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> Strafklageverbrauch durch bezahltes Bußgeld?
striker13
Beitrag 21.12.2006, 13:22
Beitrag #1


Neuling


Gruppe: Neuling
Beiträge: 2
Beigetreten: 21.12.2006
Mitglieds-Nr.: 26689



    
 
Hallo,

folgendes ist passiert:

Wegen eines Umzuges waren in der Stadt diverse Straßen abgesperrt. Ein Freund ist mit seinem Auto unterwegs und will trotzdem durch den abgesperrten Bereich fahren. Er fährt auf die zuschauenden Laute zu, die dann zur Seite gehen und ihm den Weg zum abgesperrten Bereich freimachen. Dann fährt er durch die Absperrung. Folge: StA will ihn wegen Nötigung und Straßenverkehrsdelikten anklagen. Ein Bußgeld für die Durchfahrt der abgesperrten STraße hat er schon bezahlt.

Jetzt kam ein anderer Freund auf die Idee, dass durch das bezahlte Bußgeld eventuell STrafklageverbrauch eingetreten sein könnte. Aber geht das im Verhältnis von Owi zu STraftaten? Andersrum okay, aber so??? Kann ich mir nicht vorstellen... Ausserdem frage ich mich, ob der Vorgang als eine prozessuale Tat bewertet werden kann.

Kann mir jemand weiterhelfen?
Danke schonmal...
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Achim
Beitrag 21.12.2006, 15:52
Beitrag #2


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Gruppe: Globaler Moderator
Beiträge: 19515
Beigetreten: 14.09.2003
Wohnort: Dresden
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Leider ist dies nicht so. Das Bussgeld hat sich vermutlich auf dem Nichtbeachten der Verkehrszeichen begründet. Dies hat aber auch garnichts mit der Straftat zu tun.


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Uwe W
Beitrag 21.12.2006, 16:07
Beitrag #3


Mitglied
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Gruppe: Foren-Insider
Beiträge: 21408
Beigetreten: 24.09.2003
Mitglieds-Nr.: 175



Ein behördlicher Bußgeldbescheid kann nicht eine Bestrafung nach dem Strafgesetzbuch verhindern.
Diese Wirkung hat nur ein gerichtliches Bußgeldurteil, sofern Tateinheit zwischen der Straftat und der Ordnungswidrigkeit besteht.

Allerdings muss bei Feststellung von Tateinheit ein rechtskräftiger Bußgeldbescheid im Strafverfahren aufgehoben werden, bezahlte Geldbeträge sind dann auf die Geldstrafe anzurechnen.

Details sind geregelt in § 86 OWiG.



Die Frage nach Tateinheit oder Tatmehrheit hängt stark von den genaueren Umständen ab:

scheucht jemand bereits bei der Einfahrt in die gesperrte Zone durch offensive Fahrweise die Passanten zur Seite, so ist von Tateinheit auszugehen.

Fährt er dagegen an einem Verbotsschild vorbei und dann etwa 100 Meter weiter auf eine Menschenansammlung zu, um diese wegzuscheuchen, so dürfte es sich nach meiner Meinung um Tatmehrheit handeln.

Wenn wegen der näheren Umstände der vorgeworfenen Nötigung noch Aufklärungsbedarf besteht, weil möglicherweise Zeugenaussagen falsch interpretiert wurden, so kann man zu der Frage Tateinheit/Tatmehrheit noch nichts abschließendes sagen.

Ich würde in jedem Fall einen Anwalt zu Rate ziehen und mich gegen unberechtigte Vorwürfe zur Wehr setzen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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