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> THC-Rechtsprechung in den Bundesländern, Versuch eines Überblicks
Lexus
Beitrag 26.12.2006, 17:01
Beitrag #1


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Ich wollte eigentlich mal einen Überblick über die verwaltungsrechtliche Fahrerlaubnisrechtsprechung im Zusammenhang mit Cannabis-Konsum zusammenstellen. Leider hat sich dies aus verschiedenen Gründen als nicht übersichtlich machbar erwiesen (ein wesentlicher Grund ist z. B. das weitgehende Fehlen von Urteilen und Beschlüssen in den mehr nördlichen Bundesländern).

So habe ich zunächst nur in einer Art Wanderung vom Norden in den Süden eine

Beispiel-Sammlung verschiedener Entscheidungen

zusammengestellt und anschließend die Entscheidungen, die ich in meinem Verkehrslexikon hatte, auf die einzelnen Bundesländer verteilt.

Verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu Cannabis und Fahrerlaubnis in den verschiedenen Bundesländern

Einige Anmerkungen zu dem Thema scheinen mir nun noch angebracht:

Zunächst einmal ist festzustellen, dass die Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern weitgehend übereinstimmt. Das betrifft die grundsätzlichen Entscheidungskriterien, wie sie sich aus der Anlage 4 Nr. 9 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ergeben.

Danach wird überall davon ausgegangen,

* dass regelmäßiger Cannabiskonsum fahrungeeignet macht und die somit die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen ist.

Weitestgehend übereinstimmend wird unter einem "regelmäßigen" Konsum bei einem "täglichen oder nahezu täglichen" Genuss gesprochen (auch "gewohnheitsmäßig" wird als Synonym für "regelmäßig" benutzt).

* dass bei gelegentlichem Cannabiskonsum die Fahrerlaubnis dann zu entziehen ist, wenn zusätzliche Tatsachen feststehen. Solche Zusatztatsachen sind:

o fehlendes Trennvermögen zwischen Konsum und Fahren;
o Mischkonsum mit Alkohol;
o Mischkonsum mit anderen Drogen;
o Persönlichkeitsstörungen (Abhängigkeit);
o Kontrollverlust (Missbrauch)

Die Aufzählung der Zusatztatsachen ist nicht abschließend, sondern nur beispielhaft, sodass auch weitere Tatsachen Fahreignungsuntauglichkeit auslösen können (z. B. jugendliches Alter).

* dass ein absolut einmaliger sog. Probierkonsum nicht zur Fahrungeeignetheit führt, auch wenn ein Zusammenhang mit der Teilnahme am Verkehr bestand.

Bei den allermeisten Betroffenen wird Gelegenheitskonsum vorliegen. Das erklärt auch, dass sich die allermeisten Verwaltungsgerichtsentscheidungen mit dem Komplex Fahrerlaubnis und Gelegenheitskonsum beschäftigen. Beim Gelegenheitskonsum spielt wieder das Trennvermögen eine besondere Rolle; dies liegt zum einen daran, dass Gelegenheitskonsumenten sehr häufig den Zeitraum unterschätzen, der nötig ist, um nach Konsum wieder fahrtauglich zu sein; zum anderen liegt das daran, dass Gelegenheitskonsum am häufigsten bei Verkehrskontrollen aufgedeckt wird. Insofern geben die Entscheidungen der Verwaltungsbehörden und die sich daran anschließenden Gerichtsverfahren mit Sicherheit kein statistisch stimmiges Bild von der Verteilung der Konsumformen. Das ändert aber nichts daran, dass erfahrungsgemäß die meisten Rat suchenden Betroffenen zur Gruppe der Gelegenheitskiffer gehören, bei denen es darauf ankommt, ob sie über genügendes Trennvermögen verfügen oder nicht.

Hieraus ergibt sich, dass für die Praxis drei wichtige Problemfelder eine Rolle spielen:

* die sprachliche Festlegung, was überhaupt "gelegentlicher" Konsum ist;
* die Ableitung des gelegentlichen Konsums aus dem THC-COOH-Wert der Blutanalyse;
* die Ableitung mangelnden Trennvermögens aus dem aktiven THC-Wert der Blutanalyse.

Die Bedeutung dieser drei Problemfelder ergibt sich daraus, dass - von Konsumangaben der Betroffenen selbst und von sonstigen Zeugenaussagen und Beweismitteln aus einem vorangegangenen Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren einmal abgesehen - oftmals zunächst überhaupt nur eine einzige Blutanalyse als Tatsachen-Grundlage für die Beurteilung der Fahreignung zur Verfügung steht.

Die Bedeutung der genannten Problemfelder führt im übrigen auch dazu, dass man in der Regel über die zu erwartenden Reaktionen der Fahrerlaubnisbehörden kaum etwas sagen kann, bevor die Blutanalysewerte vorliegen.

Für die sprachliche Einordnung des Begriffs "gelegentlich" ist zu bemerken, dass nach der Hamburger Rechtsprechung bereits ein einmaliger Cannabiskonsum als "gelegentlich" eingestuft wird - das hat u. a. zur Folge, dass man eine Ableitung aus dem THC-COOH-Wert gar nicht mehr benötigt, wenn nur ein Konsum überhaupt fest steht. Ob die Rechtsprechung in Thüringen dem Hamburger Vorbild folgen will, hat das OVG Weimar bisher offen gelassen. Die übrigen Verwaltungsgerichte in den anderen Bundesländern (einschließlich Bayern und Baden-Württemberg) gehen davon aus, dass gelegentlicher Konsum nur bei mindestens zweimaligem Konsum gegeben ist (in diesem Punkt hat man also ein starkes Nord-Süd-Gefälle von streng zu liberal).

Zur Ableitung des "gelegentlichen" Konsums aus THC-COOH-Werten ist darauf hinzuweisen, dass nahezu überall inzwischen die sog. Daldrup-Tabelle eine Rolle spielt (und zwar insbesondere für den "regelmäßigen" Gebrauch bei Werten von mehr als 150 ng/ml bei einer zeitnah nach einer Kontrolle entnommen Blutprobe und mehr als 75 ng/ml bei einer in einem ordnungsgemäßen Screening gewonnenen Probe).

Nicht völlig durchgängig angewandt wird die sog. Daldrup-Tabelle zur direkten Feststellung von gelegentlichem Konsum (es wird gelegentlich nur der Verdacht aus der Tabelle abgeleitet, die eigentliche Feststellung der Konsumform muss dann durch ärztliches Gutachten oder durch Screens erfolgen - nicht durch eine MPU, die über die Konsumform nichts auszusagen vermag). Sofern Gerichte auch für die Feststellung von gelegentlichem Konsum direkt auf Daldrup zurückgreifen (und das tun durchaus einige), gehen sie bei Werten von mehr als 10 ng/ml, die aus einer zeitnah nach einer Kontrolle gewonnenen Blutprobe stammen, davon aus, dass diese Konsumform vorliegt. Dies wird damit begründet, dass Werte über 10 ng/ml durch einen nur einmaligen Probierkonsum nicht erreicht werden können. In Baden-Württemberg stößt die Annahme von feststehendem gelegentlichem Konsum auf Grund des THC-COOH-Wertes eher auf Ablehnung. Die VGe Stuttgart und Freiburg halten es für wissenschaftlich noch nicht gesichert, dass die THC-COOH-Werte direkt etwas über feststehenden gelegentlichen Konsum aussagen können; die bayerische Verwaltungsrechtsprechung ging zunächst immer von der Daldrup-Tabelle aus, neuerdings bezweifelt aber der VGH München gelegentlich die Richtigkeit der Forschungen von Daldrup für den Bereich des gelegentlichen Konsums unter Hinweis auf bayerische Forschungen von Alderjan (auch hier wieder eine deutlich liberalere Praxis der beiden Südländer gegenüber nördlicheren Bundesländern, denn die Skepsis führt in gewissen Fällen nicht zur direkten Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern zu einem vorgeschalteten ärztlichen Gutachten unter einstweiligem Erhalt der Fahrerlaubnis).

Immer dort, wo man sich scheut, die Konsumform "gelegentlich" direkt aus dem THC-COOH-Wert abzuleiten, muss dann vor weiteren Führerscheinmaßnahmen ein ärztliches Gutachten mit Screenings (Urin- oder Haaranalyse) angeordnet werden.

Aber für die Annahme von gelegentlichem Konsum kann auch der aktive THC-Wert herangezogen werden. Dieser erweist nämlich, dass in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Blutentnahme (maximal 24 Stunden davor) Cannabis konsumiert wurde. Hat man nun noch einen weiteren Anhaltspunkt für einen weiteren Konsum (beispielsweise die Angabe des Betroffenen, schon früher mal einen Joint geraucht zu haben), dann steht mindestens zweimaliger Konsum fest. Kommt dazu dann mangelndes Trennvermögen (siehe unten), dann muss die Fahrerlaubnis entzogen werden.

Weshalb kommt es nun doch des öfteren zu einer MPU-Anordnung? Hierfür ist häufig ausschlaggebend, dass außer dem THC-COOH-Wert noch weitere tatsächliche Anhaltspunkte für gelegentlichen Konsum vorliegen: Konsumangaben der Betroffenen, Substanzfunde im Auto, in der Kleidung, in der Wohnung, Rauchgerätschaften, Zeugenaussagen usw. Geht so die Fahrerlaubnisbehörde von gegebenem gelegentlichen Konsum aus, dann bleibt noch die Frage offen, ob nicht dennoch Fahrgeeignetheit gegeben ist, weil der Betreffende möglicherweise über ein genügend gefestigtes Trennvermögen zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme verfügt.

Das heißt jedoch nicht, dass in allen Fällen von gelegentlichem Konsum eine MPU angeordnet wird; vielmehr wird zuvor noch untersucht, ob nicht aus ebenfalls bereits vorliegenden Tatsachen abgeleitet werden kann, dass das Trennvermögen fehlt, sodass eine teure, umständliche und den Betroffenen zusätzlich belastende MPU vor der endgültigen Entziehung der Fahrerlaubnis gar nicht erst mehr durchgeführt werden muss.

Hierfür bietet sich der aus einer nach einer Verkehrskontrolle gewonnene Blutkonzentrationswert des aktiven THC an. Übersteigt dieser eine gewisse Mindestgröße, dann kann von ihm auf mangelndes Trennvermögen geschlossen werden. Während nun in allen Bundesländern die einfache bereits feststehende Tatsache einer Rauschfahrt unter Cannabis nicht ausreicht, um bereits auf mangelndes Trennvermögen zu schließen, genügt dies jedoch in Baden-Württemberg. Denn die Rechtsprechung in Baden-Württemberg geht davon aus, dass bereits ab 1,0 ng/ml aktives THC mangelndes Trennvermögen vorliegt. In den anderen Bundesländern (einschließlich Bayern) muss für die Annahme mangelnden Trennvermögens die aktive THC-Konzentration mindestens 2,0 ng/ml betragen, um bei ansonsten gelegentlichen Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Anordnung einer MPU nach Rauschfahrt verbleibt dann der Bereich von 1,0 bis 2,0 ng/ml.

Steht also gelegentlicher Konsum fest und lag der THC-Aktivwert zwischen 1,0 und 2,0 ng/ml, dann braucht man keine Screenings mehr, sondern kann sofort das Trennvermögen - das ja eine psychische Leistung ist - durch eine MPU nachweisen lassen.

Ein Hinweis soll nicht unterbleiben: Die Grundsätze der Rechtsprechung werden nicht 1 : 1 von den Fahrerlaubnisbehörden angewendet, sondern oftmals meinen die Sachbearbeiter, in Ausübung eines gar nicht vorhandenen Ermessens großzügiger sein zu können (ärztliches Gutachten statt Sofortentzug, MPU statt Sofortentzug usw.). Das führt dann dazu, dass manchmal die Gerichte feststellen, dass an sich die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis ohne weiteres hätte entziehen können, jedoch die angeordnete Maßnahme ebenfalls - mindestens - rechtmäßig war, sodass deren Verweigerung dann doch zum Entzug führte.

Was ist nun eigentlich von den immer wieder genannten Nord-Süd-Unterschieden übrig geblieben? Nur dass in Hamburg im Gegensatz zu den südlicheren Ländern bereits der einmalige Konsum gelegentlichen Konsum bedeutet und dass in Baden-Württemberg bereits ab 1,0 ng/ml von fehlendem Trennvermögen ausgegangen und dass in Bayern und Baden-Württemberg Daldrup etwas skeptischer gesehen wird. In allen anderen Punkten besteht weitgehende Einigkeit.

Interessant ist bei einer Durchsicht der Rechtsprechung, dass es in Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen riesige Mengen an Verwaltungsgerichtsentscheidungen zum Thema Cannabis und Fahrerlaubnis gibt, während die Entscheidungen in den nördlicheren Bundesländern eher spärlich sind. Die Bevölkerungsdichte allein und gar der prozentuale Anteil der Kiffer sind sicherlich hierfür keine ausreichende Erklärung. Am ehesten scheint mir noch die Kontrolldichte der Polizei hierfür ein Grund zu sein. Aber wenn man immer wieder nur auf Entscheidungen aus Bayern und Baden-Württemberg gestoßen wird, dann kann natürlich der Eindruck entstehen, dass das die strengen Cannabis-Bundesländer sind. Auf mich hat immer die Rechtsprechung in Bayern inhaltlich einen relativ liberalen Eindruck gemacht.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 20.03.2011, 10:33
Bearbeitungsgrund: Links aktualisiert


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corneliusrufus
Beitrag 26.12.2006, 21:53
Beitrag #2


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Ein Riesenlob Lexus, Du hast die Gegebenheiten verständlich auf den Punkt gebracht!

Mangelnde gerichtliche Auslegung in den nördlichen Bundesländern außer Hamburg könnte auch daran liegen, dass entweder diese FEB erst bei glasklaren Verstößen entziehen (und damit jeder Anwalt die Sinnlosigkeit der Gegenwehr erkennt) bzw. könnte daran liegen, dass diese FEB erst nach massiver Auffälligkeit über die Polizei unterrichtet werden.

Ab in die FAQ.

Liebe Greet-Ings, Cornelius


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Uwe W
Beitrag 05.06.2007, 23:48
Beitrag #3


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Ergänzend zu der von @Lexus verlinkten Urteilssammlung auf seiner Homepage sei der folgende
VGH München 11 CS 06.1475 Beschluss vom 14.09.06 verlinkt:

Fahrt mit 1,0 ng/ml aktivem THC und 4,5 THC-COOH: Der VGH ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnisentziehung an:
das MPI hatte bei der MPU vom Antragsteller den Nachweis einer einjährigen Drogenabstinenz verlangt, bevor eine psychologische Untersuchung stattfinden konnte.
Die Nichtvorlage einer positiven MPU (zum Nachweis des Trennvermögens bei gelegentlichem Konsum) war nach Ansicht des VGH nicht verschuldet, die Entziehungsverfügung somit rechtswidrig.

Erst ab 2,0 ng/ml aktivem THC bei einer Fahrt kann nach Ansicht des VGH von einem mangelnden Trennvermögen ausgegangen werden, welches zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung den Nachweis einer einjährigen Abstinenz erfordert.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 20.03.2011, 11:05
Bearbeitungsgrund: Link aktualisiert


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(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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Uwe W
Beitrag 26.02.2008, 04:39
Beitrag #4


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Zitat (Lexus @ 26.12.2006, 17:01) *
Während nun in allen Bundesländern die einfache bereits feststehende Tatsache einer Rauschfahrt unter Cannabis nicht ausreicht, um bereits auf mangelndes Trennvermögen zu schließen, genügt dies jedoch in Baden-Württemberg. Denn die Rechtsprechung in Baden-Württemberg geht davon aus, dass bereits ab 1,0 ng/ml aktives THC mangelndes Trennvermögen vorliegt. In den anderen Bundesländern (einschließlich Bayern) muss für die Annahme mangelnden Trennvermögens die aktive THC-Konzentration mindestens 2,0 ng/ml betragen, um bei ansonsten gelegentlichen Konsum die Fahrerlaubnis zu entziehen. Für die Anordnung einer MPU nach Rauschfahrt verbleibt dann der Bereich von 1,0 bis 2,0 ng/ml.

Der VGH Baden-Württemberg hat im Urteil vom 13.12.2007 Aktenzeichen 10 S 1272/07 an seiner bisherigen Rechtsauffassung zwar festgehalten, die Revision zum Bundesverwaltungsgericht aber zugelassen, so dass eine höchstrichterliche Klärung dieser offenen Frage möglich erscheint.


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Uwe W
Beitrag 27.04.2009, 16:45
Beitrag #5


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Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 26.02.2009 - BVerwG 3 C 1.08 - in der vorstehend verlinkten Rechtssache die Frage offen gelassen, ob bei gelegentlichem Konsum und einem nachgewiesenen THC-Wert während einer Fahrt im Bereich 1,0 bis 2.0 ng/ml die Fahrerlaubnis sofort zu entziehen ist oder ob zunächst eine MPU anzuordnen ist.

Es hat vielmehr festgestellt, dass bei täglichem oder nahezu täglichem Konsum regelmäßiger Konsum vorliegt, der auch ohne Nachweis fehlenden Trennvermögens die Kraftfahreignung ausschließt.

Der Beitrag wurde von Jens bearbeitet: 20.03.2011, 10:37
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Beitrag 13.04.2011, 18:12
Beitrag #6


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Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat sich in dem

Urteil vom 24.03.2011 Aktenzeichen 6 K 1156/11

ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, wie der gelegentliche Konsum von Cannabis nachgewiesen werden kann, wenn eine Fahrt unter Cannabiseinfluss vorliegt. Die Behörde habe die Beweislast dafür, dass es sich nicht um einen einmaligen Probierkonsum handelt.

Das Gericht referiert dabei auch die abweichende Rechtsprechung in anderen Bundesländern.


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Beitrag 28.12.2013, 02:53
Beitrag #7


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Ich habe mal die THC-Rechtsprechung in den verschiedenen Bundesländern aktualisiert. Dazu wurde die obergerichtliche (Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe) Rechtsprechung gesammelt anhand von
- Rechtsprechungsdatenbanken der Gerichte
- der Urteilssammlung auf fahrerlaubnisrecht.de
- der von @Lexus betriebenen Seite verkehrslexikon.de

Die Rechtsprechungssammlung für die jeweiligen Bundesländern verbirgt sich jeweils hinter den Links:

* Baden-Württemberg: VGH Mannheim
* Bayern 2009 bis 2013: VGH München 2009 (und die folgenden 15 Beiträge)
- Bayern 2007 bis 2008: VGH München 2007 bis 2008
- Bayern 2000 bis 2006: VGH München 2002 bis 2006
* Berlin: OVG Berlin-Brandenburg
* Brandenburg: OVG Berlin-Brandenburg
* Bremen: OVG Bremen
* Hamburg: OVG Hamburg und OVG Hamburg Beschluss vom 23.6.2005, 3 Bs 87/05
* Hessen: VGH Kassel
* Niedersachsen 2013: OVG Lüneburg 2013
- Niedersachsen 2000 bis 2012: OVG Lüneburg und die folgenden 3 Beiträge
* Nordrhein-Westfalen 2012 bis 2013: OVG Münster 2012-2013
- Nordrhein-Westfalen 2000 bis 2011: OVG Münster 2010 bis 2011 und die folgenden 4 Beiträge
* Mecklenburg-Vorpommern: OVG Greifswald
* Rheinland-Pfalz: OVG Koblenz
* Saarland: OVG Saarlouis
* Sachsen: OVG Bautzen
* Sachsen-Anhalt: OVG Magdeburg
* Schleswig-Holstein: OVG Schleswig
* Thüringen: OVG Weimar


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