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> Unfall mit Alkohol
CRXricer
Beitrag 11.11.2006, 20:57
Beitrag #1


Neuling


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Hallo
habe am 15.10.06 einen Unfall gehabt. Eine darauffolgende Atemalkoholkontrolle ergab einen Wert von 0,71 Promille.

Bin mit meinen Wagen 30 km/h zu schnell in eine Kurve gefahren und hab mich dabei gedreht und von der Straße abgekommen auf einer Wiese zum Stehen gekommen. Dabei gab es keinerlei Personen- oder Sachschaden, vom eigenen Wagen mal abgesehen.

Hab mich mit der Inverwahrnahme meines Führerscheins einverstanden. Blutalkoholwerte liegen noch nicht vor.
Hab seit 2einhalb jahren meinen Führerschein.

Was kann da alles auf mich zukommen, bzw wie lange muss ich noch auf meinen Führerschein warten?
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darkstar
Beitrag 11.11.2006, 21:45
Beitrag #2


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Wenn der Richter die Alkoholfahrt mit Ausfallerscheinungen bestätigt:

keine Punkte da Entzug der FE, mind 6 Monate Entzug der FE, ca. 30 Tagessätze Geldstrafe (Nettomonatsgehalt), Sperrfristverkürzung möglich siehe FAQ, Neuantrag FS 150€ frühestens 3 Monate vor Ende Sperrfrist

Solltest du einen Anwalt einschalten und diesem gelingt es den Unfall so zu drehen das er auch ohne Alkohol passiert wäre, dann liegt eine Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen vor: (OWI)
4 Punkte, 250€ Strafe+ca. 250€ Blutprobe, 1 Monat FV

Dies alles unter der Bedingung das es sich um Promille und nicht mg/l handelte.

mfg
darkstar

edit: Achjoh... stimmt so selbsternannte Moralaposteln gehören hier ja auch irgendwie dazu, fühl mich gleich heimisch... whistling.gif


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steveluke
Beitrag 12.11.2006, 08:02
Beitrag #3


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Zitat (darkstar @ 11.11.2006, 21:45) *
edit: Achjoh... stimmt so selbsternannte Moralaposteln gehören hier ja auch irgendwie dazu, fühl mich gleich heimisch... whistling.gif

Anmerkung:
Dieser Passus bezog sich auf eine Reihe von OT-Postings, die ich aus diesem Thread gelöscht und in die Presse verschoben habe.


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CRXricer
Beitrag 12.11.2006, 11:01
Beitrag #4


Neuling


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Zitat (darkstar @ 11.11.2006, 21:45) *
Wenn der Richter die Alkoholfahrt mit Ausfallerscheinungen bestätigt:

keine Punkte da Entzug der FE, mind 6 Monate Entzug der FE, ca. 30 Tagessätze Geldstrafe (Nettomonatsgehalt), Sperrfristverkürzung möglich siehe FAQ, Neuantrag FS 150€ frühestens 3 Monate vor Ende Sperrfrist

Solltest du einen Anwalt einschalten und diesem gelingt es den Unfall so zu drehen das er auch ohne Alkohol passiert wäre, dann liegt eine Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen vor: (OWI)
4 Punkte, 250€ Strafe+ca. 250€ Blutprobe, 1 Monat FV

Dies alles unter der Bedingung das es sich um Promille und nicht mg/l handelte.

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darkstar

edit: Achjoh... stimmt so selbsternannte Moralaposteln gehören hier ja auch irgendwie dazu, fühl mich gleich heimisch... whistling.gif


Hmm Entzug der FE... bekomm ich die nach dem halben Jahr automatisch wieder? Der Polizist meinte, dass es gut möglich ist dass die Verhandlung fallen gelassen wird. Was passiert dann?

Hab noch keinen Anwalt eingeschalten. Sollte ich das jetzt dringend tun?

Wie sieht es mit der Geldstrafe mit Nettogehalt aus? Bin zum Zeitpunkt des unfalls arbeitslos gewesen und hab jetz ne Lehre angefangen, welches Monatsgehalt zählt da? Polizei weiss noch nix von der Ausbildung.
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Flo1983
Beitrag 12.11.2006, 11:18
Beitrag #5


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Zitat
Hab noch keinen Anwalt eingeschalten. Sollte ich das jetzt dringend tun?

Ja auf jeden Fall würde ich das tun (auch falls du keine Rechtschutzversicherung hast)!!

Wie darkstar schon sagte:
Zitat
Solltest du einen Anwalt einschalten und diesem gelingt es den Unfall so zu drehen das er auch ohne Alkohol passiert wäre, dann liegt eine Alkoholfahrt ohne Ausfallerscheinungen vor: (OWI)
4 Punkte, 250€ Strafe+ca. 250€ Blutprobe, 1 Monat FV

Darum brauchst einen Rechtsanwalt, ich würde hier nichts unversucht lassen, um das FV zu minimieren.

Zitat
Wie sieht es mit der Geldstrafe mit Nettogehalt aus? Bin zum Zeitpunkt des unfalls arbeitslos gewesen und hab jetz ne Lehre angefangen, welches Monatsgehalt zählt da? Polizei weiss noch nix von der Ausbildung.

Dass die Polizei davon noch nichts weiß spielt keine Rolle. Der zuständige Richter wird die Tagessätze nach deinem Verdienst bemessen, den du zum Zeitpunkt der Verhandlung hast.
Aber soviel mehr Geld bekommst du bei der Ausbildung im Vergleich zum Arbeitslosengeld
ja jetzt auch nicht gleich oder?


MfG Flo wavey.gif


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"Ein Paradies ist immer dann, wenn einer da ist, der wo aufpasst, dass keiner reinkommt" (Gerhard Polt)
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steveluke
Beitrag 12.11.2006, 11:26
Beitrag #6


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Zitat (CRXricer @ 12.11.2006, 11:01) *
Hmm Entzug der FE... bekomm ich die nach dem halben Jahr automatisch wieder?

Nein, du müsstest dann eine neue Fahrerlaubnis beantragen.

Nochmal zur Systematik:
Ist dir wirklich ganz klar geworden, was darkstar zutreffend schrieb?

Es gibt 2 Möglichkeiten, die sich in ihren Rechtsfolgen drastisch voneinander unterscheiden.
Maßgebend ist die Frage, ob das Abkommen von der Fahrbahn als alkoholbedingte Ausfallerscheinung bewertet wird.
Von diesem Zauberwort hängt vieles ab:

1.
Sollte man annehmen, dass dieser Fahrfehler auch einem Nüchternen unter diesen Umständen hätte passieren , dann liegt keine Ausfallerscheinung vor.
Das bedeutet wiederum bei einer AAK von ca. 0,35 mg/l (entsprechend umgerechnet von der Einheit "Promille"), dass "nur" eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, nämlich ein Verstoß gegen § 24a StVG, den du hier nochmal nachlesen kannst.

In diesem Fall kämen auf dich (als "Ersttäter") 250.- € Bußgeld, 4 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot zu.
Nach Ablauf des Fahrverbotes würdest du den Führerschein automatisch zurückerhalten.

2.
Sollte man hingegen annehmen, dass dieser Fahrfehler einem Nüchternen unter diesen Umständen nicht passiert wäre , dann liegt eine Ausfallerscheinung vor.
Wer ab einer BAK von 0,3 Promille Ausfallerscheinungen zeigt, der begeht eine Straftat, nämlich eine Trunkenheitsfahrt gem. § 316 StGB, welcher im kompletten Wortlaut hier nachzulesen ist.
Die Rechtsfolgen sind hier ungleich härter: Geld- oder Freiheitsstrafe sowie Entzug der Fahrerlaubnis (diese wäre also nach Ablauf einer Sperrfrist erneut zu beantragen, so wie ich es in meinem ersten Satz schrieb).

Die Tatsache, dass man dir eine Blutprobe entnommen sowie deinen Führerschein sichergestellt hat, lässt zwingend darauf schließen, dass die Polizeibeamten ein Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Straßenverkehr (also Alternative 2) eingeleitet haben.

Zitat
Hab noch keinen Anwalt eingeschalten. Sollte ich das jetzt dringend tun?

Also, ich selbst würde dies auf jeden Fall tun.

Zitat
Wie sieht es mit der Geldstrafe mit Nettogehalt aus? Bin zum Zeitpunkt des unfalls arbeitslos gewesen und hab jetz ne Lehre angefangen, welches Monatsgehalt zählt da? Polizei weiss noch nix von der Ausbildung.

Es zählen die Einkommensverhältnisse zum Zeitpunkt des Strafbefehls bzw. richterlichen Urteils.


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CRXricer
Beitrag 12.11.2006, 11:29
Beitrag #7


Neuling


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werd am Montag die Staatsanwaltschaft mal kontaktieren. Hab ich nicht das Recht meinen FS vorrübergehend zurückzubekommen, solange kein urteil vorliegt? 4 Wochen muss ich ja mittlerweile schon laufen. Blutalkoholwerte liegen auch noch nicht vor und einen Strafbescheid hab ich auch noch nicht bekommen in dieser zeit. Ist das normal?
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Flo1983
Beitrag 12.11.2006, 16:11
Beitrag #8


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Zitat
werd am Montag die Staatsanwaltschaft mal kontaktieren.

Mach das, aber kontaktiere auch dringend einen Rechtsanwalt. Solange ein Verfahren wegen
alkoholbedingter Ausfallerscheinung gegen dich läuft, hast du erstmal keine Chance den Führerschein
wieder zu bekommen. Nur der RA kann das so drehen und wenden mit seiner juristischen Erfahrung,dass
dieses Verfahren eventuell eingestellt wird und nur eine OWi vorliegt. Das ist dir als Laie glaube ich nicht
möglich, dazu fehlen dir die juristischen Kenntnisse.


Blutalkoholwerte sollten eigentlich schon vorliegen, müsstest du bei der zuständigen Polizei problemlos
erfragen können.

Viel Glück, Flo wavey.gif


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