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> Welche Fahrzeuge können als Zugmaschine zugelassen werden?
tacha
Beitrag 17.09.2006, 09:45
Beitrag #1


Neuling
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Hallöchen,

welche Fahrzeuge können als Zugmaschine zugelassen werden?
Kann ich mir z.B. auch bestimmte Pickups oder Geländewagen als zugmaschine eintragen lassen?

Und wer entscheidet über die Eintragung? Der TÜV oder das StVA oder die Finanzbehörde?

Grüße aus dem Rheinland,

Tanja police.gif
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Kami
Beitrag 17.09.2006, 09:48
Beitrag #2


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Ueber die Eintragung entscheidet der TUEV.
Jedoch ist nur eine Gewisse Ladeflaeche zulaessig (Beim LKW hab ich da was von 1,4bxb im Kopf, weiss nicht ob das jetzt wirklich stimmt) und es ist eine Gewisse Anhaengelast erforderlich (weiss nciht wieviel)

Gruss


Kami


--------------------
Wer in keinster weise etwas verrückt ist und deshalb denkt er wäre normal, der irrt.
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peter
Beitrag 17.09.2006, 10:05
Beitrag #3


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zB VO EWG 3820/85, Art. 1 b

Zugmaschine: mit Ausnahme der Schienenfahrzeuge jedes Fahrzeug mit mechanischer Antriebsvorrichtung, das mit eigenem Antrieb auf der Straße verkehrt und das besonders dazu ausgestattet ist, Anhänger, Sattelanhänger, Geräte oder Maschinen zu ziehen, zu schieben oder anzutreiben.



Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kfz.
Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zGG, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fz nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fz der mehrspurigen Achse,
2. bei Fz mit mehr als zwei Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen.

Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als 2 Achsen. (BMV/StV 7 – 4030 P/62 II – vom 6.6.1962, VkBl. 1962 Heft 12 S. 309).


Zusatzbestimmung für nicht zugmaschinentypische Kfz (VkBl. 80/S. 386):

Das Kfz muss, wenn es als Zgm anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:

1. Zugkraft an der Anhängerkupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zGG der Zgm. Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h.

2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein. Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln.
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tacha
Beitrag 17.09.2006, 10:31
Beitrag #4


Neuling
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Vielen Dank für die kompetente Antwort!

Jetzt geht dann wohl die Sucherei los unsure.gif
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tacha
Beitrag 17.09.2006, 12:22
Beitrag #5


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Zitat (peter @ 17.09.2006, 12:05) *
Zerf ³ 0,3 x Gzul bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) ³ 5 km/h.


Tut mir leid, aber Du hättest genausogut chinesisch schreiben können. Kannst Du mir das vielleicht näher erklären?


Zitat (peter @ 17.09.2006, 12:05) *
2. Das Kfz muss mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zGG technisch geeignet sein. Kfz, die vor dem 1. Mai 1980 als Zgm zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zgm zu behandeln.


Was heißt "technisch geeignet"? Bezieht sich das auf die Angaben des herstellers?

Und dann direkt die nächste Frage:

Nach kurzer Recherche viel mir der Jeep Cherokee ins Auge. Je nach Modell hat der ein zGG von 2,54t bei einer Anhängelast von 3,5t. Das zGG wäre somit um 40kg zuviel, damit die Karre die Bedingungen zur Eintragung als Zugmaschine erfüllt. Kann man das Fahrzeug um diese 40kg ablasten lassen, so dass es wieder passt?
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tacha
Beitrag 18.09.2006, 18:15
Beitrag #6


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*schieb*
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Peter Lustig
Beitrag 18.09.2006, 19:21
Beitrag #7


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Zum Begriff Zugmaschine:
Zitat
BMV/StV 7 – 4030 P/62 II vom 6. 6. 1962 (VkBl S 309)
Im Sinne des Verkehrsrechts sind Zugmaschinen Kraftfahrzeuge, deren wirtschaftlicher Wert im wesentlichen in der Zugleistung besteht und bei denen schon die äußere Gestaltung erkennen läßt, daß der etwa vorhandene Laderaum in seiner wirtschaftlichen Bedeutung hinter der Zugleistung weit zurücksteht oder nur geringe Bedeutung hat.

Wann diese Voraussetzungen zutreffen, war bisher zweifelhaft. Die Praxis betrachtete ein vorwiegend zum Ziehen geeignetes Kraftfahrzeug in der Regel als Zugmaschine, wenn die Ladefläche 3 qm und die zulässige Nutzlast 1,5 t nicht überschritten.

Diese Festlegung ist technisch und rechtlich unbefriedigend. Ladeflächengröße und Nutzlast müssen jeweils der Größe der Zugmaschine angepaßt sein. Ich empfehle daher, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:

Zugmaschinen sind ausschließlich oder überwiegend zum Ziehen von Anhängern gebaute Kraftfahrzeuge. Eine Hilfsladefläche ist zulässig. Die auf ihr zu befördernde Nutzlast darf nicht mehr als das 0,4fache des zulässigen Gesamtgewichts, die Länge der Hilfsladefläche
1. bei zweiachsigen Fahrzeugen nicht mehr als das 1,4fache der Spurweite der Vorderachse, bei dreirädrigen Fahrzeugen der mehrspurigen Achse,
2. bei Fahrzeugen mit mehr als 2 Achsen nicht mehr als das 2fache der Spurweite der Vorderachse und nicht mehr als die Hälfte der Fahrzeuglänge betragen. Bei veränderlicher Spurweite gilt der größere Wert. Doppelachsen gelten als zwei Achsen.

Dieser Begriffsbestimmung nicht voll entsprechende Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. 8. 1962 als Zugmaschinen zum Verkehr zugelassen worden sind, sind weiter als Zugmaschine zu behandeln.

StV11/36.24.01 vom 8. 4. 1980 (VkBl S 386)
Bei nicht zugmaschinentypischen Kraftfahrzeugen, die als Zugmaschine eingestuft werden sollen, sind auch bei Anwendung der Definition des Begriffs „Zugmaschine“ Schwierigkeiten hinsichtlich ihrer Einstufung als Zugmaschine aufgetreten. Liegt ein solcher Fall vor, ist wie folgt zu verfahren:

Das Kraftfahrzeug muß, wenn es als Zugmaschine anerkannt werden soll, folgende weitere Bedingungen erfüllen:

1. Zugkraft an der Anhängekupplung gleich oder größer dem 0,3fachen Wert des zulässigen Gesamtgewichts der Zugmasch bei einer Geschwindigkeit (Bezugsgeschwindigkeit) größer oder gleich 5 km/h.

2. Das Kraftfahrzeug muß mindestens für eine Anhängelast vom 1,4fachen des zulässigen Gesamtgewichts technisch geeignet sein.

Die erforderliche Motorleistung der Zugmaschine bei der Bezugsgeschwindigkeit kann aus folgender Beziehung ermittelt werden:
bei einem vorausgesetzten Wirkungsgrad von η = 0,65.

Es bedeuten:
Nerf = erforderliche Mindestmotorleistung
V= Bezugsgeschwindigkeit in km/h bei Nenndrehzahl des Motors
Gzul = zul Gesamtgewicht der Zugmaschine in kg.

Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. Mai 1980 als Zugmaschine zum Verkehr zugelassen worden sind, ohne die vorgenannten weiteren Bedingungen zu erfüllen, sind weiter als Zugmaschine zu behandeln.

Definition der land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine in Art 1 Abs 1 der Rili 74/150/EWG:
„Als Zugmaschine (land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschine) gelten alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit wenigstens zwei Achsen, deren Funktion im wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders zum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger eingerichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind. Sie kann zum Transport einer Last und von Beifahrern ausgerüstet sein.“
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tacha
Beitrag 20.09.2006, 20:53
Beitrag #8


Neuling
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Habe heute mit dem TÜV telefoniert.

Man sagte mir, dass die Hilfsladefläche offen sein müsse und das Fahrzeug nicht zur Personenbeförderung dienen darf.

Nun die nächste Frage: Wenn ich die Rückbank ausbaue, stellt dann diese Fläche mit dem "Kofferraum" eine Hilfsladefläche dar??
Im übrigen sagte er, dass wenn das zGG 40kg zuviel beträgt, als dass es sein darf damit die 1,4-Regelung passt, dann sind es 40kg zuviel und da könne man auch nichts machen mit ablasten oder so... mad.gif

Warum muss in Deutschland immer alles so kompliziert sein ranting.gif

Darf man den TÜV-Menschen eigentlich bestechen? ist ja schließlich kein Beamter whistling.gif
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Thanner
Beitrag 20.09.2006, 21:48
Beitrag #9


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Zitat (tacha @ 20.09.2006, 22:53) *
Warum muss in Deutschland immer alles so kompliziert sein


... um die Schlupflöcher für 'Sparfüchse' möglichst klein zu halten !!

Ein Jeep Cherokee ist nunmal ein Geländewagen/SUV, zum Transport von Personen entwickelt - und nicht als Zugfahrzeug wavey.gif
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Andreas
Beitrag 21.09.2006, 06:25
Beitrag #10


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Zitat (tacha @ 20.09.2006, 21:53) *
Darf man den TÜV-Menschen eigentlich bestechen? ist ja schließlich kein Beamter whistling.gif


Nein, auch das Bestechen eines Nicht-Beamten kann strafbar sein. wink.gif

§ 334 StGB


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Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek)
>>UNICEF - Running for Children<<
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Kami
Beitrag 21.09.2006, 07:06
Beitrag #11


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Dann musst du ahlt mal einen TUEV fragen wie die Ladeflaeche auszusehen hat - und wenn er sagt das er's dir eintragen wuerde wenn das z.GG niedriger waehre und er dies leider nicht machen koenne weil es ihm irgend eine RILI verbietet bei umschreibeung in Zugmaschine abzulasten, dann...

...fahrst du zum naechsten TUEV sagst was von wegen Problem mit 3,5t Grenze und Anhaenger und das du den Cherokee deshalb um 40kg ablasten moechtest whistling.gif

GRuss

Kami


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tacha
Beitrag 21.09.2006, 11:03
Beitrag #12


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Oh Mann, ich will doch nur 12 mal im Jahr einen Hänger am Sonntag ziehen, und zwar möglichst ohne dafür 1000 Euro Steuern zu zahlen crybaby.gif

Werde den TÜV-Menschen gleich nochmal zu der Ladefläche befragen.
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Beitrag 21.09.2006, 11:08
Beitrag #13


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Zitat (tacha @ 21.09.2006, 13:03) *
Oh Mann, ich will doch nur 12 mal im Jahr einen Hänger am Sonntag ziehen, und zwar möglichst ohne dafür 1000 Euro Steuern zu zahlen crybaby.gif

Werde den TÜV-Menschen gleich nochmal zu der Ladefläche befragen.


Dann rüste den XJ doch auf Euro4 um ! Ist möglich zu vertretbaren Preisen und schon geht die Steuer merklich nach unten.


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Mahlzeit ! und Gruß Karsten
"Fußball ist auch nur ein Spiel, wie Schach ohne Würfel, und da hilft es nicht jetzt den Sand in den Kopf zu stecken"
Peter Zwegat hat Schulden bei Chuck Norris.
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tacha
Beitrag 22.09.2006, 09:15
Beitrag #14


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Und es geht doch smile.gif

Habe gestern nochmal mt dem TÜV-Menschen telefoniert und gefragt, ob er mir die Vorschriften und Richtlinien mal zufaxen kann. Heute morgen war das Fax da, und nach erneutem Telefonat war klar: Er hat eine Vorschrift gefunden, nachdem man Geländewagen nun doch als Zgm eintragen lassen kann smile.gif smile.gif smile.gif

Doch ein netter Mensch, und kein Ungeheur cool.gif

Also, falls es noch jemanden interessiert: Neben den schon aufgeführten Parametern müssen folgende Änderungen vorgenommen werden:

- Herausnahme der Rücksitze
- Blockierung der Differentialkappe durch Anschlag

Da mein technisches Wissen leider nicht so umfangreich ist, müsste mir noch jemand erklären, was die Differentialkappe ist und was es für Auswirkungen hat, diese "durch Anschlag zu blockieren". Werde diese Fage ab gesondert stellen, da es hier vom Thema abweicht.
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