Einbau von Funkgeräten ohne E-Mark EMark Zeichen |
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Einbau von Funkgeräten ohne E-Mark EMark Zeichen |
10.12.2006, 16:55
Beitrag
#1
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 112 Beigetreten: 12.11.2005 Mitglieds-Nr.: 14529 |
wenn ein KFZ nach dem 1.10.2002 erst-zugelassen wurde und man ein Funkgerät einbaut dann muß dieses Funkgerät ein sogenanntes E-Mark Zeichen besitzen. Frage: Was ist wenn man ein Funkgerät ohne dieses Zeichen, also ohne die entsprechende Zulassung für den Betrieb in einem KFZ einbaut? Stellt das dann nur eine OWi mit geringfügigem Bußgeld dar oder erlischt dann direkt die Betriebserlaubnis? Im BKat habe ich hierzu nichts gefunden. |
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10.12.2006, 18:40
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 355 Beigetreten: 11.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23047 |
Die Betriebserlaubnis wird durch den Einbau eines Funkgeräts überhaupt nicht tangiert, insoweit kann also kein Verstoß vorliegen.
Was ich mir lediglich vorstellen könnte, dass ein Verstoß gegen das Fernmeldeanlagengesetz vorliegt, da das Gerät u.U. Frequenzen nutzt, die nicht allgemein freigegeben sind. Genaueres hierzu kann ich Dir aber leider nicht sagen. -------------------- "Optimisten leiden regelmäßig an einem Mangel an Informationen"
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10.12.2006, 18:54
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2931 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Selbstverständlich tangiert der Einbau eines Funkgerätes, und seit der Einführung der E-Kennzeichnung der Einbau jedes elektronischen Gerätes, die Betriebserlaubnis.
Es darf ja nur noch eingebaut werden was eben diese E-Kennzeichnung besitzt. Wenn es speziell um Funkgeräte ohne Kennzeichnung geht, könnte beim Deutschen Amateur Radio Club (DARC) vielleicht etwas zu erfahren sein. Hier gibt es Informationen über die vom jeweiligen Autohersteller und die von Ihnen freigegebenen Funkgeräte (zugelassene Frequenzbänder, Sendeleistungen, Antenneneinbauorte). Mehr kann ich Dir dazu jetzt leider auch nicht sagen. @Taylor: nimm mal ein neues Autoradio zu Hand. Du wirst darauf ein E-Zeichen finden. Ansonsten dürfte das Radio nicht eingebaut werden! |
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10.12.2006, 19:09
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 355 Beigetreten: 11.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23047 |
@ dopero
wen Du Dir mal die Mühe machst den § 19 Abs. 2 der StVZO zu lesen wirst Du feststellen, dass die Betriebselaubnis nur in den folgenden 3 Fällen erlöschen kann: - Änderung der Fahrzeugart - Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens - wenn durch die Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern erwartet werden kann. Und wenn Du mir jetzt noch sagen kannst, welche der drei Varianten durch den Einbau eines Funkgeräts erfüllt sein soll, dann gebe ich mich geschlagen -------------------- "Optimisten leiden regelmäßig an einem Mangel an Informationen"
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10.12.2006, 19:31
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 |
Zitat Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) von elektrischen Ausrüstungen in Kfz.
BMVBW S 33/37.25.81-01/37.25.81-02 vom 16. 8. 2002 (VkBl S 554): Auf Grund einer Vielzahl von Anfragen über mögliche Verfahrensweisen wird zur Klarstellung und einheitlichen Anwendung der Vorschriften Folgendes bekannt gegeben: Die Umsetzung der Rili 72/245/EWG (Elektromagnetische Verträglichkeit) zuletzt geändert durch die Rili 95/54/EG erfolgte durch § 55a. Danach haben ua die ab dem 1. 10. 2002 erstmals in den Verkehr kommenden Fz u ihre elektrische Ausrüstung den Anforderungen dieser Rili zu genügen. Werden Ausrüstungen, die schon einmal in Fz eingebaut waren u nicht nach der og Rili genehmigt sind oder nur eine CE-Kennzeichnung besitzen, erneut in Fz eingebaut, die ab dem 1. 10. 2002 in den Verkehr kommen und somit og Rili erfüllen, kann es gemäß § 19 Abs 2 zum Erlöschen der BE kommen. Zu nennen ist hier die mögliche Überschreitung der Bezugsgrenzwerte für Störaussendungen, die für FzTeile in der Rili 72/245/EWG festgelegt sind. Folgendes Beispiel soll den Grundsatz darstellen: Für so genannte ältere Beistellteile (zB Fahrscheindrucker, Fahrscheinentwerter, Fahrzielanzeigen usw), die in neuen Bussen weiter verwendet werden, soll die Einhaltung der Bezugsgrenzwerte der Störaussendung sichergestellt werden. Da diese Beistellteile bereits in den Verkehr gebracht worden sind, ist die Erlangung der in § 19 Abs 3 genannten Nachweise nicht mehr möglich. Diese können in der Regel nur vor dem erstmaligen Inverkehrbringen eines FzTeils erlangt werden. Deshalb wird Folgendes festgelegt: Nicht genehmigte, schon einmal in Fz eingebaute elektrische Ausrüstungen, die ab dem 1. 10. 2002 in erstmals in den Verkehr kommende Fz eingebaut werden sollen, müssen die technischen Anforderungen – hier die Bezugsgrenzwerte für Störaussendungen – der og Rili einhalten. - Dazu genügt die Vorlage einer Herstellerbestätigung des Teileherstellers zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen zur Störaussendung gemäß Anhang VII und VIII der og Rili, welche durch einen anerkannten oder akkreditierten TD zu bestätigen ist. - Alternativ kann hierzu auch von Dritten ein Gutachten zur Störaussendung gemäß Anhang VII und VIII der og Rili eingeholt werden. Dazu ist für die Prüfungen nach og Rili ein anerkannter oder akkreditierter TD zu beauftragen. -------------------- Wir sind die Guten
Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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10.12.2006, 21:04
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#6
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Das ist ja alles schön und gut. Nun bin ich aber gespannt, wie der Nachweis einer eventuellen Gefährdungsmöglichkeit i. S. d. § 19 (2) StVZO in einem anhängigen Gerichtsverfahren erbracht werden soll.
Das ist wieder mal völliger Schwachsinn, wenn man an die Rechtsfolgen des Erlöschens der BE denkt. Ich bekomme echt einen dicken Hals, wenn ich so etwas lese. Völlig praxisfremd. -------------------- |
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10.12.2006, 21:17
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Völlig praxisfremd. So isses, Expert: Man muß also erst mal herausfinden, ob es den Hersteller eines älteren Gerätes überhaupt noch gibt; und selbst wenn, bleibt offen, ob der nun bereit ist, entsprechenden Aufwand zu treiben, um eine solche Bestätigung guten Gewissens ausstellen zu können... Der wird dem geneigten Kunden wohl eher die Anschaffung eines neuen Geräts mit Prüfzeichen nahelegen. lg c.s. |
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10.12.2006, 22:23
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#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 409 Beigetreten: 06.04.2006 Wohnort: D-21614 Buxtehude Mitglieds-Nr.: 18255 |
Das ganze ist in meinen Augen nur eine Umsatzbeschleunigung für Elektronikhersteller.
Nimm als Beispiel mal ein relativ modernes Betriebsfunkgerät ohne passendes Prüfzeichen. Das Ding macht nix anderes als ein neues Gerät mit eben dieser Prüfnummer. Der Hersteller wird natürlich einen Teufel tun, die alten Geräte prüfen zu lassen, denn er will ja Neugeräte verkaufen. Gruss Deden -------------------- |
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10.12.2006, 22:28
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Gilt eigentlich ein Gerät, das lose im Auto steht oder liegt und am Zig.anzünder angeschlossen ist, als "eingebaut"?
lg c.s. |
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10.12.2006, 22:40
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Nein. Das ist ja das Schizophrene. Da die Tathandlung des Änderns fehlen würde, lege auch kein Erlöschen der BE vor.
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10.12.2006, 22:54
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 18610 Beigetreten: 02.04.2005 Wohnort: Rhein-Nahe Mitglieds-Nr.: 9098 |
Wohl die gleiche "Logik", die zwar ausdrücklich verbietet, vom Handydisplay die Uhrzeit abzulesen, nicht aber den beidhändigen Gebrauch eines Gameboy oder sonstiger Gerätschaften...
lg c.s. |
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11.12.2006, 15:40
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#12
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 |
Zusammenfassung:
Einen Blaupunkt "Frankfurt" mit LMKU darf man nicht mehr ohne weiteres in einen neuen PKW einbauen? Die Autoradios der 60er und 70er konnte man noch in einem fremden PKW auf Anhieb auch noch nachts bedienen ohne Studium des 176-Seiten Betriebshandbuches..... |
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11.12.2006, 17:10
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#13
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 |
Elektromagnetische Einflüsse auf diese Teile können spätestens mit der Anbin- dung EMV-relevanter Bauteile an das Bordnetz von Fz entstehen. Dabei ist es un- erheblich, wie die konstruktive Ausführung dieser Anbindung im Einzelfall erfolgt. Da auch die Kfz-EMV-Rili diesbezüglich keine Differenzierung trifft, unterliegen Geräte mit Adaptern für Zigarrenanzünder, gleich ob sie ein mit dem Adapter für den Zigarrenanzünder fest verbundenes Kabel haben oder ein besonderes Kabel mit Adapter in einer gemeinsamen Verpackung mit dem Gerät geliefert wird, der Rili u sind typgenehmigungspflichtig. (1999)
Das ist ja alles schön und gut. Nun bin ich aber gespannt, wie der Nachweis einer eventuellen Gefährdungsmöglichkeit i. S. d. § 19 (2) StVZO in einem anhängigen Gerichtsverfahren erbracht werden soll. Das ist wieder mal völliger Schwachsinn, wenn man an die Rechtsfolgen des Erlöschens der BE denkt. Ich bekomme echt einen dicken Hals, wenn ich so etwas lese. Völlig praxisfremd. Spätestens wenn ohne Anmeldung ein Airbag auslöst, Siehst du diese Sache anders. -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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11.12.2006, 19:47
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#14
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 |
Airbag, ESP oder ABS durch Geräte am Bordnetz beeinflussen.
Wenn man weis was man tut, kann man viele Geräte Bedeneknlos an das Bordnetz anschliessen! Bis man durch ein NICHT-Funkgerät mehr Störungen auf dem 12V-Net verursacht als die Motor ders Heckhwischers, der Sitzverstellungen oder von Serien-190W-Quadro-Hifi-surround muß man schon viele Störsignale produzieren. Funkamateure mit 300W Sendeleistung im Kurzwellenbereich oder 10W auf 70cm müssen schon mal genauer hinschauen. Einfacher Test: Mobiltelephon mit Autoladekabel versorgen, Radio volle Lautstärke ohne Sender oder im CD-Modus. Dann Mobilphon ab- und anmelden, mal achen was von den 900Mhz ( T-Mobil, Mannesmann-D2 ) oder 1800 Mhz ( E-plus ) an Störgeräusch dort bemerkbar ist. Gegenversuch mit 27-MHZ CB-Handfunke, bei gleicher Sendeleistung fast Ruhe! |
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12.12.2006, 07:54
Beitrag
#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2931 Beigetreten: 16.07.2006 Mitglieds-Nr.: 21252 |
Airbag, ESP oder ABS durch Geräte am Bordnetz beeinflussen. Wenn man weis was man tut, kann man viele Geräte Bedeneknlos an das Bordnetz anschliessen! Bis man durch ein NICHT-Funkgerät mehr Störungen auf dem 12V-Net verursacht als die Motor ders Heckhwischers, der Sitzverstellungen oder von Serien-190W-Quadro-Hifi-surround muß man schon viele Störsignale produzieren. Funkamateure mit 300W Sendeleistung im Kurzwellenbereich oder 10W auf 70cm müssen schon mal genauer hinschauen. Einfacher Test: Mobiltelephon mit Autoladekabel versorgen, Radio volle Lautstärke ohne Sender oder im CD-Modus. Dann Mobilphon ab- und anmelden, mal achen was von den 900Mhz ( T-Mobil, Mannesmann-D2 ) oder 1800 Mhz ( E-plus ) an Störgeräusch dort bemerkbar ist. Gegenversuch mit 27-MHZ CB-Handfunke, bei gleicher Sendeleistung fast Ruhe! ...gut das Du hier der Experte bist melde Dich mal bei einer Autofirma, die können sich dann einen riesigen Messgerätepark sparen wenn sie Dich einstellen. |
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12.12.2006, 09:47
Beitrag
#16
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Mitglied Gruppe: Banned Beiträge: 2587 Beigetreten: 08.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11102 |
Wenn die KFZ-Elektronik so empfindlich wäre wie hier befürchtet, dann wäre schon ein an der Straße stehender Mobiltelephon- oder CB-Funker kritisch!
Der "Test" CB-Funk oder Mobiltelephon bezog sich darauf wie man einen Eindruck bekommt dass ähnliche Sendeleistung, 1 - 4W, in unterschiedlichen Frequenzbereichen unterschiedlich stört. Aber Geräte die eben NICHT ein Funksender sind und am Bordnetz angeschlossen sind, die stören nun mal kaum gegenüber Kollektorgleichstrommotoren! |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 05.05.2024 - 10:55 |