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> Mofaanhänger
Pall Mall
Beitrag 17.09.2006, 20:36
Beitrag #1


Neuling
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hallo Leutz,

ich möchte mir ein anhänger zulegen evtl. selber bauen für mein Roller der als Mofa 25km/h eingetragen ist.


meine Frage: gibts da vorschriften wegen länge, breite, höhe oder sonnstiges? ich würde gerne alles wissen bevor ich mich an die arbeit mache.


Daanke
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El Bestrafo
Beitrag 17.09.2006, 21:23
Beitrag #2


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Grundsätzlich zulässig, einachsige Anhänger sind zulassungsfrei - § 18 (2) Nr. 6h StVZO
Keine BE erforderlich - § 18 (3) Nr. 3 StVZO; Der Anhänger muss aber § 30 StVZO entsprechen

Abmessungen

Breite 1 m - § 32 (1) Nr. 3 StVZO

Lichttechnische Einrichtungen

Zwei Schlussleuchten - § 53 (1) StVZO
Zwei dreieckige Rückstrahler - § 53 (4) StVZO
An der Vorderseite zwei weiße, nicht dreieckige Rückstrahler sowie zwei Begrenzungsleuchten zulässig - § 51 (2) StVZO
Bremsleuchten nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 53 (2) Nr. 3 StVZO
Kennzeichenbeleuchtung nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 60a (3) StVZO
Fahrrichtungsanzeiger nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 54 (5) Nr. 5c und (6) StVZO
Eine Nebelschlussleuchte für rotes Licht zulässig - § 53d (2) StVZO

Anhängevorrichtung

Nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit muss gewährleistet sein - § 43 (1) StVZO. Verbindungseinrichtung muss Prüfzeichen haben - § 22a (1) Nr.6 StVZO.

Hab ich was vergessen?


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Pall Mall
Beitrag 17.09.2006, 21:34
Beitrag #3


Neuling
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danke fast alle meine fragen sind jetzt beantwortet.


aber ich finde nichts über gesamthöhe oder länge?


ich möchte natürlich kein überdeminseonales hänger, aber die grenzen wissen möchte ich schon.


noch mal danke
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El Bestrafo
Beitrag 17.09.2006, 21:42
Beitrag #4


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Maximale Breite – 1,00 m, Höhe – 2,50 m, Länge – 4,00 m


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Pall Mall
Beitrag 17.09.2006, 21:59
Beitrag #5


Neuling
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ich sag noch mal danke für deine Hilfe.
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strulla
Beitrag 24.07.2007, 21:43
Beitrag #6


Neuling


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hallo ich bin neu hier und hab mich auch wegen diesem thema registriert!
ich hoffe ihr könnt mir vielleicht irgendwie helfen?!

so also zu meinen fragen:
1. kann man einen mofaanhänger einfach an ein motorrad hängen?
2. wenn ja bei welcher höchstgeschwindigkeit?
3. nach der beschreibung von el bestrafo könnte ich ja praktisch einen fahrradanhäger recht einfach zum motorradanhänger umbauen, oder hab ich da was falsch verstanden?

lg strulla

Der Beitrag wurde von strulla bearbeitet: 24.07.2007, 21:52
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AdventureRudi
Beitrag 25.07.2007, 08:59
Beitrag #7


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Zitat (El Bestrafo @ 17.09.2006, 23:23) *
Grundsätzlich zulässig, einachsige Anhänger sind zulassungsfrei - § 18 (2) Nr. 6h StVZO
Keine BE erforderlich - § 18 (3) Nr. 3 StVZO; Der Anhänger muss aber § 30 StVZO entsprechen

Abmessungen

Breite 1 m - § 32 (1) Nr. 3 StVZO

Lichttechnische Einrichtungen

Zwei Schlussleuchten - § 53 (1) StVZO
Zwei dreieckige Rückstrahler - § 53 (4) StVZO
An der Vorderseite zwei weiße, nicht dreieckige Rückstrahler sowie zwei Begrenzungsleuchten zulässig - § 51 (2) StVZO
Bremsleuchten nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 53 (2) Nr. 3 StVZO
Kennzeichenbeleuchtung nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 60a (3) StVZO
Fahrrichtungsanzeiger nicht vorgeschrieben, aber zulässig - § 54 (5) Nr. 5c und (6) StVZO
Eine Nebelschlussleuchte für rotes Licht zulässig - § 53d (2) StVZO

Anhängevorrichtung

Nach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit muss gewährleistet sein - § 43 (1) StVZO. Verbindungseinrichtung muss Prüfzeichen haben - § 22a (1) Nr.6 StVZO.

Hab ich was vergessen?



Einen Fahrrad/Mofaanhänger kannst du nicht an ein Kraftrad (ich geh mal davon aus das es sich wirklich um ein Motorrad handelt) anhängen. Die Bauvorschriften sind elementar anders. Der Anhänger muß gefedert sein usw...
Die Höchstgeschwindigkeit für Krafträder mit Anhänger ist auf 60 km/h begrenzt.
Achtung, seit Erstzulassung des Krades ab Mitte 2003 muß die Verbindungseinrichtung am Krad der EG entsprechen, das heißt Kupplungskugeldurchmesser 50 mm, die kleinen Hebie Kupplungen gehen da nimmer.

Wenn du dir die Arbeit machen willst und einen Anhänger bauen willst, dann geh zum nächsten TÜV und laß dich in allen Einzelheiten beraten. Erst fragen und dann bauen, das spart viel Geld


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El Bestrafo
Beitrag 25.07.2007, 09:33
Beitrag #8


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Zitat (AdventureRudi @ 25.07.2007, 09:59) *
...Der Anhänger muß gefedert sein usw...

Wo steht das??? think.gif


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AdventureRudi
Beitrag 25.07.2007, 11:28
Beitrag #9


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Zitat (El Bestrafo @ 25.07.2007, 11:33) *
Zitat (AdventureRudi @ 25.07.2007, 09:59) *

...Der Anhänger muß gefedert sein usw...

Wo steht das??? think.gif

Fahrzeuge müssen in strassenschonender Bauart, nach dem Stand der Technik gebaut sein ,§30 StVZO
Des weiteren ist ein Anhänger der nicht gefedert ist unfahrbar. Er würde sich überschlagen.


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El Bestrafo
Beitrag 25.07.2007, 11:58
Beitrag #10


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huh.gif Dann wäre ja alle Anhänger hinter KKr unfahrbar.. Die haben keine Federung und bringen locker 50 Km/h.


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Haberlon
Beitrag 25.07.2007, 12:05
Beitrag #11


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Frage: Muß ein Fahrradanhänger auch diese Vorschriften erfüllen? Also 2 Schlußleuchten usw. Ich habe noch keinen Fahrradanhänger mit Licht gesehen und meiner hat das auch nicht.
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El Bestrafo
Beitrag 25.07.2007, 12:14
Beitrag #12


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Lichttechnische Einrichtungen an Fahrradanhängern müssen in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sein. An Fahrradanhängern dürfen nur die vorgeschriebenen und für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen fest angebracht sein. Abweichend von Satz 1 dürfen zusätzlich auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mittel, die nicht bauartgenehmigt sein müssen, angebracht werden. Blinkende Leuchten sind unzulässig.
An Fahrradanhängern müssen mindestens folgende, nach § 22 a StVZO in amtlich
genehmigter Bauart ausgeführte lichttechnische Einrichtungen angebracht sein:
Nach vorn wirkend:
-bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,6 m > zwei weiße Rückstrahler<
-bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,8 m zusätzlich eine Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterie/Akku betrieben werden darf.
Nach hinten wirkend:
-eine Schlußleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterie/Akku betrieben werden darf
-zwei rote nicht dreieckige Rückstrahler oder
-zwei rote Großflächenrückstrahler „Z“
bei einer Breite des Anhängers von nicht mehr als 0,6 m ist einfache Ausrüstung in der Mitte ausreichend.
Nach beiden Seiten wirkend:
-mindestens zwei gleichmäßig verteilt angebrachte gelbe Speichenrückstrahler oder
-ringförmig zusammenhängende retroreflektierende weiße Streifen an Reifen oder Rad/Rädern oder
-festangebrachte gelbe Rückstrahler an den Längsseiten, entsprechend § 66a, Abs. 4, Satz 3 StVZO.
Zusätzlich kann eine nach vorn, hinten und zur Seite wirkende Konturenmarkierung aus weißem oder gelbem, retroreflektierendem Material angebracht sein


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Haberlon
Beitrag 25.07.2007, 13:23
Beitrag #13


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*Nachmeß* Unter 60 cm. Also nach vorne garnix, zur seite jeweils 2 gelbe und nach hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler in der Mitte und eine Schlußleuchte Mitte oder links.

Abgesehen von Gesetzestexten wollt ich sowieso mal ne Schlußleuchte kaufen und hinten dranmachen.

Wieso darf der Strahler nicht dreieckig sein? Das ist doch ein Anhänger und Dreieck=Anhänger, oder lieg ich da falsch? Und wieso "Z"? Davon hab ich noch nie was gehört/gelesen...

Achja: Danke für die Antwort wink.gif
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AdventureRudi
Beitrag 25.07.2007, 13:54
Beitrag #14


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Zitat (El Bestrafo @ 25.07.2007, 13:58) *
huh.gif Dann wäre ja alle Anhänger hinter KKr unfahrbar.. Die haben keine Federung und bringen locker 50 Km/h.

Erstens hat der Fragensteller von einem Motorrad gesprochen. Zweitens greift §30 in allen Fällen wo die Beschaffenheit in Einzelvorschriften nicht geregelt ist. Vorraussetzung Keine Beeinträchtigung der Verkehrs und Betriebssicherheit. Da es keinen § für federung explitzit gibt greift §30. Aus eig. Erfahrung... ein Anhänger ist ungefedert bei den Geschwindigkeiten nicht fahrbar


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El Bestrafo
Beitrag 26.07.2007, 00:07
Beitrag #15


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Und was ist, wenn der Anhänger keine Federung hat, dann wäre er nach deiner Meinung gem. § 30 StVZO nicht betriebssicher und unfahrbar...

Ich kann hier keine Federung an den Anhängern erkennen, scheinen aber gut fahrbar zu sein.


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AdventureRudi
Beitrag 26.07.2007, 08:12
Beitrag #16


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Zitat (El Bestrafo @ 26.07.2007, 02:07) *
Und was ist, wenn der Anhänger keine Federung hat, dann wäre er nach deiner Meinung gem. § 30 StVZO nicht betriebssicher und unfahrbar...

Ich kann hier keine Federung an den Anhängern erkennen, scheinen aber gut fahrbar zu sein.

Eine vorhandene Federung muß nicht wie bei einem PKW aus Stoßdämpfer und Schraubenfeder bestehen.
Anhänger haben zu 90% eine Achse mit Gummifedern, d.h. die kurze Schwinge an der das Rad befestigt ist, sitzt in einem Gummiblock.
Aus eigener Erfahrung: Ein Kunde hat sich, ohne vorherige Absprache, zum Angeln einen Anhänger für sein Motorrad, ohne Federung, gebaut. Er hat eine Starrachse,, direkt ohne jegliche Federungsmöglichkeit, an den Rahmen geschraubt. Sein Gedanke dazu, die Nachgiebigkeit der Reifen würde reichen, den Aufbau abzufedern. Sicher ist es eine Frage der Massenverhältnisse, von gefederter und ungefederter Masse, aber man konnte diesen Anhänger nicht fahren. So ca ab 30 km/h, eigener Versuch, begann der Anhänger zu springen. Daraufhin verbaute er eine Gummifederachse aus einem PKW Anhänger und siehe da, bis zu den erlaubten 60 km/h keinerlei Probleme.
Übrigens steht bei den von dir verlinkten Anhängern überall: Achse - schleppende Gummitorsion. Erklärung s.o.


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strulla
Beitrag 26.07.2007, 09:20
Beitrag #17


Neuling


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vielen dank an euch alle habe mir jetzt einen fahrradanhänger gekauft! muss mir dann falls ich einen fürs motorrad brauche eben noch einen bauen oder kaufen!
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Coroner
Beitrag 17.08.2007, 15:17
Beitrag #18


Neuling


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Fahrad Anhänger habe ich um gebaut zum Mofa Anhänger.
War dann beim TÜV und habe ihn Checken lassen.
Alles in Ordnung. Zulassungsfrei bis 25 KM/h hinter Mofas.
Höhe länge breite wie vormals erwähnt. Federung ist Quatsch !!!
Läuft Super in der Spur, kein schlingern und wackeln.

Lieber spät als nie.
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Arthur Dent
Beitrag 17.08.2007, 15:29
Beitrag #19


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Zitat (El Bestrafo @ 25.07.2007, 14:14) *
An Fahrradanhängern müssen mindestens folgende, nach § 22 a StVZO in amtlich
genehmigter Bauart ausgeführte lichttechnische Einrichtungen angebracht sein:
Nach vorn wirkend:

-bei einer Breite des Anhängers von mehr als 0,8 m zusätzlich eine Leuchte für weißes Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterie/Akku betrieben werden darf.

Nach hinten wirkend:
-eine Schlußleuchte für rotes Licht auf der linken Seite, die auch mit Batterie/Akku betrieben werden darf

bei einer Breite des Anhängers von nicht mehr als 0,6 m ist einfache Ausrüstung in der Mitte ausreichend.

Auch hier ist mein Stand ein anderer. Für Fahrradanhänger gilt m.W.:

Zitat
Zusammenfassung der aktuellen Rechtslage

Kinder- und Lastenanhänger dürfen legal im Straßenverkehr verwendet werden.
Es gibt keine speziellen Vorschriften für Fahrradanhänger, deshalb werden behelfsmäßig die Vorschriften für Anhänger für Kraftfahrzeuge herangezogen.
Maximalmaße sind: 1 Meter breit, 4 Meter hoch, 12 Meter lang.
Kinder dürfen in Anhängern transportiert werden, wenn spezielle Sitze vorhanden sind.
Diverse Reflektoren hinten, vorn und seitlich sind Pflicht. Ein Rücklicht muss vorhanden sein, wenn das des Zugfahrrades durch den Hänger oder seine Last verdeckt wird. Dies darf auch Batterie betrieben sein.
Spezielle Vorschriften für die Bremsen am Zugrad oder am Anhänger gibt es nicht.
Die Radwegebenutzungspflicht gilt für Gespanne nicht zwingend. Je nach Breite des Weges und Zugänglichkeit (Breite der Absenkung, Poller ...) dürfen Gespanne auch die allgmeine Fahrbahn benutzen.
Tiere dürfen ohne besondere Auflagen transportiert werden.

Quelle und weitere Details (Inkl. §§)

Edit: der erste Teil hat sich erledigt, hab's gerade gefunden...


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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El Bestrafo
Beitrag 17.08.2007, 15:35
Beitrag #20


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Kommentar zum § 67 StVZO vom Kirschbaum Verlag. Scheint mir persönlich etwas rechtsverbindlicher zu sein. whistling.gif


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Arthur Dent
Beitrag 17.08.2007, 15:47
Beitrag #21


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Danke für die Info. Das Problem, die Rechtsverbindlichkeit zu beurteilen wird durch
Zitat
Es gibt keine speziellen Vorschriften für Fahrradanhänger, deshalb werden behelfsmäßig die Vorschriften für Anhänger für Kraftfahrzeuge herangezogen.
aber auch nicht gerade einfach gemacht. Ich find's zwar nicht schlecht, daß die Fahrradausrüstungsverordnung gescheitert ist, aber eine eindeutigere Rechtslage im Bezug auf Fahrrradanhänger (Da kann man sich dann ja an den Kradanhängern orientieren. Allerdings sollte man, was die Breite angeht, ein- und mehrspurige Fahrräder differenziert betrachten.) wäre imho schon wünschenwert.


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10 Gebote des sicheren Radfahrens

"Die oft flächendeckende Überziehung von ganzen Stadtvierteln mit markierten [Rad-] Wegen erscheint unter stadtgestalterischen Aspekten als bedenklich" - Bundesanstalt für den Straßenverkehr in "Verkehrssichere Anlage und Gestaltung von Radwegen"; ISBN 3-89429-384-5
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AdventureRudi
Beitrag 17.08.2007, 20:01
Beitrag #22


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Zitat (Coroner @ 17.08.2007, 17:17) *
Fahrad Anhänger habe ich um gebaut zum Mofa Anhänger.
Federung ist Quatsch !!!
Läuft Super in der Spur, kein schlingern und wackeln.

Wer lesen kann ist im Vorteil, bei der Federung gings um Motorradanhänger und nicht um die, die bis 25 km/h hinter Mofas hergezogen werden.


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Sylastor81
Beitrag 02.06.2012, 16:43
Beitrag #23


Neuling


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Hallo is das heute noch geltend was hier im threat steht??

weil wollte mein Mofaroller auch mitm hänger ausstatten antwort wäre nett

greetz
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mir
Beitrag 02.06.2012, 23:03
Beitrag #24


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Bezüglich Kindertransport hat sich etwas geändert (nur noch bis 7 Jahre oder bei Vorliegen einer Behinderung) - aber ansonsten wäre mir keine Änderung bekannt.


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