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> Abblendlichtbündel und die RiLi 76/756/EWG, i.d. Fassung 84/8/EWG
Nucki
Beitrag 26.07.2006, 10:41
Beitrag #1


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Hallo Spezialisten wavey.gif

Ich bräuchte eine Erläuterung zu einem mir vorliegenden Fahrzeugschein.

In dem steht unter Ziffer 33 (Bemerkungen)
Zitat
M. ABE AUSN. GEN.: Ausricht. D. ABBLENDLICHTBUENDELS ENTSPR. NICHT RICHTL. 76/756/EWG I. D. FASSUNG 84/8/EWG


• Kann mir einer sagen was das genau bedeutet? Dass da irgendwas mit dem Abblendlicht anders ist ist klar, nur nicht was think.gif

• Wenn es Ausnahmegenehmigungen gibt, werden die doch mit der ausnahmegenehmigenden Behörde eingetragen oder? think.gif

Ich bedanke mich schon im voraus für Eure Überlegungen smile.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 26.07.2006, 10:50
Beitrag #2





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Könnte es sein, dass das Fahrzeug nicht die ansonsten erforderliche Leuchtweitenregulierung hat? Eine Zeit lang wurde da mal Ausnahmegenehmigungen bei Importfahrzeugen erteilt (heute m.W. nicht mehr).
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Frank309
Beitrag 26.07.2006, 11:00
Beitrag #3


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Ich tippe auf Scheinwerfer für Linksverkehr. wavey.gif

Allerdings irritiert mich: "Mit Allgemeiner Betriebserlaubnis Ausnahmegenehmigung: ....."

Klingt irgendwie komisch.

Was sagt denn die Fahrzeugakte dazu?
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Burkhard
Beitrag 26.07.2006, 11:01
Beitrag #4


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Um was für ein Fahrzeug handelt es sich denn?


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Burkhard
Beitrag 26.07.2006, 11:47
Beitrag #5


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Die aufgeführte Rili ist eine Angleichungsrichtlinie der Rechtsvorschriften über Beleuchtungseinrichtungen. In ihr wird auf die ECE-R 48 verwiesen. Daher kann es sich nur um eine Abweichung von den Vorschriften für die vertikale oder horizontale Ausrichtung des Lichtbündels handeln. Dies auch in Verbindung mit einer Leuchtweitenregulierung.


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Sachse
Beitrag 26.07.2006, 12:46
Beitrag #6


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Zitat (Expert @ 26.07.2006, 13:47) *
Die aufgeführte Rili ist eine Angleichungsrichtlinie der Rechtsvorschriften über Beleuchtungseinrichtungen. In ihr wird auf die ECE-R 48 verwiesen. Daher kann es sich nur um eine Abweichung von den Vorschriften für die vertikale oder horizontale Ausrichtung des Lichtbündels handeln. Dies auch in Verbindung mit einer Leuchtweitenregulierung.



Genau darum geht es. Dein Fahrzeug ist nach 1991 in Verkehr gebracht worden und nicht mit einer LWR ausgerüstet!

wink.gif


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...sing mei Sachse sing....
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Nucki
Beitrag 26.07.2006, 16:37
Beitrag #7


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Zitat (Frank309 @ 26.07.2006, 12:00) *
[...] Was sagt denn die Fahrzeugakte dazu?
Was meinst Du mit Fahrzeugakte?

Zitat (Expert @ 26.07.2006, 12:01) *
Um was für ein Fahrzeug handelt es sich denn?
Es handelt sich um ein VW Golf 1 Cabrio.

Zitat (Sachse @ 26.07.2006, 13:46)
Genau darum geht es. Dein Fahrzeug ist nach 1991 in Verkehr gebracht worden und nicht mit einer LWR ausgerüstet!
Laut Brief ist es 1990 erstmalig zugelassen worden think.gif

Ich schaue morgen aber nochmal nach wie es mit der Leuchtweitenregulierung aussieht bzw. ob Scheinwerfer für Linksverkehr sind und berichte.

Trotzdem wundert mich, dass die ausnahmegenehmigende Behörde nicht aufgeführt ist und wieso man dann nicht ohne LWR schreiben kann... think.gif


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blue0711
Beitrag 26.07.2006, 16:45
Beitrag #8


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Wie ist es mit symetrischem Abblendlicht?

Gruss
kai


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Gruß Kai
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"Feminismus im Jahr 2014 ist nicht mehr als "ein Haufen gemeiner Mädchen auf Twitter"." Camille Paglia, Professorin für Geistes- und Medienwissenschaft, USA - Mehr dazu?
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Frank309
Beitrag 26.07.2006, 21:02
Beitrag #9


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Zitat (Nucki @ 26.07.2006, 16:37) *
Zitat (Frank309 @ 26.07.2006, 12:00) *
[...] Was sagt denn die Fahrzeugakte dazu?
Was meinst Du mit Fahrzeugakte?


Gibt es nicht zu jedem Fahrzeug eine Fahrzeugakte in der auch die Änderungsabnahmen hinterlegt werden und anhand der man nachvollziehen kann auf welche Grundlage Eintragungen in die Fahrzeugpapiere stattgefunden haben? think.gif
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lemur
Beitrag 27.07.2006, 07:12
Beitrag #10


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Zitat
M. ABE AUSN. GEN.: Ausricht. D. ABBLENDLICHTBUENDELS ENTSPR. NICHT RICHTL. 76/756/EWG I. D. FASSUNG 84/8/EWG


Ich schließe mich den Beiträgen zuvor an, dass hier die Leuchtweitenregulierung fehlt und eine Abweichung vom § 50 Abs. 8 StVZO mit der ABE genehmigt wurde. Die im § 50 Abs. 8 StVZO geregelte Leuchtweitenregulierung (größte zulässige Belastungsabhängigkeit) war spätestens ab 1. Januar 1990 auf die von diesem Tage an erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeuge anzuwenden. Vielleicht wurde dein Golf ja schon 1989 gebaut und erst 1990 zugelassen (daher die Abweichung).

Gruß Lemur


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"Falls Freiheit überhaupt etwas bedeutet, dann bedeutet sie das Recht darauf, den Leuten das zu sagen, was sie nicht hören wollen."
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Nucki
Beitrag 27.07.2006, 14:06
Beitrag #11


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Also, ich berichte smile.gif

Das Auto hat tatsächlich keine Leuchtweitenregulierung. Da, wo die Verstellung von innen ist, ist eine Blindkappe blink.gif und an den Scheinwerfern kein Stellmotor blink.gif

EZ ist 02.07.1990

Vielen Dank für Eure Antworten wavey.gif


Wer also die LWR als erstes ins Spiel gebracht hat, hat soviele Waschmaschinen gewonnen wie er tragen kann tongue.gif


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Gast_Georg_g_*
Beitrag 27.07.2006, 14:55
Beitrag #12





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Zitat (Nucki @ 27.07.2006, 16:06) *
Wer also die LWR als erstes ins Spiel gebracht hat, hat soviele Waschmaschinen gewonnen wie er tragen kann tongue.gif

Hmm, damit bin ich gemeint. Mir reicht eine einzige Waschmaschine, obwohl ich natürlich mindestens drei Stück auf einmal tragen könnte. Mein Bauknecht-Teil muckt nämlich schon seit längerem. Muss ich die Versandkosten selbst übernehmen?
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Frank309
Beitrag 27.07.2006, 16:29
Beitrag #13


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Öööhm.... was sind für Scheinwerfer verbaut?
Und überhaupt, wieso hat das Fahrzeug ne Ausnahmegenehmigung wenn es problemlos den gesetzlichen Bedingungen entsprechen kannt. Btw. Ist das Datum für die LWR nicht der 1.1.88?
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Nucki
Beitrag 28.07.2006, 06:37
Beitrag #14


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Scheinwerfer sind original und haben zwar einen Anschluss für LWR aber keinen Stellmotor.


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