Aufsitzmäher |
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Aufsitzmäher |
12.11.2006, 18:32
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 12.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25161 |
Dieser fährt 6 kmh hat Licht hinten und Vorne, ist auch sonst funktionstüchtig. Und, ab welchem alter. |
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12.11.2006, 18:43
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Wenn die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Aufsitzrasenmähers maximal 6 km/h beträgt (ist den Papieren des Herstellers zu entnehmen), ist weder eine Zulassung noch eine Betriebserlaubnis für das Fahrzeug erforderlich, wenn Du damit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen fährst.
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12.11.2006, 19:09
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Und, ab welchem alter. §10 (3) Fev: "Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, beträgt 15 Jahre. (...)" -------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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12.11.2006, 19:52
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Die Frage nach einer Fahrerlaubnis habe ich vorhin nicht mehr beantworten können, da das Abendessen serviert war.
Ob eine FE erforderlich ist, ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3 FeV. Danach ist keine FE erforderlich bei Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden. Rein vom Verwendungszweck würde ich den Aufsitzrasenmäher als selbstfahrende Arbeitsmaschine ansehen, so dass in unserem Fall auch keine FE benötigt wird, sondern nur die von DaRealAd schon zitierte Mindestaltersvorschrift zu beachten ist. Nach Nr. 65 der Dienstanweisung zu § 18 Abs 2 StVZO mit der Liste der anerkannten selbstfahrenden Arbeitsmaschinen (Stand: März 2004) gehören Maschinen, die für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten bestimmt sind (VkBl 1958 S 203) zu den fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeugen, sofern sie keine höhere bbH als 6 km/h aufweisen. Nach meinem Verständnis dient der Aufsitzrasenmäher der Durchführung von land- und forstwirtschaftliche Arbeiten. Sollte ich mich hier täuschen, wäre mindestens die FE-Klasse S erforderlich, die z.B. in der Klasse B enthalten ist. |
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12.11.2006, 21:01
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 147 Beigetreten: 07.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18273 |
Darf der TE dann wie gewünscht auf dem "Fussgängerweg/Radweg" fahren? Darauf ist keiner eingegangen, und ich sehe nicht warum das so sein sollte...
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12.11.2006, 21:20
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1966 Beigetreten: 23.06.2004 Wohnort: Unterhaching Mitglieds-Nr.: 3925 |
Da gilt natürlich §2 (1) StVO: "Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (...)"
-------------------- [BE] [C1E] [CE] [MSLT]
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08.04.2009, 19:42
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#7
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 14.06.2007 Mitglieds-Nr.: 32874 |
Ich greife diesen Sachverhalt nun nochmal auf und konkretisiere ihn ein wenig:
Wie sieht es aus, wenn dieser Aufsitzrasenmäher nun eine bbH von 15 km/h hat? Dass so ein Gerät keinen Gehweg oder Radweg benutzen darf, ist klar. Wie schaut es mit den Vorschriften rund um das Pflichversicherungsgesetz aus? Und welche Kennzeichnung ist vorgeschrieben? Was ist noch bei der "Zulassung" solcher Gerätschaften zu beachten, wenn diese im öffentlichen Verkehrsraum geführt werden? Ich freue mich schon auf Eure Beiträge, liebe Zulassungsfüchse... :-) |
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08.04.2009, 20:02
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#8
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1162 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Ein Aufsitzrasenmäher ist eine selbstfahrende Arbeitsmaschine, die bis 20 km/h bbH zulassungsfrei im öffentlichen Straßenverkehr betrieben werden darf, wenn sie eine Ausrüstung nach StVZO (insbesondere erforderliche lichttechnische Einrichtungen) und eine BE oder eine EG-Typgenehmigung hat. Der Fahrer braucht eine FE der Klasse L, eine Versicherungspflicht besteht nicht. Statt eines Kennzeichens muss die Maschine gekenzeichnet sein mit "einer Kennzeichnung auf der linken Seite in deutlicher und unverwischbarer Schrift: Vorname, Zuname, Wohnort (Firma und Sitz) des Besitzers".
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08.04.2009, 20:39
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#9
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1162 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Ich sehe gerade: Nach $4 (1) der FZV (klick) braucht der Aufsitzmäher nicht mal eine Betriebserlaubnis, wenn er weniger als 3t wiegt. Daher vermute ich: Vorgeschriebene lichttechnische Einrichtungen und Geschwindigkeitsschilder nach §58 StVZO anbringen, Namen und Anschrift auf die linke Seite schreiben, draufsetzen und losfahren. Ob das so richtig ist, werden die Experten hier sicher noch mitteilen.
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08.04.2009, 22:22
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#10
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1162 Beigetreten: 03.03.2009 Mitglieds-Nr.: 47183 |
Dann führ ich mal munter weiter Selbstgespräche.
§2 FZV enthält die Legaldefinition von "land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte", wonach ein Aufsitzmäher definitiv nicht drunterfällt. Bleibt also nur der Weg einen mit EG-Übereinstimmungserklärung oder nationaler BE ausgelieferten Mäher zu kaufen, oder einen anderen Mäher entsprechend der StVZO auszurüsten und bei TÜV oder DEKRA abnehmen zu lassen, dann kann man eine einzel-BE bekommen. Das Vorhaben sollte man aber in jedem Fall vorher mit dem Prüfer absprechen. |
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09.04.2009, 14:07
Beitrag
#11
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 14.06.2007 Mitglieds-Nr.: 32874 |
Danke schonmal für Deine Ausführungen Cybershadow!
Kein so ganz einfaches Thema, was?! (Aber einfach kann ja auch jeder ;-)) Also soweit ich das erkenne, sind beim Führen einer solchen Maschine keine Straftatbestände tangiert, sofern man die richtige Fahrerlaubnis besitzt und nicht betrunken ist ;-). Über weitere Erläuterungen würde ich mich freuen |
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