Frist für Verwarnungsgeld |
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Frist für Verwarnungsgeld |
13.04.2007, 12:01
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30583 |
habe heute Bescheid bekommen zwecks Verwarnungsgeld. Bin am 28.2. geblitzt worden und heute am 13.4. habe ich den Brief erhalten, da liegen 1,5 Monate dazwischen. Muss ich das Verwarnungsgeld trotzdem bezahlen? Zudem steht im Brief: "Die Verwarnung wird nur wirksam, wenn Sie mit ihr einverstanden sind und das Verwarnungsgeld innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zahlen." Heißt das, wenn ich nicht zahle, dass die Verwarnung dann auch nicht wirksam wird? Gruß |
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13.04.2007, 12:06
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Ja, der Bescheid ist korrekt. Die Verjährung bei Tempoowis ist bei 3 Monaten.
Klar kannst Du das Verwarngeldangebot ablehnen. Dann kommt ein Bußgeldbescheid, der teurer ist. -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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13.04.2007, 12:07
Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 13 Beigetreten: 24.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10672 |
hallo
wenn du nicht bezahlst, geht das an die nächsthöhere instanz. das wäre in diesem fall das gericht. ums bezahlen wirst du nicht herum kommen. beim gericht kommen dann noch andere kosten hinzu. also besser knolle bezahlen und gut is. um wieviel euro bzw km/h geht es denn überhaupt? ach ja, die verjährung liegt bei 3 monaten, wobei ich letztens einen bericht gelesen habe, dass die knolle seit neuestem innerhalb von 14 tagen zugesteltt werden muss. inwiweit dies nun gesetzlich geregelt ist, keine ahnung. mal warten ,wwas unsere fachleute dazu sagen |
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13.04.2007, 12:10
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#4
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 2 Beigetreten: 13.04.2007 Mitglieds-Nr.: 30583 |
Na gut, dann muss ich halt in den sauren Apfel beißen und überweisen...
Greetz upps, hab gerade wohl zu schnell geantwortet ach ja, die verjährung liegt bei 3 monaten, wobei ich letztens einen bericht gelesen habe, dass die knolle seit neuestem innerhalb von 14 tagen zugesteltt werden muss. inwiweit dies nun gesetzlich geregelt ist, keine ahnung. mal warten ,wwas unsere fachleute dazu sagen ...das hört sich ja intressant an, ma schaun was die anderen schreiben |
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13.04.2007, 12:11
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
wobei ich letztens einen bericht gelesen habe, dass die knolle seit neuestem innerhalb von 14 tagen zugesteltt werden muss. inwiweit dies nun gesetzlich geregelt ist, keine ahnung. mal warten ,wwas unsere fachleute dazu sagen Das ist das erste Mal, das ich sowas höre. Halte ich für ein Gerücht. -------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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13.04.2007, 12:14
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#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 3577 Beigetreten: 15.09.2003 Wohnort: An der Ostseeküste Mitglieds-Nr.: 33 |
Eine Postlaufzeit von 14 Tagen wurde doch schon immer unterstellt
-------------------- errare humanum est
Zitat @mir "In jeder Gruppe gibt es immer so 5% Volltrottel" Zitat @Janus:"§0 StVO: "Man sieht doch, was gemeint ist!"" |
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13.04.2007, 12:16
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15361 Beigetreten: 24.08.2004 Wohnort: Mainz-Gonsenheim Mitglieds-Nr.: 5157 |
Komm, das ist jetzt nicht nett. Du verwirrst ja die armen Leute...
-------------------- Lieber einen Moment lang feige - als ein Leben lang tot Wer zuletzt lacht, hat es nicht eher begriffen. |
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13.04.2007, 12:28
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#8
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Administrator Gruppe: Admin Beiträge: 9265 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: schon fast Randpolen ;-) Mitglieds-Nr.: 21 |
Der Bußgeldbescheid muss innerhalb von 14 Tagen seit Erstellen zugestellt werden, da sonst das Datum des Empfangs beim Delinquenten ausschlaggebend ist.
Das darf man aber keinesfalls mit einer Frist verwechseln, in der der Bescheid innerhalb von 14 Tagen nach den Verstoß da sein muss. Solch eine Frist gibt es nicht. -------------------- Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.
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13.04.2007, 12:43
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14883 Beigetreten: 17.02.2007 Wohnort: Ost-, Ober- und Westallgäu Mitglieds-Nr.: 28645 |
Wenn Du das Vewarnungsgeld nicht bezahlst, kommt automatisch ein Bußgeldbescheid, welcher zum jetzigen Verwarnungsgeld noch ca 24€ Gebühren und Auslagen beinhaltet. Gegen diesen kannst Du dann Einspruch einlegen und vor Gericht ziehen.
Aus ein Verwarnungsangebot hast Du übrigens keinen Rechtsanspruch. Wenn Du der Meinung bist, daß die 6 Wochen zu lange sind, dann kannst Du gerne den BGB abwarten. Dann ist das Problem der 6 Wochen alten Verwarnung auch hinfällig. -------------------- Grüße aus dem Allgäu - JTH
Das Leben geht zu schnell zum Rasen |
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13.04.2007, 16:39
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#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 18 Beigetreten: 12.11.2003 Wohnort: Bautzen Mitglieds-Nr.: 551 |
Heißt das, wenn ich nicht zahle, dass die Verwarnung dann auch nicht wirksam wird?
Wenn ich Ihnen eine kurze, aber nett gemeinte Antwort geben darf: Bei einer Verwarnung handelt es sich juristisch gesehen um einen sogenannten mitwirkungsbedürftigen Verwaltungsakt. Dieser wird nur dann wirksam, wenn Sie mit dem angebotenen Verwarnungsgeld einverstanden sind, was durch Ihre fristgemäße Zahlung ausgedrückt wird. Zahlen Sie nicht fristgemäß, erfolgt ein Bußgeldbescheid über den Betrag des Verwarnungsgeldes zuzüglich Gebühren und Auslagen, d. h. es wird insgesmt teurer. Die Sache gelangt allerdings in diesem Stadium noch nicht an das Gericht, sondern erst einmal zurück zur Bußgeldstelle. Erst dann, wenn Sie gegen den Bußgeldbescheid Einspruch erheben, gelangt die Sache zur Bußgeldabteilung Ihres Amtsgerichts. Eine Zustellung einer Anhörung oder gar eines Bescheides innerhalb von 14 Tagen halte ich übrigens für ein Gerücht. Bei solch zügigen Bearbeitungen handelt es sich um absolute Ausnahmen. Der von Ihnen berichtete Zeitraum von ca. 6 Wochen ist die Regel. Ich wünsche Ihnen für die Zukunft eine weiterhin gute und sichere Fahrt, begleitet von möglichst wenigen Verwarnungsgeldern. -------------------- Mit Rücksicht geht´s besser ...
Institut für Verkehrsrecht und Verkehrsverhalten Bautzen |
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13.04.2007, 18:58
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6605 Beigetreten: 12.03.2004 Mitglieds-Nr.: 2251 |
Zitat Heißt das, wenn ich nicht zahle, dass die Verwarnung dann auch nicht wirksam wird? Richtig dann wird das Verwarnungsverfahren abgeschlossen und ein Bußgeldverfahren eingeleitet - d.h. Geldbuße (=Verwarnungsgeld) + Gebühren (20 EUR) + Auslagen.Zitat dass die knolle seit neuestem innerhalb von 14 tagen zugesteltt werden muss Das gilt nur dafür, dass der halter sich nach Ablauf dieser Zeit nicht mehr an den Fahrer erinnern können muss (es sei denn, es liegt ein Foto vor) - also: wenn zwischen Untat und Anhörung mehr als zwei Wochen vergangen sind, ist kein Grund für ein Fahrtenbuch mehr vorhanden.
-------------------- Alle Angaben ohne MG, Pistole und Gewähr
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