Parken von Wohnwagen auf öffentlicher Straße |
Willkommen, Gast ( Anmelden | Registrierung )
Parken von Wohnwagen auf öffentlicher Straße |
07.08.2006, 08:34
Beitrag
#1
|
|||||
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 07.08.2006 Mitglieds-Nr.: 21903 |
Ich bräuchte bitte dringend fachkundigen Rat... Habe gehört/gelesen, dass ein Wohnwagen auf einer öffentlichen Straße maximal 14 Tage abgestellt werden darf. Diese Frist gilt jedoch nicht für ein "Gespann", sprich bei angekoppelter Zugmaschine. Da ich beabsichtige, einen Wohnwagen zu kaufen und keine andere Wahl habe als diesen auf einer öffentlichen Straße zu parken (Wohne in München und habe keinen extra Parkplatz für den WoWa), hatte ich aus kostengründen folgende Idee ausgebrütet: An meinen 50er Roller eine Anhängerkuppling montieren und diesen dann an den Wohnwagen gekoppelt als Zugfahrzeug abstellen, so dass die 14-Tages-Frist nicht gilt. Mir ist selbstverständlich klar, dass der 50er Roller kein angemessenes Zugfahrzeug für einen Wohnwagen darstellt, jedoch habe ich nirgends gelesen, dass bei einem Stehenden Gespann eine gestzliche Traglast beachtet werden muss und eine Zugmaschine wurde nicht genauer spezifiziert... Kann mir jemand Auskunft geben, wie denn hier die rechtliche Situation ist, denn das wäre bei mir die einzige Möglichkeit, mir einen Wohnwagen leisten zu können. Vielen Dank für Eure Hilfe, bereits im Voraus Gruß aus München Andi |
||||
|
|||||
|
07.08.2006, 09:04
Beitrag
#2
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 4769 Beigetreten: 20.01.2005 Wohnort: Berlin Mitglieds-Nr.: 7902 |
Lasse es sein. Dass es sich um alles andere, als um ein geeingnetes Zugfahrzeug handelt, hast du ja schon selbst erkannt.
Dir bleibt somit nur der Gang zur Straßenverkehrsbehörde, um eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO zu beantragen. Ich weiß allerdings nicht, ob eine solche Ausnahmegenehmigung überhaupt erteilt wird. -------------------- |
|
|
07.08.2006, 09:16
Beitrag
#3
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 409 Beigetreten: 06.04.2006 Wohnort: D-21614 Buxtehude Mitglieds-Nr.: 18255 |
Wie sieht es denn aus, wenn der TE seinen WoWa alle 14 Tage auf einen anderen Parkplatz verbringt?
Bei uns in der Gegend bieten einige Bauern Stellplätze für Wohnwagen gegen geringes Entgeld. Das wäre doch sicherlich die eleganteste Lösung. Gruss Deden -------------------- |
|
|
07.08.2006, 09:30
Beitrag
#4
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
An meinen 50er Roller eine Anhängerkuppling montieren und diesen dann an den Wohnwagen gekoppelt als Zugfahrzeug abstellen, so dass die 14-Tages-Frist nicht gilt. Mir ist selbstverständlich klar, dass der 50er Roller kein angemessenes Zugfahrzeug für einen Wohnwagen darstellt, jedoch habe ich nirgends gelesen, dass bei einem Stehenden Gespann eine gestzliche Traglast beachtet werden muss und eine Zugmaschine wurde nicht genauer spezifiziert... Ich vermute, dass diese "Idee" kaum weiterhelfen würde... Das Ankoppeln eines Wohnwagens an einen 50'er Roller dient ja ganz objektiv betrachtet nur dem Zweck, den § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO formal zu umgehen. Im Ergebnis kann ich mir nicht vorstellen, dass bei solcher Ausgangslage der Roller überhaupt als "Zugfahrzeug" anerkannt werden würde. Dieser wäre für diese Aufgabe ja völlig ungeeignet und darüber hinaus auch nicht zulässig. Außerdem findet eh keine Standortveränderung statt, so dass das Parken, und damit die 2-Wochen-Frist, nicht unterbrochen wird (Darr, Neue Zeitung für Verkehrsrecht 1989 S. 298; Hauser, Deutsches Autorecht 1990 Nr. 10). Wie sieht es denn aus, wenn der TE seinen WoWa alle 14 Tage auf einen anderen Parkplatz verbringt? Kein Thema = grundsätzlich zulässig. |
|
|
07.08.2006, 09:32
Beitrag
#5
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 07.08.2006 Mitglieds-Nr.: 21903 |
Danke schon mal für die Antworten.
Dass es kein geeignetes Zugfahrzeug ist, das ist schon klar, jedoch will ich damit ja den Wohnwagen auch nicht ziehen, sondern lediglich wissen, ob rechtlich gesehen eine Vorschrift über die eigenschaften des Zugfahrzeuges existiert, wenn das "Gespann" abgestellt ist, denn ich will ja nur die Parkzeitbegrenzung vermeiden. Danke nochmal und viele Grüße Andi |
|
|
Gast_Uwe K._* |
07.08.2006, 09:34
Beitrag
#6
|
Guests |
Wie sieht es denn aus, wenn der TE seinen WoWa alle 14 Tage auf einen anderen Parkplatz verbringt? Kein Thema = grundsätzlich zulässig. Es würde aber nicht ausreichen den Anhänger alle 14 Tage um einen Parkplatz zu verschieben. Du musst den Anhänger dann auch wirklich bewegen, man geht von ca. 30 Minuten mindestens aus |
|
|
07.08.2006, 09:41
Beitrag
#7
|
|
Mitglied Gruppe: Globaler Moderator Beiträge: 26749 Beigetreten: 13.09.2003 Wohnort: Franken Mitglieds-Nr.: 12 |
OLG Frankfurt 2. Senat für Bußgeldsachen Beschluß vom 7. Oktober 1992, Az: 2 Ws (B) 553/92 OWiG
Umgehung der Höchstparkdauer für Fahrzeuganhänger Orientierungssatz: Fährt der Besitzer eines Wohnwagenanhängers zur Umgehung des StVO § 12 Abs 3b (der eine Höchstparkfrist für Fahrzeuganhänger ohne Zugfahrzeug von zwei Wochen vorschreibt) mit dem Anhänger 20 - 30 Minuten umher, um den Anhänger dann wieder an gleicher Stelle abzustellen, so wird dadurch der Lauf der Zweiwochenfrist nicht unterbrochen. -------------------- Vogel fliegt, Fisch schwimmt, Mensch läuft (Emil Zatopek)
Wenn du laufen willst, dann lauf eine Meile. Willst du aber ein neues Leben, dann lauf Marathon (Emil Zatopek) >>UNICEF - Running for Children<< |
|
|
07.08.2006, 09:45
Beitrag
#8
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 7763 Beigetreten: 16.03.2005 Mitglieds-Nr.: 8842 |
Dass es kein geeignetes Zugfahrzeug ist, das ist schon klar, jedoch will ich damit ja den Wohnwagen auch nicht ziehen, sondern lediglich wissen, ob rechtlich gesehen eine Vorschrift über die eigenschaften des Zugfahrzeuges existiert, wenn das "Gespann" abgestellt ist, denn ich will ja nur die Parkzeitbegrenzung vermeiden. Stell Dir vor, Du suchst abends mit Deinem PKW einen Parkplatz und jemand anderes blockiert auf die von Dir beschriebene Weise gleich 2 Parkplätze. Würdest Du den nicht auch für ein großes A....loch halten? Wenn Du das Geld für einen Wohnwagen hast, dann solltest Du auch das Geld dafür haben, eigenverantwortlich für dessen Unterbringung aufzukommen. |
|
|
07.08.2006, 09:47
Beitrag
#9
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 2667 Beigetreten: 12.09.2003 Wohnort: Bundestagswahlkreis 62 Mitglieds-Nr.: 1 |
Es würde aber nicht ausreichen den Anhänger alle 14 Tage um einen Parkplatz zu verschieben. Du musst den Anhänger dann auch wirklich bewegen, man geht von ca. 30 Minuten mindestens aus Sehe ich nicht so. Die 30 Minuten (ein Wert aus irgendeinem StVR-Kommentar?) würden ausreichen, um die Frist von neuem beginnen zu lassen, auch wenn der Anhänger erneut auf dem gleichen Parkplatz geparkt wird. Dies ist in unserem Beispiel aber nicht der Fall (Deden: "... auf einen anderen Parkplatz verbringt?"). Bei tatsächlicher Standortveränderung gibt es keine Zeitfrist |
|
|
07.08.2006, 09:51
Beitrag
#10
|
|
Neuling Gruppe: Neuling Beiträge: 3 Beigetreten: 07.08.2006 Mitglieds-Nr.: 21903 |
Na gut, dann versuche ich die Frage eben anders zu formulieren:
Ist es zur Umgehung des § 12 Abs. 3b Satz 1 StVO zwingend erforderlich ein Zugfahrzeug an den Wohnwagen angekoppelt zu haben, welches die zum Zug des Wohnwagens erforderlichen Eigenschaften aufweist (Traglast,...) und wenn ja, wo steht das? Mein Bestreben war, den Wohnwagen vor meiner Wohnung zu plazieren und diesen dort stehen zu lassen. Ist zwar vielleicht nicht für jeden Nachvollziehbar, aber ich würde ggf. gerne in diesem Wohnwagen Sachen einlagern, evtl. mal Gäste übernachten lassen,... Extra dafür ein weiteres Auto zu kaufen und zuzulassen, das ich dann davor stelle wollte ich eben vermeiden. Dankeschön Gruß Adni |
|
|
07.08.2006, 09:55
Beitrag
#11
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 409 Beigetreten: 06.04.2006 Wohnort: D-21614 Buxtehude Mitglieds-Nr.: 18255 |
... aber ich würde ggf. gerne in diesem Wohnwagen Sachen einlagern, evtl. mal Gäste übernachten lassen,... ... Da würde ich aber eine Sondernutzung des Parkplatzes vermuten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Ordnungsamt das regelmässige Campen auf dem Parkplatz gutheissen wird. Gruss Deden -------------------- |
|
|
Gast_Uwe K._* |
07.08.2006, 10:06
Beitrag
#12
|
Guests |
Bei tatsächlicher Standortveränderung gibt es keine Zeitfrist Wenn er mindestens 30 Minuten weg war, kann er sogar den gleichen Parkplatz nutzen. Rolf Du kennst ja das damalige BS-Problem Edit: es reicht aber nicht aus, den Anhänger zu verschieben Der Beitrag wurde von Uwe K. bearbeitet: 07.08.2006, 10:09 |
|
|
07.08.2006, 14:25
Beitrag
#13
|
|
Mitglied Gruppe: Foren-Insider Beiträge: 26188 Beigetreten: 13.09.2003 Mitglieds-Nr.: 11 |
Dass mit der vom TE angesprochenen Kombination Kleinkraftroller plus Anhänger der § 12 Abs. 3b StVO nicht umgangen werden kann, ergibt sich doch bereits aus dem Gesetzestext, wo von einem Parken ohne Zugfahrzeug die Rede ist. Dabei ist kann nach gesundem Menschenverstand - den in diesem Fall auch kein Jurist verbiegen können sollte - doch nur von einem geeigneten Zugfahrzeug ausgegangen werden, was unser Roller nun wahrlich nicht ist. Zugfahrzeug kann aber in diesem Fall nicht nur ein Pkw, sondern auch ein Lkw oder ein Traktor sein.
Wohnen im Wohnanhänger ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist kein erlaubtes Parken, sondern (erlaubnispflichtige) Sondernutzung nach dem Wegerecht. Jedoch wird in der Regel gegen ein einmaliges Übernachten nicht eingeschritten. Bezüglich eines u.U. geringfügigen Versetzens, das die 2-Wochen-Frist wieder neu beginnen lässt, sind sich die Gelehrten nicht ganz einig. Laut Hauser (siehe Posting von Rolf Tjardes) soll es so sein. Einschränkend sieht dies jedoch schon die Kommentierung Berr/Hauser(?) in "Das Recht des ruhenden Verkehrs", S. 299. Und die 30-Minuten-Frist hat nicht ein Verkehrsrechtskommentator willkürlich festgelegt, sondern diese geht auf den von Andreas oben zitierten Beschluss des OLG Frankfurt zurück. Andererseits wird aber auch die Meinung vertreten, dass es ausreicht, den Parkplatz generell für die Dauer einer Fahrt, egal zu welchem Zweck (z.B. zur Umgehung des § 12 Abs. 3b StVO oder zu einer kurzen Testfahrt), freizugeben, um die Frist erneut beginnen zu lassen (Berr DAR 93 305). Ein Verschieben des Anhängers um wenige Meter oder "um die Ecke" unterbricht dahingegen die Frist nicht. Ein ziemlicher Kuddelmuddel also. |
|
|
08.08.2006, 20:35
Beitrag
#14
|
|
Mitglied Gruppe: Members 1000+ Beiträge: 4641 Beigetreten: 13.06.2004 Wohnort: an Rhein und Mosel Mitglieds-Nr.: 3741 |
Mein Bestreben war, den Wohnwagen vor meiner Wohnung zu plazieren und diesen dort stehen zu lassen. Ist zwar vielleicht nicht für jeden Nachvollziehbar, aber ich würde ggf. gerne in diesem Wohnwagen Sachen einlagern, evtl. mal Gäste übernachten lassen,... Extra dafür ein weiteres Auto zu kaufen und zuzulassen, das ich dann davor stelle wollte ich eben vermeiden. Dankeschön Gruß Adni ...Wohnwagen sind sicherlich nicht als Erweiterung des Hauptwohnsitzes gedacht, und ich kann mir nicht vorstellen, daß eine solche Nutzung, gerade in einer Großstadt, auf Dauer geduldet werden wird.. Ach, und das wäre dann auch sicherlich ein klassischer Anlass für einen wunderbaren Nachbarschftsstreit um Parkraum -------------------- |
|
|
11.08.2006, 10:11
Beitrag
#15
|
|
Mitglied Gruppe: Members Beiträge: 763 Beigetreten: 27.06.2006 Wohnort: Hessen Mitglieds-Nr.: 20680 |
Oh, ich glaube der TE hat mehr Wohnungs- als Verkehrsprobleme.
es ist zwar gut, dass er ehrlich den grund seiner Fragen nennt, jedoch glaube ich, dass er kostenlos seinen Wohnraum erweitern möchte. Dafür sollte man ihm eigentlich nicht noch hilfreich Tipps geben. Ich denke, die Angelegenheit wird sich "nachbarschaftlich klären", d.h. durch Zerstörung und Beschmieren des Wohnwagens. Tipp: 1. In der Nachbarschaft einen Keller anmieten für die Lagerung der Sachen, die in der Wohnung keine Platz haben. 2. In der Nachbarschaft fragen, wer gelegentlich Gäste unterbringen kann. (Viele Leute haben ganze Teilwohnungen des Sohnes/der Tochter leerstehen und freuen sich bestimmt über 30 Euro Pension) |
|
|
Vereinfachte Darstellung | Aktuelles Datum: 04.05.2024 - 07:58 |