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Beitrag
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
meine Fahrerlaubnis ist entzogen,am 4. August kam das Einschreiben per Post an. Habe aber noch ein ungesühntes Fahrverbot von 4 Wochen,hätte ich bis 15 September ableisten müssen. Beim googeln habe ich dieses hier gefunden: "Ist die Fahrerlaubnis rechtskräftig entzogen, kann ein Fahrverbot nachträglich nicht mehr vollstreckt werden, da der Betroffene keinen Führerschein mehr besitzt, der in amtliche Verwahrung gegeben werden könnte" So, mein Führerschein wurde entzogen da ich den Kurs nach §70 noch nicht beendet habe den ich als Auflage im MPU Gutachten bekam. Der Kurs endet am 27.08 Von meiner Führerscheinstelle aus,ist alles klar, ich bekomme mit der Kursbescheinigung sofort einen vorläufigen Führerschein wenn ich die vorlege.Also könnte ich ab Montag den 28.08 wieder am Steuer sitzen und arbeiten. Allerdings habe ich Heute mit meinem Sachbearbeiter(war nur die Vertretung) des Regierungspräsidium gesprochen und dieser hat mir meine Wochenendlaune versaut. Also, "Mein Fahrverbot läuft erst ab RECHTSKRAFT der ENTZIEHUNG meiner Fahrerlaubnis,dann laufen erst 4 Wochen" Er fragte mich auch, ob ich auf mein Führerschein verzichtet habe,oder er mir entzogen wurde von der Führerscheinstelle??? WARUM DENN???? Kan doch nicht sein, oder? Ich habe kein Führerschein mehr, bekomme meinen alten auch nicht wieder. Bekomme einen neuen mit neuem Konto in Flensburg mit O Punkten.Also JUNGFRÄULICH Er kann mir meinen neuen Führerschein nicht abnehmen,oder? Dies habe ich auch noch gefunden in einem anderen Forum: "Soweit ich das verstehe war ihre Drogenfahrt lediglich eine OWI, und ihre FE wird verwaltungsrechtlich gemäss §3 Abs. 1 StVG entzogen. Ihre FE erlischt somit und es muss ein Antrag auf Neuerteilung gestellt werden, vgl. §20 FeV. Bei dieser Neuerteilung gibt es eine neue FE mit neuem Ausstellungsdatum und neuer Akte in Flensburg. Somit wird der Inhaber der FE gleichgestellt mit jemandem, der zum ersten Mal eine FE erwirbt. Folglich kann auch kein Fahrverbot mehr für eine Tat angeordnet werden, welche mit der entzogenen FE verübt wurde. Anders wäre es gewesen, wenn sie die Bescheinigung innerhalb der geforderten Frist abgeliefert hätten. In diesem Fall wäre ihre FE nicht entzogen worden, und sie hätten dem noch ausstehenden Fahrverbot Folge leisten müssen Bitte helft mir ich habe leider durch die ganzen Kosten kein Geld mehr für einen Anwalt M.f.G |
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Beitrag
#2
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4118 Beigetreten: 20.11.2004 Wohnort: JO31JJ Mitglieds-Nr.: 6817 ![]() |
Hallo michaelMPU.
Als erstes schon mal der Hinweis, das hier im VP eine Rechtsberatung AUSSCHLIESSLICH durch User erfolgen darf, die beruflich auch RA sind (s.a. FAQ - Rechtsberatung im VP). Hier sind es u.a. @ RA XDiver und @Lexus. Ich weiss übrigens nicht, wie in diesem anderen Forum jemand auf den Trichter kommt, das bei Neuerteilung Deine Akte in FL "jungfräulich" ist ![]() Die Daten in FL werden Personenbezogen gespeichert und nicht nach der FE-Seriennummer. ![]() Dort wird/wurde die Entziehung der FE eingetragen und wenn Du (nach Erfüllung von Auflagen/Ablauf von Sperrfristen) eine Neuerteilung einer FE beantragst/erfolgt, dann wird das auch dort in dieselbe Akte eingetragen. Es wäre auch hilfreich, wenn Du kurz erläutern könntest, wann bzw. warum ein Fahrverbot/Entziehung der FE erfolgt ist und welche Auflagen (z.B: MPU) angeordnet wurden, um einen besseren Überblick zu bekommen. Gruß Eddie -------------------- Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...
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Beitrag
#3
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Danke erstmal für Deine Antwort.
Im Februar bin ich unter THC gefahren. War erst §315C im RAUM,also ganz heftig. Wurde eingestellt und ich bekam am 27.April Brief von der Führerscheinstelle mit Anordnung zur MPU. Im Mai kam dann der Brief von der Bußgeldstelle, 250 Euro Geldstrafe,4 Punkte 1 Monat laufen So, MPU habe ich im Juni gemacht, bestanden so halb, mit Kurszuweisung § 70 Führerschein wurde mir per Einschreiben, nachdem ich die Gelegenehit hatte IHN freiwillig abzugeben mit Verzichtserklärung, am 4.08 entzogen. Mein Kurs endet am 27.08!!!!! Mein Fahrverbot hätte ich bis zum 17.September ableisten müssen wenn der Entzug nun nicht dazwischen gekommen wäre. Meine Sachbearbeiterin sagte mir auch, das ich am 28.08 zu Ihr kommen kann und wenn ich die Kursbescheinigung vorlege, sofort einen vorläufigen Führerschein bekomme. Das Fahrverbot macht mir aber Sorgen!!!!! Hoffe alles GUT erklärt zu haben Ich verstehe halt den ganzen KRAM nicht mehr. Meine Sachbearbeiterin will mir Schein am 28.08 geben. Bußgeldstelle redet von Fahrverbot,obwohl ich mein alten Führerschein entzogen bekam. Kapiere nix mehr. Der Beitrag wurde von michaelMPU bearbeitet: 18.08.2006, 21:38 |
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Beitrag
#4
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 1554 Beigetreten: 03.05.2006 Mitglieds-Nr.: 18991 ![]() |
Möglicherweise kann RA XDiver hier weiterhelfen, wende dich doch mal an ihn (wäre evt. eine gute Idee ...)
(Ansonsten sind im Forum sicherlich auch noch andere Juristen unterwegs ...). Gruss brummelbaer |
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Beitrag
#5
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 ![]() |
Meine Sachbearbeiterin will mir Schein am 28.08 geben. Bußgeldstelle redet von Fahrverbot,obwohl ich mein alten Führerschein entzogen bekam. Kapiere nix mehr. Zunächst muss man die Aufgaben der "Bußgeldbehörde" und der "Fahrerlaubnisbehörde" strikt trennen. Die Bußgeldstelle sitzt auf einem rechtskräftig erlassenen Bußgeldbescheid und erwartet die Abgabe des Führerscheins zum Antritt des Fahrverbotes. Der inzwischen erfolgte Entzug der Fahrerlaubnis ist den Bußgeldstellen-Sachbearbeitern wohlmöglich noch gar nicht offiziell bekannt. Die Fahrerlaubnisbehörde hat mit der Durchsetzung des Fahrverbotes eigentlich nichts zu tun. Diese hat wegen "BTM" die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers naturgemäß die Eignung in Zweifel gezogen. Ein aufklärendes Gutachten wurde vom FE-Inhaber abverlangt, dieses wurde aber nicht vorgelegt. Die FE wurde auf verwaltungsrechtlichem Wege entzogen. Damit ist das Fahrverbot vom Tisch: Ohne Fahrerlaubnis ist ein Fahrverbot quasi überflüssig. Der ehemalige FE-Inhaber darf ja eh nicht mehr fahren. Folge: Die alte FE ist unwiderruflich verloren und kann nicht mehr aufleben. Der ehemalige Inhaber hat damit 0 Punkte in Flensburg, allerdings bleiben die Eintragungen, die zu den Punkten führten, weiterhin bis zum Eintritt der Tilgungsreife / des Verwertungsverbotes im Register / in den Akten. Eine neue (vorläufige) FE könnte nach Ablauf einer mindestens 3-monatigen Sperrfrist erteilt werden, allerdings bestehen die bisherigen "Eignungszweifel" solange weiter, bis diese durch ein vorgelegtes Gutachten widerlegt werden oder die Tilgungsfrist überschritten wird. Ohne Ausräumung der Eignungszweifel, die ja i.ü. der Grund für den Entzug der (alten) FE waren, kann eine neue FE, sei sie auch nur vorläufig, nicht erteilt werden. Frage: Besteht die Entziehung der alten FE evt. nur vorläufig? In diesem Fall wäre diese Zeit auf das FV anzurechnen, weil die vorläufige Entziehung Verbots-Charakter entfaltet. |
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#6
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Eine neue (vorläufige) FE könnte nach Ablauf einer mindestens 3-monatigen Sperrfrist erteilt werden, Wieso 3 Monate Sperrfrist? ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#7
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 ![]() |
Gelten die nicht auch bei verwaltungsrechtlicher Entziehung als Mindestfrist?
Hmmh, wenn nicht ... bitte meine Aussage streichen ![]() |
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#8
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Gelten die nicht auch bei verwaltungsrechtlicher Entziehung als Mindestfrist? Nö, eine solche Frist gibt es nicht (Ausnahmen siehe § 2a oder § 4 StVG). ![]() -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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Beitrag
#9
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 305 Beigetreten: 21.09.2004 Wohnort: Schmalkalden Mitglieds-Nr.: 5683 ![]() |
Die Eignungszweifel hat er ja durch die beigebrachte MPU fast beseitigt. Die FE wird ihm jetzt entzogen, weil er der Auflage, den Kurs zu besuchen, NOCH nicht nachgekommen ist. Sobald er diesen nachweis erbringt, kann er selbstverständlich eine neue FE bekommen.
Zum Thema FV würde ich einfach vorschlafen, daß der TE ein Fax an die Bußgeldstelle mit dem Entzugs-Bescheid der FEB als Anhang schickt. Dann sollte sich das klären. MMn hebt eine entzogene FE anstehende FVe auf. |
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#10
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hallo michaelMPU. Als erstes schon mal der Hinweis, das hier im VP eine Rechtsberatung AUSSCHLIESSLICH durch User erfolgen darf, die beruflich auch RA sind (s.a. FAQ - Rechtsberatung im VP). Hier sind es u.a. @ RA XDiver und @Lexus. Ich weiss übrigens nicht, wie in diesem anderen Forum jemand auf den Trichter kommt, das bei Neuerteilung Deine Akte in FL "jungfräulich" ist ![]() Die Daten in FL werden Personenbezogen gespeichert und nicht nach der FE-Seriennummer. ![]() Dort wird/wurde die Entziehung der FE eingetragen und wenn Du (nach Erfüllung von Auflagen/Ablauf von Sperrfristen) eine Neuerteilung einer FE beantragst/erfolgt, dann wird das auch dort in dieselbe Akte eingetragen. Es wäre auch hilfreich, wenn Du kurz erläutern könntest, wann bzw. warum ein Fahrverbot/Entziehung der FE erfolgt ist und welche Auflagen (z.B: MPU) angeordnet wurden, um einen besseren Überblick zu bekommen. Gruß Eddie Hi, aber habe ne schnelle Frae an DICH, wie kann ich dem Rechtsanwalt Lexus und RA XDIVER eine Mail schicken? Ich kann keine PN´s und Mails über Verkehrsportal senden,warum??? |
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#11
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4118 Beigetreten: 20.11.2004 Wohnort: JO31JJ Mitglieds-Nr.: 6817 ![]() |
Hallo michaelMPU.
Du kannst die PN-Funktion erst dann nutzen, wenn Du mind. 5 Beiträge (ausgenommen Beiträge im Testbereich) geschrieben hast (ist halt eine Foreneinstellung). Gruß Eddie -------------------- Wissen ist Macht - nichts wissen, macht auch nichts ...
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#12
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
aber habe ne schnelle Frae an DICH, Diese Funktion ist erst ab 5 Beiträgen aktiviert. Du bist zu neu... wie kann ich dem Rechtsanwalt Lexus und RA XDIVER eine Mail schicken? Ich kann keine PN´s und Mails über Verkehrsportal senden,warum??? ![]() Prinzipiell brauchst du auch keine PM schicken, die entdecken den Thread schon noch dieses WE(denk ich). Ist auch verständlich, wenn jeder Neuling alle Anfragen per PM an sie weiterleiten würde bräuchten sie bald kein Bett mehr. Sie schreiben auch nur in ihrer Freizeit hier mit. Also meine Empfehlung: warte noch einen Moment... ![]() mfg darkstar ![]() Der Beitrag wurde von darkstar bearbeitet: 19.08.2006, 06:30 -------------------- |
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#13
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hi,Guten Morgen
Uppps, kann mir jetzt keine Beiträge aus den Rippen saugen. Muss mal schauen Warum hat der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle gefragt ob ich auf den Führerschein verzichtet habe oder ob er entzogen wurde? Und warum will der mir, aber RECHTSKRAFT der Entziehung, dies ist der 4. September, ab diesem Zeitpunkt mein 4 Wochen Fahrverbot aufbrummen??? Auf was denn, meine alte Fahrerlaubnis ist doch geschreddert. Und die NEUE die ich bekomme, auf der habe ich 0 Punkte und kein Fahrverbot. Kapiere ich alles wirklich nicht. Kann es passieren das der Sachbearbeiter bei der Führerscheinstelle anruft oder Brief schreibt das mir ab RECHTSKRAFT der Entziehung 4 Wochen lang kein neuer Führerschein(Fahrerlaubnis,NEUERTEILUNG) ausgehändigt werden soll???? M.f.G Micha PS. Hoffe IHR hattet alle eine schööööööne Nacht Der Beitrag wurde von michaelMPU bearbeitet: 19.08.2006, 06:33 |
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#14
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Das FV ist, trotz Entziehung der FE, weiterhin vollstreckbar und zwar maximal 3 Jahre. Die Neuerteilung einer FE verhindert das nicht, da das FV nicht führerschein- sondern personenbezogen ist.
Es ist somit anzuraten, soll das FV sofort zu laufen beginnen, der Bußgeldstelle mitzuteilen, dass die FE entzogen wurde und man ab sofort das FV antreten möchte. Man muss nicht zuwarten, bis man eine neue FE erteilt bekommt. -------------------- |
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#15
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hi,
Vielen Dank für die Antwort. Also, kann ich alles vergessen was mir die Leute erzählen das das Fahrverbot PRAKTISCH mit der Entziehung abgegollten ist?! Ich muss also die 4 Wochen Fahrverbot ableisten, und zwar spätestens am 18.September. Denn dann sind 4 Monate vorbei. Ab wann läuft denn nun mein 4 Wochen Fahrverbot???? Ab Tag der Entziehung?Denn ab 4.August wurde mir AUTU ZU FÜHREN verboten per Einschreiben! Oder ab dem Tag wo die Führerscheinstelle meinen entzogenen Führerschein in der Hand hielt?Das war der 8.August!! Oder ab dem Tag wo meine Entziehung RECHTSKRÄFTIG geworden ist???? Hmmmmmmmm, hoffe noch auf Antworten SUPER FORUM M.f.G Micha |
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#16
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 31404 Beigetreten: 06.02.2004 Mitglieds-Nr.: 1686 ![]() |
Ab wann läuft denn nun mein 4 Wochen Fahrverbot???? Übrigens: Ein Fahrverbot von 4 Wochen gibt es nicht. Die Mindestdauer ist 1 Monat! -------------------- Gruß Mr.T
Gegen den Strom zu schwimmen ist deshalb so schwierig, weil einem so viele entgegenkommen. |
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#17
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
So lange du der Bußgeldstelle nicht mitteilst, dass Du das FV antrittst, läuft es gar nicht. Demnach, am Montag dort vorstellig werden und das mitteilen. Dann endet das FV am 21.09. 0.00 Uhr.
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#18
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hi,
okay, dann habe ich das kapiert. Habe ja am Freitag angerufen aber die Vertretung hat nix verstanden.Egal. Versuche es Montag noch mal, hatte am Freitag nachdem ich mit der Bußgeldstelle telefoniert habe, bei der Führerscheinstelle angerufen. Meine Sachbearbeiterin konnte aber nicht in meine Akte schauen, da die bei der Polizei ist wegen der Neuerteilung. Es wäre auch ein Brief gekommen von meinem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle. Ich hatte dem ne Mail zukommen lassen bevor er Urlaub machte. Was kann der denn da gewollt haben????Wer ne Idee oder Erfahrung? Meine Sachbeabreiterin hat ja trotz des Brief meine Akte zur Polizei geschickt wegen meiner Neuerteilung.Also, evtl. fällt mein Fahrverbot doch weg? Es heißt ja, das die Bußgeldstelle den Führerschein in Verwahrung nehmen muss bevor ein Fahrverbot läuft. Aber habe doch keinen,der ist ja seit 4. August nix mehr wert und musste den der Führerscheinstelle abgeben. Also, er ist doch somit in AMTLICHER Verwahrung. Kann man da nix machen das das Fahrverbot ab 4. August lief,fahren durfte ich doch nicht mehr!!!! Ist doch MIST, woher sollte ich das denn alles wissen. Werd noch irre.Sorry meine AUSADRUCKSWEISE,muss nun da durch. Und ich wollt noch wissen, ob meine 4 Monatsfrist des Fahrverbot trotzdem erst am 15.September endet!!!! Alos, könnte ich den Führerschein vom 28.08 bis 15. September noch mal haben und dann beginne ich das Fahrverbot,RICHTIG???? Sorry wenn ich evtl. nerve, aber muss mich nun gut informieren. Und hier bin ich SUPER aufgehoben M.f.G MIcha DANKE |
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#19
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat kann man da nix machen das das Fahrverbot ab 4. August lief,fahren durfte ich doch nicht mehr!!!! Nein. Zitat Und ich wollt noch wissen, ob meine 4 Monatsfrist des Fahrverbot trotzdem erst am 15.September endet!!!! Ja. Zitat könnte ich den Führerschein vom 28.08 bis 15. September noch mal haben und dann beginne ich das Fahrverbot,RICHTIG???? Ja, wenn der (neue) FS dann am 15.09. im amtliche Verwahrung gelangt. Sonst darfst Du zwar nicht mehr fahren, der Monat läuft aber noch nicht. -------------------- |
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#20
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Neue Führerschein könnte dann in Verwahrung,
evtl. wäre es dann noch der Vorläufige.Schlimm? So, und da ich im Moment keinen mehr habe, reicht es wenn ich anrufe???? Komische Sache das ganze. Aber ist so kann man nix machen. Kann man nicht die Geldbuße erhöhen??? Um um das Fahrverbot zu kommen? Denke SINNLOS der Versuch. Und warum hat der Typ von der Bußgeldstelle gesagt das das Fahrverbot erst ab RECHTSKRAFT des Entzuges läuft? |
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#21
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 13500 Beigetreten: 10.01.2004 Wohnort: Schwerte Mitglieds-Nr.: 1265 ![]() |
Zitat und da ich im Moment keinen mehr habe, reicht es wenn ich anrufe???? Nein, persönlich oder schriftlich. Telefonisch geht nicht. Zitat Kann man nicht die Geldbuße erhöhen??? Um um das Fahrverbot zu kommen? Denke SINNLOS der Versuch. Exakt, da hätte man vor der Rechtskraft des Bußgeldbescheides dran arbeiten müssen. -------------------- |
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#22
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
VIELN DANK
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#23
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 ![]() |
@RA XDiver:
So lange du der Bußgeldstelle nicht mitteilst, dass Du das FV antrittst, läuft es gar nicht. Hi ![]() Ich möchte da einmal semi-akademisch werden ... Aus dem mir vorliegenden StVR-Kommentar "Hentschel", 37. Auflage, Beck-Verlag, entnehme ich dies etwas anders: Zitat (Hentschel 37. Aufl. § 25 StVG Rn 31) Im übrigen beginnt die Verbotsfrist eines wirkam gewordenen Fahrverbotes zu laufen
Also ich bleibe vorerst bei meiner Aussage, dass das FV mit dem Entzug sozusagen "abgegolten" wird ... ![]() EDIT: Die Eignungszweifel hat er ja durch die beigebrachte MPU fast beseitigt. Die FE wird ihm jetzt entzogen, weil er der Auflage, den Kurs zu besuchen, NOCH nicht nachgekommen ist. Sobald er diesen nachweis erbringt, kann er selbstverständlich eine neue FE bekommen. Danke für die Richtigstellung ![]() Der Beitrag wurde von Rolf Tjardes bearbeitet: 19.08.2006, 15:25 |
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Beitrag
#24
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hi @ Rolf
ist also echt eine schwere Geburt. Wenn mit RECHTSKRAFT des Entzuges das Fahrverbot abgegoltenist, dürfte ich am 4. September wieder fahren und müsste mein Schein nicht gleich nach paar Tagen wieder abgeben. Ach, ich Blick nicht mehr durch. Muss ja so oder so das machen was die Bußgeldstelle will. Aber ich habe da grade noch was überlegt, die RECHTSKRAFT meiner Entziehung ist am 4. September. Am 28.08 kann ich wenn ich es will mit der Kursbescheinigung meinen vorläufigen Führerschein abholen. Würde ich den mir holen, wäre die Neuerteilung abgeschlossen durch Vorlage der Bescheinigung. Am 4. tritt RECHTSKRAFT ein vom Entzug der Fahrerlaubnis, also könnte ich mir mein Schein trotzdem schon am 28.08 holen und das Fahrverbot würde am 4. September erlöschen!!! RICHTIG? Denn Frist bis ich das Fahrverbot hätte machen sollen, ist ja bis 15. September Dachte echt mit dem Entzug der Fahrerlaubnis wäre es erledigt, und es kann nicht mehr nachträglich vollstreckt werden. M.f.G Micha |
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Beitrag
#25
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
XDiver hat schon exakt richtig geantwortet.
Dass ein von einem Strafverfahren im Bußgeldverfahren Betroffener gar keine oder noch keine neue Fahrerlaubnis hat, wenn gegen ihn ein strafrechtliches oder bußgeldrechtliches Fahrverbot verhängt wird, kommt bei folgenden Konstellationen vor: * der Betroffene hatte noch niemals eine Fahrerlaubnis und erwirbt während der Zeit, in der das Fahrverbot wirksam ist, auch keine Fahrerlaubnis; * dem Betroffenen wurde die Fahrerlaubnis rechtskräftig in einem anderen Verfahren vom Strafgericht oder von der Fahrerlaubnisbehörde entzogen; * die Verwaltungsbehörde hat die Fahrerlaubnis entzogen, die Entziehung ist jedoch noch nicht rechtskräftig, jedoch ist die sofortige Vollziehung angeordnet; Nicht einschlägig für hier interessierende Problem ist der Fall, dass lediglich der Führerschein verloren worden ist und der Betroffene deshalb nicht in der Lage ist, den Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben (in diesem Fall genügt eine Mitteilung über den Verlust des Führerscheins mit dem Verlustdatum nach Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung an die zur Vollstreckung des Fahrverbots zuständige Behörde, vgl. AG Neunkirchen ZfSch 2005, 208 f. = Blutalkohol 42, 499 ff. (Beschl. v. 26.01.2005 - 19 OWi 6/05); LG Essen NZV 2006, 166 f. (Beschl. v. 31.10.2005 – 23 Os 160/05)). Relativ einfach ist der Fall zu entscheiden, wenn der Betroffene überhaupt keine Fahrerlaubnis besitzt und auch nicht besitzen wird, denn dann kann kein Führerschein in Verwahrung gegeben werden und das Fahrverbot hat lediglich für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge Bedeutung. Hieran hat auch der Gesetzgeber gedacht, denn er führt in der amtlichen Begründung zu § 44 StGB (Bundestagsdrucksache IV/65, S. 14, 15) aus: "Hat der Verurteilte keine Fahrerlaubnis und kommt damit dem Fahrverbot praktische Bedeutung nur für Kraftfahrzeuge zu, deren Führung ohne Fahrerlaubnis zulässig ist (vgl. dazu § 4 StVZO), so kann ein Führerschein nicht in Verwahrung genommen werden. Mangels eines anderen Anknüpfungspunktes muß hier die Verbotsfrist vom Tage der Rechtskraft an gerechnet werden; das ist in der Fassung des Absatzes 4 Satz 1 klargestellt." Gleiches gilt ohne weiteres für den - praktisch fast niemals vorkommenden - Fall, dass dem Betroffenen wegen des selben Vorfalls gleichzeitig die Fahrerlaubnis entzogen und ein Fahrverbot verhängt wird (zur Zulässigkeit siehe OLG Karlsruhe VRS 34, 192; OLG Düsseldorf VerkMitt 1972, 23). Wie ist aber nun in den beiden anderen Fällen zu verfahren? Der Betroffene hat keinen Führerschein in Händen, wenn die das Fahrverbot verhängende Entscheidung rechtskräftig, das Fahrverbot also wirksam wird. Er kann daher den Führerschein auch nicht in die amtliche Verwahrung geben. Dieser Fall kann im übrigen auch dadurch eintreten, dass ein Betroffener den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid mit Fahrverbot zu einem Zeitpunkt zurück nimmt, vor dem ihm vom Strafgericht oder von der Verwaltungsbehörde die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil er der Auffassung war, nun komme es ja auf das ohnehin ins Leere führende Fahrverbot nicht mehr an. Auch in diesem Fall beginnt die Verbüßung mit der Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung (vgl. hierzu die Nachweise bei Hentschel DAR 1988, 156 ff.,157). Für die Fälle, dass das rechtskräftige Fahrverbot einen Betroffenen trifft, dem ohnehin - endgültig oder vorläufig, aber mit sofortiger Wirkung - die Fahrerlaubnis entzogen ist, führt Hentschel DAR 1988, 156 ff., Seite 157 aus: "Schwieriger ist die Situation, wenn nach Rechtskraft des Fahrverbots ein Führerschein deswegen nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden kann, weil gegen eine inzwischen erfolgte Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde zwar Widerspruch oder Anfechtungsklage erhoben, jedoch sofortige Vollziehung angeordnet ist, oder wenn vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 111 la StPO wegen einer anderen Tat erfolgt ist. Hier darf der Angeklagte/Betroffene ebenso wie in Fällen, in denen er bei Verhängung des Fahrverbots keine Fahrerlaubnis hatte, ganz unabhängig vom Fahrverbot, ohnehin keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge führen, solange die aufschiebende Wirkung nicht gem. § 80 V VwGO angeordnet bzw. die vorläufige Entziehung nicht gem. § lll a II StPO aufgehoben ist. Für den Beginn der Verbotsfrist des Fahrverbots wird daher nichts anderes zu gelten haben als in den zuvor beschriebenen Fällen. D.h., spätestens ab dem Zeitpunkt, ab dem der Angeklagte/Betroffene von seinem Führerschein im Hinblick auf die zwar nicht rechtskräftige, aber sofort vollziehbare Fahrerlaubnisentziehung durch die Verwaltungsbehörde oder aber im Hinblick auf den Beschluß nach § 111 a StPO keinen legalen Gebrauch machen kann, beginnt die Verbotsfrist. Die Verbotsfrist eines rechtskräftigen Fahrverbots beginnt also zu laufen a) mit der Führerscheinablieferung in amtliche Verwahrung, b) mit der Rechtskraft der Entscheidung, wenn der Angeklagte/Betroffene keine Fahrerlaubnis hat, c) bei Entziehung der Fahrerlaubnis vor Vollstreckung des Fahrverbots mit Rechtskraft bzw. Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis, weil dann die gleiche Lage eintritt wie unter b), d) bei vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis in anderer Sache oder Anordnung der sofortigen Vollziehung verwaltungsbehördlicher Entziehung der Fahrerlaubnis mit Eintritt von deren Wirkungen, weil die Rechtslage bezüglich dieser Wirkungen denen einer rechtskräftigen Entziehung der Fahrerlaubnis entspricht." Noch komplizierter wird die Lage dadurch, dass durch die 1998 erfolgte Änderung des § 25 StVG die sog. 4-monatige Schonfrist gem. Abs. 2a eingeführt wurde, weil die sich daraus eventuell ergebenden Abweichungen von der Literatur, die ganz überwiegend aus der Zeit von vor 1998 stammt, nicht berücksichtigt werden konnte. Beispiel: Dem Betroffenen wird die Fahrerlaubnis entzogen. Noch bevor ihm eine neue Fahrerlaubnis (wieder-)erteilt wird, wird gegen ihn ein Fahrverbot rechtskräftig. Einen Führerschein zum Abliefern in die amtliche Verwahrung hat der Betroffene nicht. In der Bußgeldentscheidung ist ihm die Schonfrist von vier Monaten zugebilligt worden. Noch vor Ablauf der vier Monate liegen sämtliche Voraussetzungen für die Neuerteilung vor. Der Führerschein könnte jetzt ausgehändigt werden, jedoch stellt sich die Fahrerlaubnisbehörde auf den Standpunkt, dass der Führerschein noch zur Verbüßung in amtlicher Verwahrung bleiben müsse. Ähnliches könnte sich auch ereignen, wenn nur noch ein Teil der Viermonatsfrist nicht abgelaufen ist; die Behörde möchte dann für den verbleibenden Rest den Führerschein vor seiner Aushändigung noch einbehalten. Hier gibt es allerdings ein Urteil aus neuerer Zeit. Das OLG Karlsruhe NZV 2005, 211 = VRS 108, 292 ff. (Beschl. v. 13.12.2004 - 1 Ss 201/04) hat entschieden, dass beim Zusammentreffen von Fahrverbot und vorläufiger Entziehung der Fahrerlaubnis keine Anschlussvollstreckung stattfindet: 1. Liegen die Anordnungsvoraussetzungen des § 25 II a 1 StVG vor, so steht dem. Gericht kein Ermessen zu, ob es die Vorschrift anwendet oder nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, DAR 1998, 402). 2. Trifft ein derartiges Fahrverbot mit dem durch eine Verwaltungsbehörde angeordneten vorläufigen Entzug der Fahrerlaubnis zusammen, so steht das Analogieverbot einer Anschlussvollstreckung des Fahrverbots nach § 25 II a 2 StVG entgegen. 3. In einem solchen Fall ist es für den Beginn der Verbotsfrist ausreichend, wenn der Betroffene der Vollstreckungsbehörde nach Eintritt der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung mitteilt, dass sich der Führerschein bei einer anderen Behörde in amtlicher Verwahrung befindet und ab welchem Zeitpunkt innerhalb der Viermonatsfrist das Fahrverbot wirksam werden soll. Dass sich zügig zu diesem Problem eine gefestigte obergerichtliche Rechtsprechung entwickeln wird, steht eher nicht zu erwarten, da diese Fälle in der Praxis äußerst selten auftreten dürften. In der Praxis ist also einem Betroffenen dringend anzuraten, der für die Vollstreckung des Fahrverbots zuständigen Behörde den Tag der Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung sowie die Tatsache mitzuteilen, dass er sich nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis befindet. Da das Wahlrecht, wann genau das Fahrverbot innerhalb der 4 Monate verbüßt werden soll, beim Betroffenen und nicht bei der Behörde liegt, beginnt somit die Verbüßung des Fahrverbots mit der Rechtskraft der Fahrverbotsentscheidung, frühestens jedoch mit dem Zeitpunkt der Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde. Gleichzeitig sollte der Betroffenen auch seiner Fahrerlaubnisbehörde hiervon Mitteilung machen, wenn eine Aushändigung eines Führerscheins auf Grund von Neuerteilung bevorsteht. Die Fahrerlaubnisbehörde darf dann den neuen Führerschein nicht aushändigen, solange das Fahrverbot noch läuft. Aber eine reine Anschlussvollstreckung des gesamten Fahrverbots nach der Wiedererteilung kommt nicht in Betracht, wenn die entsprechenden Mitteilungen bereits davor erfolgt sind. Zu vollstrecken ist immer nur der verbleibende Rest ab Datum der Mitteilung an die Vollstreckungsbehörde. -------------------- |
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#26
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hallo,
Vielen Dank Habe Heute noch mal mit Sachbearbeiter der Bußgeldstele gesprochen. Dieser sagte mir, er weiß nix vom Entzug meiner Fahrerlaubnis. Entzug war am 2. August. Er sagte mir, ich soll IHM den Entzugsbescheid zukommen lassen, dann würde das 4 Wochen Fahrverbot ab dem 2. August laufen. So, dann kann ich mir aber nicht meinen VORLÄUFIGEN Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen am 28.08, oder? Fahrverbot würde ja noch laufen! Oder ist es so, wenn ich der Bußgeldstelle den Bescheid nicht zukommen lasse, das sich das Fahrverbot durch Neuerteilung am 28.08 in Luft auflöst da NACHTRÄGLICH nicht vollstreckbar?! Hätte ich mein Führerschein noch, müsste ich spätestens am 20.09 mein Schein für 1 Monat abgeben(4 Monatsfrist). Kapiere das Urteil irgendwie nicht Dachte durch ENTZUG der Fahrerlaubnis, ist mein Fahrverbot weg!!! Ist es wohl nicht,oder? Hoffe Ihr könnt mir ins Hirn bringen Vielen Dank M.f.G Micha |
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Beitrag
#27
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hallo, Vielen Dank Habe Heute noch mal mit Sachbearbeiter der Bußgeldstele gesprochen. Dieser sagte mir, er weiß nix vom Entzug meiner Fahrerlaubnis. Entzug war am 2. August. Er sagte mir, ich soll IHM den Entzugsbescheid zukommen lassen, dann würde das 4 Wochen Fahrverbot ab dem 2. August laufen. So, dann kann ich mir aber nicht meinen VORLÄUFIGEN Führerschein bei der Führerscheinstelle abholen am 28.08, oder? Fahrverbot würde ja noch laufen! Oder ist es so, wenn ich der Bußgeldstelle den Bescheid nicht zukommen lasse, das sich das Fahrverbot durch Neuerteilung am 28.08 in Luft auflöst da NACHTRÄGLICH nicht vollstreckbar?! Hätte ich mein Führerschein noch, müsste ich spätestens am 20.09 mein Schein für 1 Monat abgeben(4 Monatsfrist). Kapiere das Urteil irgendwie nicht Dachte durch ENTZUG der Fahrerlaubnis, ist mein Fahrverbot weg!!! Ist es wohl nicht,oder? Hoffe Ihr könnt mir ins Hirn bringen Vielen Dank M.f.G Micha Hallo, die eine Hand weiß nicht was die andere tut. Aber mal noch ne Frage: Bin ja sehr angewiesen darauf das ich am 28.08 wieder fahren darf denn sonst bekommt es mein Chef mit. Ich soll ja dem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle den Entzugsbeschluss schicken. Was wäre, wenn ich damit noch so lange warte bis mein Fahrverbot vorbei wäre. Also, mit Abgabe dieses Bescheides wäre der Monat Fahrverbot um! Allerdings würde ich mir dann am 28.08 mein vorläufigen Führerschein holen!!! Würde dies FUNKTIONIEREN wie ich mir das denke??? Denn das ich den bekomme den VORLÄUFIGEN Führerschein mit der Kursbescheinigung wiß ich 100% denn meine 4 Monatsfrist des Fahrverbot ist am 20.09 abgelaufen. Und meine letzte Frage ist, ab wann würde die Zeit laufen. Fertigung des Entzugsbescheides oder Zustellung des Entzugsbescheides???? Aber komisch finde ich, das die wirklich an meine neue Fahrerlaubnis könnten. Würde ich mich da nicht drum kümmern, würde ich am 28.08 mein Führerschein bekommen und am 20.09 dürfte ich nicht mehr fahren. So, VIELEN DANK und ich hoffe ich nerve nicht!!!! M.f.G Micha |
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Beitrag
#28
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Wenn du das so machst, wie der Sachbearbeiter der Bußgeldstelle das vorschlägt, hast du meiner Meinung nach die günstigste Lösung getroffen, weil du dann nur die Zeit vom 28.08. bis 02.09. überbrücken musst.
Richtig wäre, dass die Fahrverbotsfrist frühestens mit der Rechtskraft der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis beginnt; und die Rechtskraft tritt nur dann am 02.08. (Tag des Entzuges) ein, wenn noch an diesem Tage auf Rechtsmittel verzichtet worden wäre. Handelte es sich um eine strafrechtliche Entziehung, müssten noch zwei Wochen (bei einem Strafbefehl) oder eine Woche (bei einer mündlichen Urteilsverkündung) zugezählt werden, bei einer Entziehung durch die Verwaltungsbehörde sogar ein Monat, bevor die Rechtskraft eintritt. Um jegliche Gefahr des Fahrens ohne Fahrerlaubnis auszuschließen, würde ich den vorläufigen Führerschein am 28.08. abholen und ihn sofort bei der Bußgeldstelle hinterlegen, die ihn dann zum Ablauf des Fahrverbots - also Anfang September - wieder aushändigen würde. -------------------- |
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Beitrag
#29
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Und was ist hiermit:
Ich soll ja dem Sachbearbeiter der Bußgeldstelle den Entzugsbeschluss schicken. Was wäre, wenn ich damit noch so lange warte bis mein Fahrverbot vorbei wäre. Also, mit Abgabe dieses Bescheides wäre dann der Monat Fahrverbot um!Würde also den Bescheid erst am 2. September abgeben. Allerdings würde ich mir dann am 28.08 mein vorläufigen Führerschein holen mit dem ich ja legal fahren darf,da kein Fahrverbot läuft!!! Würde dies FUNKTIONIEREN wie ich mir das denke??? M.f.G Micha PS. Hoffe ich nerve nicht ![]() |
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Beitrag
#30
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Neuling ![]() ![]() Gruppe: Members Beiträge: 36 Beigetreten: 18.08.2006 Mitglieds-Nr.: 22293 ![]() |
Hi, bitte ganz doll lieb HÖFLICH um eine Antwort:-)
M.f.G Micha |
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Beitrag
#31
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Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 5998 Beigetreten: 06.10.2004 Wohnort: Assen (Niederlande) Mitglieds-Nr.: 5924 ![]() |
Nein! Es ist doch wirklicih alles gesagt.
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Beitrag
#32
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![]() Mitglied ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() ![]() Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 10706 Beigetreten: 12.05.2006 Mitglieds-Nr.: 19269 ![]() |
Ich frage mich ehrlich gesagt, wieso du in mind. 2!!! Foren dieselben Fragen stellst, prinzipiell die selben Antworten von sehr kompetenten Leuten bekommst und es dann wieder komplett anders machen willst....
![]() Auch im anderen Forum wurde dir noch klarer als hier von dem abgeraten wie du es vorhast. Auch die Gründe worden von beiden völlig korrekt dargelegt. Lies dir doch nochmal in Ruhe die letzten Posts durch. mfg darkstar -------------------- |
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Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 02.05.2025 - 12:01 |