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> Verwarnung wegen nicht gut lesbarem Schwerbehindertenausweis
Borussia MG
Beitrag 16.02.2007, 07:37
Beitrag #1


Neuling


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Hallo.
Folgendes Problem:
Parken auf einem ausgewiesenen Parkplatz für Schwerbehinderte. Ausweis lag vorne im Auto. Fünf Minuten später ist ein "Ticket" an der Windschutzscheibe.
Einige Tage später Verwarnungsgeldangebot der Behörde 35,-- Euro.
Der Anhörungsbogen wurde zurückgesandt mit einer Kopie des Schwerbehindertenausweises und der Erklärung das der Ausweis wie immer vorne im Auto (Armaturenbrett) lag.
Nächstes Schreiben der Behörde: Der Ausweis ist nicht mehr gut lesbar (das stimmt, er ist durch die Sonneneinwirkung verblichen, die Dienstsiegel kaum mehr zu erkennen). Man kann aber noch gut erkennen das es ein Schwerbehindertenausweis ist. Auch die Nummer ist lesbar.
Inzwischen wurde ein neuer Ausweis beantragt (der alte war noch ein halbes Jahr gültig).
Die Behörde bleibt stur und erläßt einen Bußgeldbescheid über 60,-- Euro.
In meinen Augen eine Sauerei !!
Ich bin der Meinung, dass Sinn und Zweck doch sein müßte das nur berechtigte Personen auf den Behindertenparkplätzen parken. Dies ist hier der Fall. Dennoch ist man natürlich verängstigt was die Behörden auch wissen. Denn der nächste Schritt wäre bei einem Einspruch eine Entscheidung vor >Gericht und man weiß nicht was dann dabei herauskommt.
Was meint Ihr? Sollte man die Sache "ausfechten" ? Bitte eure Meinungen. Danke.
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dete
Beitrag 16.02.2007, 07:49
Beitrag #2


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Du hast völlig Recht, Sinn und Zweck ist... !!!

Aber, mit einem blauen Zettel, der ähnlich wie ein Bewhindertenausweis aussieht, erschleichen sich nicht wenige einen Parkplatz.

Damit der Sinn und Zweck erhalten bleibt, 35 €!


Aber, Versuch macht kluch, du kannst es ja mal beim Richter versuchen, vielleicht hat der ein Einsehen!?


dete
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lawie
Beitrag 16.02.2007, 07:53
Beitrag #3


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wenn es ein parkplatz mit rollstuhlfahrersymbol ist, drüfen dort nur leute parken, die einen rolli-ausweis (BLAU) sichtbar ausliegen haben (und wo natürlich ein rolli-fahrer mit im fahrzeug ist).
schwerbehinderte dürfen dort auch parken, allerdings NUR DANN, wenn sie "außergewöhnlich gehbehindert" sind, oder jemanden transportieren, der auf eine begleitperson angewiesen ist (überwiegend blinde menschen). nur wenn diese kürzel auch im ausweis eingetragen sind, darf man dort parken.

andere kürzel im schwerbehindertenausweis machen einen nicht zu einem so sehr "fußkranken", dass man dort parken darf.

wenn du schreibst, welche eintragung du hast hilft es uns weiter dir antworten zu geben.

mfg lawie

EDIT: mensch dete, schon so früh wach ?! blink.gif


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Ich übernehme mal eine Weisheit: Mehr Mut zum Blut!
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auto67
Beitrag 16.02.2007, 08:14
Beitrag #4


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Hallo!
Zitat (lawie @ 16.02.2007, 07:53) *
wenn es ein parkplatz mit rollstuhlfahrersymbol ist, drüfen dort nur leute parken, die einen rolli-ausweis
Es gibt keinen Rolli-Ausweis! Der blaue Behindertenparkausweis wird für Schwerbehinderte ausgestellt, die mindestens das Merkmal aG im Behindertenausweis haben. Das aG kann man auch bekommen, ohne auf einen Rollstuhl angewiesen zu sein. Ferner gibt es (in NRW) die Regelung, dass z.B. auch Stoma-Träger oder Morbus Chron Erkrankte den blauen Parkausweis erhalten können.
Zitat
(BLAU) sichtbar ausliegen haben (und wo natürlich ein rolli-fahrer mit im fahrzeug ist).
S.o. Ein Rollstuhl ist unerheblich.
Zitat
schwerbehinderte dürfen dort auch parken, allerdings NUR DANN, wenn sie "außergewöhnlich gehbehindert" sind, oder jemanden transportieren, der auf eine begleitperson angewiesen ist (überwiegend blinde menschen). nur wenn diese kürzel auch im ausweis eingetragen sind, darf man dort parken.
Nein, ausschliesslich Besitzer des blauen Parkausweises, genauer: Besitzer einer mit dem Parkausweis erteilten Sondergenehmigung (Berechtigt z.B. auch für das Parken in Einkaufszonen während der Beladezeiten) dürfen hier parken. Der Parkausweis zeigt lediglich an, dass man im Besitz dieser Genehmigung ist. Alleine das aG im Behindertenausweis berechtigt NICHT dazu!
Grüße!

Zitat (auto67 @ 16.02.2007, 08:08) *
Nein, ausschliesslich Besitzer des blauen Parkausweises, genauer: Besitzer einer mit dem Parkausweis erteilten Sondergenehmigung (Berechtigt z.B. auch für das Parken in Einkaufszonen während der Beladezeiten) dürfen hier parken.
Natürlich auch Fahrer, die einen Ausweisbesitzer transportieren, diesem vom Arzt abholen etc. Der Parker muss nicht zwingend der Ausweisbesitzer sein wink.gif
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Borussia MG
Beitrag 16.02.2007, 09:11
Beitrag #5


Neuling


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Schon die erste Reaktionen. Danke. Es handelt sich um einen blauen Parkausweis für Gehbehinderte (für meine 8-jährige Tochter die im Rollstuhl sitzt).

Bin ja zum ersten Mal im Forum und stelle fest das man sich genau ausdrücken muss. Also es ist ein blauer Parkausweis für meine schwerbehinderte Tochter. Und eine Kopie dieses blauen Ausweises wurde an die Behörde gesandt. Nicht der grüne Schwerbehindertenausweis.
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El Bestrafo
Beitrag 16.02.2007, 09:16
Beitrag #6


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Zitat
Nächstes Schreiben der Behörde: Der Ausweis ist nicht mehr gut lesbar (das stimmt, er ist durch die Sonneneinwirkung verblichen, die Dienstsiegel kaum mehr zu erkennen).


Die Parkberechtigung besteht nur, wenn der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist. Wenn der Ausweis so verblichen ist, dann muss du halt einen neuen beantragen.


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Gast_lemonshark_*
Beitrag 16.02.2007, 09:50
Beitrag #7





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Das ist ja wohl absolute Korinthenkackerei! Der Ausweis lag aus und der TE kann der Behörde nachweisen, dass es sich um einen gültigen Parkausweis für Schwerbehinderte handelte. Ist denn die Finanznot der Kommunen schon so groß, dass jeglicher gesunde Menschenverstand hinter die Gier nach der Kohle des Bürgers zurücktritt?

Ich würde mit einem solchen Fall 1. vor Gericht und 2. an die örtliche Presse gehen.
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Borussia MG
Beitrag 16.02.2007, 10:04
Beitrag #8


Neuling


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Zitat (lemonshark @ 16.02.2007, 09:50) *
Das ist ja wohl absolute Korinthenkackerei! Der Ausweis lag aus und der TE kann der Behörde nachweisen, dass es sich um einen gültigen Parkausweis für Schwerbehinderte handelte. Ist denn die Finanznot der Kommunen schon so groß, dass jeglicher gesunde Menschenverstand hinter die Gier nach der Kohle des Bürgers zurücktritt?

Ich würde mit einem solchen Fall 1. vor Gericht und 2. an die örtliche Presse gehen.


Das genau ist auch meine Sichtweise. Ich ergänze um den Begriff "Abzocke". Nun ist es aber wie schon beschrieben so, dass der einfache Bürger Angst hat den Rechtsweg bis zum vielleicht "bitteren Ende" zu verfolgen, denn juristisch gesehen könnte das Problem sein, dass der Ausweis nicht gut lesbar ist bzw. war und daher der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gegeben sein könnte. Also juristisch ok, moralisch gesehen eine absolute Sauerei.

Die Sache mit der Presse hatten ich auch schon angedacht.
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El Bestrafo
Beitrag 16.02.2007, 10:12
Beitrag #9


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Sorry aber ich kann nicht nachvollziehen, warum der @TE jammert.
Er selber schreibt, dass
Zitat
das stimmt, er ist durch die Sonneneinwirkung verblichen, die Dienstsiegel kaum mehr zu erkennen

Genauso hat es das Überwachungsorgan festgestellt. In den Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO ist deutlich niedergeschrieben, dass
Zitat
die Berechtigung durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen ist.

Und wenn dieser Ausweis nicht mehr deutlich lesbar / erkennbar ist, dann wurde dagegen verstoßen..


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AMenge
Beitrag 16.02.2007, 10:19
Beitrag #10


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Ich kann die Aufregung ebenfalls nicht nachvollziehen. So ein Ausweis verblasst nicht von einem Tag auf den anderen. Von daher bleibt genügend Zeit, sich rechtzeitig um Ersatz zu kümmern.
Wer das Vorrecht eines Sonderparkplatzes in Anspruch nehmen möchte, der soll bitte auch die Berechtigung dafür nachweisen (welche in diesem Fall wohl unstrittig ist und von mir auch nicht angezweifelt wird).
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Coyota
Beitrag 16.02.2007, 10:25
Beitrag #11


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@Auto67: toll, daß wir mit Dir einen Fachmann für Behindertenparkausweise an Bord (im Board wink.gif ) haben!!!

Wollte ich mal loswerden! smile.gif

Gruß von COYOTA thread.gif


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Borussia MG
Beitrag 16.02.2007, 10:44
Beitrag #12


Neuling


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Zitat (AMenge @ 16.02.2007, 10:19) *
Ich kann die Aufregung ebenfalls nicht nachvollziehen. So ein Ausweis verblasst nicht von einem Tag auf den anderen. Von daher bleibt genügend Zeit, sich rechtzeitig um Ersatz zu kümmern.
Wer das Vorrecht eines Sonderparkplatzes in Anspruch nehmen möchte, der soll bitte auch die Berechtigung dafür nachweisen (welche in diesem Fall wohl unstrittig ist und von mir auch nicht angezweifelt wird).


Tut mir leid aber das ist mir zu oberflächlich gedacht. Es hat nie Beanstandungen mit diesem Ausweis gegeben und er hätte in sechs Monaten sowieso erneuert werden müssen. Man läßt sich nicht neue Dokumente geben nur weil sie nicht mehr so schön aussehen. Denke mal an die ganz alten grauen Führerscheine.
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cheffe
Beitrag 16.02.2007, 10:53
Beitrag #13


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Zitat (El Bestrafo @ 16.02.2007, 10:12) *
Und wenn dieser Ausweis nicht mehr deutlich lesbar / erkennbar ist, dann wurde dagegen verstoßen..

Im Sinne der §§ hast Du ja vollkommen recht. Aber wäre das mal nicht ein schönes Beispiel gewesen, das so oft erwähnte Opportunitätsprinzip sinnvoll anzuwenden? think.gif


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AMenge
Beitrag 16.02.2007, 10:55
Beitrag #14


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Zitat (Borussia MG @ 16.02.2007, 10:44) *
Man läßt sich nicht neue Dokumente geben nur weil sie nicht mehr so schön aussehen.

Es geht nicht um Schönheit sondern um Lesbarkeit.
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auto67
Beitrag 16.02.2007, 11:05
Beitrag #15


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Zitat (Coyota @ 16.02.2007, 10:25) *
@Auto67: toll, daß wir mit Dir einen Fachmann für Behindertenparkausweise an Bord (im Board wink.gif ) haben!!!

Wollte ich mal loswerden! smile.gif
blushing.gif Danke für die Blumen smile.gif aber Fachmann ist zu viel gesagt. "Selbst betroffener Autodidakt" trifft es besser wink.gif Am meisten habe ich "gelernt", als ich die Frau meines Doktorvaters abschleppen lies, die unberechtigterweise auf einen Behindertenparkplatz stand. Natürlich wusste ich nicht, dass sie es war, sonst hätte ich meinen damaligen Chef selber angesprochen. So musste ich ein langes Gespräch mit ihm führen, auf dass ich mich SEHR gut vorbereitete wink.gif Die Abhängigkeit eines auf einem Zeitvertrag sitzenden wiss. Mitarbeiters von seinem Chef ist ungleich höher als bei vergleichbaren Konstellationen in der Industrie *g* Jetzt aber Schluß mit off-topic und zurück zum Thema:

Selbst wenn der Bußgeldbescheid rechtlich ok sein sollte (Hängt davon ab ob der Ausweis wirklich unlesbar ist, was der TE anzweifelt) hätte die Behörde nach Vorlage des Originals auf die Forderung verzichten sollen. Da es keinen Abschleppvorgang gegeben hat (Warum eigentlich nicht?! Wenn das Vergehen doch so "schlimm" war, dass man auch nach Kenntnis der genauen Umstände den u.U. unberechtigten Bußgeldbescheid aufrecht erhält...), sind auch keine "realen" Kosten entstanden. Jeder Besitzer eines Behindertenparkausweises hat schon genug Nachteile zu erleiden...

Grüße!
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suedharzer
Beitrag 16.02.2007, 14:05
Beitrag #16


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Zitat (El Bestrafo @ 16.02.2007, 09:16) *
Die Parkberechtigung besteht nur, wenn der Parkausweis gut lesbar ausgelegt

@ El Bestrafo:

Wo steht das? think.gif


Zitat (El Bestrafo @ 16.02.2007, 10:12) *
Genauso hat es das Überwachungsorgan festgestellt. In den Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO ist deutlich niedergeschrieben, dass
Zitat
die Berechtigung durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen ist, nachzuweisen ist.



Und wenn die Verwaltung Korinthen kackt, würde ich es auch machen.
Wie schon zitiert: In der Verwaltungsvorschrift steht wortwörtlich:

...durch einen Ausweis, der gut sichtbar hinter ...


Also, wo war das Problem der Politesse?


Es war und ist nun mal ein behördlich ausgestellter Ausweis, dessen Gültigkeit noch läuft.
Und in seiner besonderen Form und Aufmachung auch nicht so leicht zu verwechseln, oder?
Und wenn er eben immer "gut sichtbar" ausgelegt wird, kann er im Laufe seiner
Gültigkeit verblassen.

Wenn es die Behörden, bei den Preisen, die sie für Dokumente verlangen, nicht schaffen, einen
Dokumentenhersteller zu finden, der die Dauer der Lesbarkeit über die der Gültigkeit
garantieren kann, das kann doch wohl nicht meine Schuld sein?? ranting.gif

Wenn sich die Behörde weiter stur stellt, würde ich wirklich mal mit der Regionalzeitung reden.


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cheffe
Beitrag 16.02.2007, 14:11
Beitrag #17


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Zitat (suedharzer @ 16.02.2007, 14:05) *
Zitat (El Bestrafo @ 16.02.2007, 09:16) *

Die Parkberechtigung besteht nur, wenn der Parkausweis gut lesbar ausgelegt


@ El Bestrafo:

Wo steht das? think.gif

Berechtigter Einwand.

Den Passus "gut lesbar" finde ich auch nur in §13 StVO "Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit", gilt also nur für Parkscheine und Parkscheiben.


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auto67
Beitrag 16.02.2007, 14:14
Beitrag #18


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Zitat (suedharzer @ 16.02.2007, 14:05) *
Wo steht das? think.gif
§42 StVO (4) 2
Kannst Du hier nachlesen:
http://www.verkehrsportal.de/stvo/stvo_42.php
Da steht "Die Ausnahmen gelten nur, wenn die Parkausweise gut lesbar ausgelegt sind." Dabei bezieht sich gut lesbar sowohl auf den Ablageplatz des Ausweises im Auto auch als auf den Ausweis selber. So zumindest die geltende "juristische" Interpretation dieses Satzes. Ob diese Semantik daraus tatsächlich ableitbar ist, sollte ein Germanist beantworten...wink.gif
Grüße!
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lawie
Beitrag 16.02.2007, 14:29
Beitrag #19


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dann habe ich noch eine frage: worin bestand der zweck der fahrt ? (sei ehrlich)
denn wenn niemand zu dem zeitpunkt transportiert oder abgeholt wurde, war der parkausweis unberechtigt ausgelegt.

wenn jemand bewusst sich auf den parkplatz stellt, anschließend den parkausweis der oma reinlegt (oma ist aber sonstwo) muss man auch an § 281 StGB denken, missbrauch von ausweispapieren. (dieses unterstelle ich dem TE hier nicht).

musste als zivi noch selber 75 mark (waren es damals glaube ich) zahlen, weil ich mit dem parkausweis auf einem sonderparkplatz stand und nur eben einkaufen war (für zivi-dienst), eine politesse hatte das wohl beobachtet ... naja, muss man halt zahlen.

vielleicht lag mein fall ja ähnlich wie deiner ?!


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auto67
Beitrag 16.02.2007, 14:40
Beitrag #20


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Zitat (lawie @ 16.02.2007, 14:29) *
wenn jemand bewusst sich auf den parkplatz stellt, anschließend den parkausweis der oma reinlegt (oma ist aber sonstwo) muss man auch an § 281 StGB denken, missbrauch von ausweispapieren.
Stimmt genau!
Amtsgericht Nürnberg. Aktenzeichen 55 Cs 702 Js 62068/04. Die Fahrerin wurde verurteilt zu 40 Tagessätzen je 60 Euro...
Grüße!
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suedharzer
Beitrag 16.02.2007, 14:47
Beitrag #21


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Zitat (lawie @ 16.02.2007, 14:29) *
dann habe ich noch eine frage: worin bestand der zweck der fahrt ?


Darum geht es doch überhaupt nicht.

Der TE soll € 60,- abdrücken, weil der Ausweis nicht mehr so gut lesbar war/ist. thumbdown.gif


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cheffe
Beitrag 16.02.2007, 15:01
Beitrag #22


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@auto67

Danke für die Richtigstellung. smile.gif


@all

Es geht doch hier nicht drum zu hinterfragen, was der Zweck der Fahrt war.

Wir haben davon auszugehen, daß der TE
a.) im Besitz eines gültigen Ausweises war
b.) er berechtigt war diesen zu benutzen
c.) er diesen auch sichtbar ausgelegt hat

Nun moniert die VÜ, der Ausweis wäre nicht lesbar. Möglicherweise zurecht, da wir den Zustand des Ausweises nicht kennen und es kaum möglich erscheint, hier den Begriff "lesbar" exakt zu definieren. Muß die Politesse Adleraugen besitzen? Was ist, wenn sie eine Sehschwäche hat und ihre Brille vergaß?

Meine Meinung ist, die Behörde sollte den Vorwurf hier fallen lassen. Ob das allerdings ein Richter im Zweifelsfall genauso sieht, wage ich nicht zu beurteilen. think.gif


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GerhardNL
Beitrag 16.02.2007, 15:07
Beitrag #23


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Zumindest hier in den Niederlanden sind "Blaue Ausweise" ein begehrtes Diebesgut bei Autoknackern und - in mehr oder weniger professionell verfälschtem Zustand - dann beliebte Hehlerware, die u.a. auch nach Deutschland verhökert wird. Von daher kann ich eine gewisse Nervosität auf Seiten der Behörde schon verstehen, wenn der Ausweis schlecht lesbar ist.

Dass die Behörde allerdings das Verfahren durchzieht, obwohl der TE die Berechtigung zweifelsfrei nachgewiesen hat, betrachte ich dann doch als erhebliche Borniertheit. Ich würde an Stelle des TE die Sache ausfechten.

MfG
Gerhard


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Jimbo
Beitrag 16.02.2007, 15:33
Beitrag #24


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Zitat (GerhardNL @ 16.02.2007, 15:07) *
Zumindest hier in den Niederlanden sind "Blaue Ausweise" ein begehrtes Diebesgut bei Autoknackern und - in mehr oder weniger professionell verfälschtem Zustand - dann beliebte Hehlerware, die u.a. auch nach Deutschland verhökert wird. Von daher kann ich eine gewisse Nervosität auf Seiten der Behörde schon verstehen, wenn der Ausweis schlecht lesbar ist.

Vermutlich weil falsch Parken in NL oft teurer ist als eine Geschwindigkeitsübertretung (im kleinen Rahmen).


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suedharzer
Beitrag 16.02.2007, 15:37
Beitrag #25


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@GerhardNL

Ironie an: Beißt sich nicht das "Blau" der Ausweise mit dem "Gelb" der Kennzeichen? rofl1.gif rofl1.gif Ironie aus

Ne im Ernst, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, irgendwo bei einem Hehler nen gefälschten oder
geklauten Behindertenausweis zu besorgen.

Ich muß ihn ja, wenn ich seine Vorteile nutzen will, immer öffentlich auslegen.

Dazu wäre mir der Risiko / Nutzen Vergleich viel zu klein.


Wer macht denn sowas?


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GerhardNL
Beitrag 16.02.2007, 17:05
Beitrag #26


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Hallo!

Zitat (Jimbo @ 16.02.2007, 15:33) *
Vermutlich weil falsch Parken in NL oft teurer ist als eine Geschwindigkeitsübertretung (im kleinen Rahmen).

Falsch parken habe ich hier noch nicht getestet. whistling.gif Aber vor ein paar Jahren bin ich hier (zum ersten und bisher einzigen Mal) mit sage und schreibe 7 km/h Überschreitung (127 anstatt erlaubten 120 km/h auf der Autobahn) geblitzt worden, und musste fast 40 Euro dafür hinblättern. think.gif

Zitat (suedharzer @ 16.02.2007, 15:37) *
Ne im Ernst, kann ich mir eigentlich nicht vorstellen, irgendwo bei einem Hehler nen gefälschten oder
geklauten Behindertenausweis zu besorgen.

Mag sein, dass hier in NL die Kontrollen auf Behindertenparkplätzen zwar häufiger, aber auch lascher als in D sind, was es für manche Zeitgenossen attraktiv erscheinen lässt, sich per falschem Behindertenausweis kostenlose Parkplätze in bester Lage zu erschwindeln. Aber das Problem der Ausweisdiebstähle ist hier jedenfalls allgemein bekannt.

MfG
Gerhard


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Goetz
Beitrag 16.02.2007, 18:59
Beitrag #27


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Nun, kostet die Neuausstellung eines solchen Ausweises Geld, oder bekommt der Berechtigte den Gratis??
Im Falle, daß der Geld kostet (welche deutsche Behörde macht schon was umsonst), kann man ja wohl verlangen, daß der bei normaler Nutzung auch die Zeit der Gültigkeit überlebt. Von Otto-Normalverbraucher wird Toleranz und Verständnis für die Probleme Behinderter verlangt, kann man das dann nicht auch von den Beamten verlangen???? Ist es zu viel verlangt, bei einem schlecht lesbarem Behindertenausweis zweimal hinzugucken???

für mich ist das auch Korinthenkackerei !! um nicht Abzocke zu sagen
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Nicht-Hase
Beitrag 16.02.2007, 19:23
Beitrag #28


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Als Betroffene finde ich es gut, dass bei schlecht lesbaren Parkausweisen (richtiger Ausnahmegenehmigung) eine Überprüfung erfolgt. Oft genug erfolgt Mißbrauch. Allerdings ist die Reaktion der Behörde überzogen, das Verfahren sollte eingestellt werden.
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Mr.T
Beitrag 16.02.2007, 19:25
Beitrag #29


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Zitat (auto67 @ 16.02.2007, 08:14) *
Ferner gibt es (in NRW) die Regelung, dass z.B. auch Stoma-Träger oder Morbus Chron Erkrankte den blauen Parkausweis erhalten können.

Das ist so nicht korrekt:
Nach einem Erlass des Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen kann folgenden besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen gewährt werden:

-Gehbehinderten mit dem Merkzeichen "G", wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m),
-Morbus-Crohn-Kranken und Colitis-Ulkerosa-Kranken mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %,
-Stomaträgern mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %.

Dieser Personenkreis erhält keinen blauen Schwerbehindertenausweis, sondern einen Bescheid über Parkerleichterungen. Dieser Bescheid wird auf gelbem Papier gedruckt und ist bei Inanspruchnahme lesbar hinter der Windschutzscheibe auszulegen. Die Parkerleichterung berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Sonstige Erleichterungen, die ein blauer Parkausweis mit sich bringt, können aber auch durch die Parkerleichterung in Anspruch genommen werden, z. B. Parken an einem Parkscheinautomaten, ohne einen Parkschein zu ziehen usw.

Zitat (Goetz @ 16.02.2007, 18:59) *
Nun, kostet die Neuausstellung eines solchen Ausweises Geld, oder bekommt der Berechtigte den Gratis??

Die Ausstellung von Parkausweisen für Schwerbehinderte ist i. d. R. gebührenfrei.


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Gruß Mr.T

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auto67
Beitrag 19.02.2007, 07:53
Beitrag #30


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Zitat (Mr.T @ 16.02.2007, 19:25) *
Das ist so nicht korrekt:
Nach einem Erlass des Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen kann folgenden besonderen Gruppen von schwerbehinderten Menschen Parkerleichterungen gewährt werden:

-Gehbehinderten mit dem Merkzeichen "G", wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "aG" nur knapp verfehlt wurden (anerkannter Grad der Behinderung mind. 70 % und max. Aktionsradius ca. 100 m),
-Morbus-Crohn-Kranken und Colitis-Ulkerosa-Kranken mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 60 %,
-Stomaträgern mit doppeltem Stoma und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mind. 70 %.

Dieser Personenkreis erhält keinen blauen Schwerbehindertenausweis, sondern einen Bescheid über Parkerleichterungen.
Danke für die Richtigstellung! smile.gif Habe nachgelesen, dass es diese Sonderregelung seit Mai 2005 gibt (http://www.ka-city.de/46/parken/behinderten-parkplatz.html) und dass sie nur in den Bundesländern Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen gilt. Da ich zwei MC Erkrankte kenne, die aufgrund Ihrer Erkrankung einen blauen Parkausweis bekommen haben (Ende der 90er) und mir das vor Jahren auch von "meinem" Sachbearbeiter bestätigt wurde, vermute ich, dass es vor Einführung der obigen Regelung noch möglich war, blaue Parkausweise für dieses Personengruppe auszustellen.

Grüße!
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bayuware
Beitrag 10.03.2007, 10:22
Beitrag #31


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Ich glaub ich muss hier mal was richtig stellen, ein Schwerbehindertenausweiss stellt lediglich die Tatsache fest das der oder diejenige schwerbehindert ist.
Er ist aber kein Parkausweiss????????
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Malermeister
Beitrag 10.03.2007, 10:57
Beitrag #32


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Solche Ding sind für mich unnötige Haarspalterei! der TE hat einen gültigen Schwerbehindertenparkausweis. Wenn die Behörde ihn nicht mehr gut lesen kann, kann dann ja nach Richtigstellung bzw Überprüfung das Verfahren eingestellt werden.
So auch mir passiert: mit meinem schwerbehindertem Sohn war ich zu einem Facharzt. Das Heim, in dem mein Sohn lebte, hatte versäumt mir den Parkausweis mitzugeben, da dieser in einem anderm Fahrzeug lag, welches unterwegs war. Da mein Sohn im Rollstuhl saß, war ich auf einen Scherbehindertenparkplatz angewiesen und habe den auch in Anspruch genommen. Als ich zum Wagen zurückkam war dort natürlich ein Ticket- erstmal völlig berechtigt. Ich habe dann mich bei dem Ordnungsamt der Stadt mich gemeldet, den Fall geschildert und dort war man sofort bereit, nach Vorlage bzw zusendung der Kopien das Verfahren einzustellen. Soetwas ist tätige Hilfe. Weil Schwerbehinderte diese Hilfe brauchen ist hier so entschieden worden. In solchen Fällen alles nur noch auf reine Aktenlage zu reduzieren ist unmenschlich. Wo leben wir denn, wenn selbst der Staat d.h. die Allgemeinheit selbst so hilfsbedürftigen Personen nur noch gnadenlos nach Aktenlage begenet???!!!


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HaWeThie
Beitrag 11.03.2007, 13:08
Beitrag #33


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Zitat
und dort war man sofort bereit, nach Vorlage bzw zusendung der Kopien das Verfahren einzustellen. Soetwas ist tätige Hilfe. Weil Schwerbehinderte diese Hilfe brauchen ist hier so entschieden worden. In solchen Fällen alles nur noch auf reine Aktenlage zu reduzieren ist unmenschlich. Wo leben wir denn, wenn selbst der Staat d.h. die Allgemeinheit selbst so hilfsbedürftigen Personen nur noch gnadenlos nach Aktenlage begenet???!!!
Hi
so weit - so gut - so in Ordnung.
Grds. erfolgt in deinem Fall die Einstellung des Verfahrens aus Ermessensgründen, die Behörde hätte jedoch auch das Verfahren "durchziehen" können, da der Parkausweis nicht auslag.
In so gelagerten Fällen habe ich mir den Sachverhalt immer direkt schriftlich bestätigen lassen, und dabei auf eine evtl. strafbarkeit der Falschaussage hingewiesen - ein Großteil war danach leider nicht bereit, die Bestätigung abzugeben, so dass ich von einer "Doppelnutzung" des Ausweises ausgehen musste.

Man glaubt kaum, wieviel Schindluder mit diesem Ausweis so getrieben wird - und beschwert sich lieber über die "ach so schlimme Bürokratie".

Gruß
HaWeThie


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Nordkap
Beitrag 11.03.2007, 14:00
Beitrag #34


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Zitat (Borussia MG @ 16.02.2007, 10:04) *
Zitat (lemonshark @ 16.02.2007, 09:50) *

Das ist ja wohl absolute Korinthenkackerei! Der Ausweis lag aus und der TE kann der Behörde nachweisen, dass es sich um einen gültigen Parkausweis für Schwerbehinderte handelte. Ist denn die Finanznot der Kommunen schon so groß, dass jeglicher gesunde Menschenverstand hinter die Gier nach der Kohle des Bürgers zurücktritt?

Ich würde mit einem solchen Fall 1. vor Gericht und 2. an die örtliche Presse gehen.


Das genau ist auch meine Sichtweise. Ich ergänze um den Begriff "Abzocke". Nun ist es aber wie schon beschrieben so, dass der einfache Bürger Angst hat den Rechtsweg bis zum vielleicht "bitteren Ende" zu verfolgen, denn juristisch gesehen könnte das Problem sein, dass der Ausweis nicht gut lesbar ist bzw. war und daher der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit gegeben sein könnte. Also juristisch ok, moralisch gesehen eine absolute Sauerei.

Die Sache mit der Presse hatten ich auch schon angedacht.


Ja in Mönchengladbach ist die Finanznot so groß , das man schon ein Haushaltssicherungs.... hat und sich jeden Posten im Haushaltsentwurf genehmigen lassen muß .
Und gerade in Mönchengladbach versucht man über solche Dinge dem Bürger/Autofahrer das Geld aus der Tasche zu ziehen .
Darum fahre ich auch lieber ins Umland zum Einkaufen ; und in unsererem Ort sieht man dadurch das mehr an MG-Kennzeichen als NE-Kz. , das viele Gladbacher genauso denken .


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Benni79021
Beitrag 21.03.2007, 20:17
Beitrag #35


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Parken auf einem ausgewiesenen Parkplatz für Schwerbehinderte. Ausweis lag vorne im Auto. Fünf Minuten später ist ein "Ticket" an der Windschutzscheibe.
Einige Tage später Verwarnungsgeldangebot der Behörde 35,-- Euro.

Ein Vorgehen vor Gericht ist zwecklos. Kostet nur Nerven und zusätzliches Geld. Das Gericht entscheidet zu 99 Prozent zu Gunsten der anderen Behörde. Wir leben in einem Rechtsstaat. Und Recht hat hat nichts mit Logik und normalen Menschenverstand zu tun. Es tut mit leid. Man wird aber nur aus Erfahrung klug. Habe alles hinter mir. Die Presse hilft Dir nicht weiter. Sie ist nicht berechtigt in ein Verfahren einzugreifen. Sie hören dich an und dann ist es abgehackt.
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Benni

Der Beitrag wurde von Benni79021 bearbeitet: 21.03.2007, 20:21
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Andreas
Beitrag 21.03.2007, 20:24
Beitrag #36


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Zitat (Benni79021 @ 21.03.2007, 20:17) *
Ausweis lag vorne im Auto.


Welcher Ausweis? Der Schwerbehindertenausweis vom Versorgungsamt oder der blaue Parkausweis für Schwerbehinderte? think.gif


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HaWeThie
Beitrag 22.03.2007, 07:47
Beitrag #37


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Zitat
Die Presse hilft Dir nicht weiter. Sie ist nicht berechtigt in ein Verfahren einzugreifen.
Wäre ja auch noch schöner, wenn die Presse über OWis entscheiden dürfte


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JTH
Beitrag 22.03.2007, 08:40
Beitrag #38


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Ich hatte vor einiger Zeit mal eine Liste vom Ordungsamt erhalten, welche die Behindertenparkausweise (BPAs)enthielt, welche nach dem Tod des Behinderten nicht zurückgegeben wurden. Die Liste war deutlich dreistellig!

Auch habe ich schon einige gefälschte (selbstgedruckte, gescannte) BPAs gesehen. Es wird also mit BPAs
häufig Schindluder getrieben. Eine Ahndung von unregelmäßigkeiten ist also nicht so ganz abwegig, selbst wenn ich im vorliegenden Fall von der rechtmäßigen Benutzung ausgehe.

Der deutlich sichtbare Nachweis der Parkberechtigung ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Behindertenparkplatzes.


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cheffe
Beitrag 22.03.2007, 10:09
Beitrag #39


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Zitat (JTH @ 22.03.2007, 08:40) *
eine Liste vom Ordungsamt erhalten, welche die Behindertenparkausweise (BPAs)enthielt, welche nach dem Tod des Behinderten nicht zurückgegeben wurden
[...]
Eine Ahndung von unregelmäßigkeiten ist also nicht so ganz abwegig

Kannst Du anhand des Ausweises zweifelsfrei erkennen, daß er unrechtmäßig verwendet wird?

Ich hoffe ja mal nicht, daß nach der Methode verfahren wird, jedem mal ein Knöllchen zu verpassen und diejenigen, die den Ausweis zu Recht benutzen werden dann schon dagegen vorgehen..... shutup.gif


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JTH
Beitrag 22.03.2007, 11:11
Beitrag #40


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Anhand der Liste war das eigentlich kein Problem. Schließlich waren die rechtmäßigen Inhaber aller verstorben...


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Andreas
Beitrag 22.03.2007, 12:51
Beitrag #41


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Die meisten "Erben" dieser Ausweise wissen auch gar nicht, dass sie sich bei der mißbräuchlichen Nutzung dieses Ausweises in den Bereich einer Straftat begeben.


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Nicht-Hase
Beitrag 22.03.2007, 17:50
Beitrag #42


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Zitat (Andreas @ 22.03.2007, 12:51) *
Die meisten "Erben" dieser Ausweise wissen auch gar nicht, dass sie sich bei der mißbräuchlichen Nutzung dieses Ausweises in den Bereich einer Straftat begeben.


Sie wissen wohl auch nicht, dass die Parkberechtigung oder auch der Schwerbehindertenausweis zurückgegeben werden muß. Hab meine Ausnahmegenehmigung grad nicht zur Hand, schau die Tage mal, ob was davon drinsteht.
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Jemmy
Beitrag 22.03.2007, 19:08
Beitrag #43


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Zitat (El Bestrafo @ 16.02.2007, 09:16) *
Die Parkberechtigung besteht nur, wenn der Parkausweis gut lesbar ausgelegt ist. Wenn der Ausweis so verblichen ist, dann muss du halt einen neuen beantragen.


Im allgemeinen muss man in D doch für jedes amtliche Stück Papier bezahlen. Bei einer begrenzten Dauer der Gültigkeit darf man doch wohl voraussetzen, das dieses Stück Papier auch diese Dauer für das überlebt, wofür es gedacht ist. In diesem Fall Sonneneinstrahlung für die Dauer der Gültigkeit auch lesbar zu überleben.
Den um ein Ausbleichen zu verhindern gibt es nur eine Möglichkeit: Das Teil nicht bei Sonnenschein auszulegen. whistling.gif


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Andreas
Beitrag 22.03.2007, 20:43
Beitrag #44


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Zitat (Jemmy @ 22.03.2007, 19:08) *
Im allgemeinen muss man in D doch für jedes amtliche Stück Papier bezahlen.


In diesem Fall nicht. wink.gif

Die Ausnahmegenehmigung und der entsprechende Parkausweis sind kostenlos.


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kolkus
Beitrag 22.03.2007, 20:51
Beitrag #45


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Außer in Nürnberg, da kostets 30,- Euro. blink.gif


Und es werden dort zwei (!) Passbilder benötigt. think.gif
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Andreas
Beitrag 22.03.2007, 21:01
Beitrag #46


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Zitat (kolkus @ 22.03.2007, 20:51) *
Außer in Nürnberg, da kostets 30,- Euro. blink.gif


Das ist eine Frechheit, ich würde mich beim Bayer. Staatministerium des Innern beschweren.

§ 5 Abs. 6 GebOSt

"Die für die Erhebung der Gebühren zuständige Stelle kann Körperbehinderten aus Billigkeitsgründen Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung für Amtshandlungen, Prüfungen oder Untersuchungen gewähren, die wegen der Behinderung erforderlich werden."

Für Bayern gibt es die Anweisung, dass diese Ausweise gebührenfrei auszustellen sind (analog zu Rd-Nr. 136, VwV-StVO zu § 46)


Zitat
Und es werden dort zwei (!) Passbilder benötigt. think.gif


Ein Paßbild reicht für den europäischen Parkausweis aus, was wollen die mit dem 2. Paßbild. Wenn man den Ausweis nur in D nutzen will, ist überhaupt kein Paßbild erforderlich.


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Mr.T
Beitrag 22.03.2007, 22:08
Beitrag #47


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Zitat (Andreas @ 22.03.2007, 21:01) *
Wenn man den Ausweis nur in D nutzen will, ist überhaupt kein Paßbild erforderlich.

@Andreas:
Wo ist das denn geregelt? think.gif


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Nicht-Hase
Beitrag 22.03.2007, 22:18
Beitrag #48


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Ohne Paßbild wird die Ausnahmegenehmigung nicht erteilt, so wurde mir die Auskunft erteilt. Und da es sich hier um eine Ausnahmegenehmigung mit EU-Gültigkeit handelt, dürfte das nicht nur in Niedersachsen so sein.
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Andreas
Beitrag 23.03.2007, 07:33
Beitrag #49


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Zitat (Mr.T @ 22.03.2007, 22:08) *
@Andreas:
Wo ist das denn geregelt? think.gif


Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil (zumindest teilweise). wink.gif

In Bayern müssen Parkausweise für Kinder unter 10 Jahren kein Paßbild enthalten, in allen anderen Ausweisen ist ein Paßbild erforderlich.

Das kommt davon, wenn man solche Ausweise schon seit Jahren nicht mehr selbst ausstellt. blushing.gif


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Mr.T
Beitrag 23.03.2007, 11:54
Beitrag #50


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Zitat (Andreas @ 23.03.2007, 07:33) *
Zitat (Mr.T @ 22.03.2007, 22:08) *

@Andreas:
Wo ist das denn geregelt? think.gif


Ich nehme alles zurück und behaupte das Gegenteil (zumindest teilweise). wink.gif

In Bayern müssen Parkausweise für Kinder unter 10 Jahren kein Paßbild enthalten, in allen anderen Ausweisen ist ein Paßbild erforderlich.

So kenn ich das auch.
Danke@Andreas. smile.gif


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