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> Fußgänger in der 30-Zone
Kadettchen
Beitrag 29.08.2006, 08:49
Beitrag #1


Neuling


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Hallo,

folgender Fall heute morgen:

Ich fuhr in der 30-Zone mit vorschriftsmässiger Geschwindigkeit. Beim rechtsabbiegen (natürlich mit gesetztem Blinker) runter von der Hauptstraße lief in der Kurve direkt vor mir von links nach rechts ein Paar mit 2 Kindern auf die Straße.

Alle 4 schauten mich vor dem Betreten der Straße zwar an, überquerten diese jedoch in aller Seelenruhe. Ich habe natürlich sofort gebremst und meinen Ärger Luft gemacht. DIe Frau blieb stehen und fing an, mich mit erhobenem Finger zu beschimpfen. Ich ignorierte Sie, lenkte entsprechend und fuhr um die noch auf der Straße Stehenden herum, da ich weder Zeit noch Lust hatte, mich mit Ihr auseinanderzusetzen.

Laut § 25 StVO und § 17 Abs. 3 StVG war ich im Recht, da Fußgänger außerhalb "geschützter Stellen" besondere Sorgfalt beim überqueren der STraße walten lassen müssen. Grundsätzlich hat der Fahrzeugverkehr Vorrang, der FG darf ich nicht versuchen, die Fahrbahn noch vor einem herrannahenden Fahrzeug zu überqueren.

Meine Frage ist nun: gilt obiges auch für die 30-Zone, bin ich tatsächlich im Recht?

Vielen Dank schonmal für eine Antwort...

Susi
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 29.08.2006, 09:08
Beitrag #2


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Hallo,
Zitat (Kadettchen)
Grundsätzlich hat der Fahrzeugverkehr Vorrang.
Woher Sie das interpretieren, ist mir schleierhaft.
Einschlägig für die geschilderte Situation ist (aus der StVO):
Zitat
§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
...
(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

Überquert ein Fußgänger eine Straße an einer Kreuzung ohne Lichtsignalanlage, so hat er Vorrang vor einem Fahrzeug, das in diese Straße abbiegt. Dies geht auch aus der von Ihnen genannten Vorschrift des § 25 StVO in Verbindung mit dem oben zitierten § 9 hervor:
Zitat
§25 Fußgänger
...
(3) Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten, und zwar, wenn die Verkehrslage es erfordert nur an Kreuzungen oder Einmündungen, an Lichtzeichenanlagen innerhalb von Markierungen oder auf Fußgängerüberwegen (Zeichen 293). Wird die Fahrbahn an Kreuzungen oder Einmündungen überschritten, so sind dort angebrachte Fußgängerüberwege oder Markierungen an Lichtzeichenanlagen stets zu benutzen.

Das gilt für alle Kreuzungen, nicht nur in Tempo-30-Zonen.

Was hingegen der ebenfalls von Ihnen genannte § 17 Abs. 3 StVG mit der Sache zu tun hat, entzieht sich mir vollständig:
Zitat
§ 17 Schadensverursachung durch mehrere Kraftfahrzeuge
...
(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.


gez. Lempel
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Hane
Beitrag 29.08.2006, 09:09
Beitrag #3


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Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 09:49) *
Ich fuhr in der 30-Zone mit vorschriftsmässiger Geschwindigkeit. Beim rechtsabbiegen (natürlich mit gesetztem Blinker) runter von der Hauptstraße lief in der Kurve direkt vor mir von links nach rechts ein Paar mit 2 Kindern auf die Straße.
Wenn es beim Abbiegen passiert ist, waren die Fußgänger im Recht (§9). Dabei ist entscheidend, ob der Konflickt zwischen Dir und den Fußgängern entstanden ist, weil Du abgebogen bist.

Beim Abbiegen muß man Fußgänger vorlassen, die die Straße überqueren, in die man abbiegt, jedoch nicht die Fußgänger, die die Straße überqueren, aus der man kommt.

Wenn es jedoch so war, daß die Fußgänger deutlich von der Kreuzung abgesetzt die Fahrbahn überquert haben, dann hätten sie warten müssen, weil Dein Abbiegen abgeschlossen war und damit nicht mehr zählt.


--------------------
John F. Kennedy: "Nothing compares to the simple pleasure of a bike ride."
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Kadettchen
Beitrag 29.08.2006, 09:55
Beitrag #4


Neuling


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Zitat
Woher Sie das interpretieren, ist mir schleierhaft


Meine Quelle:
Verkehrsrechtliche Mitteilungen, Heft 11/ 2004
KG vom 29.03.2004 - 12 U 281/02: Nr. 73 - Der Fußgänger, der außerhalb geschützter Stellen die Fahrbahn überqueren will, muss gem. § 25 StVO besonders sorgfältig sein; er hat sowohl beim Betreten als auch beim Überschreiten der Fahrbahn, auf der der Fahrzeugverkehr grundsätzlich Vorrang hat, besondere Vorsicht walten zu lassen; er muss bei Annäherung eines Fahrzeugs warten und darf nicht versuchen, noch vor einem herannahenden Kfz die Fahrbahn zu überqueren. / Tritt ein Fußgänger plötzlich vor einem herannahenden Kraftfahrzeug auf die Fahrbahn, ist dem Kraftfahrer als Reaktionszeit - einschließlich Bremsansprechzeit - für sofortiges Bremsen eine Sekunde zuzubilligen.... usw.


(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

Ich interpretiere o.g. Abs. 3 wie folgt:

Ein stehendes Fahrzeug, welches abbiegen möchte, wartet sämtlichen relevanten Gegenverkehr ab sowie FUssgänger, die sich evtl. auf der Fahrbahn befinden, bevor es den Abbiegevorgang beginnt. Mein Abbiegen war jedoch praktisch abgeschlossen, bevor o.g. Personen die Fahrbahn betraten.
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 29.08.2006, 10:02
Beitrag #5


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Hallo,
ein Kreuzungsbereich ist aber eine solche "geschützte Stelle".
Wie weit sich dieser jedoch ausdehnt und wie der zeitliche Ablauf des Abbiegevorgangs sich gestaltet hat, muss natürlich im Einzelfall geprüft werden. Es kann sich also durchaus um eine Grenzsituation gehandelt haben, wenn die Fußgänger "ausreichend weit" vom Kreuzungsbereich entfernt versucht haben, die Fahrbahn zu überqueren. "In unmittelbarer Nähe" einer Kreuzung jedenfalls haben in einer solchen Situation die Fußgänger den Vorrang.

gez. Lempel
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oliver1968
Beitrag 29.08.2006, 11:38
Beitrag #6


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Hallo Junx,

ist mal wieder uneinsichtig.

Ich habe in der Fahrschule gelernt (20 Jahre her), beim Abbiegen über die Schulter zu gucken.
Warum muß ich das wohl tun?
Klar, weil Fußgänger bzw. Radfahrer beim Abbiegen Vorrang haben. Es ist egal ob Hauptstraße oder 30er-Zone.
In den von meinen Vorschreibern zitierten Paragraphen, wie sich ein Fußgänger beim Überqueren einer Straße zu verhalten bzw. WO er das zu tun hat, steht doch eindeutig fest.
Der Autofahrer ist immer Schuld.

Seit einigen Monaten bekam der Fußgänge sogar noch mehr rechten (wenn man davon Sprechen kann).
Der Autofahrer ist sogar dann schuld, wenn ein Fußgänger in letztem Moment auf die Straße läuft und der Autofahren nicht einmal theoretisch eine Chance zum bremsen gehabt hätte. Dies ist vor allem bei parkenden Autos an der Straße wichtig.

Egal ob ich im Recht bin oder nicht, ich lass den Fußgänger grundsätzlich gewären. Der hat keine Knautschzone.

Oliver
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danke_mama
Beitrag 29.08.2006, 11:56
Beitrag #7


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Zitat (Oberlehrer Lempel @ 29.08.2006, 11:02) *
... wenn die Fußgänger "ausreichend weit" vom Kreuzungsbereich entfernt versucht haben, die Fahrbahn zu überqueren.
Ich erlaube mir, auf den Eröffnungsbeitrag zu verweisen:
Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 09:49) *
... in der Kurve ...


Hallo Susi, willkommen im Forum.
Ich habe mal versucht, deine Frage zu malen:
Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 09:49) *
Beim rechtsabbiegen () runter von der Hauptstraße lief ... ein Paar mit 2 Kindern auf die Straße. ... 30-Zone ...


War es so?
Wenn nicht, male ich dir gerne ein neues Bild.
Wenn ja (bitte entschuldige eventuelle Wiederholungen):

Die 30-Zone und die "Haupt"straße haben überhaupt nichts mit dem Sachverhalt zu tun.
Selbst wenn die Hauptstraße 100m breit und eine Vorfahrtsstraße wäre, und die Bahnhofstraße nur ein winziges Nebensträßchen, oder meinetwegen auch umgekehrt:
Die eingezeichnete Familie darf zuerst rüber.

Wenn du von links oder rechts aus der Bahnhofstraße kommst, ja dann ... dann muss die Familie warten, denn dann kreuzt sie deinen Fahrweg.

So, wie es gemalt ist, verlässt du aber deine Fahrtrichtung (dargestellt als grüner Schimmer auf der Hauptstraße), und dadurch bewirkst du den Konflikt, und deshalb musst du warten.


Viele Grüße
Katharina

P.S.:
Das gilt sogar, wenn da zwei Bäume stehen. Oder ein Haus. Oder wenn du gar kein Auto, sondern irgendein anderes Fahrzeug führst.
§25 StVO beschreibt einen anderen Fall, z.B.:


--------------------
Mädchen auf Motorhauben – vor 85% meiner Unfälle kann ich mich schützen.
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Barrow
Beitrag 29.08.2006, 12:34
Beitrag #8


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Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 10:49) *
Alle 4 schauten mich vor dem Betreten der Straße zwar an, überquerten diese jedoch in aller Seelenruhe. Ich habe natürlich sofort gebremst und meinen Ärger Luft gemacht. DIe Frau blieb stehen und fing an, mich mit erhobenem Finger zu beschimpfen. Ich ignorierte Sie, lenkte entsprechend und fuhr um die noch auf der Straße Stehenden herum, da ich weder Zeit noch Lust hatte, mich mit Ihr auseinanderzusetzen.



Danke, dass Sie das Bild des deutschen ignoranten Autofahrer, welcher sich für den besten Autofahrer von der ganzen Welt hält, mit dieser wirklich stupiden Aktion manifestiert haben.


Hallo? Merken Sie noch die Einschläge? Wenn nein, dann denken Sie doch in Zukunft daran...

Zitat
Egal ob ich im Recht bin oder nicht, ich lass den Fußgänger grundsätzlich gewären. Der hat keine Knautschzone.


--------------------
Verbringe die Zeit nicht mit der Suche nach einem Hindernis. Vielleicht ist keines da. - Franz Kafka
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durban
Beitrag 29.08.2006, 12:52
Beitrag #9


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danke Barrow, sehr nett. ranting.gif

@kadettchen, war der Fall so wie auf dem Bild oben?

viele Grüße,
Durban

P.S.: Schön gemalt, Katharina wavey.gif


--------------------
Proxima Estación: Esperanza.
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Oberlehrer Lempel
Beitrag 29.08.2006, 13:12
Beitrag #10


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Hallo,
Zitat (durban @ 29.08.2006, 14:52) *
P.S.: Schön gemalt, Katharina wavey.gif

das muss ich aber auch sagen! Und an der Ecke steht sogar ein grünes Bäumchen smile.gif
Wie haben Sie ein so schönes Bild erzeugt? Mit welchem Programm?

gez. Lempel
(der immer noch nicht richtig am Computer malen kann)
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Kadettchen
Beitrag 29.08.2006, 15:13
Beitrag #11


Neuling


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@barrow:

eine Knautschzone nicht, aber doch Augen und hoffentlich auch ein Gehirn im Kopf... ich bin auch Fussgänger und habe auch Frau und Kinder, aber ich würde sie nicht ohne Wimpernzucken vor ein herrannahendes Auto auf die Straße zerren... Klar sind Fussgänger mangels "äußerer Hülle" im Nachteil, aber das ist kein Freibrief für Gedankenlosigkeit. Im Gegenteil, sowas sollte man sich als Fussgänger von Zeit zu Zeit bewusst machen

@durban:

Ja, das Bild ist toll, und auch völlig korrekt bis auf die Position der Fussgänger... sie liefen weiter rechts (auf das Bild bezogen).
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rad und autofahrer
Beitrag 29.08.2006, 15:40
Beitrag #12


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Wenn es nicht sehr viel weiter rechts war (Du hast ja ursprünglich "in der Kurve" geschrieben), dann hättest Du warten müssen.

Ich würde Dir empfehlen, in der Kurve auf die Familie zu warten, damit Du Dich entschuldigen kannst. Während Du wartest kannst Du ja dann die Grundregeln der StVO studieren.
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danke_mama
Beitrag 29.08.2006, 16:35
Beitrag #13


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Ich weiß allerdings auch nicht, wie weit rechts auf dem Bild die Familie hätte laufen dürfen, um noch Vorrang zu haben - vermutlich ist das entweder gar nicht oder per Rechtsprechung geregelt.

Wenn ich die Abbiegerin bin, habe ich zwei Faustregeln:
1. mindestens so weit, bis ich (im Auto) den Abbiegevorgang abgeschlossen habe UND
2. mindestens die Breite des Gehwegs.

Wenn ich die Fußgängerin bin, versuche ich, an einer eindeutigen Stelle rüberzugehen.
Das ist aber nicht immer leicht, denn neben der Hauptstraße verläuft vielleicht ein Parkstreifen, eine Baumreihe, ein Hochbordradweg, ein kleiner Grünstreifen - und dann mein Gehweg. Und da laufe ich nun geradeaus vor mich hin und würde ungerne an jeder Ecke auf meinen Vorrang verzichten müssen. Ich habe ja schon keine Vorfahrt.

Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 09:49) *
Vielen Dank schonmal für eine Antwort... Susi
Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 16:13) *
... habe auch Frau und Kinder ...
Ungewöhnlich.
Edit: "Es kann nur eine geben!"
Zitat (danke_mama @ 17.11.2004, 13:01) *
Gruß, Susi


--------------------
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Vernünftiger
Beitrag 29.08.2006, 19:21
Beitrag #14


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Was mich stört, unabhängig von Vorrang oder nicht, ist die Aggressivität. Hupen oder Rumbrüllen (das stelle ich mir unter "Ärger Luft machen" vor, weil ich es häufig so erlebe) sind unverhältnismäßig. Selbst wenn die Leute einen Fehler gemacht haben - was hier nicht ganz klar ist -und Du deshalb warten musstest, so hättest Du das einfach tun können, ohne Dich da reinzusteigern. "Ungerechtigkeiten", sofern man bei so einer Lapalie davon sprechen kann, widerfahren einem öfters im Leben.

Gruß,
der Vernünftige
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Bärliner Addy
Beitrag 30.08.2006, 03:05
Beitrag #15


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Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 17:13) *
eine Knautschzone nicht, aber doch Augen und hoffentlich auch ein Gehirn im Kopf... Klar sind Fussgänger mangels "äußerer Hülle" im Nachteil, aber das ist kein Freibrief für Gedankenlosigkeit.

Boa!

crybaby.gif Ich faß es nicht! Welcher Tatsache ist es zu verdanken, daß sie sich aus ihrer Verantwortung als Führer eines Kraftfahrzeuges stehlen wollen? whistling.gif Welche wahnwitzige Ignoranz gegenüber schwächeren Verkehersteilnehmern!![size=3] ranting.gif

Es gibt im Buchhandel eine Broschüre, welche "STVO" heißt, welche ich ihnen rate sich nicht nur zu kaufen, sondern auch zu lesen!! Und es würde voll ausreichen, wenn Sie sich den police.gif §1 durchlesen! Das müßte für sie schon reichen!

Im Straßenverkehr gilt nicht das Recht des Stärkeren!
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Kadettchen
Beitrag 30.08.2006, 08:20
Beitrag #16


Neuling


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danke für den "tollen" Tip... § 1 besagt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

Das gilt für ALLE Verkehrsteilnehmer... mehr ist hier wohl nicht zu sagen

Susi (der eigentlich Sandro heisst)
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danke_mama
Beitrag 30.08.2006, 08:49
Beitrag #17


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Der §1 StVO ist nicht dazu da, um von anderen Leuten den Verzicht auf ihre Rechte zu fordern. Diese eigenwillige /-nützige Interpretation taucht immer mal wieder auf.
Der §1 StVO gilt zunächst mal für die eigene Verkehrsteilnahme.

Die Art des Umgangs miteinander habe ich bewusst ausgelassen, stimme aber den meisten meiner VorrednerInnen zu.

Dennoch bin ich froh, dass @Kadettchen wenigstens nachfragt.
Die Verständnisprobleme zum Thema Vorrang sind leider weit verbreitet. (Ich hab's schon mal erzählt: Die Abbiegefrage musste ich sogar mal unserem kompletten örtlichen Polizeirevier erklären ...) Insofern werfe ich es niemandem vor, sich in der Situation im Recht geglaubt zu haben, und sogar in gewissen Grenzen genervt gewesen zu sein - eben weil es immer wieder vorkommt, und weil es nicht nur Rechthaberei ist, sondern weil einer von beiden tatsächlich auch immer wieder warten muss.
Anwendungsprobleme des §9 (3) StVO gehören zu den häufigsten Fehlern, die mir da draußen begegnen.
Deshalb kann man das nicht oft genug erklären, und ich freue mich über jede Gelegenheit, genau das zu tun.



Edit:
Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 16:13) *
... Kinder, aber ich würde sie nicht ohne Wimpernzucken vor ein herrannahendes Auto auf die Straße zerren...
Nun ja, betrachte es mal als allgemeine Erziehung zu selbstbewussten Verkehrsteilnehmern.
Das kann unterm Strich sicherer sein, als Kindern eine Grundangst vor "bösen Autos" anzutrainieren. Warum sollte ein Fußgänger mit Vorrang denn stehenbleiben? Damit Kinder unsicher werden, wann sie denn nun eigentlich gehen dürfen, und in der Großstadt lieber Auto gefahren werden, weil sie ja zu Fuß über keine Straße kommen?
Mit dem Auto bleibst du ja auch nicht erstmal vorsichtshalber stehen, weil der Linksabbieger im Gegenverkehr dir den Vorrang nehmen könnte - dann kommst du nämlich nicht weiter ...


--------------------
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clownfisch
Beitrag 30.08.2006, 08:51
Beitrag #18


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Zitat (Kadettchen @ 30.08.2006, 10:20) *
danke für den "tollen" Tip... § 1 besagt:

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

[...]

Das gilt für ALLE Verkehrsteilnehmer... mehr ist hier wohl nicht zu sagen


Doch: Dass das nämlich auch für DICH gilt! wavey.gif

Birgit
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Schorsch
Beitrag 30.08.2006, 08:53
Beitrag #19


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Zitat (Kadettchen @ 30.08.2006, 10:20) *
mehr ist hier wohl nicht zu sagen


Dazu ist noch einiges zu sagen.
Beispielsweise, dass von dir als Kraftfahrer eine weitaus größere Verantwortung erwartet wird , als von einem Fußgäner, weil von Deinem Auto auch eine weitaus größere Gefahr ausgeht. Aber einige scheinen zu meinen, dass sie besonders rücksichtslos sein können, weil sie selbst ja in ihrem Fahzeug geschützt sind.

Ferner ist zu sagen, dass beim Abbiegen gegenüber Fußgängern nach §9 BESONDERE Rücksicht verlangt wird und nicht nur die aus § 1 hergeleitete normale Rücksichtnahme. Schon §1 verlangt, dass nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt werden darf. Eine BESONDERE Rücksichtnahme kann daher nur bedeuten, dass nicht behindert werden darf.

Da auch Kinder betroffen waren noch eine weitere Anmerkung:
§3 (2a) StVO: Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.
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cheffe
Beitrag 30.08.2006, 15:20
Beitrag #20


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Schorsch,

Du hast schon recht, aber ich erkenne keinen §§ in der StVO, gegen den der TE verstoßen haben sollte. think.gif

Er schrieb ja selbst:
Zitat
Alle 4 schauten mich vor dem Betreten der Straße zwar an, überquerten diese jedoch in aller Seelenruhe. Ich habe natürlich sofort gebremst und meinen Ärger Luft gemacht. DIe Frau blieb stehen und fing an, mich mit erhobenem Finger zu beschimpfen. Ich ignorierte Sie, lenkte entsprechend und fuhr um die noch auf der Straße Stehenden herum, da ich weder Zeit noch Lust hatte, mich mit Ihr auseinanderzusetzen.

Aus Unwissenheit über Verkehrsregeln herumblöken ist zwar nicht besonders sinnvoll, aber kein Verstoß gegen die StVO. wink.gif


--------------------
Leben und leben lassen....

Ich weiß, daß ich nichts weiß. (Sokrates)
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Hans Mann
Beitrag 30.08.2006, 15:44
Beitrag #21


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Hallo,

das Thema lautet 'Fußgänger in der 30-Zone'. Dazu noch eine Bitte um Klärung.

Neuerdings werden in solchen 30-km-Zonen (beispielsweise in Hamburg) keine zusätzlichen Fußgängerüberwege (Zebrastreifen) mehr errichtet, weil Fußgänger an Stellen mit abgesenkten Bordsteinkanten angeblich ohnehin Vorrang vor Fahrzeugen haben.

Also mal weg von der ursprünglichen Kreuzungsproblematik, leider kann ich kein so schönes Bild einfügen: stellt Euch einfach eine Straße ohne Kurven, Kreuzungen und Einfahrten vor, und mitten drin ist der Bordstein des Gehwegs auf beiden Seiten auf Fahrbahnniveau abgesenkt. Stimmt es, daß Fußgänger in 30-km-Zonen bei der Überquerung der Fahrbahn an solchen Stellen Vorrang vor Fahrzeugen haben? Kennt jemand einen dazu passenden Gesetzestext oder ein passendes Urteil?

Wenn dem so ist, hat sich die Mutter vielleicht auch deswegen im Recht gefühlt und aufgeregt gestikuliert?

Danke schonmal für alle hilfreichen Antworten.
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Schorsch
Beitrag 30.08.2006, 16:14
Beitrag #22


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Zitat (cheffe @ 30.08.2006, 17:20) *
Schorsch,

Du hast schon recht, aber ich erkenne keinen §§ in der StVO, gegen den der TE verstoßen haben sollte. think.gif


Zumindest war es doch eine Behinderung und belästigung §1 und jenach dem wie er um die Kinder herumfuhr event. auch eine vorsätzliche Gefährdung.

@ Hans Mann: Die Frau fühlte sich nicht nur im Recht. Sie hatte gegenüber einem abbiegenden Fahrzeug eindeutig Vorrang.


Auf gerader Strecke gibt ein abgesenkter Bordstein einem Fußgänger keinen Vorrang. Deshalb sind solche "Schein-Fußgängerüberwege" m.A. höchst gefährlich, wil sie Fußgänger in falscher Sicherheit wiegen. An einer Einmündung haben allerdings Fußgänger bei abgesenktem Bordstein Vorrang auch gegenüber den Fahrzeugen, die aus dieser Straße herausfahren wollen und natürlich - sowieso - gegenüber Fahrzeugen, die in diese Straße einbiegen.
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klausimausi
Beitrag 30.08.2006, 16:30
Beitrag #23


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Zitat (Schorsch @ 30.08.2006, 18:14) *
An einer Einmündung haben allerdings Fußgänger bei abgesenktem Bordstein Vorrang auch gegenüber den Fahrzeugen, die aus dieser Straße herausfahren wollen
Nein!

Nach welchem § soll das geregelt sein?

Gruß,
Klaus


--------------------
@HeinerHainer schrieb: "Man kann eigendlich jedem Radfahrer nur raten keine Radwege zu befahren."
@Hane anwortete: "[loriot]Ach?[/loriot]"
@Mitleser meint darauf hin: "Ja, nun auch aus juristischer Sicht; bislang nur aus Selbsterhaltungstrieb&Co."
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Schorsch
Beitrag 30.08.2006, 16:36
Beitrag #24


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Zitat (klausimausi @ 30.08.2006, 18:30) *
Nach welchem § soll das geregelt sein?


10


(Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen.)
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Hans Mann
Beitrag 30.08.2006, 16:48
Beitrag #25


Neuling


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Hallo,

@ Schorsch

Ich bin zwar kein Jurist, neige aber auch eher zu Klausimausis zweifelnder Ansicht. § 10 scheint sich mehr auf Fahrzeuge zu beziehen. Von Fußgängern ist da keine Rede. Überhaupt konnte ich in der StVO nur eine Stelle zu abgesenkten Bordsteinen finden, die mir aber ebensowenig weiterhalf wie Deine Antwort.

Wie gesagt, in Hamburg werden keine Fußgängerüberwege in 30-km-Zonen mehr errichtet (nicht einmal vor Schulen), weil die Fußgänger angeblich ohnehin Vorrang haben. Vielleicht ja auch nur an Einmündungen, das weiß ich nicht - deswegen meine Frage, wo etwas dazu geschrieben steht.

Wo sind die Fachleute, die dazu einen Gesetzestext oder Urteil kennen?

Grüße HM
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cheffe
Beitrag 30.08.2006, 17:02
Beitrag #26


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@Schorsch

Dein angeführter §§ paßt hier doch überhaupt nicht.

Zitat
[...] oder über einen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren willhinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will [...]

Das hat doch nix mit der von Dir angeführten Behauptung zu tun, Fußgänger hätten bei abgesenkten Bordstein Vorrang beim Überqueren der Fahrbahn. think.gif

Zu Deinem vorigen Posting bzgl. Behinderung nach § 1:

Klar, da könntest Du recht haben. Hat der TE durch seine Quakerei die Fußgänger aufgehalten, wurden sie möglicherweise behindert. Allerdings hätten sie auch einfach weitergehen können und den TE quaken lassen.... whistling.gif


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danke_mama
Beitrag 30.08.2006, 17:56
Beitrag #27


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Zitat (cheffe @ 30.08.2006, 18:02) *
... Allerdings hätten sie auch einfach weitergehen können ...
Na hoffentlich. Ich bin mal eine Schelmin und denke mir Böses dabei:
Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 09:49) *
... lenkte entsprechend und fuhr um die noch auf der Straße Stehenden herum ...


Zum abgesenkten Bordstein: Redet ihr von demselben Bordstein?
Ich sehe da zwei Möglichkeiten:

1. Der Gehweg ist unterbrochen, und es gibt dies- und jenseits der Einmündung Absenkungen, z.B. für Rollstühle.
2. Der Gehweg ist nicht unterbrochen, sondern führt abgesenkt über die Einmündung hinweg.

Beim 2. Fall bin ich jetzt ins Schleudern gekommen ... was meint ihr?

@Hans Mann, ich bin aber sicher, dass die Existenz einer 30-Zone nichts am Vorrang ändert, noch nicht mal bei uns in HH. Wer soll denn sowas gesagt haben?


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Hans Mann
Beitrag 30.08.2006, 18:24
Beitrag #28


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Zitat (danke_mama @ 30.08.2006, 19:56) *
ich bin aber sicher, dass die Existenz einer 30-Zone nichts am Vorrang ändert, noch nicht mal bei uns in HH. Wer soll denn sowas gesagt haben?

@ mama

Die Polizei. Das ist eben das Problem, Polizisten müssen nicht alle Feinheiten der StVO kennen und in der Behörde weiß am Ende auch keiner was...

Jedenfalls werden mit dieser Begründung von der Stadtplanung keine neuen Fußgängerüberwege in 30-km-Zonen errichtet. Bestenfalls bleiben die Alten erhalten, so lassen sich ja auch Kosten senken - allerdings auf Kosten der Sicherheit. Deswegen wüßte ich gerne, wie die Regelung überhaupt ist.

Im konkreten Fall trifft der Gehweg ca. 15m von der Einmündung in einen Kreisel entfernt auf die Fahrbahn. Die Bordsteine sind dort abgesenkt, angeblich haben Fußgänger deswegen Vorrang. Das wäre auch gut so, handelt es sich doch um einen Schulweg. Für Autofahrer ist das allerdings nicht zu erkennen.

Wenn Fußgänger an und vor Einmündungen Vorrang haben, bleibt die Frage, wie weit der Gehweg von der Einmündung entfernt sein darf, um auch von ortsunkundigen Autofahrern noch als solcher erkannt zu werden.

Danke Mama police.gif
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Bärliner Addy
Beitrag 30.08.2006, 18:34
Beitrag #29


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Ich finde es prima, daß hier über dieses Thema so heiß diskutiert wird. Doch bleiben wir doch bitte bei der Tatsache, daß hier KINDER im Spiel waren!

Ungeachtet dessen, ob sich hier ein abgesenkter Bordstein befindet oder nicht (hat absolut keine Relevanz für Fußgänger); ob die Füßgängergruppe sich direkt im Kreuzungsbereich befunden hat oder unmittelbar NEBEN diesen definierten Bereich)!

Ausschlaggebend ist und bleibt die Verantwortung nach §1 STVO. Wäre es hier zu einem Unfall gekommen, wobei ein Kind verletzt wurde, weil es vor Schreck sich von den Eltern losreißt und in dein Auto läuft, würde Dir jeder Richter die VOLLE Schuld anlasten! (Kinder blushing.gif bis 10 Jahre sind im Straßenverkehr nicht schuldfähig!) Und in diesem Fall würdest du dich auch nicht damit rausreden können, daß sie dich ja gesehen haben! Denn du hast sie genauso wahrgenommen und sagt ja aus, daß sie trotzdem losgelaufen sind!

Selbstverständlich hat sich die Fußgängergruppe nicht korrekt verhalten und die Eltern waren auch nicht gerade Vorbild für ihre Kinder, aber wie schon gesagt: Wenn es dann zu einem Unfall kommt hast du als Fahrzeugführer schlechte Karten. crybaby.gif

Was dir dabei übrig bleibt, wäre, die Frau wegen Nötigung (Stinkefinger) anzuzeigen. und das geht schon an die Nieren!

Aber lieber einmal auf dein "Recht" verzichten, und und anhalten, als einen Unfall zu provozieren.

RÜCKSICHT UND VORSICHT IST BESSER ALS NACHSICHT! wavey.gif
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cheffe
Beitrag 30.08.2006, 18:47
Beitrag #30


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Zitat (danke_mama @ 30.08.2006, 18:56) *
Na hoffentlich. Ich bin mal eine Schelmin und denke mir Böses dabei:
Zitat (Kadettchen @ 29.08.2006, 09:49) *
... lenkte entsprechend und fuhr um die noch auf der Straße Stehenden herum ...

Ich weiß was Du meinst. Die Fußgänger mußten evtl. stehenbleiben, bis der TE um sie herumgefahren war um eine Kollision zu vermeiden. Das wäre natürlich eine vermeidbare Behinderung, keine Frage.

Zitat
1. Der Gehweg ist unterbrochen, und es gibt dies- und jenseits der Einmündung Absenkungen, z.B. für Rollstühle.
2. Der Gehweg ist nicht unterbrochen, sondern führt abgesenkt über die Einmündung hinweg.

Beim 2. Fall bin ich jetzt ins Schleudern gekommen ... was meint ihr?

Die Fußgänger haben dann natürlich Vorrang, wenn jemand den Gehweg über die Absenkung queren will. Dann greift der von @Schorsch o.a. angeführte §§. Aber hier geht es darum, ob Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn Vorrang vor den sich auf der Fahrbahn befindlichen VT erlangen können. Und da gibt es nur 2 Möglichkeiten: Lichtzeichenanlage oder Fußgängerüberweg.

Zitat
@Hans Mann, ich bin aber sicher, dass die Existenz einer 30-Zone nichts am Vorrang ändert

Und da kannst Du Dir auch ganz sicher sein. Die einzige Vorschrift, die ein abgesenkter Bordstein entfaltet, ist die, daß vor der Absenkung nicht geparkt werden darf (§ 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO). Vorfahrtsrechtliche Vorschriften werden hier nicht tangiert.


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Hans Mann
Beitrag 30.08.2006, 18:51
Beitrag #31


Neuling


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Zitat (Bärliner Addy @ 30.08.2006, 20:34) *
Ich finde es prima, daß hier über dieses Thema so heiß diskutiert wird. Doch bleiben wir doch bitte bei der Tatsache, daß hier KINDER im Spiel waren!

Aber lieber einmal auf dein "Recht" verzichten, und und anhalten, als einen Unfall zu provozieren.

RÜCKSICHT UND VORSICHT IST BESSER ALS NACHSICHT! wavey.gif


Absolute Zustimmung! Meistens hakt's einfach an der völlig selbstverständlichen Rücksichtnahme.

Grund dafür ist meiner Ansicht nach allerdings hauptsächlich fehlende Regelkenntnis der meisten Verkehrsteilnehmer (und manchmal vielleicht auch charakterliche Defizite). Warum halten sich eigentlich fast 80% der deutschen Autofahrer für überdurchschnittlich gute Fahrer? think.gif

Deswegen ist es schon interessant, wie die Rechtslage in konkreten Situationen eigentlich ist, auch wenn man die meisten Probleme schon mit § 1 lösen könnte. Vielleicht lernt der eine oder andere ja was dazu und gehört danach auch zu den 80% rofl1.gif

Grüße an alle
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schilderwald
Beitrag 30.08.2006, 18:55
Beitrag #32


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Zitat (Hans Mann @ 30.08.2006, 19:24) *
Zitat (danke_mama @ 30.08.2006, 19:56) *

ich bin aber sicher, dass die Existenz einer 30-Zone nichts am Vorrang ändert, noch nicht mal bei uns in HH. Wer soll denn sowas gesagt haben?

@ mama

Die Polizei. Das ist eben das Problem, Polizisten müssen nicht alle Feinheiten der StVO kennen und in der Behörde weiß am Ende auch keiner was...

Jedenfalls werden mit dieser Begründung von der Stadtplanung keine neuen Fußgängerüberwege in 30-km-Zonen errichtet. Bestenfalls bleiben die Alten erhalten, so lassen sich ja auch Kosten senken - allerdings auf Kosten der Sicherheit. Deswegen wüßte ich gerne, wie die Regelung überhaupt ist.


In den Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgängerüberwegen (R-FGÜ 2001) steht nur, das in Tempo 30-Zonen Fußgängerüberwege entbehrlich sind.
Näheres findest du hier. Scroll mal bis zum Abschnitt 2.1 (3).

Die angebliche Regelung, der Fußgänger hätte in einer Tempo 30-Zone Vorrang, zeugt von wenig Fachwissen bei der Behörde. thread.gif
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Hans Mann
Beitrag 30.08.2006, 19:02
Beitrag #33


Neuling


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Zitat (cheffe @ 30.08.2006, 20:47) *
Zitat
@Hans Mann, ich bin aber sicher, dass die Existenz einer 30-Zone nichts am Vorrang ändert

Und da kannst Du Dir auch ganz sicher sein. Die einzige Vorschrift, die ein abgesenkter Bordstein entfaltet, ist die, daß vor der Absenkung nicht geparkt werden darf (§ 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO). Vorfahrtsrechtliche Vorschriften werden hier nicht tangiert.


Hey Chef,

vielleicht habe ich weiter oben was verpaßt. Wo steht nochmal geschrieben, wann und wo Fußgänger Vorrang haben (außer an Fußgängerüberwegen/Zebrastreifen)??

Danke für Info

HM

@ Schilderwald

Vielen Dank, sehr hilfreich!!
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Bärliner Addy
Beitrag 30.08.2006, 19:08
Beitrag #34


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Zitat (Hans Mann @ 30.08.2006, 20:58) *
vielleicht habe ich weiter oben was verpaßt. Wo steht nochmal geschrieben, wann und wo Fußgänger Vorrang haben (außer an Fußgängerüberwegen/Zebrastreifen)??


§1 Grundregeln

(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.

(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.



§9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

(3) Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.

§10 Einfahren und Anfahren

Wer aus einem Grundstück, aus einem Fußgängerbereich (Zeichen 242 und 243), aus einem verkehrsberuhigten Bereich (Zeichen 325/326) auf die Straße oder von anderen Straßenteilen oder über einen abgesenkten Bordstein hinweg auf die Fahrbahn einfahren oder vom Fahrbahnrand anfahren will, hat sich dabei so zu verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat er sich einweisen zu lassen. Er hat seine Absicht rechtzeitig und deutlich anzukündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Dort, wo eine Klarstellung notwendig ist, kann Zeichen 205 stehen.

§26 Fußgängerüberwege

(1) An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig müssen sie warten.

(2) Stockt der Verkehr, so dürfen Fahrzeuge nicht auf den Überweg fahren, wenn sie auf ihm warten müßten.

(3) An Überwegen darf nicht überholt werden.

(4) Führt die Markierung über einen Radweg oder einen anderen Straßenteil, so gelten diese Vorschriften entsprechend.

§12 Halten und Parken

(1) Das Halten ist unzulässig

...

auf Fußgängerüberwegen sowie bis zu 5 m davor,

...
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cheffe
Beitrag 30.08.2006, 19:19
Beitrag #35


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Zitat (Hans Mann @ 30.08.2006, 20:02) *
vielleicht habe ich weiter oben was verpaßt. Wo steht nochmal geschrieben, wann und wo Fußgänger Vorrang haben (außer an Fußgängerüberwegen/Zebrastreifen)??

Direkt steht das nirgends geschrieben. Das muß man sich herleiten.

§ 25 Abs. 3 StVO:

Zitat
Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten [...]

Beschreibt die generelle Regelung beim Überqueren einer Fahrbahn.

Dann gibt es folgende 3 Ausnahmen:

1. Abbiegen (der hier behandelte Fall):

§ 9 Abs. 3 StVO:

Zitat
Wer abbiegen will, muß entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor und Radfahrer auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf Fußgänger muß er besondere Rücksicht nehmen; wenn nötig muß er warten.


2. Lichtzeichenanlage:

§ 37 Abs. 1 und 2 StVO:

Zitat
Lichtzeichen gehen Vorrangregeln, vorrangregelnden Verkehrsschildern und Fahrbahnmarkierungen vor
[...]
Grün: "Der Verkehr ist freigegeben"
[...]
Rot ordnet an: "Halt vor der Kreuzung"
[...]
An anderen Straßenstellen, wie an Einmündungen und an Markierungen für den Fußgängerverkehr, haben die Lichtzeichen entsprechende Bedeutung


3. Fußgängerüberweg:

§ 26 Abs. 1 StVO:

Zitat
An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. [...]


Jetzt klarer?


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Bärliner Addy
Beitrag 30.08.2006, 19:32
Beitrag #36


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[quote name='cheffe' date='30.08.2006, 21:19' post='514199']
Direkt steht das nirgends geschrieben. Das muß man sich herleiten.

§ 25 Abs. 3 StVO:

Fußgänger haben Fahrbahnen unter Beachtung des Fahrzeugverkehrs zügig auf dem kürzesten Weg quer zur Fahrtrichtung zu überschreiten [...][/quote]

Hier hast du vollkommen Recht: police.gif Hier wird geregelt, wie sich Fußgänger zu verhalten haben.

[/quote]
§ 26 Abs. 1 StVO:

[quote]An Fußgängerüberwegen haben Fahrzeuge mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen den Fußgängern sowie Fahrern von Krankenfahrstühlen oder Rollstühlen, welche den Überweg erkennbar benutzen wollen, das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen. [...][/quote]

... und wenn du hier zittierst, dann mußt du den Rest schon mit anführen think.gif

Dann dürfen sie nur mit mäßiger Geschwindigkeit heranfahren; wenn nötig müssen sie warten.
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Schorsch
Beitrag 30.08.2006, 19:32
Beitrag #37


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Zitat (Bärliner Addy @ 30.08.2006, 20:34) *
Was dir dabei übrig bleibt, wäre, die Frau wegen Nötigung (Stinkefinger) anzuzeigen. und das geht schon an die Nieren!

Aber lieber einmal auf dein "Recht" verzichten, und und anhalten, als einen Unfall zu provozieren.

RÜCKSICHT UND VORSICHT IST BESSER ALS NACHSICHT! wavey.gif


Der Fahrer war in diesem Fall als Abbiegender wartepflichtig, daher geht es nicht darum freiwillig auf sein recht zu verzichten. Hier ging es darum, dass jemand das Recht des Stärkeren gegen geltendes Recht durchsetzen wollte.

@ cheffe: Mein hinweis auf § 10 bezog sich natürlich auf den abgesenkten Bordstein an Einmündungen. Das in den anderen von Hans Mann genannten Fällen der Fussgänger keinen Vorrang hat, habe ich auch ausdrücklich geschrieben und bedauert, das solche - wie ich finde - "Fallen" überhaupt gebaut werden.
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Bärliner Addy
Beitrag 30.08.2006, 19:44
Beitrag #38


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Zitat (Schorsch @ 30.08.2006, 21:32) *
Der Fahrer war in diesem Fall als Abbiegender wartepflichtig, daher geht es nicht darum freiwillig auf sein recht zu verzichten. Hier ging es darum, dass jemand das Recht des Stärkeren gegen geltendes Recht durchsetzen wollte.


mad.gif Daß im Straßenverkehr nicht das Recht des Stärkeren gilt, habe ich schon weiter ober gesagt.
Und daß die Fußgängergruppe sich auch nicht korrekt verhalten hat,, stand auch in meinen Ausführungen!

Jedoch, wie später @Kadettchen anführte, lief diese nicht unmittelbar im Kreuzungsbereich.

Nur ist es meiner Ansicht nach, nicht von großer Bedeutung. Bitte lese zu diesem Tehma meine vorher gehende Anführungen nochmal durch! book.gif

wavey.gif
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Schorsch
Beitrag 30.08.2006, 19:58
Beitrag #39


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Zitat (Bärliner Addy @ 30.08.2006, 21:44) *
Und daß die Fußgängergruppe sich auch nicht korrekt verhalten hat,, stand auch in meinen Ausführungen!

Jedoch, wie später @Kadettchen anführte, lief diese nicht unmittelbar im Kreuzungsbereich.


Das auf Fußgänger beim Abbiegen nur dann Rücksicht genommen werden muss, wenn sie im unnmittelbaren Kreuzungsbereich befinden, steht nirgendwo im "Abbiegen"-§.
Was haben die Fussgänger denn Deiner Meinung nach konkret nicht richtig gemacht?
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RSS Vereinfachte Darstellung Aktuelles Datum: 17.05.2025 - 19:33