![]() |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
![]() ![]() |
![]() |
![]()
Beitrag
#101
|
|
Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 09.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25035 ![]() |
Da es ja keine Steuerhinterziehung ist, können die Strafen auch nicht so hart sein oder? Mit was muss ich denn rechnen, wenn man mir auf die Schliche kommt? Nicht vergessen ich bin kein Student
![]() |
|
|
![]()
Beitrag
#102
|
|
Neuling ![]() Gruppe: Members Beiträge: 15 Beigetreten: 09.11.2006 Mitglieds-Nr.: 25035 ![]() |
Kann mir denn keiner diese letzte Frage beantworten?
|
|
|
![]()
Beitrag
#103
|
|
Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 934 Beigetreten: 15.11.2005 Wohnort: 47167 Duisburg Mitglieds-Nr.: 14625 ![]() |
Bevor wieder jemand auf die Idee kommt ich hätte mich hier klammheimlich verzogen
![]() Allerdings hatte ich das Fax gerne mal gesehen! 0203-413814. behaupten kann hier nach euerer aussage ja jeder alles ![]() @giannis71
Ich hatte ziemlich weit oben angekündigt, dass ich beim Bayer. Finanzministerium, auf das sich die von Dir zitierte und mir von Dir netterweise zur Verfügung gestellte ADAC-Ausarbeitung beruft, nachfragen würde, wie man dort zu den Aussagen bezüglich im Inland studierender ausländischer Staatsangehöriger kommt. Ich zitiere aus dem Antwortschreiben, das mich heute erreicht hat: Zitat .... In dem geschilderten Fall (dabei handelt es sich um Deinen Fall - P.L.) ist die Vorschrift des § 27 Abs. 2 zweiter Halbsatz StVZO einschlägig. Hiernach genügt in den Fällen, in denen die Verlegung des regelmäßigen Standorts – wie bei Studenten üblich – voraussichtlich nur vorübergehend ist, eine Anzeige an die Zulassungsbehörde, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat. Im Übrigen ist ab 1. März 2007 zu berücksichtigen, dass zulassungsrechtlich das Standortprinzip durch das Wohnsitzprinzip ersetzt wird. Die griechische Zulassung bleibt hiernach weiterhin gültig. .... Nach § 3 Nr. 13 KraftStG ist das Halten von ausländischen Pkw, die zum vorübergehenden Aufenthalt in das Inland gelangen, für die Dauer bis zu einem Jahr steuerbefreit. Die Steuerbefreiung entfällt u. a., wenn die Fahrzeuge von Personen benutzt werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Nach bundeseinheitlicher Auffassung der Finanzverwaltung behält eine Person ihren Wohnsitz im Ausland, wenn sie sich im Inland zum Besuch einer Universität oder Schule aufhält. Die Tatsache, dass ein ausländisches Fahrzeug im Inland von einem (ausländischen) Studenten genutzt wird, ist daher insoweit nicht steuerschädlich. Die genannte Jahresfrist beginnt bei jedem Grenzübertritt neu zu laufen. In dem in Frage stehenden Fall kommt daher eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 13 KraftStG in Betracht. Darüber hinaus kommt zudem eine Steuerbefreiung nach Maßgabe des mit Griechenland abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens vom 21. September 1977 (BGBl. 1979 II S. 406) zur Anwendung. Somit wäre Dein Problem wohl hoffentlich zu Deiner Zufriedenheit geklärt. Du darfst als Student mit Deinem in Griechenland zugelassenen Fahrzeug in Deutschland vorübergehend bis zur Dauer eines Jahres fahren, da Du hier keinen Wohnsitz begründest, sondern dieser in Deinem Heimatland bleibt. Ein Problem stellt zwar die Jahresfrist dar. Da aber, wie oben angeführt, die Jahresfrist bei jeder Wiedereinreise erneut zu laufen beginnt, sollte dies kein allzu großes Problem darstellen, auch wenn Du länger als ein Jahr in Deutschland studieren solltest. Als Wiedereinreise zählt dabei nicht nur eine Einreise aus Deinem Heimatland, sondern jede Einreise nach Deutschland aus einem angrenzenden Staat. Das Problem besteht jedoch aufgrund der offenen Grenzen in der EU hier wohl primär darin, dass Du eine solche Einreise außer vielleicht durch Aussagen von Zeugen (mitreisende Freunde und Familienangehörige usw.) kaum wirst belegen können. Aber auch darum solltest Du Dir nach meinem Dafürhalten keinen allzu großen Kopf machen, da die Tendenz zunehmend dahingeht, diese Thematik im Sinne der EU immer liberaler zu beurteilen. Vergiss daher alles, was @Zulassungsfuchs oben in verwirrenden und falschen litanei- und gebetsmühlenartigen Wiederholungen über Ausfuhrkennzeichen in Deinem Fall zusammengeschwafelt hat, und erfreue Dich an der Gewissheit, dass Du Dein Auto, solange Du als Student in Deutschland bist, nicht umzumelden brauchst. ![]() Die oben angesprochene Anzeige bei der Zulassungsstelle, die dem Fahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt hat, ist in Deinem Fall vermutlich gegenstandslos, da Du diese Anzeige bei Deiner griechischen Heimatbehörde machen müsstest, was bei einem Auslandsaufenthalt vermutlich nicht notwendig sein dürfte. |
|
|
![]()
Beitrag
#104
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 1 Beigetreten: 19.09.2012 Mitglieds-Nr.: 65600 ![]() |
Ich habe mich ein bisschen umgesehen, habe aber meistens nur ältere Informationen gefunden, und bin neugierig, ob es etwas neues gibt.
Ich komme aus Ungarn und arbeite seit einiger Zeit in Deutschland. Ich fahre einen Wagen mit ungarischem Kennzeichen, was auf den Namen meiner Mutter zugelassen ist. Sie wohnt in Ungarn und war noch nie in Deutschland. Ich habe zwar eine - vom Automobilklub abgestempelte - Ermächtigung, dass ich den Wagen im Ausland fahren darf, aber nach dem, was ich in den Foren gelesen habe, reicht das wohl nur dazu aus, dass ich nicht gleich als Autodieb angesehen werde. Ich habe gelesen, dass der Wagen, wenn der normalerweise in Deutschland unterwegs ist, umgemeldet werden muss. Meine frage ist: Ist es möglich den Kfz-Steuer zu bezahlen, ohne Ummeldung und deutsches Kennzeichen? Ich möchte keine Steuern hinterziehen, und wäre bereit die höhere deutsche Steuer zu Bezahlen. Die Probleme sind folgende: Da der Wagen auf dem Papier nicht mir gehört, würde das die bürokratische Prozedur wahrscheinlich deutlich komplizierter machen und höhere Kosten verursachen. Der Wagen ist schon ziemlich alt. Die neueren Jahrgänge haben eine Euro2 Einstufung, meiner hat aber keine, obwohl die gleiche Technik verbaut ist. Wenn ich in Deutschland keine Euro2 Einstufung bekomme, dann wäre die Kfz-Steuer nicht 3mal sondern 7,5mal höher, als in Ungarn. Wenn ich ein deutsches Kennzeichen habe, dann muss ich wohl eine deutsche Haftpflichtversicherung abschließen. Und das möchte ich wirklich ungern tun. Selbst wenn die Versicherung mir glaubt, das ich den Wagen in den letzten 9 Jahren gefahren habe (meine Mutter hat keinen Führerschein), würde der Versicherungsbeitrag 8mal höher sein, wenn sie das nicht glaubt, dann 12mal höher. Ich weiß auch nicht wie lange ich in Deutschland bleiben werde, und wenn ich wegziehe, würde alles wieder von vorne beginnen. Bei meinen Besuchen in Ungarn könnte ich auch Ärger kriegen, denn als ungarischer Staatsbürger müsste ich bei einer Kontrolle an Ort und Stelle beweisen, dass ich zu recht einen Wagen mit deutschen Kennzeichen fahre, sonst gibt es richtig hohe Strafen. |
|
|
![]() ![]() |
![]() |
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 11.05.2025 - 01:01 |