Linksgehgebot für Fußgänger (Jogger, Walker u.a.) |
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Linksgehgebot für Fußgänger (Jogger, Walker u.a.) |
31.10.2006, 10:48
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 31.10.2006 Mitglieds-Nr.: 24703 |
Das ist eigentlich eindeutig und sinnvoll (besonders bei Dunkelheit: entgegenkommendes Fahrzeug erkennt helles Gesicht eher als dunklen Rücken). Trotzdem wird man immer wieder von Entgegenkommern beschimpft, die fordern, man solle gefälligst rechts gehen. Sind die nur uninformiert oder gibt es noch Ergänzungen zu §25 StVO? Gruß Horst |
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31.10.2006, 10:58
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 21804 Beigetreten: 07.01.2004 Wohnort: ...ein kleines Dorf bei Bückeburg Mitglieds-Nr.: 1228 |
Das mit dem "links gehen" ist an sich schon so richtig. Nur sind leider manche Autofahrer der Meinung, wenn sie entgegenkommen habe man als links gehender Fußgänger die Straße in Richtung Graben zu räumen...
Ausgesprochen doof ist die Situatoin für Jogger auf schmalen Straßen: Wenn ich (verbotswidrig) rechts jogge, muss ein eventuell folgender Pkw, der wegen Gegenverkehrs nicht überholen kann, eben ein paar Sekunden mit 10 - 12 km/h hinter mir herfahren - was er meist auch klaglos tut. Jogge ich dagegen links, kann der Überholer frei durchfahren, und ich stehe(!) vorm Gegenverkehr . Aus dem Grunde jogge ich, wenn ich überhaupt öffentliche Straßen benutze, meistens rechts: Doc -------------------- Es gibt Dinge, die muss man glauben, um sie sehen zu können,
und es gibt Dinge, die muss man sehen, um sie glauben zu können. Und dann gibt es noch ein paar Dinge, die kann man einfach nicht glauben, obwohl man sie sieht! |
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31.10.2006, 10:58
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Nein, § 25 StVO ist hier eindeutig. Auch die Rechtsprechung dazu ist weitgehend einheitlich. Das Kriterium der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit ist eng auszulegen. Es müssen dafür unter allen Umständen triftige, vernünftige Gründe bestehen, ausnahmsweise rechts zu gehen. Das kann z.B. dann der Fall sein, wenn es unmöglich ist, zum Fahrbahnrand auszuweichen, z.B. weil dort eine durchgehende Mauer, eine Felswand, ein Abhang oder ein Graben ist.
Zitat Nur sind leider manche Autofahrer der Meinung, wenn sie entgegenkommen habe man als links gehender Fußgänger die Straße in Richtung Graben zu räumen... Das Linksgehen verpflichtet den Fußgänger nicht grundsätzlich zum Platzmachen, wenn ein Fahrzeug grundlos allzu scharf rechts fährt (BGH VRS 16 186). Jedoch kann ein Ausweichen ggf. aufgrund von § 1 Abs. 2 StVO sowie aufgrund des Selbsterhaltungstriebs geboten sein. Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 31.10.2006, 11:03 |
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31.10.2006, 11:03
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1345 Beigetreten: 14.06.2005 Wohnort: Zwischen Hessen, BW und der Pfalz Mitglieds-Nr.: 10319 |
Inlineskates dürften auch ein Grund sein sich gut zu überlegen doch besser rechts zu gehen, bzw. zu fahren.
-------------------- Gruß, Michael
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31.10.2006, 11:22
Beitrag
#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4689 Beigetreten: 20.04.2004 Mitglieds-Nr.: 2885 |
Inlineskates dürften auch ein Grund sein sich gut zu überlegen doch besser rechts zu gehen, bzw. zu fahren. Ja und auch das mit einem bis zu 8 Jahren alte Kind besetzte Kinderfahrrad sollte imho besser rechts gefahren werden. Besonders wenn das Kind mit älteren unterwegs auf Radtour ist.
-------------------- 10 Gebote des sicheren Radfahrens
"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5 |
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31.10.2006, 11:37
Beitrag
#6
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Jogger, Rollschuhfahrer und Inline-Skater sind Fußgänger im verkehrsrechtlichen Sinn und unterliegen daher grundsätzlich der Verpflichtung des § 25 StVO. Sie verhalten sich verkehrsgerecht, wenn sie außerorts am linken Fahrbahnrand laufen (OLG Köln VRS 65 169; BGH NZV 02 225).
Kraftfahrer müssen aufgrund des Linksgehgebots mit Fußgängern auf ihrer Straßenseite rechnen. Der Anschein spricht gegen den Kraftfahrer, der einen am für ihn rechten Fahrbahnrand entgegenkommenden Fußgänger anfährt, es sei denn, er war unvorhersehbar geblendet (BGH VRS 50 15). Allerdings muss ein Kraftfahrer auch darauf gefasst sein, dass Fußgänger am rechten Fahrbahnrand gehen (OLG Koblenz VRS 41 115), weil er oft genug nicht erkennen kann, ob die Fußgänger dazu nicht einen Grund haben ((OLG Zweibrücken VRS 44 275). Nicht alles, was einen Verstoß darstellt, muss dank des Opportunitätsprinzips im OWi-Recht auch verfolgt werden. Kritisch wird es meist erst dann, wenn etwas passiert ist und sich die Gerichte damit zu befassen haben. |
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