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> Rotlichtverstoß oder "nur " unerlaubtes benutzen der Busspur?
MaMille
Beitrag 08.12.2006, 15:39
Beitrag #1


Neuling


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Hi Leute,

mir ist heute folgendes passiert: An einer Kreuzung bin ich fälschlicherweise auf die Busspur gefahren. Es gab dort eine normale Ampel und eben eine Busampel. Da ich sehr blöd auf der Busspur gestanden bin, bin ich, also diese auf "grün" (senkrechter Balken) geschalten hat losgefahren. Der andere Verkehr an die Fußgänger hatten rot. An der nächsten Ampel hat sich ein Fahrer der neben mir auf der normalen Spur gestanden ist als ich auf der Busspur stand mein kennzeichen notiert. Ich gehe davon aus, dass er mich anzeigt. Mit was muss ich Rechnung: Rotlichtverstoß oder unerlaubtes benutzen der Busspur?

Danke für eure Antwoten!

Viele Grüße

MaMille
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durban
Beitrag 08.12.2006, 16:18
Beitrag #2


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Es gibt ein OLG- Urteil, wonach für einen unberechtigten Benutzer einer Sonderfahrspur nicht die Sondersignalanlagen, sondern die Lichtzeichen gelten, die für den Verkehr auf den übrigen Fahrspuren gelten. Ich meine, das ist auch irgendwo auf Achims Seite verlinkt. Ich suche mal.

Allerdings würde ich mich an Deiner Stelle nicht zu verrückt machen. Was sollte der Fahrer davon haben, Dich anzuzeigen? Hunde, die bellen, beißen nur in seltensten Fällen.

mfG Durban wavey.gif

EDIT: Hab gefunden, was ich suchte, was wären wir nur ohne Achim, der hoffentlich damit einverstanden ist, daß ich seine Seite so gerne verlinke (wenn nicht, möge er es mir mitteilen smile.gif )
<<klick>>


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Tom55
Beitrag 08.12.2006, 18:02
Beitrag #3


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Wer vor einer roten Ampel nach rechts auf eine Busspur ausweicht und auf dieser die Kreuzung überfährt, verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung. Ein gezieltes Umfahren der roten Ampel liege nämlich nicht vor. Zwar überquere der Fahrer die Kreuzung bei Rot, jedoch befinde er sich nicht in dem Bereich, den die Ampel durch das Rotlicht schützt, OLG Düsseldorf, 5 Ss (Owi) 248/97-119/97 I.
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Achim
Beitrag 08.12.2006, 18:13
Beitrag #4


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Ja Tom55, da wäre mal das ganze Urteil, vor allem die Umstände interessant. So allein hingestellt stimmt dies nämlich nicht wavey.gif

Edit:
In diesem Urteil ging es darum, dass jemand vor der Ampel auf einer Busspur rechts abgebogen ist. Da er den geschützten Bereich nicht berührte, ist es auch kein Rotlichtverstoß.

Willst Du die Leitsätze whistling.gif


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Tom55
Beitrag 08.12.2006, 18:36
Beitrag #5


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Der geschilderte Sachverhalt ist mir unklar, die Anwort ist jedoch klar. Fahre ich auf der Busspur bei "freie Fahrt" für den Bus, liegt für den geschützten Bereich "Busspur" kein Rotlichtverstoß vor, auch wenn ich kein Bus bin.

Zeigt das Signal "freie Fahrt" für den Bus und ich wechsele von der Busspur auf die für den übrigen Verkehr bestimmte Spur, (für die die Ampel Rotlicht zeig) befahre ich den geschützten Bereich bei Rotlicht, weil ich nicht der "Busspur" folge, so daß ich einen Rotlichtverstoß begehe.
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Achim
Beitrag 08.12.2006, 18:44
Beitrag #6


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Zum genauen Sachverhalt des Urteiles:
Zitat (OLG DÜSSELDORF @ 10.09.1997 - 5 SS OWI 248/97 in VM 1998 53)
Für einen Rotlichtverstoss nach § 37 Abs.2 Nr.1 S.7 StVO ist massgeblich, ob der Fahrer des Fahrzeugs tatsächlich unbefugt in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Verkehrsbereich einfährt.
Fährt er rechts an der Ampel auf einer Busspur vorbei und biegt vor dem von der Ampel geregelten Querverkehr in eine Seitenstrasse ein, liegt kein Rotlichtverstoss vor.


Zitat (andere Urteile)
Besondere Lichtzeichen gelten hier nur für Linienbusse und zugelassene Taxen, nicht aber für unbefugte Benutzer ( BayObLG 84, 109).


Hier noch ein paar Anmerkungen dazu

Zitat (Tom55 @ 08.12.2006, 18:36) *
Der geschilderte Sachverhalt ist mir unklar, die Anwort ist jedoch klar. Fahre ich auf der Busspur bei "freie Fahrt" für den Bus, liegt für den geschützten Bereich "Busspur" kein Rotlichtverstoß vor, auch wenn ich kein Bus bin.

Zeigt das Signal "freie Fahrt" für den Bus und ich wechsele von der Busspur auf die für den übrigen Verkehr bestimmte Spur, (für die die Ampel Rotlicht zeig) befahre ich den geschützten Bereich bei Rotlicht, weil ich nicht der "Busspur" folge, so daß ich einen Rotlichtverstoß begehe.

Das haben aber die Gerichte ganz anders gesehen wink.gif


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MaMille
Beitrag 08.12.2006, 19:17
Beitrag #7


Neuling


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Zitat (durban @ 08.12.2006, 16:18) *
Allerdings würde ich mich an Deiner Stelle nicht zu verrückt machen. Was sollte der Fahrer davon haben, Dich anzuzeigen? Hunde, die bellen, beißen nur in seltensten Fällen.


Eigentlich hat er nichts davon, aber wieso macht er sich dann die Mühe und notiert mein Kennzeichen??

Also verstehe ich das richtig, dass in meinem Fall ein Rotlichtverstoß vorliegt, da die Leichtzeichen nicht für normale Verkehrsteilnehmer gelten und ich ja in die Kreuzung eingefahren und rechts abgebogen bin oder (ich bin auf der Busspur abgebogen und habe dann wieder auf den Fahrstreifen für den normalen Verkehr gewechselt, macht aber wohl keinen Unterschied...)
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Achim
Beitrag 08.12.2006, 19:21
Beitrag #8


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Zitat (MaMille @ 08.12.2006, 19:17) *
Also verstehe ich das richtig, dass in meinem Fall ein Rotlichtverstoß vorliegt, da die Leichtzeichen nicht für normale Verkehrsteilnehmer gelten ....

Ja, das ist es.


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MaMille
Beitrag 08.12.2006, 19:26
Beitrag #9


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Und dann wohl ein Monat Fahrverbot??
Wie ist es wenn derjenige, der mich anzeigt keine Zeugen hat und ich es abstreite?
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Achim
Beitrag 08.12.2006, 19:29
Beitrag #10


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Mach Dich nicht verrückt. Zum Anzeigen braucht er den verantwortlichen Fahrer. Da er von Dir keinerlei Angaben hat, war das wohl eine Drohgeste. Und die hat ja ihre Wirkung nicht verfehlt cool.gif


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MaMille
Beitrag 08.12.2006, 19:34
Beitrag #11


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Ja, das beschäftigt mich halt sad.gif Wieso braucht er den verantwortlichen Fahrer? Er hat ja die Autonummer...
Und irgendjemand muss ja gefahren sein, da ist man doch dann verpflichtet Angaben darüber zu machen, wer gefahren ist oder? Es war ja schließlich kein Geist smile.gif
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Achim
Beitrag 08.12.2006, 19:41
Beitrag #12


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Nach deutschem Recht wird nur der bestraft, der auch etwas falsch gemacht hat. Und nur der kann angezeigt werden. Zwar musst Du sagen, wer gefahren ist, aber musst Du es auch wissen think.gif
Und wenn Du es nicht mehr weisst, kannst Du es auch keinem sagen. Und wer soll dann angezeigt werden think.gif


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Peter Lustig
Beitrag 08.12.2006, 20:12
Beitrag #13


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Zitat (MaMille @ 08.12.2006, 19:34) *
Und irgendjemand muss ja gefahren sein, da ist man doch dann verpflichtet Angaben darüber zu machen, wer gefahren ist oder? Es war ja schließlich kein Geist smile.gif

Niemand ist verpflichtet, sich selbst zu belasten. Als Betroffener in einem OWi-Verfahren oder als Beschuldigter in einem Strafverfahren ist man berechtigt, die Angaben zur Sache zu verweigern. Ggf. darf man sogar ungestraft lügen, dass sich die Balken biegen. Den Nachweis zur Täterschaft muss die Bußgeldbehörde bzw. die Staatsanwaltschaft führen.

Zitat (Achim @ 08.12.2006, 19:41) *
Nach deutschem Recht wird nur der bestraft, der auch etwas falsch gemacht hat. Und nur der kann angezeigt werden. Zwar musst Du sagen, wer gefahren ist, aber musst Du es auch wissen think.gif
Und wenn Du es nicht mehr weisst, kannst Du es auch keinem sagen. Und wer soll dann angezeigt werden think.gif

Die Verpflichtung, Angaben zu machen, gilt nur für jemand, der Zeuge ist, nicht aber für den Betroffenen bzw. den Beschuldigten (s.o.).
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Lexus
Beitrag 08.12.2006, 20:58
Beitrag #14


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Ich hab noch eine

neuere Entscheidung aus 2005

für das senkrechte Sondersignal.


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Peter Lustig
Beitrag 08.12.2006, 21:11
Beitrag #15


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Damit wird die weiter oben zitierte Eintscheidung des BayObLG (BayObLG 84, 109) bestätigt.
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Uwe W
Beitrag 08.12.2006, 23:26
Beitrag #16


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Man beachte aber, dass in dem von @Lexus verlinkten Fall nur eine Geldbuße von 50€ verhängt wurde, obwohl die normale Ampel bereits 36 Sekunden rot war.

Das BayObLG hatte zwar über die Höhe der Geldbuße nicht zu entscheiden, jedoch erschiene auch mir eine Ahndung als qualifizierter Rotlichtverstoß zu hart, wenn aufgrund der Ampelschaltung niemand gefährdet wird:

Die hohe Sanktion für einen qualifizierten Rotlichtverstoß wird ja mit der zumindest abstrakten Gefährdung des Querverkehrs begründet.

Wer sich durch Benutzung der Busspur nur einen zeitlichen Vorteil verschaffen will, gehört zwar wegen seines egoistischen Verhaltens auch sanktioniert, aber sollte bei ungefährlichem Verhalten nicht die Höchststrafe bekommen.


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"Alle Mitgliedstaaten hätten Grund sich zu beklagen. Skouris betont, dass gerade dies beweise, dass der EuGH seine Arbeit gut mache."
(Interview mit Vassilios Skouris am 20.04.06 im ORF)
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durban
Beitrag 09.12.2006, 14:47
Beitrag #17


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Ich kenne eine Kreuzung, vor der sich auch eine Bushaltestelle mit Haltebucht befindet. An dieser Haltebucht befindet sich eine Kontaktschwelle, die das Sondersignal für Busse auslöst. Das witzige ist: Solange ein Fahrzeug in der Haltebucht steht (was nicht durch irgendwelche Verkehrszeichen verboten wird), wird die ganze Kreuzung blockiert und das Sondersignal schaltet auf "freie Fahrt". Ein Fahrzeugführer kann in den meisten Fällen allerdings auf Grund der Kürze der Haltebucht und der wartenden Fahrzeuge vor der Ampel nicht die Haltebucht verlassen, ohne in den Kreuzungsbereich einzufahren. Tut er das, begeht er einen Rlv, tut er es nicht, bleibt die ganze Kreuzung blockiert rofl1.gif


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Tom55
Beitrag 09.12.2006, 16:06
Beitrag #18


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Es mag ja sein, daß das von mit zitierte Urteil des OLG Düsseldorf den hier geschilderten Sachverhalt nicht genau trifft. Das habe ich ja auch nie behauptet. Aus dem von mir zitierten Urteil ist jedoch der Sanktionszweck zu ersehen. Worum geht es? Es geht darum mit dem Rotlicht den von diesem geschützen Bereich von Gefährdungen anderer Verkehrsteilnehmer freizuhalten. Die von Lexus zitierte Entscheidung (BayObLG NZV 2005, 208) trifft den hier geschilderten Sachverhalt schon eher, jedoch auch nicht ganz exakt, weil dort keine eigene Busspur, sondern nur eine gesonderte Busampel vorhanden war. Den hier geschilderten Sachverhalt verstehe ich jedoch so, daß ein Sonderfahrstreifen für Busse, der eine Beschilderung mit dem Zeichen 245 aufweist plus Busampel vorhanden ist. Nach meiner persönlichen unmaßgeblichen Meinung besteht in einem solchen Fall ein "rechtlicher Tunnel" der zwar unberechtigt befahren wird, wodurch aber kein anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet wird. Aber Vorsicht nach dem von MaMille zitierten Urteil des BayObLG sieht die Rechtsprechung das wohl tendeziell anders, nach dem Motto die "freie Fahrt" anzeigende LZA für Busse gilt nur für Busse. Überzeugend ist das nicht, weil Schilder und Signalanlagen keinen Selbstzweck verfolgen, sondern weil für Verkehrszeichen immer ein sachlicher Grund vorhanden sein muß, vorliegend das Schützen eines bestimmten Bereiches durch Ampel.
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Achim
Beitrag 09.12.2006, 17:45
Beitrag #19


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Wie ich Dir aber bereits schrieb, lieber Tom55, ist der Urteilsinhalt ein ganz anderer. Bei Deinem Urteil wurde der geschützte Bereich garnicht berührt sondern vor diesem Abgebogen. Somit ist dieses Urteil für unseren Fall absolut unbrauchbar.


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Tom55
Beitrag 09.12.2006, 23:57
Beitrag #20


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Die herrschende Rechtsprechung meint, daß für ein Fahrzeug, daß den Sonderfahrstreifen unberechtigt benutzt nicht das besondere Lichtzeichen für den Sonderfahrstreifen gilt, sondern das für den allgemeinen Fahrzeugverkehr auf den übrigen Fahrstreifen, OLG Frankfurt, NStZ-RR 2002, 55; OLG Hamburg VRS 100, 205; sowie das oben von Lexus zitierte BayObLG NZV 2005, 208. In der letzgenannten Entscheidung wird aber darauf verwiesen, daß das OLG Düsseldorf in VRS 68, 70 die Gegenmeinung vertritt.

Die Begründung des BayObLG NZV 2005, 208 überzeugt nicht. Soweit der Unberechtigte auf der Busspur die flüssige Fahrt des öffentlichen Verkehrs beeinträchtigt, ist dies durch das Verbot des Befahrens der Busspur durch Unberechtigte sanktioniert, §§ 41 Abs. 2 Nr. 5 (Zeichen 245 Linienomnibusse), 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO.

Weiter trifft zwar die Ausführung des BayObLG zu, daß (nur) für bestimmte Fahrzeuge (Schienenbahn, Linienomnibusse und Taxen) besondere Zeichen auch in abweichenden Phasen gegeben werden können, das gilt aber für Busse und Taxen nur, "wenn sie einen vom übrigen Verkehr freigehaltenen Verkehrsraum" benutzen. Damit verbindet das Gesetz (nicht bei der Straßenbahn), aber bei Bus und Taxi das besondere Zeichen gerade ausdrücklich mit der besonderen Fahrspur und nicht wie vom BayObLG behauptet das besondere Zeichen mit dem besonderen Fahrzeug, (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 StVO). Die Gegenmeinung zum BayObLG und zur herrschenden Rechtsprechung wird zusätzlich durch Satz 1 der vorgenannten Vorschrift gestützt, wonach für jeden von mehreren "markierten Fahrstreifen" ein eigenes Lichtzeichen gegeben werden kann, (§ 37 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 StVO). Auch danach gelten die Lichtzeichen also für bestimmte Fahrstreifen und nicht für bestimmte Fahrzeuge.
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