum Kofferraum um Warndreieck,Verbandskasten und Reserverad zu kontrolieren wenn du den geärgert hast fällt ihm bestimmt das eine oder andere ein was er überprüfen kann,und wo er etwas findet. -------------------- Gruß Werner
Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten |
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28.05.2007, 18:26
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#19
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
... Bitte belegen. Ansonsten ist das genauso stichhaltig wie meine Aussage das dem nicht so ist - Was von mir von dem Grundsatz abgeleitet ist, dass niemand an seiner eigenen Überführung mitwirken muss (und genau der kommt auch z.B. bei Wohnungdurchsuchungen zum tragen). Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers (Nachzulesen in meinem Buch) Werden Weisungen eines Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle nicht befolgt, so wird auch dies als Ordnungswidrigkeit mit 20 € (BKat 128) geahndet. Hierzu zählen aber nur die Anweisungen, die nicht explizit in anderen Vorschriften (siehe unten) erfasst sind. Dazu gehören z. B. – Aussteigen aus dem Fahrzeug, um die Fahrzeugtechnik oder die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers kontrollieren zu können, – die Aufforderung, Beleuchtungseinrichtungen zur Überprüfung durchzuschalten oder – die Bremse zur Überprüfung zu betätigen. Kraftfahrer haben somit im Rahmen von Verkehrskontrollen gewisse Mitwirkungspflichten. Hiervon nicht erfasst sind die freiwillige Atemalkoholfeststellung und die Blutentnahme. Weiterführende Vorschriften konkretisieren die Mitwirkungspflichten wie folgt (Auszüge): Führerschein § 4 Abs. 2 FeV Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Der Führerschein ist beim Führen von Kraftfahrzeugen mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (BKat 168) Führerschein oder Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 € Fahrzeugschein § 24 Abs. 1 StVZO neu § 11 Abs. 5 FZV (sinngemäß) … Die Scheine sind mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, so kann statt des Fahrzeugscheins ein von der Zulassungsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger mitgeführt und zur Prüfung ausgehändigt werden; … (BKat 174) Fahrzeugschein, vorgeschriebene Urkunde oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt oder auf Verlangen nicht ausgehändigt 10 € Mitzuführender Gegenstände § 31 b StVZO Führer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zuständigen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vorschriftsmäßigen Zustands auszu-händigen: 1. Feuerlöscher (§ 35 g Abs. 1), 2. Erste-Hilfe-Material (§ 35 h Abs. 1, 3 und 4), 3. Unterlegkeile (§ 41 Abs. 14), 4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53 a Abs. 2), 5. Tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54 b), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2), 7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2). (BKat 191) Mitzuführende Gegenstände auf Verlangen nicht vorgezeigt oder zur Prüfung nicht ausgehändigt 5 € Überprüfung von Fahrzeuggewichten § 31 c StVZO Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte nicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach Weisung dieser Person auf einer Waage oder einem Achslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen. Nach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten der Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt wird. Die prüfende Person kann von dem Führer des Fahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um- oder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahrzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der Halter zu tragen. (BKat 200) Gegen die Pflicht zur Feststellung der zugelassenen Achslasten oder Gesamtgewichte oder gegen Vorschriften über das Um- oder Entladen bei Überlastung verstoßen 50 €, 1 Pkt. Weitere Mitwirkungspflichten ergeben sich aus den speziellen Vorschriften zur Überwachung des gewerblichen Personen- und Güterkraftverkehrs. Verstöße hiergegen ergeben sich dann aus den einschlägigen Vorschriften. -------------------- |
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Gast_BAB3_* |
28.05.2007, 19:06
Beitrag
#20
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...Bitte belegen. Ansonsten ist das genauso stichhaltig wie meine Aussage das dem nicht so ist... Nur die Tatsache, dass ich die letzten Stunden nicht am PC war, hat mich davon abgehalten, die bereits beschriebenen Pflichten (nur nicht so ausführlich) darzulegen.Noch Fragen hinsichtlich der Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle? Ansonsten: Danke Burkhard für Deine geleistete Arbeit... |
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28.05.2007, 19:07
Beitrag
#21
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 281 Beigetreten: 15.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28559 |
Zitat Mitwirkungspflichten des Fahrzeugführers (Nachzulesen in meinem Buch) Werden Weisungen eines Polizeibeamten zur Durchführung einer Verkehrskontrolle nicht befolgt, so wird auch dies als Ordnungswidrigkeit mit 20 € (BKat 128) geahndet. Hierzu zählen aber nur die Anweisungen, die nicht explizit in anderen Vorschriften (siehe unten) erfasst sind. Dazu gehören z. B. – Aussteigen aus dem Fahrzeug, um die Fahrzeugtechnik oder die Verkehrstüchtigkeit des Fahrers kontrollieren zu können, Dem Stimme ich zu, das fällt für mich unter nicht behindern, da eine technische Überprüfung z.T. nur möglich ist, wenn wenn die Beamten entsprechenden Zugriff auf die Kontrolle haben. Zitat – die Aufforderung, Beleuchtungseinrichtungen zur Überprüfung durchzuschalten oder – die Bremse zur Überprüfung zu betätigen. Das ist soweit ich weiß strittig. IMHO bin ich nicht verpflichted dies zu machen, sondern darf nur die Beamten nicht daran hindern solche Tests durchzuführen. Zitat Die Fahrerlaubnis ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Auch unstrittig. Genau wie das zugänglichmachen von Verbandkasten und Warndreieck usw, die man aber u.U. auf dem Vodersitz transportieren kann, womit keine weitere Aktionen nötig sind. Aber ganz grundsätzlich gesehen habe ich auch bei einer Verkehrkonstrolle das Recht nicht mit den Beamten zu sprechen und hinzugehen bzw. zu machen was ich will, solange ich nicht festgenommen wurde (danach ist es kein Recht mehr, aber immernoch straffrei). Selbst wenn Verkehrsvorschriften dies einschränken (z.B. die genannte Achslastwiegung, kann ich dazu immernoch nicht gezwungen werden sondern höchstens mit Bußgeldern belegt. Und nochmal für alle Gutbürger: Das ist eine rein hypothetische Diskussion zwischen (zumindest von meiner Seite) juristischen Laien. |
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Gast_BAB3_* |
28.05.2007, 19:13
Beitrag
#22
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...Aber ganz grundsätzlich gesehen habe ich auch bei einer Verkehrkonstrolle das Recht nicht mit den Beamten zu sprechen und hinzugehen bzw. zu machen was ich will... Mach einfach mal bei der nächsten Verkehrskontrolle was Du willst und sprich nicht mit dem Anschließend schildere uns doch mal Deine Eindrücke vom weiteren Verlauf der Kontrolle |
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28.05.2007, 19:19
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 281 Beigetreten: 15.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28559 |
Mach einfach mal bei der nächsten Verkehrskontrolle was Du willst und sprich nicht mit dem Anschließend schildere uns doch mal Deine Eindrücke vom weiteren Verlauf der Kontrolle Ich erlaube mir mal deine Beiträge zu ignorieren, da du weder sachliches postest (und nicht nur hier), noch meine Beiträge zu lesen scheinst, in denen extra darauf hingewiesen wurde dass es eine hypothetische Diskussion ist. |
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28.05.2007, 19:38
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1683 Beigetreten: 25.12.2005 Wohnort: Bardowick bei Lüneburg Mitglieds-Nr.: 15610 |
Du hast auf deine Hypotetische Frage genug Antworten von Fachleuten( ) bekommen ua einigen die es wirklich wissen.Dir wurden Gesetze zitiert von 's . aus meiner Beruflichen Erfahrung weiss ich das man eine Mitwirkungspflicht hat.Also schliesse ich mich @BAB3 an berichte bitte von der nächsten Kontrolle
-------------------- Gruß Werner
Ich fahre nicht zum Spass, es ist mein Job, Euch die Zeitung zu bringen wer Rechtschreibfehler findet darf sie behalten |
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Gast_BAB3_* |
28.05.2007, 20:20
Beitrag
#25
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...Ich erlaube mir mal deine Beiträge zu ignorieren... Solange ich nicht von Leuten ignoriert werde die tatsächlich Hilfe benötigen und nicht nur theoretisieren, kann ich damit leben.@ Trucker: Jetzt ignoriert er Dich wahrscheinlich auch, wie kommst Du denn damit klar? |
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29.05.2007, 00:04
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Leute! Ich würde mich von einem ignoranten Menschen im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht provozieren lassen, wie es hier rein hypothetisch von @Blyyy dargestellt wurde. Keiner ist verpflichtet, mit einem zu reden, sofern es nicht um die Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit geht, in welchem Zusammenhang der Betroffene Angaben zu seiner Person machen muss. Es ist aber ausreichend, wenn er wortlos seinen Personalausweis zum Zwecke einer zweifelsfreien Identifizierung aushändigt.
Ich finde es auch nicht besonders professionell, wenn wegen solchen kindlichen Verhaltens die Kontrolle unverhältnismäßig ausgeweitet wird. Es gibt nun mal einfach solche Typen, die von der Polizei nichts halten und jede Verkehrskontrolle als schwer wiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte sehen, d. h. hier die Staatsgewalt hautnah erleben. Wenn klare Verstöße vorliegen ist es o. k., wenn nicht, dann sollte nicht nach irgendwelchen Mängeln gesucht werden bzw. solche an den Haaren herbei gezogen werden, wie z. B. ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist). Darüber sind wir doch erhaben. -------------------- |
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29.05.2007, 00:51
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1847 Beigetreten: 29.12.2005 Wohnort: Halle Mitglieds-Nr.: 15677 |
Und wenn dann der sich auf dieses Niveau begibt, dann haben wir sehr schnell, den von mir ab und an zitierten, "Wachtmeister Wichtig".
Wer als meint, aufgrund irgendwelcher Animositäten es "dem da mal richtig zeigen zu müssen"....der haut in meinen Augen diejenigen Beamten tüchtig in den Sack, die ihre Arbeit ordentlich und mit einem gewissen Augenmaß versehen. wie schon zitiert...wie es in den Wald reinruft.... als sollte man eigentlich eine gewisse psychische Reife und Stärke besitzen, genug um sich nicht auf ein derartiges Kindergartenniveau herabzubegeben. Wer damit auch noch Haussieren geht....nun der trägt enorm zum Spruch bei, daß es keine Polizistenwitze gebe.... -------------------- Wer anderen eine Bratwurst brät, hat meist ein Bratwurst - Bratgerät !
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Gast_BAB3_* |
29.05.2007, 06:47
Beitrag
#28
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@ Mr.Eierhals und Burkhard:
Ihr habt ja soooo recht. Nur wenn sich einer gar nicht gibt und immer wieder die Sache aufkocht, dann muss er sich nicht wundern, wenn er die entsprechenden Antworten bekommt. Einen schönne Tag noch @ all |
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29.05.2007, 09:01
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 3436 Beigetreten: 04.06.2004 Wohnort: CCAA Mitglieds-Nr.: 3623 |
Leute! Ich würde mich von einem ignoranten Menschen im Rahmen einer Verkehrskontrolle nicht provozieren lassen, wie es hier rein hypothetisch von @Blyyy dargestellt wurde. ...Ich finde es auch nicht besonders professionell, wenn wegen solchen kindlichen Verhaltens die Kontrolle unverhältnismäßig ausgeweitet wird. Es gibt nun mal einfach solche Typen, die von der Polizei nichts halten und jede Verkehrskontrolle als schwer wiegenden Eingriff in ihre Persönlichkeitsrechte sehen, ... Könnte es sein, dass es auch Typen gibt, die der Polizei durchaus positiv gegenüberstehen, die aber nunmal einfach ein Mobiltelefon besitzen und das Normalste machen, was man macht, wenn ein Telefon klingelt, nämlich rangehen? Es erschließt sich mir nicht ganz, was daran zwingend kindlich oder provokativ sein muss. Wenn der Polizist Führer- und Fahrzeugschein hat und man die Alkoholfrage beantwortet hat, hat der Ordnungshüter mit dem Zeug erstmal zu tun. So war das bisher in jeder Kontrolle, in die ich gekommen bin, und das waren schon ein paar. Wieso soll man da nicht mal telefonieren, wenn das Gespräch eh gerade ankommt? Wenn die Staatsgewalt dann doch noch Fragen hat, sagt ich meinem Gespächspartner am Telefon: "Moment mal gerade" und wendet sich dem Polizisten zu. Danach telefoniert man weiter. Wo ist das Problem? Gut, ich persönlich würde das sehr wahrscheinlich auch nicht so machen, weil ich es unhöflich gegenüber dem Polizisten (=Mensch!) finde, aber Höflichkeit ist ziemlich aus der Mode gekommen und manch einer denkt sich vielleicht einfach nichts dabei. Toll ist das nicht, aber muss man dem gleich unterstellen, er mache das zur Provokation? Vielleicht kriegt der gerade einen Anruf, dass er Vater geworden ist oder ein naher Verwandter eine schwierige OP überstanden hat. Ist es nicht nachvollziehbar, dass dem Fahrer (=auch Mensch!) das gerade wichtiger ist, als dem Polizisten zuzuhören, wie er sein: "Machste mir mal ne Halterabfrage...?" in den Äther schickt? Zitat ... ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist). , ich weiß, aber ich muss doch mal nachfragen: dafür kann man nicht belangt werden?Zitat Darüber sind wir doch erhaben. Von Polizisten, die für diesen Beruf geeignet sind, erwarte - und kenne - ich das zumindest so, ja.
-------------------- "... und es gibt Werbung für alles, das man nicht braucht,
damit man Auto fährt, anders riecht und dabei raucht." F. Urlaub |
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29.05.2007, 09:42
Beitrag
#30
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Könnte es sein, dass es auch Typen gibt, die der Polizei durchaus positiv gegenüberstehen, die aber nunmal einfach ein Mobiltelefon besitzen und das Normalste machen, was man macht, wenn ein Telefon klingelt, nämlich rangehen? Es erschließt sich mir nicht ganz, was daran zwingend kindlich oder provokativ sein muss. Gar nichts. Darum ging es mir auch nicht. Es ging um den Typen, der ganz bewusst jedes Gespräch verweigert.Zitat Wenn der Polizist Führer- und Fahrzeugschein hat und man die Alkoholfrage beantwortet hat, hat der Ordnungshüter mit dem Zeug erstmal zu tun. So war das bisher in jeder Kontrolle, in die ich gekommen bin, und das waren schon ein paar. Wieso soll man da nicht mal telefonieren, wenn das Gespräch eh gerade ankommt? Wenn die Staatsgewalt dann doch noch Fragen hat, sagt ich meinem Gespächspartner am Telefon: "Moment mal gerade" und wendet sich dem Polizisten zu. Danach telefoniert man weiter. Wo ist das Problem? Da gibt es kein Problem, das sehe ich genauso.Zitat Zitat ... ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist). , ich weiß, aber ich muss doch mal nachfragen: dafür kann man nicht belangt werden?-------------------- |
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29.05.2007, 09:45
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 9287 Beigetreten: 06.07.2006 Mitglieds-Nr.: 20947 |
Könnte es sein, dass es auch Typen gibt, die der Polizei durchaus positiv gegenüberstehen, die aber nunmal einfach ein Mobiltelefon besitzen und das Normalste machen, was man macht, wenn ein Telefon klingelt, nämlich rangehen? Für mich ist es normal, dass ich in einer solchen Situation aufs Display sehe, um festzustellen, wer da anruft. Und dann entscheide ich, ob der Gesprächspartner mir so wichtig ist, dass ich unbedingt sofort rangehen muss oder ob es mir wichtiger ist, erstmal die Polizeikontrolle zu erledigen und dann zurück zu rufen. Da ich persönlich nicht so fürchterlich wichtig bin, würde ich in den allermeisten Fällen zur zweiten Variante tendieren. |
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29.05.2007, 09:48
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Mal an alle, wie oft kommt ihr in eine Polizeikontrolle und ausgerechnet in diesem Moment klingelt das Telefon?
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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29.05.2007, 09:54
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 799 Beigetreten: 26.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26828 |
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29.05.2007, 09:59
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Mal an alle, wie oft kommt ihr in eine Polizeikontrolle und ausgerechnet in diesem Moment klingelt das Telefon? Na komm, El Bestrafo, das kommt hin und wieder tatsächlich mal vor. Es ist heutzutage mit den Telefongesprächen doch so: Je höher ein Bedarf an mobiler Kommunikation von der werbetreibenden Industrie suggeriert wird, um so mehr wird für jeden denkbaren Unsinn zum Telefonhörer gegriffen. Wobei ich auch nicht alle Mobiltelefonate hinsichtlich ihrer "Wichtigkeit" über einen Kamm scheren will. I.d.R. wollen beide Parteien die Kontrolle zügig hinter sich bringen; in der Praxis wird der Fahrzeugführer sein Gespräch schnell beenden wollen, der Beamte kann sich zwischenzeitlich auch um die Kontrolle des Fahrzeuges als solches kümmern. So richtiger "Leerlauf" wird doch nicht entstehen. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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29.05.2007, 10:01
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 |
Zitat ... ein Verbandskasten, dessen Haltbarkeitsdatum abgelaufen ist (was übrigens ohnehin kein Mangel ist). , ich weiß, aber ich muss doch mal nachfragen: dafür kann man nicht belangt werden?FAQ: Erste-Hilfe-Kasten, Verbandkasten, Sanikasten - Verfalldatum -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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29.05.2007, 10:04
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#36
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 324 Beigetreten: 15.02.2007 Mitglieds-Nr.: 28574 |
Mitzuführender Gegenstände § 31 b StVZO 5. Tragbare Blinkleuchten (§ 53 b Abs. 5) und windsichere Handlampen (§ 54 b), 6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53 b Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 und Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2), 7. Scheinwerfer und Schlußleuchten (§ 67 Abs. 11 Nr. 2 Halbsatz 2). 5. Ich wüsste nicht das ich Tragbare Blinkleuchten in irgendeinem PKW schonmal gesehen hätte. Auch eine Taschenlampe ist mir nicht Aufgefallen. 6. +7. würd ich sagen die sollten Fest verbaut sein, oder sind hier Passende Ersatzteile gemeint? |
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29.05.2007, 10:12
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
@Tropico:
Diese Vorschriften betreffen selbstverständlich nur die Fahrzeugführer, die an ihren Fahrzeugen Hubbühnen oder andere Anbauten angebracht haben (in erster Linie LKW). -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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29.05.2007, 10:18
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#38
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Musst du ja auch nicht. Der § 31b StVZO verweist immer auf die jeweiligen Rechtsvorschriften. Nur wenn das Fahrzeug diesen unterliegt, sind die genannten Gegenstände mitzuführen.
Es war nur der Beleg dafür, dass es noch mehr Mitwirkungspflichten gibt, als den FS und Fahrzeugschein auszuhändigen. -------------------- |
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