Bußgeld wegen kennzeichenbeleuchtung |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Bußgeld wegen kennzeichenbeleuchtung |
21.05.2007, 09:58
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 20.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31892 |
Habe kürzlich einen Bußgeldbescheid bekommen, wegen einer angeblich nicht funktionierenden Kenzeichenbeleuchtung, ohne das man mich deswegen angehalten hat!!! Verletzte Rechtsvorschrift § 23 Abs.1, § 49 StVO; §24 StVG; 107.4 BKat Beweismittel ist die Kollegin des Diensthabenden Polizisten. Kurios ist nur das ich am selbigen tag meine Freundin von arbeit abgeholt habe und wir vor antritt der Fahrt noch mal ums Auto gegangen sind und da ist die Kenzeichenbeleuchtung noch i.o. gewesen und einen Tag später war ich beim TÜV und der hat auch nichts festgestellt. (eigenartig). Ich kann doch nicht alle fünf Minuten anhalten und die Beleuchtung kontrollieren!!! oder? Kann mir jemand eventuell helfen was ich da tun kann, bin nicht gewillt das Bußgeld zu bezahlen da ich ja gar nicht weis ob es wirklich so wahr, da kann ja jeder kommen und behaupten das was nicht i.o. wäre. Wäre echt nett wen mir jemand helfen könnte. Gruß Zampa |
||||
|
|||||
|
21.05.2007, 10:20
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7548 Beigetreten: 05.03.2007 Wohnort: In der Mitte Schleswig-Holsteins Mitglieds-Nr.: 29231 |
Naja - ein Bußgeld ist es nicht, sondern bisher ein Verwarnungsgeld.
Es ist verständlich, daß das Verwarnungsgeld nach deiner Auffassung ungerechtfertigt ist, da du dir keiner Schuld bewusst bist und der Mangel anscheinend nicht bestanden hat. Du kannst ja Wiederspruch einlegen, aber bei 10 € würde ich mich fragen, ob es den Aufwand überhaupt lohnt.... mfg -------------------- Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen. MPS-Kinder |
|
|
21.05.2007, 10:29
Beitrag
#3
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 20.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31892 |
Hi und danke für die schnelle antwort
Das ist schon richtig aber es geht mir eigentlich hierbei ums Prinzip. Das man einfach so ein Ordnungsgeld bekommt ob wohl man sich die Zuwiderhandlung gar nicht anschauen konnte. Zumal wir ja alles richtig gemacht haben und uns nichts vorzuwerfen haben. Ich sehe das als reine abzocke. Gruß Zampa |
|
|
21.05.2007, 10:37
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 26.10.2006 Wohnort: Oberpfalz Mitglieds-Nr.: 24565 |
Kurios ist nur das ich am selbigen tag meine Freundin von arbeit abgeholt habe und wir vor antritt der Fahrt noch mal ums Auto gegangen sind und da ist die Kenzeichenbeleuchtung noch i.o. gewesen und einen Tag später war ich beim TÜV und der hat auch nichts festgestellt. (eigenartig). Das kann auch mal ein Wackelkontakt oder ähnliches sein. Es ist in der Tat eigenartig, wenn der TÜV nichts festgestellt hat, aber ein sicherer Beweis ist es nicht. Der Polizist hat es hier m.E. sehr genau genommen, es grenzt fast schon an Kleinkariertheit (er hätte es dir auch einfach nett sagen und dich auffordern können, den Mangel zu beheben). Jedoch ist abzuwägen was klüger ist. Man kann das Verwarngeld nicht bezahlen, dann kommt automatisch ein Bußgeldbescheid, der ca. 25 € mehr kostet. Gegen diesen könnte man dann unter Berufung auf die TÜV-Untersuchung Einspruch einlegen. Aber dann ist die Frage, was weiter passiert. Wenn die Behörde den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt, kommt es zur Gerichtsverhandlung und dort wird dann unter Berücksichtigung aller Beweise entschieden. Ob das alles die ganze Sache wert ist, muß jeder für sich entscheiden. MfG Flo -------------------- "Der größte Luxus, den man sich leisten kann, ist eine eigene Meinung". (Sir Alec Guiness)
"Ein Paradies ist immer dann, wenn einer da ist, der wo aufpasst, dass keiner reinkommt" (Gerhard Polt) |
|
|
21.05.2007, 14:27
Beitrag
#5
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1006 Beigetreten: 18.02.2006 Mitglieds-Nr.: 16854 |
Es ist in der Tat eigenartig, wenn der TÜV nichts festgestellt hat, aber ein sicherer Beweis ist es nicht. Auf Grund der geringen Zeitdifferenz zwischen Tatvorwurf und TÜV (und der Unkenntnis über den angeblichen Defekt), hat man aber recht gute Karten. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die Polizisten durch das unzureichend beleuchtete Nummernschild ein falsches Kennzeichen aufgeschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an den entsprechenden Sachbearbeiter, dass man neben den Kennzeichen doch bitte auch den Fahrzeugtyp und die Farbe vergleichen soll. Anbei legt man noch eine Kopie des TÜV-Berichtes bei. Unter Umständen wird dann nicht einmal der Bußgeldbescheid erhoben. |
|
|
21.05.2007, 14:44
Beitrag
#6
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2561 Beigetreten: 26.10.2006 Wohnort: Oberpfalz Mitglieds-Nr.: 24565 |
Ein kurzes Schreiben an den entsprechenden Sachbearbeiter, dass man neben den Kennzeichen doch bitte auch den Fahrzeugtyp und die Farbe vergleichen soll. Anbei legt man noch eine Kopie des TÜV-Berichtes bei. Unter Umständen wird dann nicht einmal der Bußgeldbescheid erhoben. Wenn der TE das macht, bekommt er aber sehr sicher einen Bußgeldbescheid, der die Geldbuße um 250% erhöht (um 25€). Der TÜV-Bericht ist trotzdem kein sicherer Beweis, die defekte Beleuchtung könnte ja vor dem TÜV-Termin ausgewechselt worden sein... MfG Flo -------------------- "Der größte Luxus, den man sich leisten kann, ist eine eigene Meinung". (Sir Alec Guiness)
"Ein Paradies ist immer dann, wenn einer da ist, der wo aufpasst, dass keiner reinkommt" (Gerhard Polt) |
|
|
22.05.2007, 07:56
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2140 Beigetreten: 13.09.2005 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 12925 |
Immer wieder liest man hier: "wegen 10,-€ lohnt sich das nicht, bezahlen und gut !" Erstaunlich, wie locker das Geld sitzt, aber wegen den Benzinpreisen wird gejammert....
Wie ist eigentlich die Rechtslage? Eine Glühlampe kann jederzeit ausfallen, und nicht jedes Fahrzeug hat einen Bordcomputer, der das überwacht, außerdem gibt es Fahrzeuge, da kann man (und erst recht Frau) die Glühlampe nicht ohne Weiteres unterwegs erneuern. Gibt es dann sofort ein Bisher war ich der Ansicht, daß der Fahrzeugführer Mängel die die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen "unverzüglich" beseitigen (lassen) muß, was ihn jedoch nicht an der Weiterfahrt zu seinem Ziel und (oder) zur nächsten Werkstatt hindern sollte. Oder muß Mutti jetzt bei sowas auch den ADAC rufen???? Ist das (vor Allem wegen der nicht einmal sicherheitsrelevanten Kennzeichenbeleuchtung) nit doch überzogen, was die hier getan hat? |
|
|
22.05.2007, 08:21
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Ich habe bisher noch niemandem wegen einer defekten Lampe eine Verwarnungsgeld aufgegeben. Das "Kleinkariert" kann ich da nur bestätigen.
Zur Sache hier: Die Verwarnung ist zunächstmal gerechtfertigt, da die Kz-Beleuchtung wohl nicht ging - das stelle ich jetzt mal so in den Raum., da wohl zwei Zeigen dafür da sind, sich das wohl nicht ausgedacht haben. Wenn's Spitz auf Knopf geht, werden aus den 10€ dann 35€ evtl zuzüglich Gerichtskosten. Ruf einfach mal den Sachbearbeiter an, und versuch mal mit den zu reden. Vielleicht geht da noch was... -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
|
|
22.05.2007, 09:35
Beitrag
#9
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 20.05.2007 Mitglieds-Nr.: 31892 |
Hallo erst mal an Alle!
Danke für die rege Anteilnahme an meinem Bericht, es ist einiges dabei was mir helfen könnte. Habe auf jedenfall schon ein schreiben fertiggemacht und werde sehen was dabei raus kommt. Werde euch auf dem Laufenden halten. Übrigens habe ich mich mal schlau gemacht und habe in den § mal nachgeschaut, dort steht geschrieben: „Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift verstößt.“ Vorsätzlich und fahrlässig ja und das habe ich ja nicht. Nun ja wir werden sehen. Danke noch mal an alle. Gruß Zampa |
|
|
22.05.2007, 09:52
Beitrag
#10
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5139 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: München Mitglieds-Nr.: 45 |
Habe auf jedenfall schon ein schreiben fertiggemacht und werde sehen was dabei raus kommt. Du schriebst, Du wurdest nicht angehalten. Also gehe ich davon aus, daß Du das Verwarnungsangebot in Deiner Eigenschaft als Fahrzeughalter bekommen hast. Aber Nr. 107 BKatV spricht eindeutig von "Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers". Ich glaube nicht, daß die Zeugen in diesem Fall in der Lage wären, den Fahrzeugführer eindeutig zu beschreiben bzw. zu identifizieren. Schickst Du nun das Schreiben raus, identifizierst Du Dich möglicherweise selber...... -------------------- Leben und leben lassen....
Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates) |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 25.04.2024 - 14:59 |