Unfall mit radfahrer der in falsche richtung fährt, Wer hat Schuld???? |
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Unfall mit radfahrer der in falsche richtung fährt, Wer hat Schuld???? |
31.10.2006, 11:34
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Mal kurz beschrieben. ich wollte gestern mit meinem PKW rechts auf eine hauptstrasse abbiegen. ich schaute also nach links um zu sehen ob ich abbiegen kann,da habe ioch gesehen das ein anderes auto in meine strasse abnbiegen wollte also bin ich ein wenig vorgefahren um zu sehen ob ich rumkomme als ich angefahren bin da hat es auch schon geknallt. und da ist mir ein radfahrer der von rechts kam und eigentlich in diese richtung nicht fahren darf ( was auch durch ein solches schild VERBOTEN ist) ins aoto gedonnert. nun meine frage: wer trägt die schuld an diesem unfall wobei der radfahrer verletzt ins krankenhaus musst? hat der radfahrer trotz dieses verbotes die vorfahrt vielen dank für eure antworten LG davin |
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31.10.2006, 11:45
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#2
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1069 Beigetreten: 21.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23406 |
Wenn der Geisterradler auf oder im Sinne des § 9 (2) parallel zur vorfahrtberechtigten Straße fuhr, dann hatte er prinzipiell erstmal die Vorfahrt. Allerdings wird er eine ordentliche Portion Mitschuld bekommen, wenn er dort tatsächlich nicht fahren durfte. Ob dem tatsächlich so ist kann bisweilen aus Sicht eines Kfz-Führers schwer zu erkennen sein.
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31.10.2006, 11:46
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#3
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 |
Fuhr der Radfaher auf der Fahrbahn, auf einem Radweg, auf dem Gehweg?
Was für ein Schild hat dem Radfahrer das Fahren in seiner Fahrtrichtung verboten? -------------------- |
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31.10.2006, 11:47
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#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
was auch durch ein solches schild VERBOTEN ist Das gibt es? Wie habe ich es mir überhaupt vorzustellen?Der Radfahrer hat im Prinzip Vorfahrt. Das ist quasi die Grundannahme. Aber er hat sich regelwidrig verhalten. Das führt dazu, daß er eine Teilschuld bekommt. Nun sind sich die Gerichte nicht einig, wie groß die Teilschuld ist. Fast das ganze Spektrum ist abgedeckt. Deswegen die Frage, wo ist der Unfall geschehen? -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 11:52
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#5
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Der radfahrere fuhr auf dem rad weg.
allerdings ist dieser rad weg nur in eine richtung freigegeben.was durch ein schild etwa 20m vor de kreuzug sichtbar ist.also nur in fahrtrichtung dieses schild ist rund hat einen roten aussenkreis und darin ist ein fahrad zu sehen. Im übrigen hat die polizei auch fotos davon gemacht das diese schild dort hängt. |
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31.10.2006, 11:59
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#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Verkehrswidriges Verhalten des Berechtigten beseitigt seine Vorfahrt grundsätzlich nicht (BGH VRS 22 135 und zahlreiche andere). Keine Vorfahrt hat jedoch, wer verbotswidrig den linken Radweg befährt, wobei sich hier allerdings die Rechtsgelehrten und Gerichte nicht einig sind. Allerdings handelt der Wartepflichtige schuldhaft, wenn er sich nicht darauf einstellt, dass Radfahrer den Radweg auch in falscher Richtung befahren können.
Befährt ein Radfahrer verbotswidrig einen Gehweg, hat er keine Vorfahrt, da das fehlende Recht (Verbot der Gehwegbenutzung durch Radfahrer) schon rein begrifflich ein Vorfahrtsrecht ausschließt. Auch hier kann er sich allenfalls nur beschränkt auf den Vertrauensgrundsatz berufen, da das verbotswidrige Befahren von Gehwegen durch Radfahrer keinen unvorhersehbaren, atypischen Verstoß darstellt, sondern einen Verstoß, mit dem ein aufmerksamer Kraftfahrer immer rechnen muss. Edit: Absatz 2 hat sich durch die Angabe des TE, dass ein Radweg in falscher Richtung befahren wurde, erledigt. Ich lasse ihn aber zur allgmeinen Kenntnis trotzdem einmal stehen. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 31.10.2006, 12:01 |
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31.10.2006, 12:01
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#7
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
allerdings ist dieser rad weg nur in eine richtung freigegeben.was durch ein schild etwa 20m vor de kreuzug sichtbar ist.also nur in fahrtrichtung Du hast also das Schild von hinten gesehen? War Dir vor dem Unfall klar, daß von Rechts kein Radfahrer kommen darf? Diese Frage würde ich gegenüber der Polizei jedoch nicht mit einem Nein beantworten.dieses schild ist rund hat einen roten aussenkreis und darin ist ein fahrad zu sehen. Mein erster Gedanke war, das steht dort illegaler Weise. Das braucht Dich jedoch nicht zu interessieren. Wie war der Radweg vorher ausgeschildert? Ich stelle mir vor, dort legal auf dem linkseitigem Radweg zu fahren und auf einmal an diesem Schild anzukommen. Waren Bordsteinabsenkungen vorhanden, an denen man als Radfahrer auf die Fahrbahn wechseln konnte? Ich gehe davon aus, daß es vollkommen egal ist, ob dort das Schild steht. Wenn, dann hätte da ein Radwegschild mit dem Zusatzzeichen "Ende" hingemußt. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 12:09
Beitrag
#8
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Das schild steht nicht illegaler weisse dort.
sondern so die aussage des polizisten weil es dort sehr häufig ist das dort radfahrer angefahren und verletzt wurden.also ist das rad fahren mit diesem schild in entgegen gegengesetzte richtung verboten wurde. und es ist auch nicht nur ein schild was dies belegt habe mich jetz nur darauf berufen weil direkt vor der starssen einmündeung eins isst. auch weiter oben steht ein solches schild. |
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31.10.2006, 12:16
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#9
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 256 Beigetreten: 16.11.2005 Wohnort: Nähe Oldenburg / Olbg Mitglieds-Nr.: 14644 |
Sofern der Radfahrer auch auf der Gegenseite (also in entgegen deiner Fahrtrichtung) einen Radweg zur Verfügung hat, hat er eine nicht unerhebliche Mitschuld.
Du auch, weil du leider immer damit rechnen mußt, daß Radfahrer einen Radweg nutzen. Egal ob sie Schildermäßig dürfen oder nicht. Die gelten schließlich immer nur für andere! Der Radfahrer kann allerdings evt Schadensersatz oder Schmerzensgeld von dir (deiner Vers.) verlangen. So geschehen bei mir vor heute fast 22 Jahren. Da war ich auch der Radfahrer entgegen der Beschilderung. Mein Glück: Ich habe direkt neben dem Blindfisch gestanden!!! Also ums Eck an der Kreuzung. Übersehen war aber nicht möglich (theoretisch) -------------------- Wer sich nicht traut, zu fahren, sollte laufen!!
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31.10.2006, 12:18
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#10
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Und vor der strassen einmündung hätte der rad fahrer 2mal die möglichkeit gehabt die seite zu wechseln obwohl die fahrbahn durch ein grünfläche getrennt ist.
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31.10.2006, 12:26
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#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Mein erster Gedanke war, das steht dort illegaler Weise. Das braucht Dich jedoch nicht zu interessieren. Wie war der Radweg vorher ausgeschildert? Ich stelle mir vor, dort legal auf dem linkseitigem Radweg zu fahren und auf einmal an diesem Schild anzukommen. Waren Bordsteinabsenkungen vorhanden, an denen man als Radfahrer auf die Fahrbahn wechseln konnte? Ich gehe davon aus, daß es vollkommen egal ist, ob dort das Schild steht. Wenn, dann hätte da ein Radwegschild mit dem Zusatzzeichen "Ende" hingemußt. Diese Schilder stehen zB bei uns häufig vor Schulen rum, weil die Schüler häufig den linksseitigen Radweg benutzen, ohne sich der Verkehrswidrigkeit so ganz bewusst zu sein. Deswegen wurden die Schilder dort auFGestellt. Einen vorher freigebenen linksseitigen Radweg gibt es an diesen Stellen NICHT. Das linksseitige Radfahren ist dort auch vorher verboten, die Schilder sollen dies nur noch einmal verdeutlichen. Ich könnte mir vorstellen, dass dies beim TE auch der Fall ist. |
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31.10.2006, 12:27
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#12
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
[quote name='Schnüffz' date='31.10.2006, 12:16' post='549702']
Der Radfahrer kann allerdings evt Schadensersatz oder Schmerzensgeld von dir (deiner Vers.) verlangen. Wieso wen er doch mitschuld hat????? Und von welcher versicherung? meiner kfz-haftpflicht oder der privathaftpflicht |
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31.10.2006, 12:28
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#13
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Neben der Frage der vorliegenden verkehrsrechtlichen Verstöße wurde der Radfahrer nach Deiner Schilderung offensichtlich nicht unerheblich verletzt, wenn er ins Krankenhaus gebracht werden musste. Du musst also mit einem Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr rechnen. In diesem Fall würde ich Dir dringend zu einem Anwalt raten, der vielleicht retten kann, was noch zu retten ist. Da nützen Dir alle guten Ratschläge und Auskünfte hier im VP nichts.
Da Du mit dem Auto unterwegs warst, muss Deine Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. |
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31.10.2006, 12:28
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#14
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Der Radfahrer kann allerdings evt Schadensersatz oder Schmerzensgeld von dir (deiner Vers.) verlangen. Wieso wen er doch mitschuld hat????? Und von welcher versicherung? meiner kfz-haftpflicht oder der privathaftpflicht KFZ Versicherung. Wenn er eine Mitschuld angerechnet bekommt, wird dieser Schadensersatz/Schmerzensgeld-Anpruch meines Wissens anteilig reduziert. |
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31.10.2006, 12:30
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#15
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Das schild steht nicht illegaler weisse dort. Zitat (aus § 45 StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Linksseitige Radwege zu befahren ist verboten, wenn es nicht durch Schilder erlaubt (erzwungen) ist. Folglich hat das Schild keine Aussagekraft. Und ein aussageleeres Schild kann nicht zwingend geboten sein. Es sein denn, das Schild verbietet den Radverkehr auf der ganzen Straße, dann dürfte es wenigstens theoretisch dort stehen. Das wäre aber eine ganz andere Baustelle. Dabei befürchte ich, daß das Schild formal die ganze Straße sperrt. Wie groß ist das Schild, 60 oder 42 cm?Sofern der Radfahrer auch auf der Gegenseite (also in entgegen deiner Fahrtrichtung) einen Radweg zur Verfügung hat, hat er eine nicht unerhebliche Mitschuld. Nein, auch wenn es keinen rechten Radweg gibt, darf man einen linken nur befahren, wenn es mittel Blauschild erlaubt ist. Das linksseitige Blauschild wäre hier (und ist es auch sonst) das einzige Kriterium. Dürfte er wegen eines Schildes linksseitig fahren, dann hat er keine Teilschuld, sonst ist es sehr unterschiedlich, je nach Gerichtsort.Was die unterschiedlichen Urteile angeht, kannst man mal hier nachlesen, um einen Eindruck zu gewinnen, wie groß der Haftungsanteil des Radfahrers sein kann. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 12:35
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#16
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Also die blauen schilder zeigen nur in eine fahrtrichtung.
also nicht entgegn der fahrtrichtung sonder nur mit der fahrtrichtung |
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31.10.2006, 12:36
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#17
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 |
Das linksseitige Radfahren ist dort auch vorher verboten, die Schilder sollen dies nur noch einmal verdeutlichen. Ich könnte mir vorstellen, dass dies beim TE auch der Fall ist. Das Problem ist aber, daß de facto ab dem Zeichen 254 das Radfahren auf der gesamten Straße (nicht nur auf dem linken Radweg) verboten ist, sofern das Z. 254 nicht durch ein Zusatzzeichen eingeschränkt wird. Das wird die Behörde jedoch möglicherweise nicht gemeint haben, von daher sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Schildes imho verständlich.Aus der VwV-StVO: Zitat Zu den §§ 39 bis 43 Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(...) 2 Verkehrszeichen, die lediglich die gesetzliche Regelung wiedergeben, sind nicht anzuordnen. Dies gilt auch für die Anordnung von Verkehrszeichen einschließlich Markierungen, deren rechtliche Wirkung bereits durch ein anderes vorhandenes oder gleichzeitig angeordnetes Verkehrszeichen erreicht wird. Abweichungen bedürfen der Zustimmung der obersten Landesbehörde. -------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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31.10.2006, 12:37
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#18
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
keine ahnung wie gross das schild ist.gehe aber davon aus das es nur die eine fahrseite betrifft da die strasse durch ein grünanlage in der mitte der starsse getrennt ist
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31.10.2006, 12:40
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#19
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Das schild steht nicht illegaler weisse dort. Zitat (aus § 45 StVO) Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Linksseitige Radwege zu befahren ist verboten, wenn es nicht durch Schilder erlaubt (erzwungen) ist. Folglich hat das Schild keine Aussagekraft. Und ein aussageleeres Schild kann nicht zwingend geboten sein.Hane, das ist doch Kukolores. Ich gehe mit dir konform, dass ein aussageleeres Schild nicht zwingend geboten ist. Aber wenn es aussageleer ist, heißt das doch im Umkehrschluss, dass es eh verboten war, links zu fahren. Und das allein zählt doch. Der Radfahrer war auf der falschen Seite. Punkt. |
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31.10.2006, 12:41
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#20
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 256 Beigetreten: 16.11.2005 Wohnort: Nähe Oldenburg / Olbg Mitglieds-Nr.: 14644 |
Wer Schuld hat, trägt den Schaden...vermindert um den Anteil der Selbstschuld...
Ich bin falsch gefahren, also hatte ich Selbstschuld. Aber der Autofahrer hat mich übersehen. Also hat er auch schuld. Ich bekomme von ihm meinen Schaden ersetzt...abzüglich des % anteils meiner Mitschuld. Ich habe damals Schmerzensgeld bekommen, nicht zu knapp....wie man heute!! sieht und merkt.*auaau* Trotzdem mußte ich mir es kürzen lassen, da ich auf er falschen Seite gefahren bin Ich denke, ich hab auch nur soviel bekommen, weil ich ihm quasie Aug in Aug ums Eck gegenüberstand Währe ich gefahren, hätte ich noch weniger bekommen. -------------------- Wer sich nicht traut, zu fahren, sollte laufen!!
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31.10.2006, 12:43
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#21
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Das linksseitige Radfahren ist dort auch vorher verboten, die Schilder sollen dies nur noch einmal verdeutlichen. Ich könnte mir vorstellen, dass dies beim TE auch der Fall ist. Das Problem ist aber, daß de facto ab dem Zeichen 254 das Radfahren auf der gesamten Straße (nicht nur auf dem linken Radweg) verboten ist, sofern das Z. 254 nicht durch ein Zusatzzeichen eingeschränkt wird. Das wird die Behörde jedoch möglicherweise nicht gemeint haben, von daher sind die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Aufstellung des Schildes imho verständlich. |
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31.10.2006, 12:46
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#22
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 70 Beigetreten: 23.02.2006 Mitglieds-Nr.: 17028 |
ich wollte gestern mit meinem PKW rechts auf eine hauptstrasse abbiegen. ich schaute also nach links um zu sehen ob ich abbiegen kann. LG davin Hallo, ich bin wahrlich kein Rechtsgelehrter, aber ab und zu Fußgänger. Da wird mir ja Himmel-Angst, wenn die Autofahrer, wenn sie rechts abbiegen wollen, NUR nach links schauen, ob ein Auto kommt. Hätte da nicht auch ein Joggen kommen können. Der würde sich dann auf dem Gehweg richtig verhalten. Da hättest du dann warten MÜSSEN. Wer aber net nach Rechts schaut, hätte auch keinen Fußgänger gesehen, der VORFAHRT gehabt hätte. Den hättest du dann über den Haufen gefahren. Also jetzt mal Sorry. Für so ein Fehlverhalten solltest du schon eine richtige Strafe bekommen. Mir ist auch bei uns in der Stadt schon desöfteren Aufgefallen, dass eigentlich fast alle Autofahrer in deiner beschriebenen Situation NUR nach links schauen. Ich fahre hierzu auf der linken Straßenseite, berechtigterweise auf einem Radweg. Als Radfahrer habe ich gelernt, in so einer Situation grundsätzlich dem Autofahrer vorfahrt zu geben und eben zu Halten. Vielleicht zehn Prozent der Autofahrer hätten mich gesehen, weil alle NUR nach Rechts schauen. Somit verhärtet sich mal wieder die Behauptung: Motorrad-/Radfahrer müssen für das fehlverhalten der Autofahrer mitdenken. Oliver |
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31.10.2006, 12:46
Beitrag
#23
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Also die blauen schilder zeigen nur in eine fahrtrichtung. Das ist die für Deine Frage entscheidende Aussage. Damit ist klar, der Radfahrer durfte dort nicht herkommen.also nicht entgegn der fahrtrichtung sonder nur mit der fahrtrichtung Was jetzt die Haftung angeht, kannst Du in dem Link einiges Nachlesen. Der Einfachheit halbe, gehe ich jetzt mal von 1/3 Haftung des Radfahrers aus. Damit bezahlt Deine Kfz-Haftpflicht 2/3 des Schadens am Fahrrad und 2/3 des Schmerzengeldes. Der Radfahrer (oder seine Privathaftpflicht) bezahlt 1/3 des Schadens an Deinem Auto. Dir ist glücklicherweise ja nichts pasiert. Die gesamten Kosten werden praktisch in einen Topf geworfen und dann nach der Quotelung aufgeteilt, wobei die eigene Versicherung nicht den eigenen Schaden bezahlt (wenn keine Vollkasko). Die ganze Diskussion, ob das Schild nun illegal ist, braucht Dich nicht zu interessieren. Sie ist aber interessant. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 12:49
Beitrag
#24
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Folglich hat das Schild keine Aussagekraft. Und ein aussageleeres Schild kann nicht zwingend geboten sein. Damit liegst Du aber gründlich falsch. Eine Missachtung des § 45 Abs. 9 StVO macht die Maßnahme zwar dem Grunde nach rechtswidrig. Darum ist eine solche Regelung aber dennoch zu beachten. Das hier aufgestellte Z. 254 StVO dient, wie weiter oben auch schon erwähnt wird, der Bekräftigung des bestehenden Verbots und als zusätzliches Mittel, den an dieser Stelle schon häufiger festgestellten Unfällen mit falschfahrenden Radfahrern entgegenzuwirken. Ob ihm unter diesem Aspekt eine zwingende Notwendigkeit nicht sogar ausdrücklich zugesprochen werden muss, sei dahingestellt. In jedem Fall entwickelt es Rechtskraft und ist zu beachten. Sofern das Schild aufgrund seines Standort eindeutig dem Radweg zuzurechnen ist, kann es im Übrigen nicht auch Rechtswirkung auf die gesamte Straße entwickeln. Welcher halbwegs intelligente Radfahrer würde denn schon eine Straße in falscher Richtung befahren, wenn er nicht gerade ein potenzieller Selbstmordkandidat ist? |
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31.10.2006, 12:49
Beitrag
#25
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 |
Es ändert aber doch nichts daran, dass das Radfahren in DIESEM Fall linksseitig verboten war. Ich denke, in dem Punkt herrscht auch Einigkeit.Wie die Gerichte die Vorfahrtsfrage bei widerrechtlichem Benutzen des linken Radwegs beurteilen, wurde ja auch schon gesagt und verlinkt. (hier noch mal der Link) Zitate von dort: Zitat Das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers bleibt auch bei verbotswidrigem Benutzen eines linken Radweges erhalten. Dies entschied das OLG Düsseldorf. (OLG Düsseldorf, NZV 2000, Seite 506) Zitat Durch eine verbotswidrig - gegen das für Radfahrer in § 2 Abs. 4 Satz 2 StVO festgelegte Rechtsfahrgebot verstoßende - Benutzung des linken Radwegs in entgegengesetzter Fahrtrichtung wird ein bestehendes Vorfahrtsrecht nicht aufgehoben (i.A. an BGH, NJW 1986, 2651) (LG Hamburg, Az. 81 S 112/89) Aber auch Zitat Passiert ein Unfall, weil ein Radler in falscher Richtung auf dem Radweg fährt, haften Autofahrer und Radler zu gleichen Teilen. Der Autofahrer hätte wissen müssen, daß Radfahrer häufig verbotswidrig Radwege in falscher Richtung benutzen. Umgekehrt hätte die Radfahrerin mit plötzlich auftauchenden Autos rechnen müssen. (OLG Hamm, Az. 9 U 12/98). oder gar Zitat Ein Radfahrer, der den Radweg gegen die forgeschriebene Fahrtrichtung befährt, hat keine Vorfahrt gegenüber Autos, die aus Seitenstraßen kommen und den Radweg kreuzen. (OLG Bremen, Az. 3 U 69/96)
-------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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31.10.2006, 12:53
Beitrag
#26
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Hätte da nicht auch ein Joggen kommen können. Der würde sich dann auf dem Gehweg richtig verhalten. Du unterleigst einem weit verbreiteten Irrtum. Jogger haben kein Vorfahrt. Sie müssen den Verkehr aus der Nebenstraße vorlassen (§ 24), jedoch nicht den Verkehr, der auf die Nebenstraße einbiegt.Da hättest du dann warten MÜSSEN. Wer aber net nach Rechts schaut, hätte auch keinen Fußgänger gesehen, der VORFAHRT gehabt hätte. Den hättest du dann über den Haufen gefahren. Einen Geisterradfahrer muß man auch vorlassen. Die Vorfahrt verliert er nicht (außer in Bremen). Er bekommt nur eine Mitschuld. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 12:55
Beitrag
#27
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4899 Beigetreten: 25.04.2004 Wohnort: Dortmund Mitglieds-Nr.: 2975 |
Sofern der Radfahrer auch auf der Gegenseite (also in entgegen deiner Fahrtrichtung) einen Radweg zur Verfügung hat, hat er eine nicht unerhebliche Mitschuld. Wenn es auf der Gegenseite keinen Radweg gibt, ändert das gar nichts, denn dann muss er dort auf der Fahrbahn fahren, wie es sich gehört (es sei denn, es gibt einen linksseitigen Radweg, was aber im diskutierten Fall nicht der Fall ist).~ Janus -------------------- Regeln dienen dazu nachzudenken, bevor man sie bricht. |
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31.10.2006, 12:58
Beitrag
#28
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
stimmt es gibt auf beiden seiten einen rad weg.
wobei es nur auf der einen seite also auf der wo mein unfall passiert ist ein rechtsfahrgebot. weil auf der anderen seite keine strassen einmündung ist |
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31.10.2006, 13:06
Beitrag
#29
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 2861 Beigetreten: 29.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18898 |
Einen Geisterradfahrer muß man auch vorlassen. Die Vorfahrt verliert er nicht (außer in Bremen). Er bekommt nur eine Mitschuld. Gut, dass ich in Bremen wohne (Bevor hier Missverständnisse auftauchen: Ich bin eher Rad- als Autofahrer, aber als letzterer gucke ich auch nach rechts. Eben weil ich die Pappenheimer kenne, die sich einen Dreck um Regeln kümmern. Deswegen darf ich sie aber auch nicht übern Haufen fahren. Wenn ich links fahre (kommt vor, aus Bequemlichkeit oDER weil ich nicht einsehe, 1 km zurückzufahren, um die Seite zu wechseln), dann verzichte ich auch deutlich sichtbar auf meine (nicht vorhandene) Vorfahrt. Jogger haben kein Vorfahrt. Sie müssen den Verkehr aus der Nebenstraße vorlassen (§ 24), jedoch nicht den Verkehr, der auf die Nebenstraße einbiegt. Nanu, was HAben den Rollstuhlfahrer damit zu tun? <Klugscheißmodus> Es ist §25 </Klugscheißmodus> |
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31.10.2006, 13:30
Beitrag
#30
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Also kann ich wohl davon ausgehen.das es eine teilschuld wird.
und ich habe ja nicht gesagt das er schwerverletzt ins kranken haus musste. sonder nur weil er sowas wie einen epileptischen anfall hatte. er konnte ja dan selbständig zu kranken wagen laufen wobei er nur ein wenig von den sanitätern getsütz wurde. |
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31.10.2006, 13:39
Beitrag
#31
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Zitat Folglich hat das Schild keine Aussagekraft. Und ein aussageleeres Schild kann nicht zwingend geboten sein. Damit liegst Du aber gründlich falsch. Eine Missachtung des § 45 Abs. 9 StVO macht die Maßnahme zwar dem Grunde nach rechtswidrig. Darum ist eine solche Regelung aber dennoch zu beachten. Es ist nur vollkommen egal, ob es Rechtskraft entwickelt. Neben der Sperrung der ganzen Straße kann ich nur eine andere mögliche Folge davon sehen. Dieses Schild macht die Sache für den Radfahrer möglicherweise billiger Geisterfahren kostet in der Grundversion 15 €, die Mißachtung dieses Schilder aber nur 10 €. (Nein, darauf braucht keiner antworten.) Das hier aufgestellte Z. 254 StVO dient, wie weiter oben auch schon erwähnt wird, der Bekräftigung des bestehenden Verbots und als zusätzliches Mittel, den an dieser Stelle schon häufiger festgestellten Unfällen mit falschfahrenden Radfahrern entgegenzuwirken. Ob ihm unter diesem Aspekt eine zwingende Notwendigkeit nicht sogar ausdrücklich zugesprochen werden muss, sei dahingestellt. § 45 (9) dient dazu, den Schilderwald zu lichten. Deswegen bezweifle ich, daß in diesem Sinne eine Bekräftigung ein zwingender Grund sein kann. Mal davon abgesehen, daß ein 254er die falsche Wahl ist. Welchen Sinn macht ein einseitiges Verkehrsverbot? Wenn, dann hätte ich da ein 267er hingestellt.Sofern das Schild aufgrund seines Standort eindeutig dem Radweg zuzurechnen ist, kann es im Übrigen nicht auch Rechtswirkung auf die gesamte Straße entwickeln. Ich würde es anders herum sehen. Das Schild kann sein Rechtswirkung, wie schon gesagt, nicht nur auf den Radweg entwickeln. Da bleibt nur die gesamte Straße übrig.Welcher halbwegs intelligente Radfahrer würde denn schon eine Straße in falscher Richtung befahren, wenn er nicht gerade ein potenzieller Selbstmordkandidat ist? Das greift hier zwar nicht, aber es soll gerüchteweise sogar für Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben Einbahnstraßen geben Also kann ich wohl davon ausgehen.das es eine teilschuld wird. Es wird wohl irgendwo im Bereich 1/4 bis 1/2 für den Radfahrer liegen. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 19:57
Beitrag
#32
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zitat Folglich hat das Schild keine Aussagekraft. Und ein aussageleeres Schild kann nicht zwingend geboten sein. Damit liegst Du aber gründlich falsch. Eine Missachtung des § 45 Abs. 9 StVO macht die Maßnahme zwar dem Grunde nach rechtswidrig. Darum ist eine solche Regelung aber dennoch zu beachten. 1. Es ist nur vollkommen egal, ob es Rechtskraft entwickelt. Neben der Sperrung der ganzen Straße kann ich nur eine andere mögliche Folge davon sehen. Dieses Schild macht die Sache für den Radfahrer möglicherweise billiger Geisterfahren kostet in der Grundversion 15 €, die Mißachtung dieses Schilder aber nur 10 €. (Nein, darauf braucht keiner antworten.) Das hier aufgestellte Z. 254 StVO dient, wie weiter oben auch schon erwähnt wird, der Bekräftigung des bestehenden Verbots und als zusätzliches Mittel, den an dieser Stelle schon häufiger festgestellten Unfällen mit falschfahrenden Radfahrern entgegenzuwirken. Ob ihm unter diesem Aspekt eine zwingende Notwendigkeit nicht sogar ausdrücklich zugesprochen werden muss, sei dahingestellt. 2. § 45 (9) dient dazu, den Schilderwald zu lichten. Deswegen bezweifle ich, daß in diesem Sinne eine Bekräftigung ein zwingender Grund sein kann. Mal davon abgesehen, daß ein 254er die falsche Wahl ist. Welchen Sinn macht ein einseitiges Verkehrsverbot? Wenn, dann hätte ich da ein 267er hingestellt.Sofern das Schild aufgrund seines Standort eindeutig dem Radweg zuzurechnen ist, kann es im Übrigen nicht auch Rechtswirkung auf die gesamte Straße entwickeln. Ich würde es anders herum sehen. Das Schild kann sein Rechtswirkung, wie schon gesagt, nicht nur auf den Radweg entwickeln. Da bleibt nur die gesamte Straße übrig.Welcher halbwegs intelligente Radfahrer würde denn schon eine Straße in falscher Richtung befahren, wenn er nicht gerade ein potenzieller Selbstmordkandidat ist? 3. Das greift hier zwar nicht, aber es soll gerüchteweise sogar für Radfahrer in Gegenrichtung freigegeben Einbahnstraßen geben Zu 1. Wenn Du Dich schon einmal mit dem Begriff Tateinheit und die damit im Zusammenhang stehende Festsetzung von Bußgeldern auseinandergesetzt hättest, würdest Du solch einen sachfremden Unsinn nicht posten. Und dass ein ausschließlich mit Bezug auf den Radweg aufgestelltes Sperrzeichen 254 StVO Auswirkungen auf die gesamte Straße haben soll, das glaubst anscheinend nur Du. Zu 2. Ob Z. 254 oder 267 StVO ist letztlich egal. Auch Z. 267 StVO würde dann nach Deiner Lesart und Interpretation für die gesamte Straße gelten. Als Verdeutlichung an dieser Stelle ist Z. 254 StVO das sinnvollere, da es sich unmittelbar an die an dieser Örtlichkeit wohl besonders gefährdete Gruppe der Radfahrer wendet. § 45 Abs. 9 StVO ist im Übrigen die graue Theorie, von der in der Praxis um der Verkehrssicherheit willen gelegentlich auch einmal abgewichen werden muss, wobei sich dabei in der Regel sogar eine Begründung finden lässt, warum ein aufgrund einer bereits bestehenden Regelung in einer anderen Bestimmung an sich nicht unbedingt notwendiges Verkehrszeichen trotzdem in diesem konkreten Einzelfall notwendig werden kann, z.B. zur Entschärfung eines Unfallschwerpunkts. Zu 3. Das steht, wie Du selber schon richtig festgestellt hast, im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zur Debatte. Also, was soll diese überflüssige Anmerkung? |
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31.10.2006, 20:44
Beitrag
#33
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Zu 1. Ist ein Radweg, auf dem keine Radfahrer fahren dürfen, ein Radweg? Geisterfahrer sehen die Blauschilder von hinten. Für sie ist es eine naheliegende Annahme, daß es sich ebenfalls um 254er handelt.Wenn Du Dich schon einmal mit dem Begriff Tateinheit und die damit im Zusammenhang stehende Festsetzung von Bußgeldern auseinandergesetzt hättest, würdest Du solch einen sachfremden Unsinn nicht posten. Und dass ein ausschließlich mit Bezug auf den Radweg aufgestelltes Sperrzeichen 254 StVO Auswirkungen auf die gesamte Straße haben soll, das glaubst anscheinend nur Du. Zu 2. Ein 267er hält sich wenigstens an den Richtungscharakter eines Radwegs. Das einzig sinnvolle an solchen Stellen sind Polizeikontrollen. Was sollen Radfahrer, die diese Beschilderung kennen, denken, wenn sie nicht vorhanden ist?Ob Z. 254 oder 267 StVO ist letztlich egal. Auch Z. 267 StVO würde dann nach Deiner Lesart und Interpretation für die gesamte Straße gelten. Als Verdeutlichung an dieser Stelle ist Z. 254 StVO das sinnvollere, da es sich unmittelbar an die an dieser Örtlichkeit wohl besonders gefährdete Gruppe der Radfahrer wendet. § 45 Abs. 9 StVO ist im Übrigen die graue Theorie, von der in der Praxis um der Verkehrssicherheit willen gelegentlich auch einmal abgewichen werden muss, wobei sich dabei in der Regel sogar eine Begründung finden lässt, warum ein aufgrund einer bereits bestehenden Regelung in einer anderen Bestimmung an sich nicht unbedingt notwendiges Verkehrszeichen trotzdem in diesem konkreten Einzelfall notwendig werden kann, z.B. zur Entschärfung eines Unfallschwerpunkts. Zu 3. Es war überflüssig bezüglich des Themas aber eine passende Erwiderung auf Deine Anmerkung und dazu mit einem Smily geschmückt.
Das steht, wie Du selber schon richtig festgestellt hast, im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zur Debatte. Also, was soll diese überflüssige Anmerkung? -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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31.10.2006, 21:05
Beitrag
#34
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Zu 1. 1. Ist ein Radweg, auf dem keine Radfahrer fahren dürfen, ein Radweg? Geisterfahrer sehen die Blauschilder von hinten. Für sie ist es eine naheliegende Annahme, daß es sich ebenfalls um 254er handelt.Wenn Du Dich schon einmal mit dem Begriff Tateinheit und die damit im Zusammenhang stehende Festsetzung von Bußgeldern auseinandergesetzt hättest, würdest Du solch einen sachfremden Unsinn nicht posten. Und dass ein ausschließlich mit Bezug auf den Radweg aufgestelltes Sperrzeichen 254 StVO Auswirkungen auf die gesamte Straße haben soll, das glaubst anscheinend nur Du. Zu 2. 2. Ein 267er hält sich wenigstens an den Richtungscharakter eines Radwegs. Das einzig sinnvolle an solchen Stellen sind Polizeikontrollen. Was sollen Radfahrer, die diese Beschilderung kennen, denken, wenn sie nicht vorhanden ist?Ob Z. 254 oder 267 StVO ist letztlich egal. Auch Z. 267 StVO würde dann nach Deiner Lesart und Interpretation für die gesamte Straße gelten. Als Verdeutlichung an dieser Stelle ist Z. 254 StVO das sinnvollere, da es sich unmittelbar an die an dieser Örtlichkeit wohl besonders gefährdete Gruppe der Radfahrer wendet. § 45 Abs. 9 StVO ist im Übrigen die graue Theorie, von der in der Praxis um der Verkehrssicherheit willen gelegentlich auch einmal abgewichen werden muss, wobei sich dabei in der Regel sogar eine im Begründung finden lässt, warum ein aufgrund einer bereits bestehenden Regelung in einer anderen Bestimmung an sich nicht unbedingt notwendiges Verkehrszeichen trotzdem in diesem konkreten Einzelfall notwendig werden kann, z.B. zur Entschärfung eines Unfallschwerpunkts. Zu 3. 3. Es war überflüssig bezüglich des Themas aber eine passende Erwiderung auf Deine Anmerkung und dazu mit einem Smily geschmückt. Das steht, wie Du selber schon richtig festgestellt hast, im vorliegenden Zusammenhang gar nicht zur Debatte. Also, was soll diese überflüssige Anmerkung? Zu 1. Die Fragestellung ist mir unverständlich. Selbstverständlich dürfen auf dem Radweg Radfahrer fahren, aber nur in der richtigen Richtung, da es sich um keinen Zweirichtungsradweg handelt. Das Z. 254 StVO gilt jedoch zusätzlich zur Verdeutlichung, dass der Radweg eben nicht entgegen der Fahrtrichtung freigegeben ist, und ist im vorliegenden Fall wie erwähnt aus Verkehrssicherheitsgründen eine ergänzende Regelung zur grundlegenden Regelung des §2 Abs. 4 StVO, dass nur rechte Radwege benutzt werden dürfen. Und der Satz "Für sie ist es eine naheliegende Annahme, daß es sich ebenfalls um 254er handelt" ist wohl mehr ein Produkt Deiner überschäumenden Fantasie und wenig realitätsnah. Zu 2. Eine abstruse Analogie. Z. 267 StVO bedeutet "Verbot der Einfahrt" - nicht mehr und nicht weniger. Aus der Kombination mit dem Z. 220 StVO einen Richtungsbezug herleiten zu wollen, halte ich für etwas zweifelhaft. Du weißt selber, dass die Polizei nicht ständig an jedem Ort sein kann. Wäre das möglich, bräuchte es viele Verkehrszeichen nicht, da verkehrswidriges und gefährliches Verhalten oft genug schon die reine Vernunft verbietet. Der letzte Satz gibt einen Ansatz zum Nachdenken. Nur wird sich der mündige und kundige Radfahrer von einem solchen Schild, das ohnehin eine Ausnahme darstellt, wohl kaum verwirren lassen. Und für die Vielzahl der weniger kundigen Radfahrer stellt es vielleicht doch eine Erleichterung und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Wenn dadurch im konkreten Fall der Unfallschwerpunkt entschärft werden konnte, ist doch das Ziel erreicht. Ist das dagegen nicht der Fall, muss man die Maßnahme ggf. wieder aufheben und nach anderen Lösungen suchen. Im Übrigen denke ich, dass sich die Wenigsten hier einen solchen Kopf machen, wie Du es tust. Zu 3. Manchmal ist weniger mehr. |
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31.10.2006, 21:48
Beitrag
#35
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 6545 Beigetreten: 25.07.2005 Wohnort: HH Mitglieds-Nr.: 11567 |
Zu 1. Kundige Radfahrer wissen um die Regeln und Gefahren und brauen das 254er nicht. Wenn ich also als unkundiger auf einem linksseitigem Radweg fahre und dann das 254er erreiche, würde mir zwei Gedanken kommen:Die Fragestellung ist mir unverständlich. Selbstverständlich dürfen auf dem Radweg Radfahrer fahren, aber nur in der richtigen Richtung, da es sich um keinen Zweirichtungsradweg handelt. Das Z. 254 StVO gilt jedoch zusätzlich zur Verdeutlichung, dass der Radweg eben nicht entgegen der Fahrtrichtung freigegeben ist, und ist im vorliegenden Fall wie erwähnt aus Verkehrssicherheitsgründen eine ergänzende Regelung zur grundlegenden Regelung des §2 Abs. 4 StVO, dass nur rechte Radwege benutzt werden dürfen. Und der Satz "Für sie ist es eine naheliegende Annahme, daß es sich ebenfalls um 254er handelt" ist wohl mehr ein Produkt Deiner überschäumenden Fantasie und wenig realitätsnah. 1) Bis hier hin war es erlaubt. 2) Von hier an ist es verboten. Aus dem zweiten würde ich schließen, daß hier Radfahrer nicht gewollt sind, warum auch immer. Auf die Idee, daß damit die einseitige Benutzung des Radweges erreicht werden soll, käme ich wegen des ersten Gedankens gar nicht. Aus dem Schild würde ich schließen, daß von zwei Richtungen auf keine Richtung reduziert worden ist. Ergo muß das runde Ding, daß ich von hinten sehe auch ein 254er sein. Verkehrsverbote machen nunmal nur in beide Richtungen gleichzeitig Sinn. Zu 2. Das Problem mit Radwegen ist es, daß die reine Vernunft besagt, sie gar nicht zu benutzen, und daß sie für sicher gehalten werden. Für jemanden, der freiwillig geisterfährt, stellen die 254er keine Hilfe dar. Er wird sie als Schikane empfinden, weil ihm seine Vernuft sagt, genau hier zu fahren. Die Polizeikontrolle hatte ich deswegen genannt, weil damit auch Aufklärung verbunden sein kann. Es fahren in der Regel immer wieder die selben Leute die selben Strecken. Wenn man aber die Polizei vermeiden will, dann konnen auch Papppolizisten hilfreich sein, die sonst auf veränderte Verkehrszeichen hinweisen. Die bekommen dann ein Hinweisschild in die Hand, auf dem oben groß "Radfahrer anhalten" steht und dann auf die Regeln und Gefahren hinweist. Davon erwarte ich viel mehr als von einem 254er, von dem ich sogar einen negativen erziehrischen Effekt erwarte.
Eine abstruse Analogie. Z. 267 StVO bedeutet "Verbot der Einfahrt" - nicht mehr und nicht weniger. Aus der Kombination mit dem Z. 220 StVO einen Richtungsbezug herleiten zu wollen, halte ich für etwas zweifelhaft. Du weißt selber, dass die Polizei nicht ständig an jedem Ort sein kann. Wäre das möglich, bräuchte es viele Verkehrszeichen nicht, da verkehrswidriges und gefährliches Verhalten oft genug schon die reine Vernunft verbietet. Der letzte Satz gibt einen Ansatz zum Nachdenken. Nur wird sich der mündige und kundige Radfahrer von einem solchen Schild, das ohnehin eine Ausnahme darstellt, wohl kaum verwirren lassen. Und für die Vielzahl der weniger kundigen Radfahrer stellt es vielleicht doch eine Erleichterung und eine Erhöhung der Verkehrssicherheit dar. Wenn dadurch im konkreten Fall der Unfallschwerpunkt entschärft werden konnte, ist doch das Ziel erreicht. Ist das dagegen nicht der Fall, muss man die Maßnahme ggf. wieder aufheben und nach anderen Lösungen suchen. Im Übrigen denke ich, dass sich die Wenigsten hier einen solchen Kopf machen, wie Du es tust. -------------------- John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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04.11.2006, 20:47
Beitrag
#36
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 28 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24705 |
Mal noch ne frage?
bin die strecke die woche noch öfter gefahren.und dabei habe ich gemerkt das wen ich nach rechts abbiegen will muss ich schon bis auf den radweg drauffahren bzw mit der schnauze drüber sein um nach links den verkehr zu sehen.also muss der radfahrer ja im moment wo ich angefahren bin ja versucht haben noch vormier langzufahren.habe dies leider bei der polizeilichen vernehmung net gesagt da es mir erst jetzt aufgefallen ist.und dazu noch die aufregung.kann ich dies noch nachtragend bei der polizei angeben.oder geht das nicht?????? vielen dank |
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04.11.2006, 21:26
Beitrag
#37
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1865 Beigetreten: 29.09.2006 Mitglieds-Nr.: 23659 |
Mal nicht zum konkreten vorliegenden Fall.
Aber was mir irgendwie aufstösst. Zitat "Das Vorfahrtsrecht eines Radfahrers bleibt auch bei verbotswidrigem Benutzen eines linken Radweges erhalten. Dies entschied das OLG Düsseldorf. (OLG Düsseldorf, NZV 2000, Seite 506)" Ein offensichtlicher Täter (VT) begeht einen klaren Verstoss gegen geltendes Recht und bekommt durch die selben rechtlichen Grundlagen ein Recht zugesprochen Sorry aber für mich ist das "grober Unfug". Vielleicht dienen solche Grundlagen im Verkehrsrecht nur dazu Arbeitsplätze zu schaffen (Änwälte für Verkehrsrecht). Unsere Gerichte sind eh schon total überlastet - dann kommt so was raus wie wie hier in der Nähe, das ein lange gesuchter Straftäter aus der U-Haft entlassen werden muss, weil das zuständige Gericht in absehbarer Zeit keinen Verhandlungstermin bereitstellen kann. -------------------- Wenn Jeder bereit wäre für sein (Fehl)Verhalten und Missgeschicke auch vorbehaltlos die Verantwortung zu übernehmen,
dann wäre unsere "Miteinander" viel entspannter. |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 20:55 |