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| Gast_Hamburger_* |
05.03.2004, 13:25
Beitrag
#1
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Ich möchte eine grundsätzliche Frage in diesem Forum stellen: was ist eine Berechtigung zum Führen eines Kraftfahrzeuges im Sinne der Verkehrssicherheit ? Wenn ein aussländischer Fahrer eine Berechtigumg zum Führen eines KFZ auf den deutschen Strassen hat, dann wird ein Vertrauen ihm gegenüber geschenkt. Seine Fähigkeiten als Fahrer und sein Führerschein werden akzeptiert. Man könnte das Wort ´akzeptiert´ durch das Wort ´geduldet´ ersetzen – der Sinn bleibt aber aus dem sicherheitstechnischen Aspekt der gleiche. Der Fahrer ist KEINE Gefahr für den deutschen Strassenverkehr, und vor allem für Menschenleben. Und das gilt für eine unbegrenzte Zeit im Fall des ständigen Wohnsitzes im Aussland und für lange 6 Monate im Fall eines Wohnsitzes im Inland. Warum wird diese Person wegen einer Formalität – ein Verzug beim Umschreiben seines aussländischen Führerscheines - zum Straftäter ? Warum wird er einem gefährlichen Fahrer ohne Führerschein gleichgestellt ? An seinen Fähigkeiten als Fahrer ändert sich nichts. Seine 6-monatige Praxis auf den deutschen Strassen macht ihm zusätzlich mit den deutschen Gegebenheiten vertraut. Er wird noch erfahrener. Warum wird er nach Ablauf der Frist ein Verbrecher ? Warum kann er eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bekommen , weil die Frist zum Umtausch sich verstrichen hat ? Wenn mein Jahres-Abo für die U-Bahn in Hamburg endet, werde ich auch nicht bei einer Fahrscheinkontrolle ins Gefängnis gesteckt. Man bezahlt in diesem Fall 60 Euro Strafe, und keine Tausende Euro. Oder ändert sich etwas an meinen Fähigkeiten als Fahrer in einem U-Bahn ? Werde ich dadurch vielleicht gefährlicher für die öffentliche Ordnung, weil ich mein Abo nicht verlängert habe ? Nein ! Ich werde bestraft, weil ich das Recht zum Fahren in Form eines Fahrscheines / Abo nicht bezahlt habe . U-Bahn Betrieb erfordert Investitionen und sie müssen selbstverständlich an den Betreiber bezahlt werden. Das ist der Punkt !!! Das betrifft die umstrittene Autobahn-Maut u.a. Das betrifft auch den zweiten Führerschein für Aussländer! Man muss indirekt für das Recht zur Nutzung von deutschen Strassen in Form von Leistungen der deutschen Fahrschulen, Gebühren der Führerscheinstellen und hohen Strafen für Nichtbeachtung des Gesetzes bezahlen! Das ist der einzige wichtiger Grund der heutigen Regelung . Zusätzlich kommen meiner Ansicht nach einige Gründe dazu: • Anpassung an das Verkehrszentralregister in Flensburg (einheitliche Führerscheine sind einfacher zu systematisieren). Aber... Das Problem ist durch Software- bzw Datenbankveränderung leicht zu beheben. Es sind sowieso noch viele verschiedene europäische Führerscheine im Lauf. Man kann auch Punkte durch Geldbeträge ersetzen, was auch jetzt im Bezug auf Aussländer ohne Wohnsitz im Innland praktiziert wird. • Risikokalkulation der Versicherungen (Aussländer sind gefährlicher als die Einheimischen, in 6 Monaten weniger Gefahr als z. B. in 10 Monaten etc). Aber ...Das muss alles sowieso mit glaubhaften Statistiken bewiesen werden. Reine Behauptung ist eine Spekulation. Matematisch gesehen hat es einen Grund. Ok. Man kann auch höhere Versicherungsbeträge von Aussländern mit aussländischen Führerscheinen verlangen, wenn Statistik das obengenannte beweist. Praktiken und Gebühren bei der Erteilung der Exportkennzeichen bzw. Überführungskennzeichen für Aussländer zeigen uns, dass auch die Versicherungen flexibel sein können. • `Wie Du mir – so ich Dir´- Prinzip im Bezug auf die anderen Staaten, wo auch ähnliche Regelungen für die deutshen Fahrer gibt. Solche Prinzipien sind zwar in einem christlichen Land wie Deutschland eine Schande. Mit wirtschaftlichen und politischen Preferenzen hat es auch nichts zu tun. • Einige schlechte aussländische Fahrer (wegen mangelhafter Ausbildung, Praxis, persönliche Störungen etc) . Aber... Sie werden genauso wie die einigen schlechten deutschen Fahrer bei einem Verkehrsdelikt bestrafft. Jetzt komme ich zu meiner eigentlichen Frage. Warum ist Fahren mit einem aussländischen Führerschein eine Straftat und keine Ordnungswidrigkeit ? Meine Antwort darauf: so zwingt das Gesetz alle Aussländer die öfter als sonst die deutschen Strassen benutzen, sich an den Kosten der deutschen Fahrer anzupassen. Es reicht nicht aus, dass sie die gleichen Steuern und Versicherungsbeiträge , die gleichen überhöhten Krafstoff-, KFZ- und Reparaturkosten, sondern auch die gleichen hohen Führerscheinanschaffungskosten bezahlen. Das bedeutet, dass der ´billige´(nicht mit einem qualitativ schlechem zu verwechseln) aussländischer Führerschein zwingend durch einen ´teuren ´ deutschen zu ersetzen ist. Das bringt hohe zusätzliche Einnamen in die Kassen. Die deutschen Aussiedler allein haben schon Hunderte Millionen Euro in diese Geldtasche fliesen lassen. Es wäre ein materieller und moralischer Verslust, wenn jemand unbeeindruckt von einem kleinen Ordnungswidrigkeitsgeld und allen ´teuren ´ deutschen Autofahrern zum trotz weiter mit seinem ´billigen´ Führerschein fahren lässt. Deshalb machen wir hinter dem Schirm ´Sorge um Sicherheit auf den deutschen Strassen´ ein Gesetz, das eine offensichtliche Ordnungswidrigkeit zu einem Straftat macht. Wenn Sicherheit in einem Schlaraffenland durch schlechtgebildete , unfähige und gefährliche aussländische Fahrer mit den meistens auf dem Schwarzmarkt gekauften Führescheinen gefährdet wird (ist es statistisch bewiesen ?), muss ein genereller Verbot für alle Fahrer mit aussländischen Führerscheinen ausgesprochen werden. Solche Ansichten wie ´gestern ein unqualifizirter Drittländer – heute ein gleichwertiger Europäer´ (bezogen auf Beitritt einiger EU-Länder ) machen auch keinen guten Eindruck auf die Weltgemeinschaft . Schwierig etwas zu kippen, was schon im Unterbewusstsein der Menschen fest verankert ist. Muss man aber, wenn man sich ein demokratischer Rechtsstaat nennen will. Und ein Verzug beim Umtausch eines GÜLTIGEN (geduldeten, berechtigten etc) aussländischen Dokumentes gegen einen deutschen soll keine Straftat, sondern eine gewöhnliche Ordnungswidrigkeit sein. Dieser Verzug kann vielleicht mit gestaffelten Geldstraffen belegt werden. Man könnte vielleicht höhere Versicherungsbeiträge abhängig von der Fahrpraxis mit einem aussländischen Füherschein in Deutschland verlangen. Man könnte auch höhere Steuern bei der Zulassung eines Kraftfahrzeuges von dem Inhaber eines aussländischen Füherscheines für den Verwaltungsaufwand in Flesnburg verlangen. So würden die aussländischen Fahrer auch gezwungen, sich um einen am Anfang teueren, aber im Endeffekt günstigen deutschen Führerschein zu bemühen. Es gibt so viele Möglichkeiten etwas zu fördern. Man darf aber diese Fahrer als Straftäter / Verbrecher nicht tatuvieren. Das ist nicht fair. Das ist nicht demokratisch. Das ist verfassungswidrig. Was denken Sie darüber ? |
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05.03.2004, 15:01
Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 722 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 2 |
Hallo Herr Hanseate
P.S. Erlauben Sie mir bitte nachfolgend das forengebräuchliche "Du" ... Ich möchte nur kurz auf die von Dir gewählten Formulierungen "akzeptiert" und "geduldet" eingehen. Inhabern einer ausländischen Fahrberechtigung ohne ordentlichen Wohnsitz im Bundesgebiet wird der hiesige "Gebrauch" ihres Führerscheins gestattet. Rechtsgrundlage dafür ist die "Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr" vom 12. November 1934, kurz IntVO. Grundgedanke dieser gegenseitigen internationalen Vereinbarung ist es, dass Personen ohne jeweiligen inländischen Wohnsitz einen Staat im Rahmen ihrer Fahrberechtigung mit einem Kfz "be-" bzw. "durchfahren" und damit zwangsläufig auch temporär, z.B. zu Urlaubszwecken, dort aufhalten dürfen. Damit wurden die Reisemöglichkeiten ausländischer Staatsbürger auf eine gegenseitige und solide Grundbasis gestellt. Grundgedanke: Ein Staat verzichtet für einen bestimmten Zeitraum auf die eigenen Hoheitsrechte und lässt für "Gäste" das Führen von Kfz ohne inländischen Eignungsnachweis (Fahrprüfung) zu. Von diesem "Nachteil" im Inland profitieren jedoch die "eigenen" Staatsbürger wiederum im Ausland. Vor- und Nachteile heben sich auf. Die Vereinbarung ist also nichts anderes, als ein zeitlich begrenzter sinnvoller Pragmatismus zwischen verschiedenen Staaten. Aus diesem pragmatischen Grundsatz, der allein zu Gunsten jeweiliger Gäste eines Staates geschaffen wurde, kann nicht automatisch abgeleitet werden, dass ein Staat auf seine Hoheitsrechte zu verzichten hat. Es ist ureigene Aufgabe eines Staates, den inländischen Kraftfahrzeugverkehr im Sinne der Verkehrssicherheit zu reglementieren. Dazu gehört, dass die Befähigung von Fahrzeugführern einer qualitativen Nachweispflicht zum Schutz der Allgemeinheit zu unterliegen hat. Ergo: Eine sicherlich begründbare Ausnahme für Gäste kann und darf die grundsätzliche "Sicherungspflicht" des Staates nicht aufheben. Die Hürden für Inhaber ausländischer Fahrberechtigungen sind i.ü. nicht so hoch gelegt. Eine Fahrausbildung wird nicht zwingend gefordert. Eine Befähigungsprüfung wird lediglich von "Drittstaaten-Inhabern" abverlangt, "Listenstaaten-Inhaber" sind von den Prüfungen meist völlig befreit. EU-Führerscheine brauchen noch nicht einmal umgeschrieben werden. Nun zum Thema Owi/Straftat: Das "Fahren ohne Fahrerlaubnis" (§ 21 StVG) stellt eine Straftat dar. Es kann lebensnah unterstellt werden, dass ein nicht geeigneter Fahrzeugführer eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellen könnte. Dies allein rechtfertigt die Einstufung des Tatbestandes in den Bereich von Straftaten. Fahrzeugführer mit ausländischer Fahrberechtigung, die bei Wohnsitzbegründung im Bundesgebiet die erforderliche Umschreibung versäumen, begehen ebenfalls eine Straftat, wenn sie im Inland nach Fristablauf weiter Kfz führen. Auch hier gehört es zu den Hoheits"pflichten" eines Staates den dort lebenden Bürgern gegenüber, dass die individuelle Befähigung des neuen Wohnsitznehmers, so wie bei inländischen Bürgern, geprüft wird. Umgeht nun ein Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung eine erforderliche Befähigungsprüfung, kann auch hier unterstellt werden, dass ein nicht geeigneter Fahrzeugführer eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellen könnte -> Straftatbestand. Die Argumentation, ein Inhaber einer ausländischen Fahrberechtigung könne ja generell "fahren", greift allgemein ins Leere, weil die Umstände des Erwerbs und die Qualität der Fahrausbildung naturgemäß sehr unterschiedlich ausfallen können. Die "Beweislast" für die Befähigung liegt beim Bewerber und kann nicht von Haus aus angenommen werden. Gleiches Recht für alle! -------------------- Der Deutsche fährt nicht wie andere Menschen. Er fährt, um Recht zu haben. Kurt Tucholsky
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05.03.2004, 20:17
Beitrag
#3
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Grundgedanke dieser gegenseitigen internationalen Vereinbarung ist es, dass Personen ohne jeweiligen inländischen Wohnsitz einen Staat im Rahmen ihrer Fahrberechtigung mit einem Kfz "be-" bzw. "durchfahren" und damit zwangsläufig auch temporär, z.B. zu Urlaubszwecken, dort aufhalten dürfen. Das ist doch der springende Punkt. Die internationalen Verkehrsabkommen von 1926 und 1968 gewähren allen Angehörigen von Staaten, die diesen Abkommen beigetreten sind, die Möglichkeit, mit ihrer nationalen Fahrerlaubnis vorübergehend, also als Gast, in Deutschland Auto fahren zu dürfen. Die IntKfzVO ist nichts Anderes als die Umsetzung von Inhalten der o.a. Abkommen in nationales deutsches Recht. Vorübergehend bedeutete früher einmal ein Jahr, seit einigen Jahren nur noch ein halbes Jahr. Während dieser Zeit ist der Gast ausländischer Fahrzeugführer und entsprechend privilegiert. Er benötigt keine deutsche Fahrerlaubnis, was an sich vom Grundsatz her erforderlich wäre, da das Fahrerlaubnisrecht nationales Recht ist. Wird nun aus dem ausländischen Fahrzeugführer ein inländischer (Wohnsitznahme länger als 185 Tage), unterliegt er wie jeder andere Bewohner dieser Republik dem deutschen Fahrerlaubnisrecht. Die Eigenschaft "Inländischer Fahrzeugführer" ist unabhängig von der Nationalität. Der ausländische Führerschein verliert nach Ablauf dieser "Übergangsfrist" von 185 Tagen im Inland seine Gültigkeit; der Inhaber benötigt eine deutsche Fahrerlaubnis, um hier weiter fahren zu dürfen. Es ist nun einmal ein Unterschied, ob sich jemand vorübergehend als Gast in D aufhält oder seine Zelte für länger hier aufschlägt. Dies gilt im übrigen ebenso auch für einen Deutschen, der im Ausland gelebt hat und dort eine gültige Fahrerlaubnis erworben hat. Verlegt er seinen Wohnsitz für länger als 185 Tage nach Deutschland und will hier Auto fahren, muss er seinen ausländischen FS ebenso ggf. sogar unter Ablegung von Prüfungen in eine deutsche Fahrerlaubnis umschreiben lassen. Fahren ohne Fahrerlaubnis ist nun einmal eine Straftat. Wer keine Fahrerlaubnis besitzt, aus welchen Gründen auch immer, darf nicht fahren. Tut er es dennoch, macht er sich strafbar. Damit und dabei gilt, wie oben auch schon von Uwe Brandt erwähnt, gleiches Recht für alle. Also warum echauffieren? |
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05.03.2004, 20:55
Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Zu bedenken ist auch, dass die Staatsanwaltschaften und Gerichte die Möglichkeit haben, ein Strafverfahren nach §153 bzw. §153a Strafprozessordnung ohne förmlichen Strafausspruch einzustellen; im Falle des § 153a allerdings gegen eine Auflage, meist eine Geldzahlung. Voraussetzung ist, dass damit das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung befriedigt wird. Bei dieser Form der Erledigung gibt es auch keine Punkte in Flensburg, d.h. der Betroffene ist insoweit besser gestellt als jemand, der eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Wenn bei einem Verstoß lediglich Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann, weil z.B. der "Täter" sich über die rechtliche Bedeutung seiner ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland im Irrtum war, dann ist die Höchststrafe ohnehin nur 6 Monate Freiheitsstrafe (Zum Vergleich: Diebstahl 5 Jahre). D.h. der Staat kann bei den Sanktionen schon unterscheiden, ob jemand nur "vergessen" hat seine ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben zu lassen, oder ob ein notorischer und gefährlicher Verkehrssünder nach Entzug der Fahrerlaubnis weiterhin Auto fährt. -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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| Gast_Hamburger_* |
08.03.2004, 15:32
Beitrag
#5
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Ich bedanke mich bei Uwe Brandt, Peter Lustig und Uwe W für die schnellen Antworten.
Ich kann aber jedem Fahrer (mit einem deutschen und mit einem aussländischen Führerschein ) unterstellen, daß er ´eine abstrakte Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer darstellen könnte´ . Ich sehe hier keinen Unterschied. An Verkehrsunfällen in Deutschland sind nicht nur die aussländischen Fahrer beteiligt, genauso wie in anderen Ländern nicht nur die deutschen Fahrer. Gibt es Zahlen darüber ? Was sagen uns die Statistiken über die Verursacher von Verkehrsunfällen in Deutschland und in Europa insgesamt ? Aus welchen Ländern kommen die schlechtesten und die besten Fahrer ? Weisst jemand : 1. In welchem Umfang sind die jeweiligen Besucher (Urlauber, Geschäftsleute, Berufsfahrer) an den Verkersunfällen in Deutschland als Verursacher beteiligt ? Ergebniss 1: Zahl der von den Besuchern mit einem aussländischen Führerschein verursachten Unfällen im Jahr / Gesamtzahl der Fahrer mit dem aussländischen Führerschein aus dem jeweiligen Staat im Jahr Ergebniss 2: Zahl der von den Besuchern mit einem aussländischen Führerschein verursachten Unfällen im Jahr / Gesamtzahl der Unfälle im Jahr 2. In welchem Umfang sind die Neubewohner der BRD mit einem aussländischen Führerschein an den Verkersunfällen in Deutschland als Verursacher beteiligt ? 3. In welchem Umfang sind die Neubewohner der BRD mit einem deutschen Führerschein an den Verkehrsunfällen in Deutschland als Verursacher beteiligt ? Ich wäre dankbar für die Bezugsquellen der obengenannten oder ähnlichen Statistiken. Wenn die Ergebnisse 1 / 2 in den Fragen 2 und 3 jeweils ca. gleich sind, dann ist die Behandlung von solchen Aussländern als Straftäter übertrieben. Dann muss ein Verhältnissmässigkeitsprinzip berücksichtigt werden. Ein Verzug beim Umtausch wäre für die Fahrer aus den Ländern eine Ordnungswidrigkeit. Wenn die Ergebnisse 1 / 2 in den Fragen 2 und 3 sehr unterschiedlich sind, dann ist eine 6-monatige Berechtigung für die Fahrer aus die ermittelten Ländern als sehr grosse Gefahr für den deutschen Strassenverkehr einzustufen. Dann wäre Fahrverbot für die Fahrer aus den jeweiligen Ländern sofort nach der Einreise ratsam. |
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28.02.2007, 17:26
Beitrag
#6
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 14052 Beigetreten: 30.07.2004 Wohnort: Lübeck Mitglieds-Nr.: 4642 |
Deine Fragen sind berechtigt. Sie müssten allerdings auch in anderen Staaten gestellt werden, weil diese das entsprechend handhaben.
Ich denke, die Regelung hat einen viel abstrakteren Hintergrund. Eben in den Hoheitsrechten von Staaten. Aus diesem Prinzip müsste bei jedem Grenzübertritt eine entsprechende Genehmigung zur Führen von Kraftfahrzeugen nachgewiesen werden. Dass das nicht geschieht ist ein Vertrauensvorschuss. Dabei kommt es nicht an, ob der berechtigt oder unberechtig ist. Er wird gewährt. Allerdings ist er zeitlich befristet. Auch dierses, weil Staaten zunächst den Erteilungsvoraussetzungen anderer Staaten misstrauen. Ich gebe freiwillig zu, dass ich nicht alle Verkehrsregeln meinetwegen in Bangladesh kenne oder ob ich in Neuseeland nun rechts oder links fahren muss. Wenn ich Deine Frage anders interpretiere, dann werden nicht die Ausländer diskriminiert sondern die Inländer. Denn ein (ehemaliger) Ausländer hat bis zu 6 (Auf Antrag auchz 12) monate zeit, seine Eignung nachzuweisen. Ein Inländer muss den Nachweis sofort, d.h. vor der ersten Fahrt führen. Soweit das Grundprinzip aus den Hoheitsrechten. In bestimmten Fällen gibt es Erleichterungen bis hin zum Verzicht auf Hoheitsrechte. Deine Fragen stellen das Hoheitsprinzip in Frage. Ober habe ich ein Gegenbeispiele gebracht, die es für sinnvoll darstellen. Liebe Greet-Ings, Cornelius -------------------- MPU-Beratung --- Deutsche Fahrerlaubnis kompetent, preisattraktiv, permanent
Da nicht jeder Wunsch im Leben erfüllt wird, sind mehrere Wünsche empfehlenswert. Die Lebenskunst ist nun, ungeachtet unerfüllter Wünsche, zufrieden zu sein. Der Unterschied zwischen Himmel und Hölle liegt darin, in der Hölle wird jeder Wunsch sofort erfüllt - weil dann Wünschen keine Freude mehr bereitet. |
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28.02.2007, 18:33
Beitrag
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 |
Ähm, cornelius, warum kramst Du einen Uraltthread hervor???
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28.02.2007, 18:45
Beitrag
#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 |
Ähm, cornelius, warum kramst Du einen Uraltthread hervor??? Den hatte ein freundlicher anderer User hervorgekramt. mfg darkstar -------------------- |
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28.02.2007, 23:06
Beitrag
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 124 Beigetreten: 03.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26090 |
Der mist wurde nicht gelöscht, von diesem Freundlichen Poster ?
Wozu braucht man das im Interne Bereich ? |
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01.03.2007, 19:24
Beitrag
#10
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21408 Beigetreten: 24.09.2003 Mitglieds-Nr.: 175 |
Grundsätzlich landen alle von den Mods "gelöschten"(aus Sicht des Normalusers) Beiträge und Postings erst einmal im internen Bereich:
- um diese ggf. wieder rekonstruieren und einstellen zu können, falls sich der Mod mit seiner Entscheidung geirrt hat - um das Posting dokumentiert zu haben, falls andere Mods/Admins in weiteren/analogen Fällen vor ähnlichen Entscheidungen stehen bzw. wenn gegen den User vorgegangen werden muss (Bannung, Abmahnung etc.) -------------------- "Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF) |
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