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> Überführung Italien ---> Deutschland mit Kurzzeitkennzeichen
adrianozz
Beitrag 30.01.2007, 22:24
Beitrag #1


Neuling
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Hallo!

Ich möchte in den nächsten Tagen ein noch in Italien zugelassenes Kfz nach Deutschland überführen.

Kann ich dieses dann einfach in D ummelden und auf mich zulassen?

Was ist , ausser der erforderlichen COC Bescheinigung, noch zu beachten.


Gruss
Dirk
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Peter Lustig
Beitrag 31.01.2007, 00:04
Beitrag #2


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Das in Italien zugelassen Fahrzeug muss bei einer Ausfuhr bei der italienischen Zulassungsbehörde abgemeldet werden, da ansonsten die italienische Steuerpflicht - auch bei einem Standort in Deutschland und einer Ummeldung auf ein deutsches Kennzeichen - weiterläuft. Dazu beim nächsten italienischen Konsulat oder der italienischen Zulassungs- bzw. Steuerbehörde erkundigen.

M.W. sind Kraftfahrzeuge ab einem bestimmten Alter bei einer Verbringung von einem in ein anderes Land auch innerhalb der EU nicht grundsätzlich von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Bei der nächsten Zollbehörde erkundigen.
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adrianozz
Beitrag 31.01.2007, 08:31
Beitrag #3


Neuling
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Danke vorab,

Die Besteuerung sollte bei einem 7 Jahre alten Gebrauchtwagen kein Problem sein.

Mit dem Verkäufer würde ich verabreden, dass ich ihm nach Überführung die Kennzeichen (falls erforderlich) zusende, damit er den Wagen in Italien abmelden kann.



Gruss
Dirk
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Andreas
Beitrag 31.01.2007, 08:46
Beitrag #4


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Zitat (adrianozz @ 31.01.2007, 08:31) *
Mit dem Verkäufer würde ich verabreden, dass ich ihm nach Überführung die Kennzeichen (falls erforderlich) zusende, damit er den Wagen in Italien abmelden kann.


Wenn der Verkäufer sich darauf einläßt, kannst du es natürlich so machen.


--------------------
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Michael_
Beitrag 31.01.2007, 15:57
Beitrag #5


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Am besten der Verkäufer erkundigt sich vorher bei den Behörden nach den zur Abmeldung nötigen Dokumenten, vielleicht ist das Kennzeichen gar nicht nötig.


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Gruß, Michael
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Eckoman
Beitrag 31.01.2007, 22:14
Beitrag #6


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Oder du meldest ihn in Italien selbst ab und überführst mit deutschen Kurzzeitkennzeichen.
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adrianozz
Beitrag 31.01.2007, 22:16
Beitrag #7


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....Falls ich mir in D ein Kurrzzeitkennzeichen erstellen lassen, dieses auf ein in I gekauftes Gebrauchtfahrzeug schnalle:

Wie gross ist die Wahrscheinlichkeit Unannehmlichkeiten zu bekommen?

Wie sehen diese aus (Bussgeld, Kfz wird beschlagnahmt??)?

Danke für Eure Infos vorab!

Übrigens werden ADAC (http://www.###.####.##/Recht_und_Rat/kfz_zulassung/kfz-kennzeichen/default.asp) diese Kennzeichen in I geduldet?!
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Michael_
Beitrag 31.01.2007, 22:30
Beitrag #8


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Deutsches Kurzzeitkennzeichen gilt nicht unbedingt in Italien, das musst du prüfen. Exportkennzeichen dürfte relativ teuer werden...


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Gruß, Michael
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adrianozz
Beitrag 01.02.2007, 09:27
Beitrag #9


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...Also mein Recherchestand (ADAC, GOOGLE, BEKANNTE) ist folgender:


-Eine Überführungs aus Italien über Österreich nach Deutschland mit einem Kurzzeitkennzeichen
ist zwar juristisch nicht 100% sauber, führt aber derzeit in Praxis i.d.R. zu keinen Problemen mehr

-Probleme gab es wohl im Jahre 2004 mit den Italienern...diese sind aber inzwischen nicht mehr vorhanden
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Teroson
Beitrag 01.02.2007, 09:57
Beitrag #10


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Hmmmm..... Kurzzeitkennzeichen gilt in Deutschland und ist für die Überführung nach Italien anerkannt. Umgekehrt genauso (Italienisches Kurzzeitkennzeichen zur Überführung nach D). Aber die Zulassung eines Fahrzeugs in Italien mit Deutschen Kurzzeitkennzeichen = nö


--------------------
Das Reh springt hoch.
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Warum auch nicht, es hat ja Zeit!
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Philix
Beitrag 01.02.2007, 11:41
Beitrag #11


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Bei uns gibt es doch spezielle Ausfuhrkennzeichen. Gibt es die in Italien vielleicht auch? think.gif Ich mein die, die statt wie bei nem Kurzzeitkennzeichen gelb dann in rot hinterlegt sind beim Datum. Die waren doch dafür, oder??? Nicht das ich hier Mist verzapfe... blushing.gif shutup.gif


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Mehr Grip als Verstand! www.felix-und-der-swift.de
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Peter Lustig
Beitrag 01.02.2007, 12:35
Beitrag #12


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Vorsicht! Keinen Fehler begehen!

Das Versehen eines Kraftfahrzeugs mit ausländischen Überführungs-, Kurzzeit- und ähnlichen Kennzeichen stellt in der Regel eine unzulässige Fernzulassung dar und hat zur Folge, dass ohne gültige Zulassung gefahren wird.

Deutsche Kurzzeitkennzeichen werden in Österreich und Italien nur dann anerkannt und nicht beanstandet, wenn diese Kennzeichen in Deutschland angebracht worden sind und das Fahrzeug dann damit nach Italien überführt wird. Das gilt auch im umgekehrten Fall, wenn z.B. ein italienisches Fahrzeug mit einer Targa Prova (italien. Überführungskennzeichen) nach Deutschland überführt wird.

Sichere Probleme gibt es jedoch, wenn beispielsweise deutsche Kurzzeitkennzeichen in Italien bzw. auch in Österreich oder italienische Targe Prove in Deutschland an nicht mehr zugelassenen Fahrzeugen angebracht werden. In diesem Fall liegt eine verbotswidrige Fernzulassung vor, da durch dieses Vorgehen in das Hoheitsrecht des ausländischen Staats, hier der Fahrzeugzulassung, eingegriffen wird.

Die in meinen Augen einfachste Lösung:
Überführung des Fahrzeugs mit gültigen italienischen Kennzeichen nach Deutschland. Anschließend hier mit dem nächsten italienischen Konsulat in Verbindung setzen und dort nachfragen, wie die steuerliche Abmeldung in Italien zu bewerkstelligen ist. M.W. gibt es dafür Formblätter.

Dazu ein praktischer Fall, der kürzlich durch die Zeitungen ging: ein Italiener führte 1979 (!) ein Auto nach Deutschland ein und ließ das Fahrzeug anschließend hier ordnungsgemäß zu. Im Jahr 2006 (!) bekam er in Deutschland einen Steuerbescheid der italienischen Finanzbehörden über eine Nachforderung nicht bezahlter Kfz-Steuer für dieses Fahrzeug für die Jahre ab Ausfuhr bis heute in nicht unerheblicher Höhe verbunden mit der Androhung gerichtlicher Zwangsmaßnahmen, wenn er die Steuerschuld nicht begleichen würde. Dass er nachweisen konnte, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich schon lange verschrottet war, spielte für die italienischen Finanzbehörden keine Rolle. Da unser Italiener auch weiterhin sein Heimatland und seine Verwandten in Italien besuchen wollte, blieb ihm letztlich nichts Anderes übrig, als die Steuerschuld in Italien zähneknirschend zu bezahlen. Und das alles nur. weil er es seinerzeit verabsäumt hatte, die italienischen Finanzbehörden von der Ausfuhr seines Fahrzeugs zu verständigen.

Siehe auch die obigen Ausführungen von Teroson. Italienische Ausfuhrkennzeichen, sofern es solche gibt (in Italien erfragen), wären eine weitere legale Alternative. Weitere Infos findest Du ggf. hier.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 01.02.2007, 12:44
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adrianozz
Beitrag 01.02.2007, 14:52
Beitrag #13


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Hallo Peter,

mal wieder eine sehr kompetente und umfassende Anwort.

Ein (rein theoretischer) Fall:

Ich überführe ein von mir gekauftes, noch in I zugelassenes, Auto von I über A nach D.

Für die Überfahrt verwende ich deutsche Kurzzeitkennzeichen.

Als Papiere führe ich den Kaufvertrag, und Kopien der italienischen Zulassungsunterlagen mit mir.

Ein paar Tage später meldet der Verkäufer das Auto ab und sendet mir die Dokumente zu.

Anschliessend melde ich das Auto in D an.

Nicht 100% legal, könnte aber doch funktionieren....oder?

Gruss
Dirk
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Peter Lustig
Beitrag 01.02.2007, 21:26
Beitrag #14


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Warum willst Du an dem Fahrzeug unbedingt deutsche Kurzzeitkennzeichen montieren, wenn dieses in Italien noch ordnungsgemäß zugelassen ist und Du daher auch mit den italienischen Kennzeichen das Fahrzeug von I nach D überführen könntest?

Nochmals: die Montage deutscher Kurzzeitkennzeichen in Italien ist eine unzulässige Fernzulassung. Ob eine solche Fahrt nun auffällt und Du kontrolliert wirst, steht wieder auf einem anderen Blatt. Kann sein, muss aber nicht sein. Festzuhalten dürfte jedoch sein, dass Du der Polizei mit deutschen Kurzzeitkennzeichen in Italien wesentlich eher auffallen dürftest als mit den üblichen deutschen oder italienischen Kennzeichen.

Sollte eine Ausfuhr mit italienischen Kennzeichen nicht möglich sein, z.B. weil der Vorbesitzer dies vertraglich ausschließt, bleiben wahrscheinlich nur das Aufladen des Fahrzeugs und der Hängertransport oder die Beantragung eines italienischen Ausfuhrkennzeichens, sofern es so etwas dort gibt.

Zur Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer: diese Befreiung greift, soweit ich mich erinnern kann, dies einmal gelesen zu haben, nur bei Kraftfahrzeugen, die nicht älter als 2 Jahre sind.
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adrianozz
Beitrag 01.02.2007, 22:10
Beitrag #15


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leider lässt der Verkäufer eine Ausfuhr mit seiner Zulassung nicht zu.......

Das wäre die Variante der Wahl gewesen.

Ein Exportkennzeichen in Italien ist teuer und kompliziert....ein Transport per Trailer unverhältnissmässig teuer...

Naja, also gehe ich das Restrisiko evt. ein....zumal es geübte Praxis ist...naja
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Peter Lustig
Beitrag 01.02.2007, 22:20
Beitrag #16


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Aber nicht jammern, wenn´s schief gehen sollte. Italienische und österreichische Gendarmen sind auch nicht gerade auf der Brennsuppe dahergeschwommen. sad.gif

Halt uns auf dem Laufenden, wie es ausgegangen ist.
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*Erklärbär*
Beitrag 02.02.2007, 17:49
Beitrag #17


Neuling


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Achtung mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen darf nur in Deutschland gefahren werden!

Bei der Abholung des Fahrzeuges ist darauf zu achten, dass das Fahrzeug entweder in Italien abgemeldet wird bzw. die entstempelten Kennzeichen zum Verkäufer zugeschickt werden, da eine Abmeldung sonst dort nicht möglich ist. Italienische Kennzeichen werden dort bei einer Zulassung von der zuständigen Behörde ausgegeben und bei Abmeldung auch wieder eingezogen.

Achte drauf die italienischen Papiere (COC und Brief) mitzubringen. Der italienische Fahrzeugbrief wird bei Anmeldung in Deutschland eingezogen. Auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt wird erforderlich sein um zu gewährleisten das, dass Fahrzeug noch nicht in Deutschland zugelassen ist bzw. war.
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Peter Lustig
Beitrag 02.02.2007, 22:33
Beitrag #18


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Zitat (*Erklärbär* @ 02.02.2007, 17:49) *
Achtung mit einem deutschen Kurzzeitkennzeichen darf nur in Deutschland gefahren werden!

Falsch! Das wurde bereits weiter oben geklärt, dass das Fahren mit KZK und roten Kennzeichen aufgrund zwischenstaatlicher Vereinbarungen auch in einige europäischen Ländern zulässig ist. In anderen wird es toleriert, auch wenn es dort grundsätzlich nicht erlaubt ist.

Bevor man antwortet und etwas behauptet, sollte man sich vorher möglichst den ganzen Thread durchlesen. Zweckmäßig wäre bei aufgestellten Behauptungen auch die Angabe offizieller Quellen.
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awen
Beitrag 05.02.2007, 10:54
Beitrag #19


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Zitat (*Erklärbär* @ 02.02.2007, 17:49) *
Auch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Kraftfahrtbundesamt wird erforderlich sein um zu gewährleisten das, dass Fahrzeug noch nicht in Deutschland zugelassen ist bzw. war.



Die Erfahrung mit der Unbedenklichkeitsbescheinigung musste ich grade machen. Die kann von den Behörden verlangt werden. Manche Landkreise sind in der Lage diese Unbedenklichkeitsbescheinigung online direkt beim KBA anzufragen. Mein Landkreis leider nicht shutup.gif d.h. Antrag ausfüllen zufaxen, Bearbeitungszeit 8 merktage + Postlaufzeit, kostet 10,20 € zahlbar per Nachnahme. Das Kurzzeitkennzeichen ist nur 5 Tage gültig, also unbedingt erkundigen was der eigene Landkreis fordert bei der Zulassung von Fahrzeugen aus dem EU-Ausland.

Den Antrag beim KBA gibt es hier

Grüße
awen
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*Erklärbär*
Beitrag 07.02.2007, 14:27
Beitrag #20


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Hallo,

erstmal danke für die Kritik von Peter Lustig. Sie war berechtigt.

Also um noch mal anzufangen, der Einzug der ausländischen Fahrzeugdokumente ist im „§7 der FZV- Fahrzeugzulassungsverordnung“ geregelt.

§ 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat
(1) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Betrieb waren, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. Der Antragsteller hat nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erstmals in Betrieb genommen worden ist. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, ist vor der Zulassung eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer vorgeschriebenen Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung.
(2) Die Zulassungsbehörde hat die ausländische Zulassungsbescheinigung einzuziehen und mindestens sechs Monate aufzubewahren. Sie hat das Kraftfahrt-Bundesamt über die Einziehung umgehend, mindestens jedoch innerhalb eines Monats, elektronisch zu unterrichten. Ausführungsregelungen zur Datenübermittlung gibt das Kraftfahrt-Bundesamt in entsprechenden Standards im Verkehrsblatt bekannt. Auf Verlangen der zuständigen ausländischen Behörde ist die eingezogene Zulassungsbescheinigung über das Kraftfahrt-Bundesamt zurückzusenden. Sofern die ausländische Zulassungsbescheinigung aus zwei Teilen besteht, kann bei Fehlen des Teils II das Fahrzeug nur zugelassen werden, wenn über das Kraftfahrt-Bundesamt die Bestätigung der zuständigen ausländischen Behörde über die frühere Zulassung eingeholt wurde.
(3) Bei Fahrzeugen, für die eine EG-Typgenehmigung vorliegt und die in einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums in Betrieb waren, ist vor der Zulassung in jedem Fall eine Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und, sofern vorgeschrieben, eine Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung durchzuführen.


Die Unbedenklichkeitsbescheinigung vom KBA ist keine Pflicht, wird aber unterschiedlich gehandhabt.

Quelle des folgenden Gesetzauszugs ist „STVZO vom Kirschbaumverlag Bonn, Stand 01.Mai 2006 mit technischen Kommentar“ inder es heißt:

Ferner kann die Zulassungsbehörde die Vorlage einer Bescheinigung des KBA darüber verlangen, dass das Fz im ZFZR weder eingetragen ist, noch Erkenntnisse über Suchvermerke bestehen (§23 Abs 1 satz 4 u 5). Die Bescheinigung muss aktuell sein (das Ausstellungsdatum darf höchstens einen Monat zurückliegen) und ist durch die Zulassungsbehörde einzuziehen.
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Der Fahnder
Beitrag 07.02.2007, 16:51
Beitrag #21


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Die KBA-UB kriegst du nicht mehr. Die haben im Vorgriff auf die FZV dies abgeschafft.
Dafür sollte jetzt jede Zulassungsstelle EDV Zugriff haben.
Bei uns gibt es zwei Zulassungen, die eine hat den Zugriff und die andere noch nicht, die aber
mit der ersten in Korrespondenz steht und um Amtshilfe bittet.
Dafür dauert das ganze nicht mehr 8-14 Tage, sondern ca. 10 Minuten, oder so.
Außerdem ist die KBA - UB nicht immer erforderlich, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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awen
Beitrag 08.02.2007, 08:21
Beitrag #22


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Zitat (Der Fahnder @ 07.02.2007, 16:51) *
Die KBA-UB kriegst du nicht mehr. Die haben im Vorgriff auf die FZV dies abgeschafft.
Dafür sollte jetzt jede Zulassungsstelle EDV Zugriff haben.
Bei uns gibt es zwei Zulassungen, die eine hat den Zugriff und die andere noch nicht, die aber
mit der ersten in Korrespondenz steht und um Amtshilfe bittet.
Dafür dauert das ganze nicht mehr 8-14 Tage, sondern ca. 10 Minuten, oder so.
Außerdem ist die KBA - UB nicht immer erforderlich, sondern nur dann, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind.



Hallo,

die KBA-UB wird nach wie vor ausgestellt und es hat bei weitem nicht jede Zulassungsstelle einen direkten Zugriff auf die Daten beim KBA, ich wünschte es wäre anders ranting.gif . Ob die Unbedenklichkeitserklärung gefordert wird oder nicht scheint von Landkreis zu Landkreis unterschiedlich zu sein.

Nachfragen bei verschiedenen Zulassungsstellen quer durch die Republik haben ergeben, dass es wirklich total unterschiedlich gehandhabt wird.

Kann das wirklich im Ermessen der Behörde liegen?

Grüße
awen
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adrianozz
Beitrag 09.02.2007, 16:52
Beitrag #23


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Hallo!

Top 1:

Die Überführung mit Kurzzeitkennzeichen durch Italien und Österreich hat Prima geklappt.
Bei einer Polizeikontrolle in Österreich (Vollsperrung der Inntalautobahn und Kontrolle jedes Fahrzeuges) wurde das Kennzeichen in keiner Weise moniert.

Top 2:

KBA Bescheinigung. Auch Ludwighshafen Stadt verlangt diese Bescheinigung :-( Das KBA braucht inzwischen 9 Werktage dafür. Ein Anruf dort brachte die Information, dass es i.d.R. auch keinen Tag schneller geht :-(

Ludwigshafen ist wirklich Mittelalter: Keine Wunschkennzeichen online, keine Online KBA Abfrage, Vorführpflicht des Fahrzeuges (egal ob er TÜV 10 Minuten zuvor eine Vollabnahme gemacht und bescheinigt hat), Öffnungszeiten zum weglaufen (kein Samstag, nur ein Mittag bis um 18 Uhr) ranting.gif
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Peter Lustig
Beitrag 09.02.2007, 17:26
Beitrag #24


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Zu Top 1:
Da Du die unzulässige Fernzulassung in Italien vorgenommen hast (Versehen des Autos mit den deutschen KZK), hast Du auch dort den Verstoß begangen. Dieser ist nur nach nationalem italienischem Recht und damit nur in Italien strafbar.

Den Österreichern musste und konnte dies in Deinem Fall daher schnurz und piepe sein, da ja das Fahren mit gültigen deutschen KZK in Österreich wie oben schon erwähnt grundsätzlich zulässig ist und Du die unzulässige Fernzulassung nicht in Österreich vorgenommen hast.
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adrianozz
Beitrag 09.02.2007, 18:53
Beitrag #25


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Stellt sich die Frage, woher weiss der Österreicher bzw. der Italiener, wo ich dass Fahrzeug zugelassen....

Aus den mitzuführenden Papieren geht jedenfalls nicht hervor.

Evt. aus der Fahrgestellnr.?

Wie wäre es rechtlich, wenn dass Fahrzeug bei anbringen des Kurzzeitkennzeichens in Deutschland gewesen wäre?
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Michael_
Beitrag 09.02.2007, 19:20
Beitrag #26


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Ich weiß es nicht sicher, aber geht das vielleicht aus dem Zweck der Kurzzeitkennzeichen hervor?
Sie dürfen nur für Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden. Wenn das Auto also zuletzt in Italien zugelassen war muss es eine Fernzulassung sein - oder das Kennzeichen ist für eine unzulässige Fahrt verwendet worden.


--------------------
Gruß, Michael
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Peter Lustig
Beitrag 09.02.2007, 20:45
Beitrag #27


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Sollte das Fahrzeug in Italien bis vor wenigen Tagen zugelassen gewesen und abgemeldet worden sein und sich auf einer Fahrt von Italien nach Deutschland befinden, liegt die Vermutung nahe, dass die deutschen KZK in Italien montiert worden sind. Weitere Anhaltspunkte dürften sich auch aus dem Gültigkeitszeitraum der KZK von nur 5 Tagen ergeben. Dann gibt es ggf. auch inländische Zeugen wie z.B. den Vorbesitzer.

Für eine Verurteilung sind natürlich sichere Anhaltspunkte erforderlich. Eine Menge Ärger und Zeitverlust dürfte aber in jedem Fall mit einer Kontrolle in solch einem Fall verbunden sein. Und italienische Gendarmen und Karabinieri sind bekanntlich weit weniger zimperlich als die deutsche Polizei. whistling.gif

Wenn Du Dich mit einem in Italien ehemals zugelassenen Fahrzeug auf einer Überführungsfahrt von Italien nach Deutschland befindest, dürfte eine Annahme bei einer Kontrolle in Österreich sehr nahe liegen, dass die Fernzulassung bereits in Italien erfolgt ist.
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awen
Beitrag 11.02.2007, 18:15
Beitrag #28


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Zitat (adrianozz @ 09.02.2007, 16:52) *
Top 2:

KBA Bescheinigung. Auch Ludwighshafen Stadt verlangt diese Bescheinigung :-( Das KBA braucht inzwischen 9 Werktage dafür. Ein Anruf dort brachte die Information, dass es i.d.R. auch keinen Tag schneller geht :-(

Ludwigshafen ist wirklich Mittelalter: Keine Wunschkennzeichen online, keine Online KBA Abfrage, Vorführpflicht des Fahrzeuges (egal ob er TÜV 10 Minuten zuvor eine Vollabnahme gemacht und bescheinigt hat), Öffnungszeiten zum weglaufen (kein Samstag, nur ein Mittag bis um 18 Uhr) ranting.gif


nicht ärgern, bei uns im Landkreis Harburg ist es genauso. Ebenfalls Samstags zu und nur einmal die Woche bis
18:00 Uhr.

Ich habe beim KBA letzte Woche 8 Tage genannt bekommen, ich hoffe die bleiben dabei und ich bekomme mein Auto dann angemeldet.

Grüße
awen
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