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> Schilderkombinationen - Wo stehts?
DerGote
Beitrag 27.02.2007, 07:30
Beitrag #1


Neuling
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Hallo Leute,

möchte Euch kurz um Eure Hilfe bitten.
Ich werde ein paar Aussagen treffen und hätte gerne eine Bestätigung von Euch, dass diese richtig sind und viel wichtiger, wo das ganze im Gesetz steht.

1) Bei Schilderkombinationen, also mehrere Schilder an einem Pfahl, wird von oben nach unten gelesen.

2) Steht eine zulässige Höchstgeschwindigkeit in Verbindung mit einem Gefahrzeichen (an einem Pfahl) , dann gilt die zulässige Höchstgeschwindigkeit nur für die Gefahrenstelle.

3) Ist es nicht so, dass bei der in 2) genannten Kombination das Gefahrzeichen oben stehen muss?



Hintergrund dazu:
Bei uns wurde jetzt an einer stark befahrenen Straße die Schilderkombination Gefahrzeichen Fahrradfahrer und zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 aufgestellt. Problem bei der Geschichte, die 30 steht oben, das Gefahrzeichen unten.

Um einen größeren Signaleffekt zu erreichen, wurde diese Kombination auf einer gelben rechteckigen Tafel abgebildet, es handelt sich also nicht um 2 einzelne Schilder am Pfahl, sondern um ein großes recheckiges. Ändert dieses etwas am oben aufgeführten Sachverhalt?

Werde mal versuchen, ein Foto nachzuliefern.

Vielen Dank schon mal für Eure Antworten.

Gruß
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Wattestäbchen
Beitrag 27.02.2007, 08:30
Beitrag #2


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1:

Zitat
§39 (2)
Die Zusatzzeichen zeigen auf weißem Grund mit
schwarzem Rand schwarze Zeichnungen oder Aufschriften. Sie sind dicht unter den
Verkehrszeichen angebracht.
Interpretiere ich so, dass Zusatzzeichen für das Zeichen über ihnen gelten. Bei anderen ist es egal, die sind unabhängig es sei denn es ist explizit beschrieben. Wie z.B. beim Kreisverkehr, bei dem 205 über 215 sein muss um ein Kreisverkehr im Sinne von §9a zu sein.

2:
Zitat
§41 (2) 7.
Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das
Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und
sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte
Gefahr nicht mehr besteht.


3: Nein, siehe 2. Muss nur zusammen angebracht sein.



In §39 steht aber auch
Zitat
Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein. Abweichend von den abgebildeten Verkehrszeichen und Zusatzzeichen können die weißen Flächen schwarz und die schwarzen Sinnbilder und der schwarze Rand weiß sein, wenn diese Zeichen nur durch Lichter erzeugt werden.

Nix von gelber Tafel. Ausgehend von den Antworten auf "Grundsätzliches zu Gesetzestexten" gehe ich davon aus, dass diese Zeichen nicht gelten.


--------------------
MfG
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Goetz
Beitrag 27.02.2007, 11:04
Beitrag #3


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Zitat (DerGote @ 27.02.2007, 07:30) *
....Schilderkombination Gefahrzeichen Fahrradfahrer und zulässige Höchstgeschwindigkeit 30 aufgestellt. Problem bei der Geschichte, die 30 steht oben, das Gefahrzeichen unten.....


Ich deute das so: 30 fahren (wird irgendwo auch wieder aufgehoben), Begründung: Achtung Radfahrer!

oder meinst du: 30 aber nur wenn Radfahrer unterwegs sind rofl1.gif
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MickyMaus
Beitrag 27.02.2007, 11:12
Beitrag #4


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Zitat (Wattestäbchen @ 27.02.2007, 08:30) *
Nix von gelber Tafel. Ausgehend von den Antworten auf "Grundsätzliches zu Gesetzestexten" gehe ich davon aus, dass diese Zeichen nicht gelten.

Ein Schild gilt erst einmal, wenn es behördlich angeordnet ist, egal ob es korrekt ausgeführt wurde oder nicht.
Sicherlich kannst du auf dem verwaltungsrechtlichen Wege gegen solche Schilder vorgehen und die Umgestaltung fordern. Aber dann wird da nur eine weiße Grundplatte für verwendet, der Rest bleibt. Also außer "Recht gehabt" kein Effekt.
Zumal die gelbe Grundplatte (auch wenn sie nicht StVO-konform ist) eine wesentlich höhere Signalwirkung hat als die weiße Grundplatte.

Aber wie gesagt: Die Kombination ist auch auf gelber Grundplatte zu beachten!

Zitat (Goetz @ 27.02.2007, 11:04) *
Ich deute das so: 30 fahren (wird irgendwo auch wieder aufgehoben), Begründung: Achtung Radfahrer!

oder meinst du: 30 aber nur wenn Radfahrer unterwegs sind rofl1.gif

Das Gefahrzeichen 138 besagt "Radfahrer kreuzen" und deutet auf eine klare Gefahrstelle hin. In diesem Bereich ist (siehe §4(2)7 StVO - Anbringung "zusammen", keine Reihenfolge vorgegeben!) die Geschwindigkeit auf 30km/h begrenzt.


--------------------
Viele Grüße,
MM
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Peter Lustig
Beitrag 27.02.2007, 16:33
Beitrag #5


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Gelbe Grundplatte:
Verbindlich sind auch solche Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar in der StVO enthalten sind, sich jedoch aus in dieser vorgesehenen Elementen zusammensetzen. Ebenso beeinflussen geringfügige Abweichungen die Gültigkeit der Verkehrszeichen nicht (BayObLG VRS 71 309). Die Darstellung mehrerer Verkehrszeichen auf einer gemeinsamen Trägerfläche ist durch § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO ausdrücklich zugelassen. Über die Beschaffenheit der Trägerfläche wird dabei keine Aussage gemacht. Die auf einer gemeinsamen Trägerfläche angebrachten Verkehrszeichen entwicklen die gleiche Wirkung wie solche auf einzelnen Schildern (BayObLG NZV 01 220).
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Wattestäbchen
Beitrag 27.02.2007, 17:04
Beitrag #6


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Zitat (Peter Lustig @ 27.02.2007, 16:33) *
Gelbe Grundplatte:
Verbindlich sind auch solche Verkehrszeichen, die nicht unmittelbar in der StVO enthalten sind, sich jedoch aus in dieser vorgesehenen Elementen zusammensetzen. Ebenso beeinflussen geringfügige Abweichungen die Gültigkeit der Verkehrszeichen nicht (BayObLG VRS 71 309). Die Darstellung mehrerer Verkehrszeichen auf einer gemeinsamen Trägerfläche ist durch § 39 Abs. 2 Satz 5 StVO ausdrücklich zugelassen. Über die Beschaffenheit der Trägerfläche wird dabei keine Aussage gemacht. Die auf einer gemeinsamen Trägerfläche angebrachten Verkehrszeichen entwicklen die gleiche Wirkung wie solche auf einzelnen Schildern (BayObLG NZV 01 220).

Also in meiner Ausgabe steht "weiß". Warum sonst explizit die weiße Trägertafel erlauben?


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Peter Lustig
Beitrag 27.02.2007, 18:00
Beitrag #7


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Zitat (Wattestäbchen @ 27.02.2007, 17:04) *
Also in meiner Ausgabe steht "weiß". Warum sonst explizit die weiße Trägertafel erlauben?

Hmmh! Da hast Du Recht. think.gif

In meinem Hentschel, StVR, 37. Auflage von 2003, sowie im Janiszewski/Jagow, StVR, 17. Auflage von 2002, auf die ich mich gestützt habe, steht aber nix von "weiß". Auch in einer StVO-Ausgabe mit Stand 22.01.2004 steht nichts davon drin. Demnach müsste § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO nachträglich ergänzt worden sein. think.gif

Ich halte es aber denoch für zweifelhaft, dass die Verwendung gelber Farbe auf der Trägerfläche zu einer Nichtigkeit der Anordnung führt. Nur wenn die Anordnung nichtig ist, muss sie nicht beachtet werden. Ist die Anordnung möglicherweise nur rechtswidrig, was ich im vorliegenden Fall annehme, dann muss sie dennoch, wie schon weiter oben angeklungen ist, beachtet werden. Außerdem steht für diese Auffassung auch immer noch der oben zitierte, nach wie vor nicht aufgehobene Beschluss des BayOBLG:
Zitat
Die auf einer gemeinsamen Trägerfläche angebrachten Verkehrszeichen entwickeln die gleiche Wirkung wie solche auf einzelnen Schildern (BayObLG NZV 01 220).


Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 27.02.2007, 19:03
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DerGote
Beitrag 28.02.2007, 20:16
Beitrag #8


Neuling
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Sorry, dass ich mich erst jetzt wieder melde.

Hab mal ein Foto gemacht, ist leider etwas unscharf, da es aus dem fahrenden Auto geschossen wurde.
Aber ich denke, man kann es erkennen.

Problem ist ganz einfach, dass es sich um eine stark befahrene Straße handelt (gerade auch LKWs) und fast alles 60-70 bei erlaubten 50 fährt.
Ein Grund mehr für das Gefahrzeichen, allerdings muss ich ersthaft Angst vor Auffahrunfällen haben, wenn ich da auf 30 runterbremse.

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Oberlehrer Lempel
Beitrag 28.02.2007, 20:37
Beitrag #9


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Hallo,
auch nach meiner Ansicht ist diese VZ-Kombination zu beachten, auch wenn die Trägerfläche nicht ganz den (heutigen) Vorschriften entspricht, da sie gelb statt weiß ist.

Könnte es sein, dass dieses VZ-Kombination schon etwas älter ist, also z.B. aus der gleichen Zeit stammt, wie Peter Lustigs StVO-Ausgabe, in der das Wort "weiß" bei der Beschreibung der Trägerfläche nicht auftaucht?
Könnte das Zeichen daher zum Zeitpunkt seiner Anordnung korrekt gewesen sein und sich mit Hilfe einer Übergangsregelung in die Jetztzeit "gerettet" haben?

gez. Lempel
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Wattestäbchen
Beitrag 28.02.2007, 21:07
Beitrag #10


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Wie gesagt, meiner Meinung nach gilt das Schild ganz klar NICHT.
Es ist EIN komplett neues Zeichen, das ich nicht kenne.

Schilder dürfen auf einer weißen Trägertafel kombiniert werden. Diese Tafel ist nicht weiß, darum prüfe ich in diesem Fall nicht, ob Teile der Tafel anderen bekannten Zeichen entsprechen sondern behandel es als ein neues Zeichen. Und dieses Zeichen gibt es nicht. Ist doch ganz einfach.

Und bevor ich jetzt gleich wieder zusammengeschrien werde, ich bin weder für die Regel mit der weißen Tafel noch dafür dass der Aufsteller unbedingt gelb benutzen musste verantwortlich. Einfach eine weiße Tafel und alles wäre in Ordnung gewesen.


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Peter Lustig
Beitrag 28.02.2007, 21:26
Beitrag #11


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§ 53 StVO enthält für diesen Fall keine Übergangsregelung. Da sich auf der gelben Trägerfläche, soweit dies erkennbar ist, aktuelle, gültige Verkehrszeichen befinden, die in ihrem Regelungsinhalt eindeutig sind, sehe ich jedoch keinen Grund, warum die vorliegende Verkehrzeichenkombination keine Rechtskraft besitzen sollte. Die Verwendung der zwischenzeitlich nicht mehr zulässigen gelben Farbe ändert daran nach meiner Auffassung nichts. Hier handelt es sich allenfalls um einen unwesentlichen formalen Mangel ohne jeglichen Einfluss auf den Regelungscharakter der einzelnen Zeichen.

Zitat (Wattestäbchen @ 28.02.2007, 21:07) *
Wie gesagt, meiner Meinung nach gilt das Schild ganz klar NICHT.
Es ist EIN komplett neues Zeichen, das ich nicht kenne.

Nein! Es handelt sich um eine Kombination zweier gültiger, amtlicher Verkehrszeichen auf einer gemeinsamen Trägertafel, die lediglich den unbedeutenden, rein formalen Fehler hat hat, dass ihre Grundfarbe nicht der geltenden Anordnung entspricht. Hier liegt eindeutig kein neues, unbekanntes Verkehrszeichen vor, da die Trägertafel für sich kein Verkehrszeichen nach der StVO ist.
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Peter Lustig
Beitrag 02.03.2007, 21:27
Beitrag #12


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Trärä, wer suchet, der findet. smile.gif

Ich habe die Novellierung gefunden, mit der aus der vorherigen farblich nicht näher bezeichneten "Trägerfläche" plötzlich eine "weiße Trägerfläche" geworden ist. Dabei handelt es sich um die Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV) vom 22. Dezember 2005 (BGBl. Nr. 76 vom 31.12.2005), dort zu finden in Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe b. In Kraft getreten ist dieser Teil der Vorschrift zum 01.05.2006 und ist demnach noch gaaaar nicht so alt.

Im Übrigen bleibe ich bei meiner Aussage, dass die Verwendung gelber Farbe auf der Trägerfläche (z.B. nicht ausgetauschter Altbestand) die dort angeordneten Verkehrszeichen nicht rechtsungültig macht, zumal die Trägerfläche für sich kein amtliches Verkehrszeichen ist.

Siehe zu der Thematik auch diese Website.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 02.03.2007, 22:50
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Wattestäbchen
Beitrag 02.03.2007, 22:12
Beitrag #13


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Voll gut, dass du das gefunden hast. Ich hatte auch gesucht aber irgendwann aufgegeben sad.gif


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Oberlehrer Lempel
Beitrag 04.03.2007, 08:47
Beitrag #14


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Hallo,
auch meinen vollen Respekt, Herr Lustig!

gez. Lempel
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DerGote
Beitrag 06.03.2007, 05:49
Beitrag #15


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Vielen Dank für eure Hilfe smile.gif
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