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> Rikscha - was gibt es zu beachten?, Projektarbeit an der Berufsakademie
Chris
Beitrag 19.09.2006, 11:12
Beitrag #1


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Hallo Zusammen,

wir (der Studiengang Industrial Engineering, Jahrgang 2004, an einer Berufsakademie) planen im Rahmen unserer Projektarbeit eine Rikscha zu bauen.
Der Umfang des Projektes umfasst dabei die gesamte Wertschöpfungsphase eines Produktes, also vom Design über die Konstruktion bis hin zum Marketing und schließlich der Fertigung liegt dieses Projekt in unseren Händen.

Welche verkehrsrechtlichen Dinge müssen wir nun bei der Umsetzung dieses Projekts beachten, wenn die Rikscha im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden können soll?

Wie wird eine Rikscha verkehrssrechtlich gewertet? Als Fahrrad mit den dafür geltenden Vorschriften?
Gibt es irgendwelche spezielle Richtlinien, die über die StVZO hinaus gehen, die wir beachten müssen?

Gibt es Begrenzungen bei den Abmessungen, die über die generellen Beschränkungen für Fahrzeuge hinaus gehen?

Viele Fragen sind noch offen - und ich hoffe auf zahlreiche Antworten.
Ich habe mich selbst auch schon ein Stück weit durch die entsprechenden Verordnungen gelesen, bin jetzt aber mal gespannt auf andere Meinungen.


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klausimausi
Beitrag 19.09.2006, 11:26
Beitrag #2


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Eine Rikscha ist, da von Menschen mit Muskelkraft bewegt, ein Fahrrad.

Auf selbigen darf man normalerweise nur Kinder mit nehmen. Will man einen Erwachsenen mitnehmen, braucht man eine Sondergenehmigung. Gibt es aber, da es in einigen Städten Deutschlands Rikschas als "Taxi" gibt.

Da ein Fahrrad als normales Fahrzeug gilt, gelten auch die "normalen" Abmessungen:
Länge: max 18m
Breite: max 2.5m
Höhe: max 4m

Beleuchtung, Bremsen und Rückstrahler: wie Fahrrad

Das wäre das, was ich so im Kopf habe.

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Sasquatch
Beitrag 19.09.2006, 11:37
Beitrag #3


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Das interessiert mich dann aber auch: woraus ergibt sich, dass man auf einer Rikscha nur Kinder mitnehmen darf? Schließlich sitzen auf einem Tandem auch zwei Erwachsene, oder darf der zweite Platz nur mit einem Kind besetzt werden?


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Hane
Beitrag 19.09.2006, 11:47
Beitrag #4


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Zitat (Sasquatch @ 19.09.2006, 12:37) *
Das interessiert mich dann aber auch: woraus ergibt sich, dass man auf einer Rikscha nur Kinder mitnehmen darf? Schließlich sitzen auf einem Tandem auch zwei Erwachsene, oder darf der zweite Platz nur mit einem Kind besetzt werden?
Jupps, darüber bin ich auch gestolpert.

Meines Wissens nach gibt es keine Regel, nur in der gescheiterten Fahrradzulassungsverordnung wäre das Alter für Anhängerinsassen limitiert worden.

Allerdings gelten die üblichen Sachen, wie das Fahrzeug immer sicher führen zu können. Das wäre mit einem handelüblichen Erwachsenen doch arg anzuzweifeln. Das gilt für Rikschas ja gerade nicht.
Es mag auch sein, daß der Gepäckträger oder das Oberrohr nicht als ausreichen sicherer Sitze gelten. Gerade gepäckträger haben eine zulässige Maximalbelastung. Das gilt auch bei Kindersitzen. Damit wäre das Mitnehmen von Erwachsenen indirekt verboten.


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Jan Georg
Beitrag 19.09.2006, 12:00
Beitrag #5


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Zitat (StVO § 21(3))
Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.

Als Laie bin ich nicht ganz sicher, was das bedeutet.
Heißt das, dass die einzigen Personen, die auf Fahrräder mitgenommen werden dürfen Kinder sind und dann nur under oben genannten Bedingenungen, oder
heißt es, dass, wenn man kinder unter 7 mitnehmen will über 16 sein muss und über einen besonderen Sitz verfügen?
Wenn eine Rikscha als Fahrrad gilt, würde dies natürlich auch auf die Rikscha zutreffen.
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Andreas
Beitrag 19.09.2006, 12:01
Beitrag #6


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Zitat (Sasquatch @ 19.09.2006, 12:37) *
Schließlich sitzen auf einem Tandem auch zwei Erwachsene, oder darf der zweite Platz nur mit einem Kind besetzt werden?


Bei einem Tandem wird die 2. Person nicht mitgenommen, sondern muß auch "arbeiten". rolleyes.gif


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klausimausi
Beitrag 19.09.2006, 12:07
Beitrag #7


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Zitat (Andreas @ 19.09.2006, 14:01) *
Bei einem Tandem wird die 2. Person nicht mitgenommen, sondern muß auch "arbeiten". rolleyes.gif
Und, wie wir in einem anderen Thread erarbeitet haben, er darf auch nicht verkehrsuntüchtig (d.h. betrunken oder bekifft) sein, da er unserer (d.h. mehrheitlicher) Meinung nach auf die Fahrzeugführung Einfluß nimmt.

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Andreas
Beitrag 19.09.2006, 12:19
Beitrag #8


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Zitat (Chris @ 19.09.2006, 12:12) *
Wie wird eine Rikscha verkehrssrechtlich gewertet? Als Fahrrad mit den dafür geltenden Vorschriften?


Zwar war das OLG Dresden in einer einsamen Entscheidung der Meinung, (OLG Dresden Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 11. Oktober 2004, Az: Ss (OWi) 460/04) eine Rikscha wäre kein Fahrrad i. S. der StVO. Allerdings wird das vom BVerwG (3. Senat Beschluß vom 31. Mai 2001, Az: 3 B 183/00)

Zitat
....Hiernach ist "Fahrrad" jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird


und auch in der Literatur (vgl. Müller, VD 6/2005, S. 143) etwas anders gesehen.

Nach den Empfehlungen für die Entscheidung über Anträge auf Zulassung des Betriebs von Fahrradtaxen vom Bundesverkehrsministerium (VKbl. 2003, S. 429) sind für die Fahrradtaxen folgende Ausnahmen von der StVO erforderlich:

1. Ausnahmen von der Radwegbenutzungspflicht

2. Ausnahme von § 21 Abs. 3 StVO

3. Ausnahme von § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StVO (Anbieten von Leistungen aller Art - hier der Personenbeförderungsleistung - auf der Straße).


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Chris
Beitrag 19.09.2006, 12:19
Beitrag #9


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Danke schon mal für die bisherigen Antworten.

Bei welchem Amt in B-W müsste man die erwähnte Sondergenehmigung denn beantragen, sofern die wirklich benötigt wird.


edit: @Andreas, ich hatte deine Antwort noch nicht gelesen. Wo müsste man die genannten Ausnahmen beantragen?


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Andreas
Beitrag 19.09.2006, 12:21
Beitrag #10


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In Ba-Wü dürfte es das zuständige Landratsamt bzw. Kreisfreie Stadt sein.


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klausimausi
Beitrag 19.09.2006, 14:43
Beitrag #11


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@Andreas

Zu 1, in den VwV zur StVO findet man zu diesem Thema:
Zitat
Die vorgegebenen Maße für die lichte Breite beziehen sich auf ein einspuriges Fahrrad. Andere Fahrräder (vgl. Definition des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 8. November 1968, BGBl. 1977 II S. 809) wie mehrspurige Lastenfahrräder und Fahrräder mit Anhänger werden davon nicht erfaßt. Die Führer anderer Fahrräder sollen in der Regel dann, wenn die Benutzung des Radweges nach den Umständen des Einzelfalles unzumutbar ist, nicht beanstandet werden, wenn sie den Radweg nicht benutzen;


Zu 3; Entfällt wohl, wenn man mit seinen Kumpels nur zwecks der Gaudi/Training/Test eine Rikscha auf der Straße probefahren will.

Um nicht unnötig Pferde scheu zu machen, würde ich mir persönlich vielleicht überlegen nur einen Antrag für 2, zu stellen

Gruß,
Kalsu


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
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Andreas
Beitrag 19.09.2006, 14:55
Beitrag #12


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Für Nr. 1 wäre auch noch zu empfehlen, denn die VwV spricht nur von "sollen" und nicht von "dürfen". Außerdem gibt es auch Radwege die von einer Rikscha benutzt werden können.


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velo
Beitrag 19.09.2006, 15:16
Beitrag #13


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Zum Thema Radwegebenutzung: Ich habe da letztens einen Zeitungsartikel gelesen, in dem es auch um die Probleme bei der Genehmigung einer Taxirikscha ging. Soweit ich mich erinnern kann, wurde dem Fahrer in der Genehmigung genauestens vorgeschrieben, wo er den Radweg benutzen muss und wo nicht. (Damit ja kein Autofahrer behindert wird)


EDIT: hier ist ein Artikel dazu, aber leider nicht der, den ich gesucht habe:

http://www.augsburger-allgemeine.de/Home/A...rid,790290.html


--------------------
§2Abs.6StVO: Autofahrer dürfen einzeln in zweispurigen Fahrzeugen fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. ;)
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Andreas
Beitrag 19.09.2006, 19:22
Beitrag #14


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Zitat (velo @ 19.09.2006, 16:16) *
Soweit ich mich erinnern kann, wurde dem Fahrer in der Genehmigung genauestens vorgeschrieben, wo er den Radweg benutzen muss und wo nicht. (Damit ja kein Autofahrer behindert wird)


Das steht so auch in den Empfehlungen des Bundesverkehrsministeriums.


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fritz440kombi
Beitrag 19.09.2006, 20:05
Beitrag #15


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Lexus
Beitrag 19.09.2006, 20:14
Beitrag #16


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Zitat (Andreas @ 19.09.2006, 14:19) *
Zwar war das OLG Dresden in einer einsamen Entscheidung der Meinung, (OLG Dresden Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 11. Oktober 2004, Az: Ss (OWi) 460/04) eine Rikscha wäre kein Fahrrad i. S. der StVO. Allerdings wird das vom BVerwG (3. Senat Beschluß vom 31. Mai 2001, Az: 3 B 183/00)

Zitat
....Hiernach ist "Fahrrad" jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern, das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird




@Andreas, bei mir bricht zwar fast der Angstschweiß aus, wenn ich anfange, dich zu korrigieren. Aber:

Der Beschluss des BVerwG betriifft keine Rikscha, sondern ein Liegefahrrad; das ist schon noch ein prinzipieller Unterschied, zumal eine Rikscha kein Zweirad ist.

Ich halte mich an Dresden.

Ich glaube, 2001 gab es in D. auch noch keine Rikschas.


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Peter Lustig
Beitrag 19.09.2006, 20:46
Beitrag #17


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Erste Rikschas im gewerblichen Einsatz tauchten z.B. in München erstmals 1997 auf (klick) und wurden in den vergangenen Jahren immer zahlreicher. Dabei haben der erste Betreiber sowie auch die Nachfolger und die Verkehrsbehörde von Beginn an darauf geachtet, alles auf rechtlich sichere Füße zu stellen. Dass die ersten Genehmigungsbescheide der Münchner Straßenverkehrsbehörde, die hier Neuland betrat, noch nicht ganz rund und auch fehlerfrei waren, ist wohl zu verstehen. Nachdem die Rikschas zunehmend auch in anderen Städten auftauchten, hat sich das BMVBS dann veranlasst gesehen, die von Andreas angeführten Richtlinien herauszugeben, um rechtliche Klarheit zu schaffen, da z.B. die Auffassungen von Berlin und München in einigen Fragen kontrovers waren.

@Lexus
Es geht hier wohl mehr um eine allgemein gültige Definition, was unter einem Fahrrad zu verstehen ist. Eine Legaldefinition für das Fahrrad existiert in der deutschen Gesetzgebung nicht. Deshalb lehnt man sich hilfsweise an Art 1 Buchstabe l des Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 an, nach dem ein "Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern ist, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird."

Folgt man dieser Auslegung, sind also auch 3-Räder wie mehrspurige Lastenfahrräder oder Rikschas zum Personentransport oder Fahrräder mit Anhängern Fahrräder im Sinn der StVO, wenn sie die übrigen Kriterien eines Fahrrads erfüllen.

Genau die Definition aus dem Wiener Übereinkommen hat sich dann wohl auch das BVerwG zu Eigen gemacht.

Der Beitrag wurde von Peter Lustig bearbeitet: 19.09.2006, 20:49
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Achim
Beitrag 19.09.2006, 21:31
Beitrag #18


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Zitat (Lexus @ 19.09.2006, 21:14) *
Ich halte mich an Dresden.

Da könnte ich helfen. Jedoch beziehen sich die Genehmigungsbescheide fast ausschließlich auf die Personenbeförderung. Und das ist ja nicht die Ausgangsfrage gewesen.


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Andreas
Beitrag 20.09.2006, 06:17
Beitrag #19


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Zitat (Lexus @ 19.09.2006, 21:14) *
@Andreas, bei mir bricht zwar fast der Angstschweiß aus, wenn ich anfange, dich zu korrigieren. Aber:

Der Beschluss des BVerwG betriifft keine Rikscha, sondern ein Liegefahrrad;


Das ist zwar richtig, allerdings hat das BVerwG in diesem Beschluss auch eine Allgemeindefinition des Begriffes "Fahrrad" abgegeben. Im übrigen ist auch das Bundesverkehrsministerium der Meinung, dass eine Rikscha ein Fahrrad i. S. der StVO ist.

Im Verkehrsdienst 6/2005, S. 143 hat Prof. Dr. Dieter Müller eine sehr interessante Abhandlung zu diesem Thema geschrieben. Als Schlußsatz findet man dort....

Zitat
Warum sich das OLG Dresden in seiner Entscheidung auch von dieser ausführlichen Definition ausdrücklich distanziert hat, kann mit rationalen Argumenten nicht mehr nachvollzogen werden.


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Chris
Beitrag 20.09.2006, 10:21
Beitrag #20


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Nochmals vielen Dank für die aufschlussreichen Ausführungen.

Ich fasse nochmal kurz zusammen:

Für die Konstruktion der Rikscha müssen wir uns nur an die Anforderungen für ein Fahrrad halten, besondere Genehmigungen oder Ähnliches sind nicht erforderlich.

Auch um Testfahrten im öffentlichen Verkehrsrraum machen zu können, brauchen wir eine Befreiung von der Radwegpflicht sowie die Ausnahme nach §21 StVO Abs. 3.

Die Ausnahme nach §33 StVO muss der eventuelle spätere Betreiber der Rikscha selbst beantragen, ebenso wie die beiden anderen Genehmigungen für den späteren Einsatzzweck.

Oder besteht auch die Möglichkeit die Ausnahme nach §21 StVO fahrzeugbezogen zu erhalten, ebenso wie die Befreiung von der Radwegpflicht?



P.S. Ich halte euch gerne auf dem Laufenden!


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klausimausi
Beitrag 20.09.2006, 10:28
Beitrag #21


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Nochmal zur Erinnerung:

Das Befördern eines Erwachsenen bedarf einer Genehmigung. D.h. ohne dem Passagier ist und bleibt die Rikscha ein ganz normales Fahrrad.

Wird also statt einem Passagier normale Ladung (Sandsack o.ä.) mitgenommen, wäre in meinen Augen eine Probefahrt ohne weiteres möglich. Insbesondere dann, wenn ausreichend breite Radwege bei Vorhandensein genutzt werden.

Gruß,
Klaus


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@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
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Chris
Beitrag 20.09.2006, 10:31
Beitrag #22


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Zitat (klausimausi @ 20.09.2006, 11:28) *
Nochmal zur Erinnerung:

Das Befördern eines Erwachsenen bedarf einer Genehmigung. D.h. ohne dem Passagier ist und bleibt die Rikscha ein ganz normales Fahrrad.


Das ist ja die besagte Ausnahme nach §21 StVO Abs. 3. cool.gif
Aber danke für die Erinnerung.


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Andreas
Beitrag 20.09.2006, 10:40
Beitrag #23


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Zitat (Chris @ 20.09.2006, 11:21) *
Oder besteht auch die Möglichkeit die Ausnahme nach §21 StVO fahrzeugbezogen zu erhalten, ebenso wie die Befreiung von der Radwegpflicht?


Die Ausnahmegenehmigung muß der Unternehmer der Rikschas oder in eurem Fall der Inhaber/Betreiber/Verantwortliche der FH beantragen.


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kaydee
Beitrag 20.09.2006, 11:47
Beitrag #24


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Zitat (Peter Lustig @ 19.09.2006, 22:46) *
"Fahrrad jedes Fahrzeug mit wenigstens zwei Rädern ist, das ausschliesslich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen, insbesondere mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln, angetrieben wird."

Folgt man dieser Auslegung, sind also auch 3-Räder wie mehrspurige Lastenfahrräder oder Rikschas zum Personentransport oder Fahrräder mit Anhängern Fahrräder im Sinn der StVO, wenn sie die übrigen Kriterien eines Fahrrads erfüllen.


Also, da wäre mir allerdings bei den Hamburger Rikschataxis aufegfallen, das sie alle mit einem elektrischen Radnabenmotor ausgerüdtet sind. Wird sonst auch fast ein Ding der Unmöglichkeit, den Job den ganzen Tag zu machen.

Das würde der Definition Fahrrad aber doch widersprechen, da ja so nicht "ausschliesslich" durch Muskelkraft gefahren wird.....
think.gif

greetz


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„Ich halte mich in der Nähe des Wahnsinns auf. Genauer gesagt, auf der schmalen Linie zwischen Wahnsinn und Panik. Gleich um die Ecke von Todesangst, nicht weit weg von Irrwitz und Idiotie. Also nur, falls Sie mich suchen.“ (Bernd das Brot)
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Andreas
Beitrag 20.09.2006, 11:58
Beitrag #25


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Zitat (kaydee @ 20.09.2006, 12:47) *
Also, da wäre mir allerdings bei den Hamburger Rikschataxis aufegfallen, das sie alle mit einem elektrischen Radnabenmotor ausgerüdtet sind. Wird sonst auch fast ein Ding der Unmöglichkeit, den Job den ganzen Tag zu machen.


Ein elektromotorischer Hilfsantrieb nach der RiLi 2002/24/EG v. 18.03.2002 steht der Einstufung einer Rikscha als Fahrrad nicht entgegen (Verlautbarung des BMV v. 24.06.2003, VKbl. 2003, S. 429)


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kaydee
Beitrag 20.09.2006, 12:05
Beitrag #26


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Danke für diesen Hinweis, weil ohne die kleine Hilfe fällt man wohl ganz schnell vom Sattel, wenn da zwei "ordentlich" gebaute Erwachsene einsteigen... blink.gif


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James Bond
Beitrag 20.09.2006, 18:25
Beitrag #27


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Ohne hier einen Beitrag gelesen zu haben hier nun mein Kommentar!

Dem fahrradtaxenbetrieb stehen folgende Vorschriften entgegen!

-Bei angeordneten Zeichen 237,240,241 gilt auch für Fahrräder die Radwegsbenutzungspflicht nach §2 Abs4 STVO
-Auf Fahrrädern ist die Mitnahme von Personen nur erlaubt, wenn es sich um ein Kind unter 7 jahre handelt §21 Abs.3 STVO
-Nach §33 Abs.1 STVO ist das Anbieten von Leistungen aller Art-hier der Personenbeförderungsdienst- auf der Strasse verboten!

Ausnahmegenehmigungen müssen Eingeholt werden und meißt unter folgenden Maßgaben genehmigt:

in Tempo 30 Zohnen generell genehmigt
-Auf Bussonderstreifen mit zugelassenem Fahrradverkehr den Betrieb dann nicht zulassen oder beschränken, wenn die Taktdichte des Busverkehrs und die Stärke des Taxiverkehrs zusätzlichen Verkehr mit dreirädrigen Fahrrädern, die nur schwer überholt werden können, nicht zu genehmigen
- Streckenfestlegung
-Streckenbeschränkungen und Verbote!

Geltungsdauer der Ausnahmegen. 1Jahr!


Voraussetzung zur Ausnahme:

-entsprechende Versicherung
-ausreichende Kenntnis in der STVO ( u.u §5 Abs.1 FeV)
-Gutachten eines aaS der die erf. Ausnahmegen. nach §70 STVZO erstellt!

Auflagen

Nummerierung und Kenntlichmachung an der Rückseite des Fahrrades
-Kopie der Ausnahmegen. muss mitgeführt werden
- nicht mehr als 2 Personen, dabei ein Kind unter 10 Jahre nur in Begleitung eines Erwachsenen, befördert werden! Vorhandene Sicherheitsgurte sind anzulegen


etc!


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Andreas
Beitrag 20.09.2006, 19:11
Beitrag #28


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Zitat (James Bond @ 20.09.2006, 19:25) *
Ohne hier einen Beitrag gelesen zu haben hier nun mein Kommentar!


Das war so in etwa die Kurzform der Verlautbarung des BMV v. 24.06.2003, VKbl. 2003, S. 429. cool.gif


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James Bond
Beitrag 21.09.2006, 07:35
Beitrag #29


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Jau! Hatte das schon jemand geschrieben? Egal, ich lese mir meißt so lange Threats nicht durch! wavey.gif


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