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> DDR Allgemeine Betriebserlaubnis Kleinkrafträder, zulassungsfrei Allgemeine Betriebserlaubnis
mosaik
Beitrag 18.05.2007, 10:41
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

ich bin neu in diesem Forum und erwarte Eure zahlreichen fachlichen Einschätzungen zu meiner Frage.

Es geht mir um die Gültigkeit von Allgemeinen Betriebserlaubnissen ( ABE) der DDR für Kleinkrafträder nach der Wiedervereinigung .

Ich vertrete folgende Auffassung zu den Allgemeinen Betriebserlaubnissen für DDR-Kleinkrafträder :
Liest man das Gesetz folgerichtig, müssten diese Original - DDR-ABE´se schon lange ungültig sein ( spätestens 3 Jahre nach ABE-Erteilung durch das damalige KTA der DDR) und entsprechend nur noch entweder die "Abdrucke der ABE´se" durch das KBA Flensburg( legitimiert in § 18 V STVZO) oder die neuen formgebundenen Datenbestätigungen bzw. Übereinstimmungserklärungen für zulassungsfreie Fahrzeuge nach § 4 Absatz 5 FZV gültig sein.
Grund: Zunächst galt in der DDR auch, dass ABE durch die STVZO unbefristet erteilt wurden. Jedoch wurde dies noch in der DDR durch die 3. Durchführungsbestimmung zur STVZO - Bau, Betrieb und Ausrüstung von Fahrzeugen- vom 28.05.1982 ( GBl.I Nr.27 S. 499) in der Fassung der 5. Durchführungsbestimmung vom 20.03.1987 ( Gbl I Nr. 10 S. 123) grundlegend geändert. Dort heißt es nämlich im § 1 Absatz 9 zur Allgemeinen Betriebserlaubnis: " Die allgemeine Betriebserlaubnis besitzt eine Gültigkeit von drei Jahren. Das KTA kann eine geringere Gültigkeit festlegen." Auch die Regelung im Einigungsvertrag ( zur STVZO Sachgebiet B Maßgabe 23) scheint diese 3 -Jahres Frist nicht zu entfristen, da es hier ja heißt: " Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebserlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaubnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden." Das heißt maßgeblich sind die bisherigen Vorschriften der DDR und nach diesen gab es eben die 3-Jahres Frist der Gültigkeit . Die nachfolgende Maßgabe 24 unterstreicht widerspruchsfrei, dass die ABE nach den DDR-Vorschriften keine unbefristete Gültigkeit haben, da hier folgender Wortlaut gilt: „ Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis 31. Dezember 1991 genehmigt werden“. Diese Maßgabe wäre inkonsistent, wenn eine unbefristete Gültigkeit der ABE bestanden hätte.

Konsequenterweise hat dann spätestens mit ABlauf des 30.06.1997 ( Erklärung dieses Datums erfolgt unten)eigentlich nur noch der ABE-Abdruck des KBA nach § 18 V STVZO Geltung und nicht mehr die DDR-Original-ABE. Und durch die neue FZV ab dem 01.03.07 wird die ohnehin schon vorhandene Bedeutungslosigkeit dieser DDR-ABE´se nochmals verstärkt, indem im § 4 Absatz 5 FZV überhaupt nicht mehr von einer ABE und sogar nicht einmal von einem Abdruck mehr gesprochen wird. Haltet ihr die ABE-Abdrucke des KBA in diesem Zusammenhang wenigstens noch für gültig oder sind Eurer Meinung nach nur noch die aufgezählten Datenbestätigung oder Übereinstimmungserklärung gültig ? Wenn ja, nach welcher Übergangsvorschrift ist der Abdruck noch gültig ( § 50 FZV enthält keine entsprechende Besitzstandswahrung)? Oder haltet ihr ( in Bezug auf die Zeit nach der Wiedervereinigung die DDR-ABE auch noch für gültig ?

Zum besseren Verständnis würde ich Sie also zusammenfassend um Einschätzung zu den folgenden beiden Aussagen bitten.

Würden ihr die Auffassungen teilen, dass

1. bezüglich der konkreten Mitführungs- und Aushändigungspflicht beim Führen eines DDR-Kleinkraftrades (gemäß Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb. B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101), spätestens 3 Jahre nach Ablauf des Datums in Maßgabe 23 des Einigungsvertrages( = 30. Juni 1997) bereits die alten Allgemeinen Betriebserlaubnisse der DDR ungültig waren und spätestens vom 01.07.1997 bis zum 28.02.2007 nur noch die beim KBA erhältlichen "Abdrucke der ABE" gültig sind.

2. infolge der neuen FZV ab dem 01.03.2007 auch noch die "Abdrucke der ABE"( als der geforderten Datenbestätigung ähnlich) , keinesfalls aber die DDR- Original ABE gültig sind.

Ich freue mich auf Eure fachliche Einschätzung und bedanke mich im Voraus.

Mit freundlichen Grüßen
aus dem Süden Brandenburgs

mosaik
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Sachse
Beitrag 18.05.2007, 15:20
Beitrag #2


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im §20 StVZO --> die ABE vom GOLF I ist doch auch erloschen.

Was der Fahrzeugführer eines DDR-Kleinkraftrades mitführt ist die konkrete BE des Fahrzeuges nicht die ABE.


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...sing mei Sachse sing....
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mosaik
Beitrag 18.05.2007, 15:46
Beitrag #3


Neuling


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Um eine BE für den Einzelfall kann es aber hier nicht gehen. Dann bräuchte man ja keine gesetzliche Unterscheidung vornehmen zwischen ABE und BE, wenn letztendlich alles BE sind. Auf allen DDR-ABE-Kärtchen stand: Die ABE ! wurde durch das KTA lt.Typschein ... erteilt. Die BE für den Einzelfall war auch im Einigungsvertrag extra geregelt ( Maßgabe 25 und nicht in Maßgabe 23 wie die ABE). Und es gibt keine Durchführungsbestimmung zur STVZO der DDR, die für Einzelbetriebserlaubnisse einen ähnlichen Ablauf der Gültigkeit regelt.

Ich freue mich auf Eure weiteren Kommentare.
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hallo-stege
Beitrag 19.05.2007, 07:49
Beitrag #4


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Hallo Mosaik,

unterscheide zwischen

A. der ABE bzw. dem Typschein, selbige Urkunde wird dem Hersteller erteilt und ist schon lange ungültig (alle ex DDR Hersteller mussten nach der Wiedervereinigung neue ABE´s beantragen)

B. dem Zettel, den der Fahrzeughalter mitführt (Abdruck der ABE, Registrierschein), selbiger ist natürlich weiterhin gültig.

Gruss von Frank


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Vulture
Beitrag 19.05.2007, 19:22
Beitrag #5


Neuling
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Ich habe makl eine Frage die dieses Thema vielleicht auch trifft. Wie funktioniert der Besitznachweis bei solch einem Fahrzeug? Ich bin Luxemburger und habe mir für meine Studienzeit in Heidelbegr eine Simson Spatz bei ebay gekauft. Wenn ich dieses KKR nun nach Luxemburg exportieren möchte, wie kann ich beweisen daß ich der letzte Besitzer davon bin? Ich habe eine ABE vom KBA, wo mein Name jedoch nicht drauf eingetragen ist. Reicht ein Versicherungsnachweis als Besitznachweis?
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Andreas
Beitrag 19.05.2007, 19:30
Beitrag #6


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In Deutschland reicht als Eigentumsnachweis der Kaufvertrag mit dem Verkäufer. Ob dies natürlich für die luxemburgischen Behörden ausreichend ist, mußt du wohl dort nachfragen.


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Vulture
Beitrag 19.05.2007, 20:48
Beitrag #7


Neuling
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Es würde der Kaufvertrag mit dem Vorbesitzer reichen. Aber das bin ja ich. Deshalb die Frage ob der Versicherungsnachweis als Besitznachweis reicht? Fahrzeugschein gibt es ja nicht bei den KKR.
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Andreas
Beitrag 20.05.2007, 11:36
Beitrag #8


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Diese Frage wirst du wohl einer luxemburgischen Behörde stellen müssen. Nach deutschem Recht bist du Eigentümer des KKR.


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mosaik
Beitrag 24.05.2007, 11:07
Beitrag #9


Neuling


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Hallo Frank ( hallo-stege),



ich bin immer noch der Meinung, dass DDR- ABE für Kleinkrafträder nicht mehr gültig sein können. Zumindest findet ich es nirgendwo ausdrücklich im Gesetzestext. Es geht mir nicht um die Praxis, bei der einige davon ausgehen, sondern eben um das Gesetz.

Es zeigen sich 3 Denkmöglicheiten, die alle zur Ungültigkeit dieser DDR-ABE Kärtchen führen

1. Wenn im Einigungsvertrag nun die ABE gemeint ist ( Maßgabe 23 meint eben genau eine ABE) und nicht die konkrete BE für das Fahrzeug ,dann gibt es ja gar keine Bestandsschutzregelung im Einigungsvertrag für die konkrete BE ( den Registrierschein) für das Fahrzeug, was zur Ungültigkeit führt.
2. Verfolgt man die Maßgabe 21 des Einigungsvertrages ( Bestandsschutz Kleinkrafträder) so wird man über 18 II und 18 III auf 18 V STVZO geführt. Dort ist nur von Abdrucken/Ablichtungen der ABE die Rede. Diese und auch diesen Ausdruck gab es in der DDR definitiv nicht, sondern nur handschriftlich ausgefüllte Kärtche, also höchstens "Abschriften" der ABE. So auch in der DDR-STVZO zu finden. Also nach den Buchstaben des Gesetzes ungültig. Auch scheitern vor allem die Registrierkarten jämmerlich an den Formvorschriften des 18 V. Hier bestätigte niemand ( weder ABE-Inhaber noch ein aaS),die Zugehörigkeit zum genehmigten Typ.
3. § 4 V FZV: Hier geht es um formgebundene Datenbestätigungen nach dem Muster 2 d der STVZO. Auch daran scheitern die DDR-ABE.


Ich freue mich auf Deine, Eure fachliche Stellungnahme.

viele Grüße
mosaik
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mosaik
Beitrag 24.05.2007, 11:32
Beitrag #10


Neuling


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Noch einmal : Hallo Frank ( hallo-stege),


übrigens: wenn mann von der Ungültigkeit der ABE ausgeht, kann auch keine gültige BE daraus fließen:

Weil folgendes gilt:
Die ABE ist ein Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfg. Das Begriffsmerkmal „Regelung des Einzelfalls“ ist insofern erfüllt, als sich die ABE zwar auf eine Vielzahl von Einzelfahrzeugen, aber nur auf einen konkreten Fahrzeugtyp eines Herstellers bezieht( VGHE Bayern 20,117). Adressat ist zwar zunächst nur der Hersteller, die Wirkung der ABE erstreckt sich aber auf alle potentiellen Käufer. Somit ist diese eine Allgemeinverfügung im Sinne von § 35 S. 2 VwVfG. Diese Regelung impliziert eindeutig, dass eine gültige BE nur bei einer gültigen ABE bestehen kann oder anders formuliert: durch eine ungültige ABE ist auch die BE für das konkrete Fahrzeug ungültig.


Ich freue mich auf Deine, Eure Antworten.
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hallo-stege
Beitrag 24.05.2007, 21:36
Beitrag #11


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Zitat (mosaik @ 24.05.2007, 13:32) *
... dass eine gültige BE nur bei einer gültigen ABE bestehen kann oder anders formuliert: durch eine ungültige ABE ist auch die BE für das konkrete Fahrzeug ungültig. ...


Da eine ABE dann ungültig wird, und der Hersteller die ABE-Urkunde ans KBA zurückgeben muss, wenn die Produktion eines Fahrzeugtyps endgültig eingestellt wird, hiesse das, dass alle Fahrzeuge, die nicht mehr produziert werden, quasi ohne ABE herumführen ...

Nun wieder zu den DDR Registrierscheinen: In der Praxis werden sie als Nachweis der DDR-ABE (nannte sich dort Bauartgenehmigung und es gab dazu einen Typschein) anerkannt. Auch wenn nicht wirklich viel drin steht. Die ehemaligen DDR Fahrzeugbriefe dagegen sind wohl inzwischen ungültig.

Zur FZV: es fehlt dort die Übergangsvorschrift, daß ABE Abdrucke (und Registrierscheine), die vor dem 1.3.2007 ausgegeben wurden, weiterhin gültig bleiben. In der Praxis wird aber so verfahren.

Zitat
3. § 4 V FZV: Hier geht es um formgebundene Datenbestätigungen nach dem Muster 2 d der STVZO. Auch daran scheitern die DDR-ABE.


Das Muster 2d kloppen wir mal schnell in die Tonne, denn das ist mal wieder ein typisches Beispiel dafür, daß die gutbezahlten Verordnungs-Ausdenker von der Praxis wenig mitbekommen (sie haben anscheinend die zulassungsfreien Fahrzeuge vergessen und dann mit ganz heisser Nadel noch in die FZV eingeflickt), denn das Muster ist für zulassungsfreie Fahrzeuge nur bedingt zu gebrauchen. Z.B. steht im Kopf vom 2d noch nicht mal, was der Fahrzeugbesitzer bzw -halter damit soll.

Tja, ausgebuffte Juristen werden sicher Mittel und Wege finden, irgendwas für ungültig zu erklären, nur das ist nicht im Sinne der Verordnung. Sicherlich könnte man auch alle DDR Registrierscheine und alle ABE Abdrucke für ungültig erklären, nur, was bringts ? Ausser einem Riesen Chaos, einer Ultra-Umtauschaktion und Ärger und Verdruss für den Bürger bringt es nix.

Gruss von Frank


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Sachse
Beitrag 25.05.2007, 13:34
Beitrag #12


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@mosaik: Bitte genau unterscheiden zwischen BE und ABE.

Jedes Fahrzeug mit Fahrzeugschein und eigenem Kennzeichen, auch Versicherungskennzeichen, hat eine konkrete BE. Diese BE kann nur bei unzulässigen Änderungen nach § 19 oder gemäß Rechtsstand vor dem 01.03.2007 bei Stilllegung länger als 18 Monate erlöschen.

Seit dem 01.03.2007 gibt es Erlöschen der BE nur noch nach §19.

Die ABE des Fahrzeuges kann gemäß § 20 bereits erloschen sein, da der Herst. nicht mehr existiert od. die Produktion eingestellt ist und der Herst. od. das KBA die ABE für ungültig od. zurückgezogen erklärt hat.

Deshalb sind die BE der Fahrzeuge aber nicht erloschen.


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mosaik
Beitrag 27.05.2007, 16:43
Beitrag #13


Neuling


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Hallo,


naja, aber zumindest ist die weitere Gültigkeit der DDR-ABE - wie gesagt- definitiv nirgebndwo in den Übergangsvorschriften des § 50 FZV zu finden- das ist schon ein Phänomen.

Aber, da ihr Euch ja so gut auskennt: Wie war das damals eigentlich in der DDR. Ich habe in einem Auszug des DDR-Buches " Ich fahre ein Kleinkraftrad" folgendes gelesen:
" Kleinkrafträder werden seit 1977 nicht mehr bei den Zulassungsstellen der Deutschen Volkspolizei registriert. Eine Betriebserlaubnis wird beim Kauf jedes Fahrzeugs mit ausgehändigt. Sie enthält die technischen Angaben des jeweiligen Fahrzeugstyps und auch den Fahrzeughalter. Die technischen Überprüfungen werden hierin vermerkt.
Besitz- und technische Verränderungen an Kleinkrafträder sind demzufolge bei den Zulassungsstellen der DVP nicht mehr meldepflichtig. Es wird jedoch empfohlen, dass sich der Kleinkraftradbesitzer die von den Werkstätten vorgenommenen Veränderungen, wie Motor- oder Rahmenaustausch, Neulackierung in verändertem Farbton sowie sonstige Umbauten, schriftlich bestätigen lässt. Bei selbst durchgeführten Umbauten sind die Quittungen der Kaufteile aufzubewahren. Diese Unterlagen werden bei der Bearbeitung von Versicherungsfragen, Garantieansprüchen und Verlustmeldung benötigt"

Daraus ergeben sich für mich folgende Fragen:

1. Wenn seit 1977 die besitz- und technischen Verränderungen an Kleinkrafträdern ( die ja der Regelfall waren) nicht mehr meldepflichtig waren, wer konnte dann diese Veränderungen in die ABE-Karte eintragen, wenn z.B. der Rahmen gewechselt wurde ?
2. Seit wann gab es denn in der DDR eigentlich die Sonderbestimmungen für Kleinkrafträder ( § 84-88 und § 33-36 STVZO ) nicht mehr? Gab es entsprechende Nachfolgeregelungen ? Wo sind diese nachzulesen ?
In meiner DDR-STVZO-Ausgaben von 1987 geht es nur bis § 26. In einer entsprechenden Nachfolgeregung müsste ja - wie zuvor in § 86 - die Mitführungspflicht der ABE !!!! bzw. die Umschreibungspflicht bei Änderungen !!!!! geregelt gewesen sein.
Oftmals habe ich ja gesehen- dass in den ABE -Kärtchen- privat und handschriftlich die kühnsten Änderungen und Streichungen vorgenommen wurden. So zum Beispiel zum Wechsel der Rahmennummer oder zum Halterwechsel. Aber wahrscheinlich musste das ja uch so sein, wenn diese Änderungen nirgendwo mehr gemeldet werden mussten. Trotzdem wollte man ja, dass diese Kärtchen den aktuellen Zustand ausdrücken. Also musste man wohl die Veränderungen selbst eintragen. Ansonsten hätte man ja- wie in-o.g. Fachbuch anklingt- immer den Kaufbeleg des neuen Rahmens z.B. mitführen müssen. Ansonsten war es bei einer Veränderung in der Werkstatt ( was ja wohl der äußerste Ausnahmefall war) nur empfohlen, dass sich der Kleinkraftradbesitzer die von den Werkstätten vorgenommenen Veränderungen schriftlich bestätigen lässt- aber keine Pflicht.

Ich freue mich auf Eure Meinungen über die ABE- Mitführungsflicht und Eintragungspflicht zu DDR-Zeiten.


Viele Grüße


mosaik
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mosaik
Beitrag 09.06.2007, 19:23
Beitrag #14


Neuling


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Nunmehr habe ich herausgefunden, dass es bei DDR KLeinkrafträdern tatsächlich keine Mitführungspflicht für die DDR- Betriebserlaubniskärtchen gab. § 10 der unmiitelbar vor dem Einigungsvertrag geltenden DDR-STVZO schrieb eindeutig nur die Mitführung des Versicherungsnachweises vor. Kein Wort von einer Mitführungspflicht der ABE-Kärtchen.

Das dürfte der ultimative Beweis der Ungültigkeit dieser DDR-Original-ABE-Kärtchen sein, da der Einigungsvertrag ja nur eine besitzstandswahrende Intention hatte und nicht etwa den Kärtchen ohne Ausweisfunktion auf einmal eine solche zuzusprechen.

Anders hingegen bei den durch das KBA ausgegebenen Abdrucken !!!! der ABE, diese waren gesetzlich in 18 V STVZO gefordert und man könnte sie als der nunmehr in § 4 V FZV geforderten Datenbestätigung ähnlich anerkennen.

Also eine interessantes Ergebnis, das aber leider immer noch nicht überall durchgedrungen ist.

Aber ist ja auch besser so, da braucht man wenigstens keine Angst vor dem teilweise befürchteten Mißbrauch dieser handschriftlichen Kärtchen haben.


Ich freue mich auf Eure Meinungen.
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mosaik
Beitrag 02.07.2007, 12:15
Beitrag #15


Neuling


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Jedoch ist ganz klar zu konstatieren, dass ein Verkkauf/Erwerb solcher DDR- Kärtchen-mit dem Anschein, dass man durch die Eintragungen der fehlenden Daten ein gültiges Fahrzeugpapier erlangt - strafbar ist. Das ist eindeutig Betrug, da dies nicht so ist.
Gültige Papiere erhält man nur beim KBA und nicht etwa bei ebay oder auf irgendeinem Trödelmarkt !!
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lanzelot72
Beitrag 02.07.2007, 19:59
Beitrag #16


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Zitat (mosaik @ 02.07.2007, 14:15) *
...Gültige Papiere erhält man nur beim KBA und nicht etwa bei ebay oder auf irgendeinem Trödelmarkt !!

Und für diese revolutionäre Erkenntnis waren jetzt 14 Posts notwendig ??? rofl1.gif

Griaßle,

Markus


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Hauptsach, dr Ranza spannt ond dr Karra lauft !
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