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> Z.306 außerorts Vorfahrtsfrage
Don Colleone
Beitrag 09.08.2006, 21:11
Beitrag #1


Neuling


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Guten Tag liebe Mitfahrer rolleyes.gif ,

ich habe zwar erfolgreich die Fahrschule und die Prüfungen abgeschlossen, aber trotzdem stellt sich mir nun seit bereits 2 Jahren Fahrerei auf deutschen Straßen folgende Frage:
Worauf bezieht sich das Zeichen 306 (das viereckige Spiegelei) außerhalb geschlossender Ortschaften.
Allgemein ist ja bekannt, dass das Zeichen innerorts vor einer Kreuzung steht. Außerorts steht es dahinter. Bezieht sich das Schild "ich habe Vorfahrt" nun auf die Kreuzung die kurz vorher war oder muss man sich das merken bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung?

Ich hoffe ihr habt eine Antwort und danke deshalb schon mal im Voraus.

Mfg Don
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Peter Lustig
Beitrag 09.08.2006, 21:35
Beitrag #2


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Schaust Du in die StVO bei § 42 Abs. 2 Z. 306 StVO :
Zitat
Es steht am Anfang der Vorfahrtstraße und wird an jeder Kreuzung und an jeder Einmündung von rechts wiederholt. Es steht vor, auf oder hinter der Kreuzung oder Einmündung. Es gibt die Vorfahrt bis zum nächsten Zeichen 205 "Vorfahrt gewähren!", 206 "Halt! Vorfahrt gewähren!" oder 307 "Ende der Vorfahrtstraße". Außerhalb geschlossener Ortschaften verbietet es bis dorthin das Parken (§ 12 Abs. 2) auf der Fahrbahn.

Z. 306 StVO steht also am Anfang einer Vorfahrtstraße und signalisiert, dass hier nicht nur eine Kreuzung, sondern alle folgenden Kreuzungen und Einmündungen im Verlauf dieser Vorfahrtstraße bevorrechtigt sind. Aufgehoben wird die Vorfahrtstraße durch Z. 307 StVO . Zulässig und möglich ist jedoch auch eine Unterbrechung bzw. Aufhebung der Vorfahrtstraße durch die Vorfahrtzeichen und .
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schilderwald
Beitrag 09.08.2006, 21:44
Beitrag #3


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Zitat (Peter Lustig @ 09.08.2006, 22:35) *
Aufgehoben wird die Vorfahrtstraße durch Z. 207 StVO


Aufgehoben durch Z 207? think.gif

Da paßt besser das Z 307 StVO. whistling.gif
wavey.gif


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Stau ist nur hinten am Ende blöd, vorne geht es.
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Don Colleone
Beitrag 09.08.2006, 21:45
Beitrag #4


Neuling


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ja nee ist klar...

Aber worauf bezieht sich nun dieses Schild. Auf die Vorherige Einmündung oder auf folgende. Angenommen man kommt mitten auf die Straße und fährt sie nicht von Anfang an.
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Peter Lustig
Beitrag 09.08.2006, 21:51
Beitrag #5


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Das Schild gilt jeweils für die Kreuzung und Einmündung, an der es steht, und zeigt an, dass auch an den folgenden Kreuzungen/Einmündungen mit diesem Schild zu rechnen ist.
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Don Colleone
Beitrag 09.08.2006, 21:54
Beitrag #6


Neuling


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Gut vielen Dank,
somit habe ich jetzt eine Wette mit meinem alten Herren gewonnen. Der schuldet mir jetzt 3 Millionen Euro. Weil der drauf bestanden hat, dass das Schild immer für nachfolgende Kreuzungen und Einmündungen gilt.

Einen schönen Gruß aus Niedersachsen und ein Danke Pädda smile.gif
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Gast_Uwe K._*
Beitrag 09.08.2006, 21:57
Beitrag #7





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Zitat
Außerorts steht es dahinter


Es steht ausserorts hinter der Kreuzung um den einbiegenden Fahrzeugen das Parkverbot klar zu machen wink.gif
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Hane
Beitrag 10.08.2006, 08:13
Beitrag #8


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Wenn man vom Parkverbot außerorts absieht, hat das Zeichen 306 eigentlich keine Bedeutung sondern nur hinweisenden Charakter. Um die Vorfahrtfrage zu beantworten, sind die negativen Zeichen, 205 und 206, die entscheidenden. Deswegen ist es auch recht unwichtig, ob das Zeichen vor, auf oder hinter der Kreuzung steht.

Selbst wenn es vergessen worden ist, spielt es kaum ein Rolle. In einigen Staaten gibt es sogar kein entsprechendens Zeichen und die bekommen sogar abknickende Vorfahrten hin.


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Peter Lustig
Beitrag 10.08.2006, 12:06
Beitrag #9


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Zitat (Hane @ 10.08.2006, 09:13) *
Wenn man vom Parkverbot außerorts absieht, hat das Zeichen 306 eigentlich keine Bedeutung sondern nur hinweisenden Charakter.

Deshalb findet man das Z. 306 StVO ebenso wie das Z. 301 StVO von der Rechtssystematik her auch unter den Richtzeichen des § 42 und nicht unter den Vorschriftzeichen des § 41 StVO.

Ganz auf diese Verkehrszeichen verzichten kann man aber dennoch nicht, da eine Vorfahrtbeschilderung nach deutschem Verkehrsrecht grundsätzlich eine Positiv-/Negativbeschilderung an einer Kreuzung/Einmündung erfordert. Ausnahme: Z. 205 StVO gemäß § 10 Satz 3 StVO. Obwohl hier die Positivbeschilderung fehlt, ist eine Missachtung des Z. 205 StVO ebenfalls ein Vorfahrtverstoß nach § 8 StVO.
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