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> Wodurch definiert sich das Ende einer Fahrt?, nach § 31a StVZO (Fahrtenbuchauflage)
GM_
Beitrag 09.05.2007, 14:03
Beitrag #1


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Rein interessehalber, weil das Thema in so vielen Bußgeld-Threads am Rande vorkommt, habe ich mich mal mit dem Thema befaßt und ich finde dass der im Titel angesprochene Punkt ziemlich unklar ist.

Nach allgemeinem Verständnis - und beispielsweise auch bei einem aus steuerlichen Gründen geführten Fahrtenbuch - endet eine Fahrt mit dem Erreichen des Fahrtziels (wobei Zwischenziele wie Tankstopps und Rastpausen üblicherweise ignoriert werden), und somit befindet sich das FB auch normalerweise im Fz.

Bei näherem Hinsehen auf § 31a StVZO ist diese ganze Sicht- und Vorgehensweise aber nicht auf die Fahrtenbuchauflage übertragbar: Das FB ist
Zitat (§ 31a (3))
... jederzeit an dem von der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung auszuhändigen ...

Das bedeutet, bei der Anordnung wird ein Standort benannt (vermutlich der Standort des Fz), an dem das FB jederzeit geprüft werden kann und sich daher auch dort befinden muss.

Somit befindet sich das FB nicht im Fz, und somit kann das Erreichen eines Fahrtziels auch nicht im FB als "Ende einer Fahrt" eingetragen werden.

Wenn aber das Erreichen eines Fahrtziels kein Ende einer Fahrt begründet - was dann? think.gif

Letztlich läuft es doch dann darauf hinaus, dass nur der Wechsel des Fahrers dokumentiert werden muss, was ja auch dem Zweck absolut entsprechen würde.

Hier frage ich mich allerdings wieder, wie ein Halter am Standort den Wechsel eines Fahrers dokumentieren will, wenn er z.B. ein Team von zwei Leuten, die sich mit Fahren abwechseln, auf eine Reise schickt. think.gif think.gif think.gif

Hat jemand eine Ahnung, wie das in der Praxis läuft?


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Andreas
Beitrag 09.05.2007, 14:14
Beitrag #2


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Zitat (GM_ @ 09.05.2007, 15:03) *
Das bedeutet, bei der Anordnung wird ein Standort benannt (vermutlich der Standort des Fz), an dem das FB jederzeit geprüft werden kann und sich daher auch dort befinden muss.


In der Praxis wird kein bestimmter Aushändigungsort gefordert. Es wird nur gefordert, dass das Fahrtenbuch auf Verlangen der Verkehrsbehörde oder der Polizei unverzüglich zur Prüfung auszuhändigen ist. Mir ist kein Fahrtenbuchbescheid bekannt, wo ein konkreter Aushändigungsort festgelegt wurde.


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Tropico
Beitrag 09.05.2007, 14:15
Beitrag #3


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Ja. Das Fahrtenbuch liegt im Auto. Mag theoretisch nicht Ok sein, so machen wir es aber in der Praxis.
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GM_
Beitrag 09.05.2007, 14:18
Beitrag #4


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Danke, Andreas.

Dennoch muss es sich ja wohl beim Halter befinden, der es führt, und somit nicht beim Fahrer im Fz., sodass sich die Fragen weiterhin stellen.

Edit:

@Tropico

Was für FBs sind das? Fürs FA oder wegen FB-Auflage?


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Andreas
Beitrag 09.05.2007, 14:32
Beitrag #5


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Zitat (GM_ @ 09.05.2007, 15:18) *
Dennoch muss es sich ja wohl beim Halter befinden, der es führt,


Das ist so nicht richtig.

Jede einzelne Fahrt ist unverzüglich nach Fahrtende einzutragen (VGH Mannheim, Urt. v. 03.05.1984 - 10 S 447/84).

Gem. § 31a Abs. 2 Satz 1 StVZO ist der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter zur Führung verpflichtet. Der Beauftragte kann z. B ein Familienmitglied oder ein Mitarbeiter sein, dem das Fahrzeug für diese Fahrt zur Benutzung überlassen wird und zwar mit der Maßgabe, dass diese Person die Eintragung im Fahrtenbuch vorzunehmen hat (Amtliche Begründung zu § 31 a StVZO).


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Tropico
Beitrag 09.05.2007, 14:39
Beitrag #6


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Wegen FB auflage, hatte deswegen sogar einen Thread eröffnet.
Es läuft Ganz einfach ab, Fahrtenbuch liegt im Handschuhfach, zusammen mit Kopie von Fahrzeugschein. ( Auch das ist nicht so in Ordnung wird bei Lieferfahrtzeugen jedoch Toleriert, geht einfach zu oft verlohren.)
Wenn ein Fahrer einsteigt Stempelt er seinen namen Kritzelt uhrzeit+ irgend ein Kürzel hin. Am ende der Fahrt wieder Uhrzeit+ Kürzel, und zurück ins Handschuh fach.
Stempel sind diese Druckstempel aus dem Schreibwahrenladen mit Stempelkissen im Innern, Kostenpunkt 20€ pro stempel.
Sind jedoch eine sehr Gute Investition, kann man auch Privat weiternutzen und Verkürzen die Zeit die zum Fahrtenbuch führen jeden Tag benötigt wird auf Sekunden.
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GM_
Beitrag 09.05.2007, 14:56
Beitrag #7


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Aha, ja so ist das denkbar, danke euch.

Habe den Thread gefunden.


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XSJoe
Beitrag 09.05.2007, 22:15
Beitrag #8


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Das Fahrtenbuch ist Fahrzeug bezohgen, und nicht Halterbezohgen. Ergo muß das Fahrtenbuch beim Fahrzeug sein.

Sonst könnte man ja sagen, moment, ich bin nicht gefahren, sonst stünde es ja im Buch. Damit währe ja der Sinn des auferlegten Fahrtenbuchs fürn Popo.

Gruß
Joachim

Ps. Das ende einer Fahrt, ist dort, wo der Fahrzeugführer aussteigt.
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GM_
Beitrag 09.05.2007, 22:22
Beitrag #9


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Zitat (XSJoe @ 09.05.2007, 23:15) *
Das Fahrtenbuch ist Fahrzeug bezohgen, und nicht Halterbezohgen. Ergo muß das Fahrtenbuch beim Fahrzeug sein.
Ganz so einfach ist es nicht: Das FB ist zwar schon auf das Fahrzeug bezogen, aber das Fahrzeug hat einen Halter, und der ist verpflichtet es zu führen. Wenn eine Fahrt nicht eingetragen ist, bekommt der Halter einen Bußgeldbescheid und einen Punkt, nicht der Fahrer.


Zitat (XSJoe @ 09.05.2007, 23:15) *
Ps. Das ende einer Fahrt, ist dort, wo der Fahrzeugführer aussteigt.
Denke mal, dass ein Tankstopp kein Ende einer Fahrt begründet.


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Andreas
Beitrag 10.05.2007, 06:59
Beitrag #10


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Zitat (GM_ @ 09.05.2007, 23:22) *
Wenn eine Fahrt nicht eingetragen ist, bekommt der Halter einen Bußgeldbescheid und einen Punkt, nicht der Fahrer.


Muß nicht unbedingt sein.

§ 69a Abs. 5 Nr. 4 StVZO:

"Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 31a Satz 2 als Halter oder dessen Beauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der betreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben einträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der betreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Beendigung mit seiner Unterschrift einträgt"

Es kann also auch durchaus der Beauftragte (verantwortliche Fahrer bei dieser Fahrt) das Bußgeld bekommen und nicht der Halter. Dies ist dann bei Unternehmen mit z. B. mehreren Außendienstfahrzeugen auch der richtige Weg, da der Halter (= Chef) in seinem warmen Büro die Führung der Fahrtenbücher überhaupt nicht vernünftig kontrollieren kann.


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XSJoe
Beitrag 10.05.2007, 09:06
Beitrag #11


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Es geht doch darum, das ein Fahrtenbuch geführt werden muß, weil ein schlauer Halter, gesagt hat, er währe an besagten Tage nicht mit 150 Sachen durch die Fußgängerzone gefahren. Ergo muß Dokumentiert werden, wer das Fahrzeug bewegt, also unterschiedliche Leute, ergo muß das Buch im Auto sein. Wenn wieder etwas fehlt, hat der Halter die Arschkarte gezohgen, weil er es nicht anders Beweisen kann.

Übrigens hat der Threat schon garnixsmehr mit der Ursprungsfrage zu tun.

Gruß
Joachim
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Frank-DeBÖ
Beitrag 14.05.2007, 16:11
Beitrag #12


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Hallo,
ich kenne die Fahrtenbuchführerei nur vom THW her. Dort muss auch für jedes Fahrzeug ein Fahrtenbuch geführt werden.

Vom Verfahren her ist das so geregelt, dass das Fahrtenbuch in einem abgeschlossenen Schrank liegen soll, wenn das Fahrzeug nicht unterwegs ist.
Ist das Fahrzeug unterwegs, so hat der Fahrer das Fahrtenbuch zusammen mit dem Fahrzeugschein und den anderen Papieren mit sich zu führen.

Das Ende einer Fahrt ist hierbei auch nicht unbedingt die Ankunft am Zielort, sondern die Rückkehr nach Hause. So kann eine Fahrt quer durch Deutschland auch mal mehrere Tage dauern, vorausgesetzt es findet kein Fahrerwechsel statt.


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Liebe Grüße,
Frank-DeBÖ


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Andreas
Beitrag 14.05.2007, 19:18
Beitrag #13


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Ein Fahrtenbuch beim THW hat aber mit einem behördlich angeordneten Fahrtenbuch gem. § 31a StVZO recht wenig zu tun. wink.gif


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Malermeister
Beitrag 14.05.2007, 19:41
Beitrag #14


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Beim Fahrtenb. fürs FA muß jede Fahrt haarlein aufgeführt werden, weil man sonst Gefahr läuft, das es nicht anerkannt wird und dann ist der ganze blöde %$§&?! Aufwand fürn A.....
Anforderungen Fahrtenbuch Finanzamt

Die Fahrtenbuchauflagen nach STVO wird da nicht anders sein, da ja jede Wegstrecke nebst zugehörigem Fahrer dokumentiert werden muß.

Ich bin mir nicht sicher, ob bei Fahrtenbuchauflage so ein Gerät zulassig ist.

mfg


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Mitglied der Interessengemeinschaft 'Rettet den Genitiv'
Unser Zeitalter ist stolz auf Maschinen die denken und mißtrauisch gegen Menschen, die es versuchen.
MPS-Kinder
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Andreas
Beitrag 14.05.2007, 19:47
Beitrag #15


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Zitat (Malermeister @ 14.05.2007, 20:41) *
Ich bin mir nicht sicher, ob bei Fahrtenbuchauflage so ein Gerät zulassig ist.


Ein solches Gerät ist bei einer Fahrtenbuchauflage gem. § 31a StVZO nicht zulässig.


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XSJoe
Beitrag 14.05.2007, 20:23
Beitrag #16


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Es werden momentan nur fest eingebaute Geräte akzeptiert.
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