Rikschaanhänger, Sind sie in Deutschland möglich? |
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Rikschaanhänger, Sind sie in Deutschland möglich? |
07.01.2007, 14:36
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 07.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27133 |
ich bin der Webmaster von www.pro-rikscha.de, dem deutschen Fahrradtaxiportal des VCD LV Elbe-Saale. Meine Frage widmet sich den Anhängern: Mich interessiert, ob es in Deutschland möglich wäre, erwachsene Person in einem Fahrradanhänger (, der natürlich extra zu diesem Zweck gefertigt ist,) zu transportieren. Kurz möchte ich eure Aufmersamkeit auf einen andern Thread zum Thema Rikschas lenken: http://www.verkehrsportal.de/board/index.p...&hl=rikscha Hier endet die Diskussion, deren Ergebniss ich nicht teile, mehrheitlich damit, dass auf die Empfehlung des Verkehrsministeriums aus dem Jahre 2003 verwiesen wird, die Zulassungen von Rikschas nur unter bestimmten Vorrausetzungen empfiehlt. Zu finden ist diese hier: http://www.pro-rikscha.de/zulassungsempfehlung.htm Außerdem findet man im Thread das Urteil des OLG Dresdens aus dem Jahr 2004, zu finden hier http://www.adfc.de/1821_1 Das OLG Dresden, hat klar gestellt, dass eine Personenbeförderung mit dem Fahrradtaxi keine besondere Zulassung bedarf. Damit ist die Empfehlung des Verkehrsministeriums meiner Meinung nach veraltet. -Und sowieso war sie nur eine Empfehlung und keine Regel. Personenbeförderung in der Fahrradrikscha bedarf also keiner Zulassung. Wie sieht es aber im Anhänger aus? Kinderanhänger gibt es ja zur Genüge. Ich habe hier aber keine Regelungen gefunden, die diesen Kindertransport regeln. Auf http://www.fahrradpage.de/Anhanger/anhanger.html steht: Zitat § 63 StVZO erlaubt, daß hinter "anderen Straßenfahrzeugen" (gemeint sind unter Anderem auch Fahrräder) Anhänger mitgeführt werden dürfen. In einer zusätzlichen Erläuterung heißt es, daß ein technisch einwandfreier Fahrradanhänger mit geeigneten Sitzen ... für eine Personenbeförderung benutzt werden kann. Wo ich diese zusätzliche Erläuterung finde, steht aber nicht dabei. Mich interessiert ja aber auch nicht der Kindertransport sondern wie es mit dem Transport von Erwachsenen im Anhänger aussieht. Dies interessiert mich, da ein Anhänger sicher günstiger produziert werden kann als eine Rikscha und z.B. auch weniger Platz bedarf. Zwei Hersteller außerhalb Deutschlands existieren auch schon: http://rickshawforum.com/k-links/rickshaw-...turers-trailers Ich hoffe ihr könnt mir helfen: Was müßte also beachtet werden, wenn an ein Fahrrad ein Rikschaanhänger soll? - Erster Punkt: Sicher auch die Herstellerangaben des Fahrradherstellers, in wieweit Lasten angehängt werden dürfen... Viel Grüße, Lutz. |
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07.01.2007, 14:43
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Merkblatt für das Mitführen von Anh. hinter Fahrrädern
Bei Beförderung von Kindern max. 2 Kinder max. 7 Jahre in geeigneten Sitzen und Rückhaltesystemen. Alternativ Beförderung behinderter Personen ohne Altersbeschränkung. -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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07.01.2007, 14:47
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Laut § 21 ist die Anzahl der Kinder nicht begrenzt und gilt nur für das Fahrrad selber, nicht für Anhänger.
-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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07.01.2007, 14:56
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Schau mal hier in das o.g. Merkblatt
-------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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07.01.2007, 15:10
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Wenn ich das Merkblatt richtig verstehe, sind es Emüfehlungen, keine Regel. Wenn ich mich richtig erinnere, wäre das in der Fahrradzulassungsordnung enthaöten gewesen. Sie wurde jedoch vom Bundesrat abgelehnt. Zur Zeit gehe ich davon aus, daß es für Fahrradanhänger keine speziellen Regeln gibt.
-------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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07.01.2007, 16:44
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
Das OLG Dresden, hat klar gestellt, dass eine Personenbeförderung mit dem Fahrradtaxi keine besondere Zulassung bedarf. Damit ist die Empfehlung des Verkehrsministeriums meiner Meinung nach veraltet. -Und sowieso war sie nur eine Empfehlung und keine Regel. Na ja, so offensichtlich ist das nicht. Es gibt ja immer noch einen Beschluß des BVerwG und auch in der Literatur wird es etwas anders gesehen. Im Gegenteil, die Meinung des OLG steht etwas einsam im Raum. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
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07.01.2007, 17:09
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#7
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 07.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27133 |
Gut, ich habe noch eine interessante Seite zum Thema gefunden:
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/anhaenger-fakten.html Da steht zum Merkblatt: Zitat Das Bundesverkehrsministerium hat im Verkehrsblatt 22/99, Seite 703 ff, das "Merkblatt für das Mitführen von Anhängern hinter Fahrrädern" herausgegeben, "um Herstellern und Nutzern von Fahrradanhängern Orientierungshilfen über den Stand der Technik und Handhabung von Fahrradanhängern" zu geben. Das Merkblatt ist maßgeblich vom Rheinisch-Westfälischen Technischen Überwachungsverein (RWTÜV) erarbeitet worden. Auch wenn von Zeit zu Zeit immer wieder von verschiedenen Seiten behauptet wird, dieses Dokument habe rechtliche Relevanz – es ist ausdrücklich nur eine Orientierungshilfe. Man findet in diesem Merkblatt u.a. auch Dinge über eine Bauartprüfung von Anhängerkupplungen oder eigene Bremsen am Hänger ab bestimmten Lasten – beides sollte vom RWTÜV in der StVZO durchgesetzt werden. Die entsprechende Verordnung ist jedoch im Bundesrat gescheitert. @Andreas Naja, einen Widerspruch muss man da ja nicht unbedingt sehen. Das BVerwG wertet Rikschas als Fahrräder. Das OLG Dresden sagt es sind Fahrräder, nur nicht im Sinne der STVO. Klarheit zur Zulassungsfrage von Rikschas wird wohl im Laufe des Jahres kommen. Da gabs im Herbst nämlich einen Rikschadienst in Augsburg, der die Verkehrsministeriumsempfehlung gelesen hat und eine Zulassung bei der zuständigen Behörde erwirken wollte. Die wußte nicht, wie zu verfahren war, fragte bei den Behörden anderer Städte nach, kam zum Schluß, dass die Rikschas überall anders behandelt werden, dann ging das Problem ans Bayerische Innenministerium und wurde weiterdeligiert an einen Bund-Länder-Fachausschuß, der jetzt wohl dransitzt-> Riesen-Behörden-Wirrwarr-Lange Wartezeit für den Rikschadienst in Spe. Das Thema (Wie langsam sind die Behörden in Augsburg) wurde von der Presse aufgegriffen. Inzwischen hat der Bürgermeister von Augsburg sich eingeschaltet, ihm das Fahren erlaubt und aufs OLG Dresden verwiesen. |
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07.01.2007, 17:25
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 07.01.2007 Mitglieds-Nr.: 27133 |
Auf
http://www.pdeleuw.de/fahrrad/anhaenger-fakten.html steht noch mehr zum Thema: Zitat Für Fahrradanhänger werden die Vorschriften für Kfz-Anhänger herangezogen (§ 63 Straßenverkehrs-Zulassungs-Verordnung, StVZO). Daraus ergeben sich die folgenden Bestimmungen: Daraus ergeben sich die Bestimmungen, die auf gleicher Website aufgelistet sind, zum Personentransport steht aber in § 63 nichts. Zitat Die durch diverse Gerichtsurteile zu Kinderanhängern ausgelöste Unsicherheit von Anhängernutzern und Polizei hat das Bundesministerium für Verkehr mit seiner Stellungnahme im Jahre 1991 ausgeräumt. Damit ist offiziell der Transport von Kindern in Fahrradanhängern, die für diesen Zweck konstruiert wurden, für zulässig erklärt worden.... Analog zu § 3 (3) StVO gilt außerdem, dass das Mindestalter des Fahrers 16 Jahre, das Höchstalter des beförderten Kindes 7 Jahre beträgt. Wie beim Fahrrad. Der Autor kommt zur Schlußfolgerung. Zitat Eine Übertragung dieser Vorschrift auf den Transport von Behinderten in Rollstuhl-Fahrrad-Kombinationen oder auf Rikschas ist hingegen wohl nicht möglich. In diesen Fällen greift die Altersbeschränkung nicht. Könnte man dann nicht aber auch zur Schlußfolgerung kommen, dass dann im erweiterten Sinn die Entscheidung des OLG Dresden auch auf Anhänger übertragbar wäre, die extra für den Personentransport gebaut werden? |
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