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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Jetzt frage ich mich, ob die deutsche Polizei wirklich alles darf? Ich konnte darüber im Internet leider nichts finden. Wie soll ich mich beim nächsten Mal richtig verhalten? ![]() Mod: Frage verschoben Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 09.12.2006, 13:25 -------------------- (\_/)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Sofern solche wie das von Dir zitierte Abkommen im Einzelfall existieren, erstreckt sich die Berechtigung der deutschen Polizei, in dem jeweiligen ausländischen Staat Maßnahmen zu treffen, auf den in diesen Abkommen festgelegten Umfang. Wenn Du mit den Maßnahmen nicht einverstanden bist, steht es Dir frei, diese im Nachhinein gerichtlich überprüfen zu lassen. Dies muss natürlich in dem jeweiligen Land geschehen, in dem die Maßnahmen getroffen wurden. Im Übrigen würden es der ausländische Staat und die nationale Polizei kaum zulassen, dass ausländische Polizisten in ihrem Land Maßnahmen treffen, wenn nicht entsprechende Vereinbarungen bestünden. Tja, Europa wächst halt zusammen.
![]() Aber auch ohne Abkommen können in bestimmten Einzelfällen Maßnahmen im benachbarten Ausland getroffen werden. Dies ist im Rahmen der sog. Nacheile nach erheblichen Straftaten der Fall, wenn z.B. der Täter versucht, über die Grenze ins Ausland zu entkommen, und er dabei verfolgt wird. Man wird zwar versuchen, in solchen Fällen die ausländische Polizei rechtzeitig zu verständigen, was jedoch aus Zeitgründen nicht immer möglich ist. |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Sofern solche wie das von Dir zitierte Abkommen im Einzelfall existieren, erstreckt sich die Berechtigung der deutschen Polizei, in dem jeweiligen ausländischen Staat Maßnahmen zu treffen, auf den in diesen Abkommen festgelegten Umfang. Danke Peter, jetzt frage ich mich allerdings, wo ich solch ein Abkommen im Internet nachlesen könnte, oder wo ich entsprechende Informationen bekomme.Auch wurde ein Freund von mir im Oktober von der deutschen Polizei in Tschechien unschuldig verhaftet & nach Bayern verbracht. Er war zwar deutscher Staatsbürger, hatte aber seinen ständigen Aufenthaltsort & seine Familie in Tschechien. Nach ein Paar Stunden hatten sie ihn dann nachts in Wunsiedel ohne Geld entlassen, wo er dann nach 3 Stunden einen Tschechen erwischte, von dem er dann nach Cheb als Tramper mitgenommen wurde. Anklage wurde nie erhoben, weil es tatsächlich nie eine Straftat gab. -------------------- (\_/)
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 687 Beigetreten: 17.03.2006 Wohnort: Österreich Mitglieds-Nr.: 17635 ![]() |
& dass sich Cheb innerhalb von 50km von der deutschen Grenze befindet & sie mich auch, weil ich deutscher Staatsbürger sei, verhaften dürften. Auch dürften sie mir die Fahrt mit einem KFZ für das Gebiet der Tschechien Republik untersagen. Das ist schon ein starkes Stück, dir die Weiterfahrt zu untersagen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik! Aber ich habe starke Zweifel, dass die deutsche Polizei die Weiterfahrt auf tschechischem Gebiet unterbinden darf bzw. bei Nichtbefolgung wirklich strafrechtliche Konsequenzen folgen würden! Da Thommy zudem noch eine CZ Fahrerlaubnis besitzt! Da hoffe ich doch, dass nicht eines Tages ein italienischer Gendarm vor meiner Haustüre steht, um mich zu verhaften! ![]() -------------------- Wer Freiheit aufgibt um Sicherheit zu gewinnen, der wird am Ende beides Verlieren! (Benjamin Franklin)
Nur wer gegen den Strom schwimmt, findet zur Quelle! |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Ich frage mich wie Thommy da als Deutscher erkannt wurde. Ich denke mal nicht das er da drüben einen dt. Bundesadler als Ansteckpin getragen hat...
![]() Andererseits könnte ich mir vorstellen das wenn die Tschechen sowas auf ihrem Gebiet zulassen, das als Gegenseitigkeit die Deutschen auch auf ihrem Gebiet zugelassen haben. (Sonst wäre es kein gegenseitiges Abkommen) Sowas habe ich aber bisher nicht gesehen das irgendwelche Tschechen 50km!! auf dt. Gebiet irgendwelche Leute kontrollieren. Das würde mich auch persönlich betreffen und ich will da schon wissen ob mich jetzt Tschechen vor meiner Haustür kontrollieren dürfen. ![]() Ich würde mich ebenfalls für das entsprechende Gesetz dazu interessieren, ich konnte nur allgemeine strategische Ausrichtungen finden. Deshalb ist mir hier Peter Lustigs Spruch "Europa wächst halt zusammen" hier nicht genug. ![]() mfg darkstar PS Thommy: Ist wohl Zeit sich wieder einen Dederon-Beutel zuzulegen und sich ein T-Shirt der tschechischen Nationalmannschaft überzustreifen wenn man nach CZ fährt... ![]() -------------------- |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 250 Beigetreten: 06.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18244 ![]() |
irgendwas ist an dem abkommen dran. ich habe schon paar mal deutsche
![]() ![]() -------------------- *** Übrigens, wer Rechtschreibfehler findet, der darf sie auch behalten ;-) ***
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ein Gesetz o.ä. gibt es dazu nicht. In diesem Fall handelt es sich um zwischenstaatliche, bilaterale Abkommen der betroffenen Länder, von denen es mittlerweile in vielen Bereichen auch unabhängig von der EU unzählige gibt.
Nähere Auskunft zum konkreten Fall dürfte vermutlich durch die für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ministerien der Bundesländer, hier Bayern, Thüringen bzw. Sachsen (vermutlich die Innenministerien), oder des Bundes zu erhalten sein. |
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7999 Beigetreten: 04.08.2005 Mitglieds-Nr.: 11861 ![]() |
Zitat der Sachse Geschrieben: 09.12.2006, 15:24 irgendwas ist an dem abkommen dran. ich habe schon paar mal deutsche police.gif im streifenwagen in cz gesehen. was aber das beste war, die tanken auch da drüben den streifenwagen voll. und da sag doch noch mal einer es werden steuern verschwendet Solange sie dann nicht mit Schläuchen und Kanistern in der heimischen Garage verschwinden... ![]() Obwohl ich mir offen gestanden kaum vorstellen kann, dass Streifenwagen in CZ (außer im Notfall) betankt werden. ![]() Zitat darkstar Geschrieben: 09.12.2006, 15:00 darkstar Geschrieben: 09.12.2006, 15:00 Ich frage mich wie Thommy da als Deutscher erkannt wurde. Ich denke mal nicht das er da drüben einen dt. Bundesadler als Ansteckpin getragen hat... Auto mit deutschem Nummernschild gefahren, evtl. auf ihn zugelassen ![]() Wir leben hier in sehr recht übersichtlichen Gegend. Und Cheb ( = Eger = alte deutsche Stadt) ist so groß nun auch wieder nicht und liegt übrigens unmittelbar hinter der Bundesgrenze. -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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#9
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Da Thommy zudem noch eine CZ Fahrerlaubnis besitzt! Naja, ich befand mich im Zug nach Cheb. Kurz vor Schirnding hatten die tschechische & deutsche Polizei mit der Kontrolle begonnen. Daraufhin hatte ich die eine Grenzpolizistin in ein Gespräch verwickelt & ihr gesagt, dass ja gleich die Durchsuchung & der Striptease folgt, weil sie ja wie immer versuchen werden meinen CZ-Führerschein zu beschlagnahmen. Daraufhin sagte mir die Polizistin spontan, dass sie nicht berechtigt wäre meinen CZ-Führerschein zu beschlagnahmen. Der andere Polizist rief in der Zwischenzeit meine Daten über Funk ab, was er wie immer sowieso getan hätte. Nach Pomezi kam er dann zurück & bestätigte, dass mein CZ-Führerschein in Deutschland zur Fahndung ausgeschrieben ist. Daraufhin sagte auch die Polizistin, dass wenn eine MPU in Deutschland anstehen würde, eine Beschlagnahme berechtigt wäre. Ich sagte den Polizisten daraufhin, dass wir uns jetzt auf tschechischem Hoheitsgebiet befinden würden & sie jetzt nicht mehr berechtigt wären meinen tschechischen Führerschein zu kontrollieren, geschweige denn zu beschlagnahmen. Den Führerschein hatte ich wie immer natürlich nicht dabei. Ich bin dann mit den deutschen Polizisten in Cheb ausgestiegen. -------------------- (\_/)
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Zitat Naja, ich befand mich im Zug nach Cheb. Wenn der TE das gleich geschrieben hätte, wäre hier so manche Spekulation unterblieben... ![]() ![]() Solche grenzüberschreitenden Zug-Begleitfahrten von Zoll- und Polizeibeamten dürfte es ja nun fast geben, seitdem die "Adler" ihre ersten Schnaufer gemacht hat -------------------- "Je fester man davon überzeugt ist, im Recht zu sein, desto natürlicher ist der Wunsch, jeden anderen mit allen Mitteln dahin zu bringen, ebenso zu denken." George Orwell
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Nähere Auskunft zum konkreten Fall dürfte vermutlich durch die für Polizeiangelegenheiten zuständigen Ministerien der Bundesländer, hier Bayern bzw. Sachsen (vermutlich die Innenministerien), oder des Bundes zu erhalten sein. @Peter Lustig,danke für die Info! ![]() Irgendwas ist an dem Abkommen dran. Ich habe schon paar mal deutsche Naja - ich denke, weil der Spritt in CZ billiger ist. ![]() ![]() ![]() -------------------- (\_/)
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Ein Gesetz o.ä. gibt es dazu nicht. In diesem Fall handelt es sich um zwischenstaatliche, bilaterale Abkommen der betroffenen Länder, von denen es mittlerweile in vielen Bereichen auch unabhängig von der EU unzählige gibt. Also, ich bin immer noch ratlos! ![]() Nach welchem Gesetz würde ich mich strafbar machen, wenn ich mich im Zug zwischen Pomezi & Cheb einer Durchsuchung von der deutschen Polizei nach meinem CZ-Führerschein widersetzen würde? Tatort wäre ja nun eindeutig Tschechien. Ich weiß auch, dass vor den grenznahen Bahnhöfen in Tschechien meistens ein deutscher Streifenwagen parkt, um einen Verhafteten wieder nach Deutschland zu verbringen. Nur was stünde dann auf der Anzeige als Tatort? Welches Recht würde dann gelten, tschechisches oder deutsches Recht? -------------------- (\_/)
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4384 Beigetreten: 12.08.2005 Mitglieds-Nr.: 12074 ![]() |
Nur was stünde dann auf der Anzeige als Tatort? Welches Recht würde dann gelten, tschechisches oder deutsches Recht? Um das ganz deutlich zu machen: wenn du im Ausland als Deutscher eine Straftat begehst, die sowohl in diesem Land als auch in Deutschland eine Straftat ist, so kannst du dafür auch von der deutschen Justiz belangt werden. Als Tatort wird selbstveständlich der Ort genannt, an dem die Tat begangen worden ist. Anzuwenden ist weiterhin deutsches Recht. -------------------- |
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#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 156 Beigetreten: 16.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10436 ![]() |
Mit welcher Grundlage werden denn bitte Handlungen innerhalb anderer Länder mit fremden Recht bestraft?
Und wo hört dies auf? Wenn Bürger 1 aus Land A im Land B eine Tat verübt die in B legal, in A aber verboten ist, kann er dann dafür in A bestraft werden? |
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#15
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Hier mal ein paar bilaterale Abkommen zwischen D und CZ.
Hier der Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen CZ und D der wohl die Grundlage darstellt. Interessant hier Artikel 6-8 (usw. nur überflogen). Das wichtige wäre hier die Erweiterungsverordnung zu denen ich noch keinen Zugang gefunden habe z.B. die Vereinbarung vom 9. Oktober 1997. Die scheint es nur mit Zugang zu geben da die NurLese Version der BundesgesetzblattSeite 1998 endet. ![]() Am 21. April 2006 gab es eine Erweiterung des Vertrages über die Errichtung vorgeschobener deutscher und tschechischer Grenzabfertigungsstellen. Hier wird auch geregelt wer genau welche sanitären Anlagen für sich beanspruchen darf... ![]() Das hier genannte erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es war nur das was ich mit schneller Suche finden konnte um Thommys Wissensdurst zu stillen. mfg darkstar -------------------- |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 8352 Beigetreten: 28.07.2005 Mitglieds-Nr.: 11674 ![]() |
Nein.
Die Strafbarkeit die Sasquatch da beschreibt ist das "aktive Personalitätsprinzip": Der Bürger A, Staatsbürger der BRD, der im Staat 2 eine Straftat begeht unterliegt dann der Strafbarkeit der BRD, wenn die Tat im Staat 2 strafbewehrt ist, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (strafrechtlich rechtsfreier Raum). Sowie die deutschen Strafverfolgungsorgane des A habhaft werden (DAS ist im Ausland allerdings nicht möglich) greift die deutsche Staatsgewalt. Ansonten noch zu dem Thema: Der Staat darf sämtliche Taten die auf seinem Staatsgebiet, einem Schiff oder Flugzeug dass seine Flagge führt, sowie deren Wrackteilen, begangen werden seiner Staatsgewalt unterwerfen; die Staatsangehörigkeit des Täters ist dabei unbedeutend. Darüber hinaus darf der Staat solche Taten seiner Staatsgewalt unterwerfen, die gegen einen seiner Staatsbürger auch im Ausland begangen wurden, sofern die Tat am Tatort strafbewehrt war, oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt (passives Personalitätsprinzip). Die Anforderungen an den Zugriff auf den Täter hier analog zum aktiven Personalitätsprinzip. Dann gibt es noch ein paar mehr, in der Praxis aber eher selten bis nie anzuwendende (was angesichts der "Terrorgefahr" ![]() **: Mit Staat ist die BRD gemeint! -------------------- "Wenn alle täuschenden Gedanken dahinschmelzen, wird sich die zu Grunde liegende Essenz aus eignem Antrieb offenbaren."
Hanshan |
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Hier der Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen CZ und D der wohl die Grundlage darstellt. Danke darkstar, das war genau das was ich gesucht hatte!Zitat (Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen CZ und D) Dieser Ausdehnung des hoheitlichen Bereichs des Also, ich bin der Meinung, dass eine Führerscheinkontrolle im Zug klar über das erforderliche Maß zurNachbarstaates entspricht jeweils die Verpflichtung des Gebietsstaates, die danach zulässigen Einwirkungen des Nachbarstaates zu dulden. Die Anwendung des nachbarschaftlichen Rechts beschränkt sich auf das zur Wahrnehmung der Grenzabfertigungsfunktion erforderliche Maß. Im übrigen gilt das Recht des Gebietsstaates (Artikel 3 Abs. 1). Wahrnehmung der Grenzabfertigungsfunktion hinaus geht. Dabei würde dann das Recht des Gebietsstaates gelten. Das heißt, eine Führerscheinkontrolle im Zug auf tschechischem Hoheitsgebiet dürfte ich den deutschen Beamten verweigern. Ich könnte also die Hinzuziehung der tschechischen Polizei verlangen. Auch eine Verhaftung & die Verbringung nach Deutschland kann es meiner Meinung nach nur bei einem vorhandenen Haftbefehl oder nach einer Straftat geben, & nicht, um dann weiterhin meine Sachen nach meinem CZ-Führerschein in Deutschland zu durchsuchen. -------------------- (\_/)
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#18
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Banned Beiträge: 4753 Beigetreten: 20.02.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 8466 ![]() |
Zitat (Vertrag vom 19. Mai 1995 zwischen CZ und D) Artikel 5 Hier ist also nur von Beschlagnahmen von Waren die Rede. Da aber der CZ-Führerschein keine Ware ist, sondern ein amtliches Dokument des tschechischen Staates, sehe ich also keine Handhabe, dass dieses Dokument von den deutschen Beamten in Tschechien beschlagnahmt werden dürfte.
Die Bediensteten der Vertragsparteien dürfen im gegenseitigen Einvernehmen von der im Artikel 4 Absatz 1 vorgesehenen Reihenfolge abweichen, wenn es im Interesse einer raschen Grenzabfertigung geboten ist. In diesen Ausnahmefällen dürfen die Bediensteten des Eingangsstaats Festnahmen oder Ingewahrsamnahmen von Personen oder Beschlagnahmen von Waren erst nach Beendigung der Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Ausgangsstaats vornehmen. Sie führen, wenn sie eine solche Maßnahme treffen wollen, diese Personen und Waren einschließlich sonstiger Werte, die den Devisenbestimmungen unterliegen, den Bediensteten des Ausgangsstaats zu, wenn die Grenzabfertigung durch die Bediensteten des Ausgangsstaats hinsichtlich dieser Personen und Waren noch nicht beendet ist. Wollen die Bediensteten des Ausgangsstaats ihrerseits Festnahmen, Ingewahrsamnahmen oder Beschlagnahmen vornehmen, so gebührt ihnen der Vorrang. -------------------- (\_/)
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Beitrag
#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 175 Beigetreten: 18.05.2005 Mitglieds-Nr.: 9811 ![]() |
Sorry, kann zur Fall nichts Sachliches schreiben aber dennoch würde ich, Thommy, von Dir wissen wollen, was Du von Beruf bist.
Mal bist Du in Luxemburg mal in CZ mal sonst wo in EU. Sorry, wenn ich so neugierig bin, aber es interessiert mich nun mal. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 01.05.2025 - 20:15 |