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> Bescheinigung bestandene Führerscheinprüfung, Bescheinigung nach 2 Jahren verfallen?
Gast_kaara_*
Beitrag 14.03.2004, 14:50
Beitrag #1





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Hallo,
ein Freund hatte schon den Führerschein Klasse 3 und hat die Klasse 2 sowie 1 später gemacht. Er bekam nach der bestandenen Prüfung eine bescheinigung. Nun nach ca. 2 jahren wollte er seinen Füherschein "beantragen", im Strassenverkehrsamt sagte man ihm das Klasse 1 nun verfallen ist weil die Prüfung schon 2 jahre zurückliegt, er wurde weder vom Fahrlehrer noch von TÜV Angestellten arauf hingewiesen auch auf diesen Bescheinigungen steht nichts von einer begrenzten gültigkeit. Muss er die Klasse 1 wirklich neu machen oder lohnt es sich rechtliche Schritte einzuleiten?
Danke für eure Hilfe
Viele Grüße
Kaara
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Mr.T
Beitrag 14.03.2004, 14:58
Beitrag #2


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§ 18 Fahrerlaubnisverordnung

Gemeinsame Vorschriften für die theoretische und praktische Prüfung
(1) Eine nicht bestandene Prüfung darf nicht vor Ablauf eines angemessenen Zeitraums (in der Regel nicht weniger als zwei Wochen) wiederholt werden. Wird die theoretische oder die praktische Prüfung auch nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden, darf der Bewerber die jeweilige Prüfung erst nach Ablauf von drei Monaten wiederholen.

(2) Die praktische Prüfung muß innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden. Andernfalls verliert die theoretische Prüfung ihre Gültigkeit. Der Zeitraum zwischen Abschluß der praktischen Prüfung oder - wenn keine praktische Prüfung erforderlich ist, zwischen Abschluß der theoretischen Prüfung und der Aushändigung des Führerscheins darf zwei Jahre nicht überschreiten. Andernfalls verliert die gesamte Prüfung ihre Gültigkeit.

(3) Stellt der Sachverständige oder Prüfer Tatsachen fest, die bei ihm Zweifel über die körperliche oder geistige Eignung des Bewerbers begründen, hat er der Fahrerlaubnisbehörde Mitteilung zu machen und den Bewerber hierüber zu unterrichten.


Eine Erteilung ist nur nach erneuter Prüfung möglich. crybaby.gif


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Gruß Mr.T

Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen.
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Gast_nypdcollector_*
Beitrag 14.03.2004, 16:31
Beitrag #3





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Die Bescheinigung berechtigt auch nicht zum Führen von Kfz, da sie kein Führerschein ist.

Ist dein Bekannter etwa bis jetzt nur mit dieser Bescheinigung gefahren? blink.gif
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Gast_Guest_*
Beitrag 14.03.2004, 21:29
Beitrag #4





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Hallo,
vielen dank erstmal für eure Antworten.

Er hatte ja schon den Führerschein der Klasse 3 ( PKW) seit einigen Jahren, ist also mit Schein gefahren biggrin.gif

Denn Führerschein 1 und 2 ( damals LKW und Motorrad) hat er sozusagen
"nachgeholt".

Er war sich halt sicher und hat die Bescheinigungen erstmal "weggelegt" dann kam Umzüge Studium und Arbeit etc. und jetzt nach diesen 2 Jahren als es wieder etwas ruhiger wurde dachte er jetzt geh ich mir doch mal den Klasse 2 Und 1 nachtragen lassen.

Also er hatte die Praktische und Theoretische Prüfung schon hinter sich, den Führerschein also schon bestanden ( ist in dieser Zeit allerdings nie Motorrad oder LKW gefahren).

Es ging nur noch darum mit diesem "Wisch" von der bestandenen Prüfung zum Strassebverkehrsamt zu gehen und dies im vorhandenen Führerschein zu "ergänzen" bzw. halt einen neuen zu beantragen.

Kaara
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 14.03.2004, 21:31
Beitrag #5





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Ist schon klar, trotzdem muss er die Fahrerlaubnisse (Prüfung) neu machen..... crybaby.gif
Siehe nochmals Post von Mr.T vom 14.03.2004, 14:58

Der Beitrag wurde von Uwe Kusnezow bearbeitet: 14.03.2004, 21:32
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Mr.T
Beitrag 14.03.2004, 21:32
Beitrag #6


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Die Fahrerlaubnisse der Klassen 1 und 2 gibt es seit 1999 nicht mehr. Hat er die Prüfungen bereits 1998 gemacht? Ändert aber nichts an den Folgen.


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Gruß Mr.T

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Gast_TIM_*
Beitrag 16.03.2004, 11:39
Beitrag #7





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Die rechtliche Seite mag wohl klar sein aber worin liegt der Sinn dieser Bestimmung?
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Mr.T
Beitrag 16.03.2004, 20:21
Beitrag #8


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Wenn jemand nachweislich 2 Jahre lang nicht gefahren ist, weil es ihr oder ihm nicht erlaubt war, muss erneut in einer Prüfung nachweisen, dass er zum Führen von Fahrzeugen (der entsprechenden Klasse) noch geeignet ist.

S. auch § 20 FeV (Neuerteilung der Fahrerlaubnis):

Ein Verzicht auf die Prüfung ist nicht zulässig, wenn seit der Entziehung, der vorläufigen Entziehung, der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94 der Strafprozeßordnung oder dem Verzicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.


Jetzt bitte nicht mit dem Beispiel der Oma kommen, die seit 26 Jahren den Führerschein hat, aber nie gefahren ist, weil der Opa es nicht gestattet hat. Oma durfte fahren, dein Freund nicht. wavey.gif


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Gruß Mr.T

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Gast_TIM_*
Beitrag 17.03.2004, 09:39
Beitrag #9





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Sorry - Dennoch bleibt diese Bestimmung Schwachsinn!
Wenn es für die Fahreignung -sprich für die Sicherheit im Straßenverkehr- von Bedeutung sein soll, daß jemand nicht länger als 2 Jahre pausiert, müßten auch alle FS Inhaber verpflichtet werden, nachzuweisen, daß sie regelmäßig am Straßenverkehr teilnehmen. (Die Tatsache allein, daß da ein FS im Schrank liegt, erhöht nun mal nicht den Trainingszustand!)
Was anderes könne -jedenfalls nach logischen Gesichtspunkten- nur für Personen gelten, bei denen ein anderer Anlaß besteht, an der Fähigkeit zu zweifeln, daß sie sicher am Straßenverkehr teilnehmen können. (z.B. mehrere Unfälle usw.)

Da demzufolge Sicherheitsüberlegungen ausscheiden, bleibt nur, diese Bestimmung dort einzuordnen, wo sie hingehört >>> realitätsferne Regulierungswut.
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Matte
Beitrag 17.03.2004, 09:54
Beitrag #10


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Und wie willst du nachweisen, das du innerhalb von 2 Jahren gefahren bist?


--------------------
Wenn die Klügeren immer nachgeben, geschieht nur das, was die Dummen wollen.

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Gast_TIM_*
Beitrag 17.03.2004, 12:08
Beitrag #11





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Das ist ja eben der Schwachsinn an dieser Regelung, daß es -jedenfalls im Straßenverkehr- kaum möglich ist und vermutlich deshalb nicht praktiziert wird. (im Gegensatz zur Luftfahrt - dort muß man es nachweisen sonst ist der Schein futsch)
In der Praxis wird es Unmengen Leute geben, die zumindest einige der FS-Klassen länger als 2 Jahre nicht benutzen. (trifft übrigens auch für mich zu - was meinen LKW-FS angeht)
D.h. diese Regelung dürfte dem Gleichbehandlungsgrundsatz widersprechen, weil sie allein darauf abstellt, daß der Zeitraum, indem nicht gefahren wurde, (zufällig) bekannt ist.
(Ebenfalls aus Mangel an Kontrollmöglichkeiten wurde übrigens erst kürzlich die Besteuerung von Aktienkursgewinnen gekippt.)
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Gast_gnorps_*
Beitrag 20.03.2004, 10:55
Beitrag #12





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eigentlich wollte ich mich grad tierisch über diese kackregelung aufregen - aber in den vorangegangenen beiträgen wurde ja alles gesagt. leider klingt diese 2-jahres-regel für mich logisch - wenn eine pause offensichtlich ist, muss aus sicherheitsgründen eine neue prüfung gemacht werden.
aber:
1. eine komplette schriftliche und praktische prüfung mit fahrstunden und theorie ist absolut übertrieben.
eine praktische prüfung würde eigentlich reichen.
die theorie hat man ja einmal gelernt - wie jeder andere auch. und mal ehrlich: wird man durch das fahren auf dem theoretischen stand gehalten? wohl eher nich. wer würde schon eine schriftiche prüfung aus dem stehgreif bestehen? - ICH nicht! habs neulich erst ausprobiert. hatte noch alte prüfungbögen von vor 2 jahren. - klar, praxisbezogene fragen und die hochwertigsten (es gibt doch da die 1-, 2- und 3-punkte-fragen - oder wie war das noch??) weiss man. aber zahlen und werte auswendig lernen - macht man doch wirklich nur vor der prüfung. in unserm heißgeliebten bürokraten-deutschland is das natürlich nich möglich.

2. demnach müsste jeder, der im besitz eins FS ist, eine praktische kenntnis nachweisen - das wär aber schlicht zu umständlich. also schweigt man dieses sicherheitsdefizit tot.

mal zurück an den kumpel von mr.T - an den armen schnarchhahn - ich würd mal ein ernstes wörtchen mit dem fahrlehrer reden. bei sowas wär ich stinksauer! klar, der fahrlerer geht nich davon aus, dass man nen lappen macht, um ihn dann 2 jahre nichmal zu beantragen, geschweigedenn zu fahren. allerdings kann man doch nich davon ausgehen, dass jeder so ein paragraphenwelzer is und sich derer bewusst ist.
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Mr.T
Beitrag 20.03.2004, 20:30
Beitrag #13


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Zitat (gnorps @ 20.03.2004, 10:55)
mal zurück an den kumpel von mr.T - an den armen schnarchhahn - ich würd mal ein ernstes wörtchen mit dem fahrlehrer reden. bei sowas wär ich stinksauer! klar, der fahrlerer geht nich davon aus, dass man nen lappen macht, um ihn dann 2 jahre nichmal zu beantragen, geschweigedenn zu fahren. allerdings kann man doch nich davon ausgehen, dass jeder so ein paragraphenwelzer is und sich derer bewusst ist.

??? think.gif
Welcher Kumpel, habe ich irgend etwas nicht mitgekriegt?


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Gast_TIM_*
Beitrag 21.03.2004, 12:27
Beitrag #14





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gnorps,

Es ist alles so, wie Du sagst - keine Frage.

Genau deshalb verstößt diese Regelung vermutlich gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil eine durchgängige Kontrolle nicht möglich ist oder zu aufwendig wäre!
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