Geblitzt und Handy am Ohr |
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Geblitzt und Handy am Ohr |
09.09.2006, 17:47
Beitrag
#1
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Neuling Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 19.12.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 15489 |
eine Freundin hat mich heute angerufen und gesagt sie ist mit ca. 22kmh zu viel auf der autobahn geblitzt worden.Eigentlich fast 30kmh,denke mal werden 5kmh abgezogen. Zusätzlich hat sie gerade telefoniert. Wird das telefonieren auch geahndet?Womit muss sie ungefähr rechnen? Thx cid -------------------- Wenn immer die Klügeren nachgeben wird nur das gemacht was die Dummen wollen.
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09.09.2006, 17:54
Beitrag
#2
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Ich tippe auf 40.-€ Bußgeld sowie 1 Punkt in Flensburg.
Ausgehend von tateinheitlicher Begehung. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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09.09.2006, 18:21
Beitrag
#3
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 73 Beigetreten: 08.09.2006 Mitglieds-Nr.: 22955 |
Geahndet wird in diesem Fall der höher geahndete Verstoß zu 100 %. Auch die hier genannten Punkte werden fällig. Hinzugerechnet wird der zweite Verstoß zu 50 % (ohne etwaige Punkte).
Jetzt kommt es darauf an: Handy kostet 40 Euro + 1 Punkt. Geschwindigkeitsüberschreitung war sicher ausserhalb geschl. Ortschaft, da BAB (Bundesautobahn). Galt 80 oder 100 oder etwas anderes. Ist nämlich wegen der Messtoleranz entscheidend. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von unter 100 km/h werden 3 km/h Toleranz abgezogen, bei einer gemessenen Geschw. von über 100 km/h 4 km/h Toleranz und irgendwann sogar 5 km/h Toleranz (ich glaube ab 130 km/h). Was wegen der Geschwindigkeit fällig ist, siehe http://www.verkehrsportal.de/bussgeldrechner/index.php. Jetzt kannst Du es Dir selbst ausrechnen, was auf die Freundin zukommt. Fraglich ist aber noch, ob es bei der Auswertung der gemessenen Daten auffällt, dass Deine Freundin telefoniert hat (evtl. auf dem Lichtbild nicht erkennbar). Eine Chance, dass es billiger wird, habt Ihr also noch. Ihr könnt mich dann zum Weißbier einladen, wenn's billiger geworden ist. |
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09.09.2006, 18:32
Beitrag
#4
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Geahndet wird in diesem Fall der höher geahndete Verstoß zu 100 %. Auch die hier genannten Punkte werden fällig. Hinzugerechnet wird der zweite Verstoß zu 50 % (ohne etwaige Punkte). Welches Bundesland weicht denn hier derart von den Vorschriften des Bußgeldkataloges ab Es geht nur um Tateinheit oder Tatmehrheit. Tateinheit: Die Taten stehen im Zusammenhang und die höherwertige Tat wird bestraft Tatmehrheit: Jede Tat wird einzeln und in voller Höhe für sich bestraft Alles andere ist (entschuldige bitte) Käse. -------------------- |
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09.09.2006, 18:50
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#5
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Geschwindigkeitsüberschreitung war sicher ausserhalb geschl. Ortschaft, da BAB (Bundesautobahn). Galt 80 oder 100 oder etwas anderes. Ist nämlich wegen der Messtoleranz entscheidend. Bei einer gemessenen Geschwindigkeit von unter 100 km/h werden 3 km/h Toleranz abgezogen, bei einer gemessenen Geschw. von über 100 km/h 4 km/h Toleranz und irgendwann sogar 5 km/h Toleranz (ich glaube ab 130 km/h). Glauben kannst du in der Kirche... Unter 100km/h werden 3km/h Toleranz abgezogen, über 100km/h 3%, was danach zu Gunsten des Fahrers gerundet wird. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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09.09.2006, 18:51
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#6
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 138 Beigetreten: 02.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18104 |
Tateinheit: Die Taten stehen im Zusammenhang und die höherwertige Tat wird bestraft Tatmehrheit: Jede Tat wird einzeln und in voller Höhe für sich bestraft Alles andere ist (entschuldige bitte) Käse. Denke mal, dass hier Tateinheit vorliegen dürfte, denn gerade das Telefonieren während der Fahrt hat ja gerade den Nebeneffekt, dass die Aufmerksamkeit nachläßt. Gruß |
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09.09.2006, 18:58
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#7
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Ja, so sah es auch das OLG Rostok in einem Urteil in diesem Jahr
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09.09.2006, 19:07
Beitrag
#8
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 138 Beigetreten: 02.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18104 |
Hi @ Achim!
Hast du das Urteil? Gruß |
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09.09.2006, 19:17
Beitrag
#9
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Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 4765 Beigetreten: 16.05.2006 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 19410 |
Ja, so sah es auch das OLG Rostok in einem Urteil in diesem Jahr Von der Logik her ist das ja auch nachvollziehbar, zwei Begehungsdelikte = Tateinheit. Was ich nur NIEMALS !!!!!!!!!!! verstehen werde ist, dass ( nach Hentschel ) alle Sachen nach §24a StVG ( ist doch wohl Begehungsdelikt ) mit egal welchen, also allen Sachen nach § 24 StVG in Tateinheit stehen. Also unter Alk fahren ist tateinheitlich mit allen denkbaren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, egal ob nicht angeschnallt, HU versäumt, zu schnell oder sonstwas... |
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09.09.2006, 19:23
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#10
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 15843 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Middle Fritham (bei North Cothlestone Hall) Mitglieds-Nr.: 3 |
Zitat Gericht: OLG Celle, 02. Senat für Bußgeldsachen
Typ, AZ: Beschluss, 222 Ss 196/05 (Owi) Datum: 25.08.2005 Sachgebiet: Strafrecht Normen: OWiG § 19, StVO § 49 Abs 3 Nr 4, Abs 1 Nr 20a u 22 Leitsatz: Zum Konkurrenzverhältnis zwischen einer Geschwindigkeitsüberschreitung und während dieser begangener Ordnungswidrigkeiten des Nichtanlegens eines Sicherheitsgurtes und des Benutzens eines Mobiltelefons unter Halten des Hörers. Auszug: Unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und im Schuldspruch dahin geändert, dass der Betroffene der vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit in Tateinheit mit vorsätzlichem Telefonieren unter Halten des Telefons als Führer eines Kraftfahrzeuges und fahrlässigem Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes schuldig ist. -------------------- Bitte beachten: Nicht über boardeigene Kanäle erreichbar.
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09.09.2006, 19:23
Beitrag
#11
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Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 11599 Beigetreten: 02.08.2005 Wohnort: Region Braunschweig Mitglieds-Nr.: 11795 |
Was ich nur NIEMALS !!!!!!!!!!! verstehen werde ist, dass ( nach Hentschel ) alle Sachen nach §24a StVG ( ist doch wohl Begehungsdelikt ) mit egal welchen, also allen Sachen nach § 24 StVG in Tateinheit stehen. Also unter Alk fahren ist tateinheitlich mit allen denkbaren Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG, egal ob nicht angeschnallt, HU versäumt, zu schnell oder sonstwas... In Hinblick auf die "fahrerischen" Unterlassungsdelikte verstehe ich es durchaus, weil der Alkohol die Einschätzungsfähigkeit herabsenkt. In Hinblick auf die Unterlassungsdelikte auf Seiten des Halters verstehe ich es nur bedingt, da sie meist (wie die HU) längerfristig angesetzt sind. -------------------- Viele Grüße,
MM |
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10.09.2006, 17:09
Beitrag
#12
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
Hi @ Achim! Hast du das Urteil? Gruß Ja, aber das von steveluke gepostete dürfte reichen. Hier ein kurzer Auszug. Das komplette Urteil findet man in der NJ 3, 05 Der Beitrag wurde von Achim bearbeitet: 10.09.2006, 17:20 -------------------- |
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10.09.2006, 17:12
Beitrag
#13
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Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 138 Beigetreten: 02.04.2006 Mitglieds-Nr.: 18104 |
@ Achim,
das Urteil von steveluke reicht! Danke |
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10.09.2006, 17:21
Beitrag
#14
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Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 19515 Beigetreten: 14.09.2003 Wohnort: Dresden Mitglieds-Nr.: 18 |
@ Achim, das Urteil von steveluke reicht! Danke Zu spät. Hatte es schon fertig -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 26.04.2024 - 11:15 |