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> Ordnungsgeld gegen Zeugen (Halter) ?, durch Verfolgungsbehörden
GM_
Beitrag 02.05.2007, 23:23
Beitrag #1


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Hallo an die Experten,

in einem anderen Forum taucht immer wieder die Behauptung auf, eine Verfolgungsbehörde könne im Bußgeldverfahren Ordnungsgelder gegen Zeugen (z.B. Fahrzeughalter) zur Erzwingung von Aussagen verhängen.

Kann sie oder kann sie nicht?


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Strike Eagle
Beitrag 02.05.2007, 23:26
Beitrag #2


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Das riecht gehörig nach einem Mythos. rofl1.gif

Jedoch, nach kurzem Googeln:
Klick mich
2. Frage. shutup.gif wavey.gif

Also die Behörde wohl nicht, zumindest nicht ohne Einbindung eines StAw oder Richters.


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Denkt denn keiner mal an die (DEFA-) Kinder?

Ein Zeuge ist nämlich nicht schon deshalb glaubwürdiger, weil er als Zeuge der Wahrheitspflicht unterliegt, weil er den Betroffenen angezeigt hat. Ansonsten müßte er ja selbst verurteilt werden, wenn der Betroffene ihn zuerst angezeigt hätte (so zutreffend und mit überraschend gesundem Menschenverstand OLG Bremen NZV 91, 41).
Quelle
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Burkhard
Beitrag 02.05.2007, 23:40
Beitrag #3


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Rechtsgrundlage ist hier das OWiG. Gem. § 46 Abs. 1 gelten für das Bußgeldverfahren, soweit das OWiG nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

Auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren ist eine Erzwingungshaft i. S. d. § 70 StPO möglich. Allerdings bestimmt der § 46 Abs. 5 OWiG, dass die Dauer nicht 6 Wochen überschreiten darf.

Zitat
(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.


Allerdings ist zu berücksichtigen, dass auch hier der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist, die Aussage muss also von besonderem Gewicht für das Verfahren sein.


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GM_
Beitrag 02.05.2007, 23:44
Beitrag #4


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Vielen Dank erst mal.

@Expert

Die Rechte des Richters sind unbestritten.

Die Frage ist, ob eine Bußgeldstelle ein Ordnungsgeld verhängen kann, wenn ein Zeuge (z.B. ein Fahrzeughalter) keine Aussage macht.

Edit: Und welchen Sinn würde die Erzwingung einer Aussage machen, nachdem ja eine Falschaussage nicht strafbewehrt ist. think.gif


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Burkhard
Beitrag 03.05.2007, 00:01
Beitrag #5


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Nein, da die Ordnungsbehörde nicht besser gestellt ist, als die Polizei. Nur gegenüber der StA oder dem Gericht ist der Zeuge zur Aussage zur Sache verpflichtet. Insofern steht auch nur der StA oder dem Richter die Anordnung eines Ordnungsgeldes zu.


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GM_
Beitrag 03.05.2007, 00:07
Beitrag #6


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Zitat (Expert @ 03.05.2007, 01:01) *
Nein, da die Ordnungsbehörde nicht besser gestellt ist, als die Polizei. Nur gegenüber der StA oder dem Gericht ist der Zeuge zur Aussage zur Sache verpflichtet. Insofern steht auch nur der StA oder dem Richter die Anordnung eines Ordnungsgeldes zu.
Ok.

Nun wird aber diesem Argument aber entgegen gehalten:
Zitat (OwiG)
§ 46 OwiG Anwendung der Vorschriften über das Strafverfahren

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.
Hieraus wird dann abgeleitet, die Verfolgungsbehörde könne nach §§ 51, 70 StPO Ordnungsgelder verhängen, dies in Verbindung mit § 161a StPO. think.gif

Zitat (StPO)
§ 161a StPO

(1) Zeugen und Sachverständige sind verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und zur Sache auszusagen oder ihr Gutachten zu erstatten. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften des sechsten und siebenten Abschnitts des ersten Buches über Zeugen und Sachverständige entsprechend. Die eidliche Vernehmung bleibt dem Richter vorbehalten.

(2) Bei unberechtigtem Ausbleiben oder unberechtigter Weigerung eines Zeugen oder Sachverständigen steht die Befugnis zu den in den §§ 51, 70 und 77 vorgesehenen Maßregeln der Staatsanwaltschaft zu. Jedoch bleibt die Festsetzung der Haft dem Richter vorbehalten;


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Andreas
Beitrag 03.05.2007, 06:31
Beitrag #7


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Zitat (Expert @ 03.05.2007, 01:01) *
Nein, da die Ordnungsbehörde nicht besser gestellt ist, als die Polizei. Nur gegenüber der StA oder dem Gericht ist der Zeuge zur Aussage zur Sache verpflichtet. Insofern steht auch nur der StA oder dem Richter die Anordnung eines Ordnungsgeldes zu.


Das ist so nicht richtig.

Das Bußgeldverfahren folgt aufgrund des § 46 Abs. 1 OWiG nicht den Grundsätzen des Verwaltungsverfahren, sondern denen des Strafverfahrens. Der Verwaltungsbehörde sind in diesem Fall weitgehend die selben Rechte und Pflichten wie der Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten eingeräumt (§ 46 Abs. 2 OWiG). Ausgenommen sind nur solche Maßnahmen, die wegen der Schwere des Eingriffs in die Rechtsshpäre des Betroffenen mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unvereinbar oder durch § 46 Abs. 3 und 4 OWiG ausdrücklich verboten sind (Wieser, Kommentar zu § 46 OWiG).

Die Anordnung eines Ordnungsgeldes wegen grundloser Aussageverweigerung eines Zeugen ist daher gem. § 46 OWiG i. V. m. § 70 StPO zulässig. Die Verhängung eines Ordnungsgeldes wäre jedoch nur möglich, wenn der Zeuge aufgrund einer Vorladung bei der Behörde zu erscheinen hat und dann keine Aussagen macht. Wird lediglich der Anhörungsbogen nicht zurückgesandt, darf gegen einen Zeugen kein Ordnungsgeld wegen "Aussageverweigerung" festgesetzt werden. Dies auch dann nicht, wenn die Anhörung nachweisbar mit PZU zugestellt wurde. § 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO fordert nämlich die mündliche Vernehmung.


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Burkhard
Beitrag 03.05.2007, 07:06
Beitrag #8


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Leider steht mir der OWiG und StPO Kommentar nicht zur Verfügung. Dass die Ordnungsbehörden die gleichen Rechte und Pflichten wie im Strafverfahren haben, ist mir auch bekannt. Allerdings bin ich noch nicht so richtig davon überzeugt, dass ein Betroffener überhaupt der Vorladung einer Ordnungsbehörde zu einer Vernehmung folgen muss. Damit würde aber auch die Anordnung eines Ordnungsgeldes nicht umsetzbar sein.

Die Problemstellung ist insgesamt sehr interessant. Ich muss mich da auch erst einmal einlesen, leider konnte ich noch keine einschlägigen rechtsverbindliche Ausführungen finden.


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Andreas
Beitrag 03.05.2007, 07:11
Beitrag #9


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Zitat (Expert @ 03.05.2007, 08:06) *
Allerdings bin ich noch nicht so richtig davon überzeugt, dass ein Betroffener überhaupt der Vorladung einer Ordnungsbehörde zu einer Vernehmung folgen muss.


Es geht hier nicht um den Betroffenen, sondern um einen Zeugen. Ein Zeuge ist verpflichtet, der förmlichen Ladung der Bußgeldbehörde zur Zeugenaussage zu folgen. In der Praxis kommt es sicher selten vor (von mir selbst bisher nur einmal praktiziert).


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Burkhard
Beitrag 03.05.2007, 07:18
Beitrag #10


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Ich meine natürlich den Zeugen. Aber wo steht denn, dass der Zeuge verpflichtet ist, der förmlichen Ladung der Bußgeldbehörde zu folgen? Soll dies aus § 161a StPO hergeleitet werden?


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Andreas
Beitrag 03.05.2007, 07:25
Beitrag #11


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Zitat (Expert @ 03.05.2007, 08:18) *
Aber wo steht denn, dass der Zeuge verpflichtet ist, der förmlichen Ladung der Bußgeldbehörde zu folgen?


§ 161a Abs. 1 Satz 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 und Abs. 2 OWiG

Zitat
Gem. § 46 Abs. 5 bleibt die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, dem Richter vorbehalten.


Das ist richtig. Das ändert aber nichts an der Pflicht des Zeugen der Ladung zur Zeugenvernehmung zu folgen. Kommt der Zeuge der Ladung nicht nach, kann ihm gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG ein Ordnungsgeld bis zu 500,- € (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EGStGB) auferlegt werden.


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Burkhard
Beitrag 03.05.2007, 07:26
Beitrag #12


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Sorry, hatte zwischendurch meinen Beitrag editiert. whistling.gif

Ansonsten hast du mich überzeugt.


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Andreas
Beitrag 03.05.2007, 07:28
Beitrag #13


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Zitat (Expert @ 03.05.2007, 08:26) *
Sorry, hatte zwischendurch meinen Beitrag editiert. whistling.gif


...und ich dachte schon ich bekomme Alzheimer... ranting.gif wink.gif


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ts1
Beitrag 03.05.2007, 08:30
Beitrag #14


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Nun wird also der "widerspenstige" Zeuge vorgeladen, sein Erscheinen kann erzwungen werden.
Aber was, wenn er "nichts weiß" und sich auf sein Schweizer-Käse-Gedächtnis (oder noch provokanter auf einen Eid, die politischen Vorbilder lassen grüßen wink.gif) beruft?
Kann auch eine Aussage erzwungen werden? think.gif


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MfG Thomas
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HaWeThie
Beitrag 03.05.2007, 09:58
Beitrag #15


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Zitat
auf einen Eid, die politischen Vorbilder lassen grüßen
kannst du einmal, wirklich nur ein einziges mal was schreiben, ohne gleich so eine so unsinnige Polemik zu gebrauchen? shutup.gif


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GM_
Beitrag 03.05.2007, 10:05
Beitrag #16


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Vielen Dank für Eure Mühe, Andreas und Expert !

Allerdings bleibt für mich dennoch die Frage, ob man nicht in der Praxis eher auf eine richterliche Vernehmung ausweichen würde, denn bei der Sache mit dem Ordnungsgeld vermute ich zwei gewaltige Haken:

1.) Welchen Sinn macht die Erzwingung einer Aussage, bei deren blanker Unwahrheit ("Das weiß ich nicht.") der Zeuge nicht verfolgt werden kann:

- § 153 StGB greift nur vor Gericht
- § 258 StGB greift nur im Strafverfahren, nicht im Bußgeldverfahren

2.) Im übrigen sehen ja die §§ 51 und 70 StPO jeweils vor, dass über die Maßnahmen eine vom Landgericht zu fällende gerichtliche Entscheidung verlangt werden kann. Werden diese §§ dadurch nicht für ein einfaches Owi-Verfahren zu recht "unhandlichen" Werkzeugen, d.h. wie lange mag so eine Landgerichtsentscheidung dauern? think.gif

@Andreas

Kannst du Einzelheiten zu deinem Fall mit Ordnungsgeld nennen, warum kam das genau in diesem Fall in Frage?


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Andreas
Beitrag 03.05.2007, 10:12
Beitrag #17


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Zitat (GM_ @ 03.05.2007, 11:05) *
Allerdings bleibt für mich dennoch die Frage, ob man nicht in der Praxis eher auf eine richterliche Vernehmung ausweichen würde,


So ist es, die richterlicher Vernehmung kommt in der Praxis am häufigsten vor.

Zitat
Kannst du Einzelheiten zu deinem Fall mit Ordnungsgeld nennen, warum kam das genau in diesem Fall in Frage?


Du hast offensichtlich falsch verstanden. Ich habe bisher noch nie ein Ordnungsgeld festgelegt, sondern bisher nur einmal einen Zeugen förmlich zur Zeugenaussage in einem Bußgeldverfahren vorgeladen.


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HaWeThie
Beitrag 03.05.2007, 10:50
Beitrag #18


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Tja, nach dem "Sinn" einer Vorschrift zu fragen ist mehr als müßig.
Viele fühlen sich halt eingeschüchtert, wenn sie wg. einer Nichtaussage zu einer Behörde zitiert werden.

Ich selbst kann mir das nur so vorstellen, dass im Zwiegespräch noch offene Fragen schneller geklärt werden können. in "einfachen" Verkehrsrechtssachen eher unwahrscheinlich (bei Unfällen vielleicht eher), allerdings gibt es ja OWis außerhalb des Straßenverkehrsrechts. Wenn der Zeuge von vornherein die Aussage verweigern will, soll sich das Gericht drum kümmern (muss es sowieso).


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GM_
Beitrag 03.05.2007, 11:00
Beitrag #19


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Ok, dann bedanke ich mich nochmals für die Aufklärung. smile.gif wavey.gif

Zusammenfassend besteht also eine rein theoretische Möglichkeit für die Verfolgungsbehörde, einen Zeugen im Owi-Verfahren förmlich mit Androhung eines Ordnungsgeldes bei Nichterscheinen zu laden, und ihn unter Androhung eines Ordnungsgeldes zu einer Aussage zu zwingen.

In der Praxis ist dies aber nicht relevant, da (a) der Zeuge über diese Maßnahme eine Landgerichtsentscheidung verlangen kann, und (b) eine Falschaussage bei einer solchen Ladung ohne Konsequenzen bliebe, weshalb in der Praxis stattdessen eher die richerliche Vernehmung erwirkt wird.

Einwände gegen diese Zusammenfassung?


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Andreas
Beitrag 03.05.2007, 11:52
Beitrag #20


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Zitat (GM_ @ 03.05.2007, 12:00) *
Einwände gegen diese Zusammenfassung?


Nein wink.gif


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