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Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26289 ![]() |
ich habe mir vor zwei Jahren einen gebrauchten US-Van in Deutschland gekauft. Das Fahrzeug hatte getönte vordere Seitenscheiben (Folie). Der Vorbesitzer hatte das Fahrzeug 1996 nach Deutschland eingeführt und 2002 stillgelegt. Zur Zulassung des Fahrzeugs 2004 mußte ich eine Einzelabnahme machen lassen, was auch kein Problem war, da der alte Brief noch vorhanden war (wurde dann jedoch eingezogen). Bei der HU in diesem Jahr bemängelte derselbe Prüfer die getönten vorderen Seitenscheiben. Die Folie hat kein E-Prüfzeichen, weshalb ich davon ausgehe, daß das Fahrzeug bereits mit getönten Scheiben importiert wurde. Einen Nachweis darüber habe ich jedoch nicht. Bei zwei Einzelabnahmen (1996 und 2004) und den dazwischenliegenden HU's gab es keinen Beanstandungsgrund. Jetzt soll ich die Folie entfernen, und da das nicht ohne Schaden möglich ist, ggf. die vorderen Seitenscheiben wechseln. Kennt jemand die Rechtslage für diesen Fall? Auf den hinteren Scheiben ist übrigens auch Folie - ohne E-Prüfzeichen - die wurden nicht bemängelt. Jörg |
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Beitrag
#2
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Ist man denn bei der Abnahme des Fahrzeugs, vor allem im Jahr 2004, nicht auch auf die zu diesem Zeitpunkt bereits vorhandenen getönten Frontscheiben eingegangen?
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Beitrag
#3
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26289 ![]() |
nein, es gibt keinen Eintrag im Gutachten und im Brief
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Grundlage für die Begutachtung ist eine Verlautbarung des Bundesverkehrsministeriums:
Zitat Aufbringen von Folien auf Scheiben von Fz. BMV/StV 11/36.16.03 vom 27. 5.1986, VkBl S 306 (mit den Obersten Landesbehörden abgestimmte Verlautbarung):
1 Werden auf Scheiben von Fz nachträglich Folien aufgeklebt oder auf andere Weise aufgebracht, so erlischt nach § 19 Abs 2 die BE, es sei denn, für die Folie ist eine BG nach § 22a Abs 1 Nr 3 erteilt, die das Aufbringen an der betreffenden Scheibe zuläßt u die hinsichtlich ihrer Wirksamkeit nicht von einer Abnahme abhängt. Dies gilt nicht nur für Windschutzscheiben, sondern auch für Seiten- u Heckscheiben. Durch das nachträgliche Aufbringen von Folien kann die nach § 40Abs 1 vorgeschriebene Beschaffenheit bezüglich des Bruchverhaltens u der optischen Eigenschaften beeinträchtigt werden. Auch Seiten- u Heckscheiben sind für die Sicht des FzFührers von Bedeutung (§ 40Abs 1 Satz 3), so daß auch für diese Scheiben die optischen Eigenschaften gefordert werden müssen. 2 Die Notwendigkeit einer BG für Folien ergibt sich aus § 22a Abs 1 Nr 3. Danach sind Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40Abs 1) bauartgenehmigungspflichtig. Als Sicherheitsglas im Sinne dieser Vorschrift gelten auch glasähnliche Stoffe (hart oder weich eingestellte Kunststoffe), vgl Nr 1.3 der TA an Sicherheitsglas, VkBl-Verlautbarung 1974, S 423. Anträge auf Erteilung einer ABG sind beim KBA, Flensburg, zu stellen. Zuständige Prüfstelle ist das Staatliche Materialprüfungsamt Nordrhein-Westfalen in Dortmund- Aplerbeck (§ 4 Nr 3 FzTVO, BGBl 1960I S 782) (jetzt § 5 FzTV). 3 Der FzFührer hat einen Abdruck der BG für die Folie mitzuführen u bei Kontrollen auszuhändigen. Diese Mitführpflicht entfällt, wenn ein entsprechender Eintrag im FzSchein vorliegt. 4 Da Folien in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, dürfen sie nur feilgeboten, veräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen u zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind (vgl § 22a Abs 2 sowie § 69a Abs 2 Nr 7, § 23 StVG). Unbeschadet der vorgenannten Bestimmungen erlischt nach § 19 Abs 2 die BE, wenn an dem betreffenden Fz eine Folie verwendet wird, die nicht bauartgenehmigt oder für die betreffende Scheibe nicht zugelassen ist oder deren Abnahme – falls eine solche vorgesehen war – nicht erfolgte. In diesen Fällen muß bei der Zulassungsstelle eine neue BE unter Beifügung des Gutachtens eines aaSoP über den vorschriftmäßigen Zustand des Fz beantragt werden. Außerdem ist bei der Zulassungsstelle die Erteilung einer EinzelBG unter Beifügung eines Gutachtens der zust Prüfstelle zu beantragen (§ 13 FzTVO) (jetzt § 11 FzTV). 5 Die BG für Folien ist ab 1. 10. 1986 erforderlich. Folien, die von diesem Zeitpunkt ab vertrieben werden, müssen bauartgenehmigt sein. |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4365 Beigetreten: 11.03.2005 Wohnort: bei Berlin Mitglieds-Nr.: 8774 ![]() |
Zudem muss eine Lichtdurchlässigkeit von 70 % bei allen anderen Scheiben als Windschutzscheiben, die den Vorschriften für das Sichtfeld des Fahrers in allen Richtungen entsprechen müssen, vorhanden sein.
-------------------- Wir sind die Guten
![]() Einen Verkehrsverstoß kann man auch ohne Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer begehen. |
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Beitrag
#6
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26289 ![]() |
... soweit sehe ich das auch, wenn es um das nachträgliche Anbringen von Folien auf die Scheiben im Geltungsbereich der StVZO geht.
im § 22a StVZO Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile steht aber auch: 1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen, gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zulassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein: ... 3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für Scheiben aus Sicherheitsglas; ... (3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf ... 2. Einrichtungen - ausgenommen lichttechnische Einrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für Scheinwerfer -, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als solche erkennbar sind, ... Nun ist das Fahrzeug ja in den Geltungsbereich der Verordnung gebracht worden und die Abnahme ist ja bei der Erstzulassung sowie der Neuzulassung erfolgt. Wie ist das zu verstehen? |
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#7
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5160 Beigetreten: 27.11.2004 Mitglieds-Nr.: 6966 ![]() |
Hallo,
das was du schreibst ist im Grunde alles vollkommen egal. Entscheident ist nur: Sind die Folien in Deutschland zulässig oder nicht? Selbst wenn unzulässige Änderungen an Fahrzeugen bei vorherigen Prüfungen nicht beanstandet wurden, werden sie dadurch nicht legal. Mal ganz abgesehen davon, dass du nicht nachweisen kannst, die die Folien bei den Prüfungen überhaupt an den Scheiben waren. Für den Nachweis, dass die Folien zulässig sind, bist du als Fahrzeughalter verantwortlich. Du musst also nachweisen, dass sie den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Wobei es natürlich kein Nachweis ist, dass sie bei den vorherigen Prüfungen nicht beanstandet wurde. Dazu benötigst du schon Unterlagen vom Hersteller. Gruss MrMurphy |
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Beitrag
#8
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 ![]() |
Vielleicht kontaktierst Du noch einen anderen Sachverständigen, der die Sache möglicherweise wieder anders sieht.
Was mich ein wenig wundert, ist der Sinneswandel Deines bisherigen SV, der die Folien bislang nicht beanstandet hat und dies nun plötzlich doch tut. ![]() |
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Beitrag
#9
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26289 ![]() |
Das verstehe ich aber immer noch nicht.
Das Fahrzeug wurde außerhalb von Deutschland gebaut, ebenso die Folie. Damit ist doch §22a(3) erfüllt, oder? Für die im gleichen Absatz erwähnten Lichtquellen für Scheinwerfer, die auch abweichend sind, gibt's eine Eintragung in den Papieren, was ich auch als dem §22a entsprechend richtig ansehe. Andere abweichende Bauteile, wie z. B. die Scheinwerfer oder Blinkleuchten, die ebenfalls zum außerhalb von Deutschland gebauten Fahrzeug gehören und und keine europäische Zulassung haben, sind ja schließlich auch nicht eingetragen, und da muß ich auch die Zulässigkeit in Deutschland nicht nachweisen. Warum also ausgerechnet bei der mit importierten Folie? Jörg Sorry Peter, hatte Deine Antwort noch nicht gelesen... |
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#10
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 624 Beigetreten: 17.08.2004 Wohnort: Südwesten Mitglieds-Nr.: 5027 ![]() |
Die Lamperie ist sicherlich auf deutschem Standard.
Hast Du hinten noch rote Binker? Ich weiß net, wann die verboten wurden, 96 waren die vielleicht noch zulässig, 04 definitiv nicht mehr. Schau Dir mal Deine Scheinwerfer an. Bei US-Lampen steht auf dem Glas "Sealed Beam" (absolut unzulässig), bei zulässigen Lampen steht H-irgendwas drauf. Tönung an den vorderen Scheiben ist zwar nicht generell unzulässig, allerdings gibt es m.W. keine Form der US-Tönung, die für Deutschland erlaubt wäre, weder Folie noch Fluten (und Window Tint schon gar nicht). Bei einer leichten Tönung hab ich´s aber schon erlebt, daß der TÜV drüber wegsieht, wenn´s net zu dunkel ist. Frage interessehalber: Was für ein Van ist es denn genau? -------------------- |
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#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 6 Beigetreten: 09.12.2006 Mitglieds-Nr.: 26289 ![]() |
Hallo detroit,
es ist ein Dodge RAM Van. Blinker hinten rot sind eingetragen, Scheinwerfer kann ich gerade nicht prüfen, ich hab den Van noch in der Werkstatt, damit ich mich nächste Woche noch mal mit dem SV unterhalten kann. Auf alle Fälle sind die sonst in Deutschland nicht zugelassenen Leuchten mit 9004-Sockel drin (sind aber eingetragen). Besonderheiten wie fehlende Leuchtweitenregulierung oder Kontrollleuchte gemeinsam für Blinker und Warnblink grün sind auch eingetragen. Rundum ist der Van aber noch in der original US-Ausführung, da wurden keine EU-konformen Teile nachträglich außer Nebelschlußleuchte verbaut. |
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 914 Beigetreten: 27.08.2006 Wohnort: Waldbröl Mitglieds-Nr.: 22556 ![]() |
Dass eine Folie auf hinteren Scheiben, die theoretisch durch Bleche ersetzt werden können, auch noch bauartgenehmigt sein muss, verwundert mich in diesem unserem Land nicht mehr wirklich.
Was mich wundert ist, dass viele Busse des öffentlichen Personennahverkehrs die hintere Scheibe und die hinteren Seitenscheiben quadratmeterweise mit Reklamefolie bezogen haben. Kann man davon ausgehen, dass diese offensichtlich durch Adhäsion haftenden Folien auch alle in ihrer unterschiedlichsten Ausgestaltung (bauart)genehmigt und gekennzeichnet sind? -------------------- Tent is out, 'cause ...
Grüße aus Waldbröl |
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Beitrag
#13
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 169 Beigetreten: 15.06.2005 Mitglieds-Nr.: 10366 ![]() |
Ich fahre zwei US-Selbst-Importfahrzeuge:
Da gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder werden die nicht erlaubten US-Bauteile gegen deutsche Bauteile ausgetauscht oder die US-Bauteile werden in die Papiere eingetragen. D.h.: Werden die Scheiben nicht vom TÜVler eingetragen, dann müssen sie raus. |
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Beitrag
#14
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2066 Beigetreten: 16.09.2003 Wohnort: Nordhessen Mitglieds-Nr.: 71 ![]() |
Es kommt die zeit da sind die alten SV alle in Rente und plötzlich ist nicht alles was legalisiert worde noch legal!!
![]() ![]() -------------------- ...sing mei Sachse sing....
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 30.04.2025 - 11:42 |